• Keine Ergebnisse gefunden

Satzung gemäß § 75 BbgHG

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Satzung gemäß § 75 BbgHG"

Copied!
7
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Nummer 287

__________________________________________________________________________________

Potsdam, 14.06.2016

Satzung

gemäß § 75 BbgHG

zur Errichtung einer gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtung von staatlichen brandenburgischen Hochschulen

Brandenburgisches Zentrum für Medienwissenschaften (ZeM)

Herausgeber:

Präsident der Fachhochschule Potsdam Kiepenheuerallee 5

14469 Potsdam Postfach 60 06 08

(2)

Satzung gemäß § 75 BbgHG

zur Errichtung einer gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtung von staatlichen brandenburgischen Hochschulen

Brandenburgisches Zentrum für Medienwissenschaften (ZeM)

Präambel

Zur Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre im Fachgebiet Medienwissenschaft und angrenzen- den Bereichen errichten die Präsidentinnen und Präsidenten der beteiligten staatlichen brandenburgischen Hochschulen auf der Grundlage der Stellungnahmen der Senate bzw. des jeweils zuständigen Organs der Hochschule sowie nach Anzeige dieser Satzung bei der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbe- hörde das Brandenburgische Zentrum für Medienwissenschaften (ZeM).

Das ZeM ist an der Zielsetzung ausgerichtet, die verschiedenen an den beteiligten Hochschulen vorhandenen Fachkompetenzen im Fachgebiet Medienwissenschaft und angrenzenden Bereichen zu bündeln und Aktivitä- ten miteinander zu vernetzen. Damit soll insbesondere die Intensität der medienwissenschaftlichen Forschung und Lehre, deren interdisziplinäre und internationale Ausrichtung sowie ihre Wahrnehmung auch in der Öf- fentlichkeit nachhaltig verstärkt werden. Die dadurch erreichte Vernetzung wird zu einer neuen Sichtbarkeit der vielfältigen Schwerpunkte in Forschung und Lehre führen und dadurch auch die Profilierung des Landes Brandenburg als Medien- und Wissenschaftsstandort nachhaltig unterstützen.

Die beteiligten Hochschulen verstehen die Errichtung des ZeM als einen wichtigen Beitrag zur zukunftsorien- tierten Entwicklung des brandenburgischen Hochschulsystems.

§ 1 Rechtsform

(1)

Das Brandenburgische Zentrum für Medienwissenschaften (ZeM) wird als eine gemeinsame wissen- schaftliche Einrichtung der unterzeichnenden Hochschulen gemäß § 75 Absatz 1 BbgHG errichtet.

(2)

Zur Ermöglichung einer institutionellen Beteiligung von nationalen oder internationalen Partnerhochschulen kann das ZeM im Sinne von § 75 Abs. 2 BbgHG weiterentwickelt werden.

§ 2 Aufgaben

Die Zielsetzung des ZeM wird durch die Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben verwirklicht:

1. Initiierung, Koordination und Durchführung von Drittmittelprojekten hochschulübergreifender Forschung sowie Maßnahmen zur Intensivierung der Forschungsleistungen.

2. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere Doktoranden- und Post-Doktoranden.

3. Hochschulübergreifende Koordination und Kommunikation von Lehrveranstaltungen und Studienangeboten der das ZeM tragenden Hochschulen zur Beförderung der Transparenz der Lehrangebote.

4. Beförderung der internationalen Vernetzung sowie Profilierung des Landes Brandenburg und seiner Hochschulen als Standort der Medienwissenschaft und angrenzender Bereiche einschließlich geeigneter Außenkommunikation über die Aktivitäten des ZeM.

(3)

5. Unterstützung des Wissenstransfers in außerakademische Bereiche von Kultur und Gesellschaft, insbesondere auch durch die Kooperation mit der nationalen und internationalen Medien- und Kreativwirtschaft.

§ 3

Rechte und Pflichten der beteiligten Hochschulen

(1) Die kooperierenden Hochschulen verständigen sich, die Angebote des ZeM zu unterstützen und in geeigneter Weise für sie zu werben. Sie unterstützen das Direktorium bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

Sie verpflichten sich, die an ihrer Hochschule tätigen Fachvertreter und Fachvertreterinnen in deren Teilnahme an den Aktivitäten des ZeM zu unterstützen.

