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Welche Massnahmen unternehmen die RAV zur Integration von Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt? 3

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I 221/2008 GEF 4. März 2009 GEF C Interpellation

0342 Burkhalter, Rümligen (SP-JUSO)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 02.09.2008

Integration von Menschen mit Behinderung

Die Integration von Menschen mit Behinderung ist ein Daueranliegen, das von allen Kreisen stets begrüsst wird. Mit der Umsetzung hapert es hingegen oft. Zudem treten offenbar Organisationen im Bereich Case Management auf, die den Ansprüchen der Betroffenen nicht in allen Fällen zu genügen vermögen.

Der Regierungsrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Welche Massnahmen unternimmt der Regierungsrat zur Integration von Menschen mit Behinderung in der Kantonsverwaltung?

2. Welche Massnahmen unternehmen die RAV zur Integration von Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt?

3. Welche Erfolgsquote haben die Bemühungen der RAV auf längere Dauer?

4. Welche Massnahmen kann der Kanton treffen, um die Qualität der privaten Case- Management-Angebote im Bereich Integration zu sichern?

5. Welche Anreize sieht der Kanton vor, um Integrationsmassnahmen der Privatwirtschaft anzuregen oder zu unterstützen?

Antwort des Regierungsrates

Der Interpellant moniert, bei der Integration von Menschen mit Behinderung hapere es.

Integration von Menschen mit Behinderung hat mehrere Dimensionen (soziale, schulische, berufliche etc.) und ist ein anspruchsvoller Prozess auf verschiedenen Ebenen und mit vielen Beteiligten. Aus den konkreten Fragen des Interpellanten geht hervor, dass es ihm ausschliesslich um das Thema der beruflichen Integration geht. Die hier vorliegende Antwort der Regierung wird sich deshalb auf diesen Bereich beschränken, obwohl der Kanton Bern viele weitere Massnahmen und Angebote zur sozialen Integration von Menschen mit Behinderung anbietet, unterstützt und/oder fördert.

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Berufliche Integration

Oberstes Ziel der beruflichen Integration ist es, Menschen (wieder) in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren und sie damit zu befähigen, ihren Lebensunterhalt selber zu verdienen. Die Integration in den Arbeitsmarkt führt zu geregelten Tagesstrukturen, mehr Selbstständigkeit und Unabhängigkeit und hat somit positive Auswirkungen auf die Lebensqualität, die Lebenszufriedenheit und das Wohlbefinden einer Person. Sie ist eine wichtige Voraussetzung für die soziale Integration. Darüber hinaus führt die berufliche Integration der Wirtschaft wichtige Arbeitskräfte zu.

Bedarf an beruflicher Eingliederung haben auch Personen, die aus verschiedenen sozialen Gründen nicht, nicht mehr oder nur teilweise arbeitsfähig beziehungsweise nicht (mehr) im ersten Arbeitsmarkt integriert sind.1 Für die Integration dieser Menschen sind verschiedene Verwaltungsstellen zuständig, manchmal mehrere zugleich. Die klare Zuordnung einer Person an eine Stelle ist nicht immer möglich. Das kann dazu führen, dass eine Person hin und her geschoben wird oder Massnahmen nicht aufeinander abgestimmt sind. Dies kann die berufliche Integration behindern oder beeinträchtigen. Um das zu verhindern, arbeiten RAV, IV und Sozialhilfe in der IIZ (Interinstitutionelle Zusammenarbeit) zusammen. Im Sinne des Interpellanten wäre zu prüfen, ob nicht auch das kantonale Alters- und Behindertenamt in die Gremien der IIZ einbezogen sein sollte.

Berufliche Integration von Menschen mit Behinderung

Die berufliche Integration von Menschen mit Behinderung umfasst zwei grundsätzlich unterschiedliche Problemstellungen: einerseits die erstmalige Eingliederung von Menschen mit Behinderung ins Berufsleben und in den Arbeitsmarkt und andererseits die Re-Integration, das heisst die Wiedereingliederung von Personen, deren Arbeitsfähigkeit unfall- oder krankheitsbedingt (zeitweise) vermindert oder nicht mehr vorhanden ist.