(2) Sie verpflichten sich, die für den Betrieb des ZeM zugesagten finanziellen Ressourcen zumindest für den Zeitraum der geltenden Hochschulverträge (2014-2018) zur Verfügung zu stellen. Rechtzeitig vor dem Auslaufen der Hochschulverträge, spätestens jedoch im Zuge der Aufstellung der Haushalte für 2018, verständigen sich die das ZeM tragenden Hochschulen über die finanziellen Eckpunkte für die Finanzierung des ZeM für 2019 und Folgejahre.

(3) Für das ZeM sollen zweckentsprechende eigenständige Räumlichkeiten zur eigenen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Die kooperierenden Hochschulen verpflichten sich ferner, für die Durchführung von Veranstaltungen bei Bedarf an den Hochschulen geeignete Räumlichkeiten sowie die notwendige technische Infrastruktur für die Veranstaltungsteilnehmerinnen und -teilnehmer im Rahmen der Möglichkeiten bereitzustellen. Die Mitglieder und Angehörigen der kooperierenden Hochschulen haben das Recht, die Angebote des ZeM zu nutzen. Im Übrigen gilt, vorbehaltlich der Regelungen dieser Satzung, die Kooperationsvereinbarung zwischen den Hochschulen des Landes Brandenburg vom 30.

November 2005.

(4) Unter Beteiligung des ZeM eingeworbene Dritt- und Fördermittel werden für Zwecke der Verwendung im Rahmen der leistungsbezogenen Mittelverteilung den jeweiligen Hochschulen anteilig zugeordnet. Der Geschäftsführende Direktor/die Geschäftsführende Direktorin soll dem Kuratorium jährlich im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses für die Aufteilungsquoten in Abstimmung mit dem Direktorium einen Vorschlag unterbreiten.[Prozedere noch mit MWFK zu klären]

(5) Ihre Rechte gegenüber dem ZeM nehmen die beteiligten Hochschulen durch das Kuratorium wahr. Die Rechte der Beauftragten für den Haushalt (BdH) der beteiligten Hochschulen bleiben unberührt.

§ 4 Mitglieder

(1) Mit der Errichtung des ZeM erlangen die Inhaberinnen und Inhaber der in Anlage 1 genannten Professuren des Fachgebietes Medienwissenschaft und angrenzender Bereiche der am ZeM beteiligten Hochschulen die Mitgliedschaft von Amts wegen. Je Hochschule können bis zu fünf Professuren benannt werden. Die Zuordnung erfolgt langfristig. Sie geht bei Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers auf die neuberufene Professorin oder den neuberufenen Professor über. Eine Ergänzung oder Veränderung der Anlage 1 zu einem Zeitpunkt nach Errichtung des ZeM ist zulässig. Die Entscheidung darüber trifft nach Anhörung des Direktoriums das Kuratorium.

(2) Weitere fachlich qualifizierte Personen, in der Regel Mitglieder und Angehörige der das ZeM tragenden Hochschulen, können die Mitgliedschaft beantragen, wenn hierfür ein Interesse im Sinne der Aufgaben und Ziele des ZeM besteht. Über den Antrag entscheidet das Direktorium.

(3) Die Mitglieder führen ihre Aktivitäten im Sinne der Zielsetzung und des Zwecks des ZeM durch. Zur Organisation können fachliche Sektionen gebildet werden. Die Mitglieder sollen sich mindestens einmal im Jahr versammeln.

(4) Der jeweilige Status als Mitglied oder Angehöriger der jeweiligen Hochschulen bleibt unberührt.

(4)

§ 5

Direktorium und Geschäftsführender Direktor/Geschäftsführende Direktorin

(1) Das Direktorium sorgt für die Umsetzung der Aufgaben und Ziele des ZeM. Der Geschäftsführende Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin leitet die Beratungen des Direktoriums und vertritt das ZeM nach innen und nach außen. Er oder sie ist zeichnungsbefugt bezüglich der dem ZeM zugewiesenen Mittel. Die Rechte des bzw. der zuständigen BdH nach der Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt.

Das ZeM verpflichtet sich, keine finanziellen Verpflichtungen über 2018 hinaus einzugehen.

(2) Das Direktorium berät und entscheidet insbesondere über hochschulübergreifende Aktivitäten im Sinne der in § 2 bezeichneten Aufgaben, die Ressourcen des ZeM binden. Das Direktorium erarbeitet jährlich einen Finanzierungsplan. Das Direktorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufverfahren ist zulässig.