Zuständig für die berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderung ist auch nach Einführung der NFA der Bund und zwar – gemäss Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20)über die IV-Stellen (IVG Artikel 14a ff.). Im IVG sind verschiedene Massnahmen aufgeführt, welche zum Erhalt des bestehenden Arbeitsplatzes oder zur (Wieder-)Eingliederung ins Erwerbsleben dienen.

Zweiter Arbeitsmarkt

Für Menschen, deren Art und Grad der Behinderung eine Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt ausschliessen, müssen im zweiten Arbeitsmarkt (geschützte Werkstätten, Beschäftigungsplätze oder sogenannt geschützte Arbeitsplätze in Unternehmen des ersten Arbeitsmarkts) zur Verfügung stehen. Diese werden nach Inkrafttreten der NFA von den Kantonen mitfinanziert.

Im Folgenden werden die einzelnen Fragen des Interpellanten beantwortet.

Vorgängig möchte der Regierungsrat noch auf einen wichtigen Aspekt hinweisen:

Berufliche Integrationsmöglichkeiten und Arbeitsfähigkeit eines jeden Menschen hängen in aller erster Linie von einer guten schulischen Ausbildung ab. Deshalb ist es für Kinder und Jugendliche mit Behinderung besonders wichtig, dass sie so früh wie möglich und während ihrer ganzen Schul- und Ausbildungszeit gemäss ihren persönlichen Voraussetzungen, Fähigkeiten und Möglichkeiten gefördert und unterstützt werden.

1 Dazu gehören insbesondere Langzeitarbeitslose und Ausgesteuerte, sowie Jugendliche und junge Erwachsene mit schwachen schulischen Leistungen und/oder ohne Berufsausbildung, Verhaltens- und Motivationsproblemen, schwierigem sozialem Umfeld oder fehlender Elternunterstützung.

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Zu Frage 1:

Für die Integration von Menschen mit einer Behinderung in die Kantonsverwaltung existieren zwei Massnahmen, ein Eingliederungskredit sowie ein Eingliederungsmanagement.

a) Eingliederungskredit:

In Erfüllung eines parlamentarischen Vorstosses stehen seit 1991 jährlich Mittel zur Verfügung für befristete Anstellungen, die Menschen mit Behinderung den (Wieder)Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtern. 1991 waren dafür 400'000 Franken reserviert; im aktuellen Budget beläuft sich die Summe auf knapp 560'000 Franken. Mit diesen durchschnittlich zu rund 80 Prozent ausgeschöpften Mitteln können befristete Anstellungen für jährlich 12 bis 20 Personen, die von der IV-Stelle an Einheiten der kantonalen Verwaltung vermittelt werden, auf ein bis zwei Jahre finanziert werden. Für rund zwei Drittel dieser Menschen mit Behinderung führt diese Massnahme zu einer definitiven Anstellung. Dies je ungefähr zur Hälfte in der Kantonsverwaltung und in der Privatwirtschaft.

b) Eingliederungsmanagement:

2007 hat der Kanton Bern für seine Mitarbeitenden ein Eingliederungsmanagement eingeführt. Dieses professionelle Unterstützungsangebot kommt länger erkrankten oder schwerer verunfallten Mitarbeitenden zugute. Ziel ist es, Mitarbeitende, Vorgesetzte und Personaldienste zu unterstützen, damit eine Rückkehr der Betroffenen in den Arbeitsprozess – auch bei einer Teilinvalidität – begünstigt wird. Damit soll die Rest- Arbeitsfähigkeit der betroffenen Mitarbeitenden wenn möglich erhalten und eine weitergehende Invalidisierung vermieden werden. Die ersten Erfahrungen zeigen, dass dieses Angebot einem grossen Bedürfnis entspricht und dementsprechend in Anspruch genommen wird.

Seit 2008 sind in diesem Rahmen zudem erste Versuche mit einem Absenzenmanagement im Gange.

Zu Fragen 2 und 3:

Wie weiter oben ausgeführt, sind nicht die Regionalen Arbeitsvermittlungen (RAV), sondern die Invalidenversicherung (IV) bzw. die Unfallversicherungen und die SUVA zuständig, soweit es um Massnahmen zur Behebung der Behinderung geht. Die RAV arbeiten bei Personen mit Behinderungen eng mit den spezialisierten Stellen der IV und SUVA zusammen. Im Projekt IIZ Assessment beurteilen Spezialisten der beteiligten Stellen flächendeckend und eventuell unter Beizug der Sozialdienste das Vorgehen, damit behinderte Menschen arbeitsmarktfähig werden. Sie bestimmen auch gemeinsam, wer für die Umsetzung des Massnahmenplans zuständig ist (Case Management).

Sobald die Arbeitsmarktfähigkeit abgeklärt ist, können die behinderten Personen in den normalen Ablauf der RAV einbezogen werden. Sofern sie Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben, kann das RAV die Wiedereingliederung mit Einarbeitungszuschüssen bzw. Taggeldern bei Umschulungen fördern. Sie werden auf jeden Fall bei der Stellensuche unterstützt.

Die Arbeit der RAV wird in der ganzen Schweiz einheitlich anhand von vier Leistungsindikatoren beurteilt. Diese messen die Dauer der Arbeitslosigkeit und die Nachhaltigkeit der Wiedereingliederung. Die Indikatoren beziehen sich auf die gesamte Zahl der Stellensuchenden. Eine gesonderte Auswertung für Personen mit Behinderungen ist nicht möglich.

Zu Frage 4:

Die Behindertenorganisation Pro Infirmis hat vor einigen Jahren ein Projekt zur beruflichen Eingliederung beziehungsweise zur Vermeidung von Ausgliederung initiiert (Profil – Arbeit

& Handicap). Dieses Programm hat sich etabliert und bewährt. Die Pilotphase des Projektes wurde vom Kanton Bern mitfinanziert. Mit solchen (Anstoss)Finanzierungen

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unterstützt der Kanton qualitativ gute Angebote und stellt sicher, dass sie alle Anforderungen erfüllen.

Die RAV schliessen mit den privaten Anbietern Leistungsvereinbarungen ab, die sowohl den Inhalt der Zusammenarbeit als auch die qualitativen Anforderungen regeln. Die Einhaltung der Leistungsvereinbarungen wird überwacht. Weil der Inhalt der Leistungsvereinbarungen unterschiedlich ist, sind keine allgemeinen Aussagen über die Qualitätsnormen möglich.

Zu Frage 5:

Die IV zahlt an Arbeitgebende, welche eine Person mit Behinderung einstellen während 180 Tagen einen Einarbeitungszuschuss (IVG Artikel 18a).

Es besteht zudem die Möglichkeit, geschützte Arbeitsplätze auch in der freien Wirtschaft anzubieten, betreut und finanziert durch Behindertenwerkstätten. Als Beispiel erwähnt sei hier das Projekt „Job Coach“ der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD).

Dazu braucht es die Bereitschaft privater Unternehmen, leistungsbeeinträchtigten Menschen Arbeitsplätze und die nötige Unterstützung/Begleitung zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitslosenversicherung kennt keine speziellen Massnahmen für Behinderte, sondern nur die allgemeinen Massnahmen für alle Klientinnen und Klienten. Zusätzlich besteht im Einzelfall die Möglichkeit kantonaler Massnahmen, gestützt auf das Arbeitsmarktgesetz vom 23. Juni 2003 (AMG; BSG 836.11).

An den Grossen Rat

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