(3) Das Direktorium ist dem Kuratorium rechenschaftspflichtig. Es legt diesem mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht sowie die Finanzplanung für die Umsetzung der unter § 2 genannten Ziele und Aufgaben vor. Die Finanzplanung sowie wesentliche finanzielle Entscheidungen im Rahmen des Budgets werden im Direktorium mit Einstimmigkeit getroffen. Das Direktorium bzw. die Geschäftsstelle erstellen einen jährlichen Verwendungsbericht über die von den Hochschulen zur Verfügung gestellten finanziellen Ressourcen.

(4) Das Direktorium des ZeM besteht aus bis zu fünf Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern, die Mitglied des ZeM im Sinne von § 4 Abs. 1 sind.

(5) Die Mitglieder des Direktoriums, einschließlich des Geschäftsführenden Direktors oder der Geschäftsführenden Direktorin und seines oder ihres Stellvertreters bzw. seiner oder ihrer Stellvertreterin, werden nach Anhörung der Mitglieder des ZeM auf Vorschlag der Senate bzw. des jeweils zuständigen Organs der Hochschule durch die Präsidentinnen und Präsidenten für eine Dauer von vier Jahren bestellt.

Wiederbestellungen sind möglich.

(6) Das Direktorium berichtet mindestens einmal im Jahr den Mitgliedern des ZeM über seine Tätigkeit und Aktivitäten.

(7) Beim Vorliegen wichtiger Gründe können die Präsidenten und Präsidentinnen der tragenden Hochschulen nach Anhörung des Direktoriums den Geschäftsführenden Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin von seinen bzw. ihren Aufgaben entbinden. In diesem Fall übernimmt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin bis zum Ende der laufenden Amtszeit die Aufgaben.

§ 6 Geschäftsstelle

(1) Zur Unterstützung der Arbeit des ZeM wird in Potsdam eine Geschäftsstelle eingerichtet und verwaltungstechnisch (Personal und Haushalt) einer dortigen Hochschule zugeordnet. Ihre Arbeitsfähigkeit wird mit ausreichenden finanziellen Mitteln sichergestellt. Vorgesetzter der Beschäftigten der Geschäftsstelle ist der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin.

(2) Die Zuordnung erfolgt in der Errichtungsphase des ZeM zur Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF.

Dienstrechtlich werden die wissenschaftlichen und administrativen Stellen des ZeM dafür der Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF zugeordnet. Diese Regelung beinhaltet nicht die Bereitstellung von Haushaltsmitteln oder Haushalts-Planstellen der Filmuniversität. Über die weitere Zuordnung der Geschäftsstelle wird zwei Jahre nach Errichtung des ZeM erneut entschieden.

(3) Das Vorschlagsrecht für die Einstellung von Personal liegt beim Direktorium.

(5)

§ 7 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus jeweils einem Vertreter oder einer Vertreterin der Leitungen der das ZeM tragenden Hochschulen sowie einem Vertreter oder einer Vertreterin der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde ohne Stimmrecht. Die Hochschulleitungen sollen jeweils einen stellvertretenden Vertreter oder eine stellvertretende Vertreterin bestimmen. Eine Hochschule kann sich im Einzelfall auch von einem Vertreter oder einer Vertreterin einer anderen Hochschule vertreten lassen. Hierzu ist die Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin bzw. des Rektors oder der Rektorin der betreffenden Hochschule erforderlich. Der bzw. die Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats kann zum Mitglied des Kuratoriums qua Amt bestellt werden.

(2) Der Vorsitz sowie die Stellvertretung wechseln alle zwei Jahre zwischen den beteiligten Trägerinstitutionen und werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums gewählt.

(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreter der Hochschulen anwesend ist. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. In Eilfällen kann das Kuratorium Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen. Das Kuratorium wird von seinem oder seiner Vorsitzenden einberufen. Es tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(4) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Beratschlagung in allen Angelegenheiten des Zentrums, die von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind.

2. Das Kuratorium beschließt den durch das Direktorium jährlich vorzulegenden Finanzierungsplan des ZeM.

3. Das Kuratorium kann vom Direktorium oder der Geschäftsführenden Direktorin oder dem Geschäftsführenden Direktor jederzeit Auskunft über die Nutzung der Angebote des ZeM durch Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen, über die verfügbaren Ressourcen und über den Einsatz von Ressourcen sowie über die Erfüllung der Aufgaben durch das ZeM verlangen.

4. Das Kuratorium nimmt jährlich den durch das Direktorium zu erstellenden Tätigkeitsbericht des ZeM sowie die weitere Arbeitsplanung entgegen.

§ 8

Wissenschaftlicher Beirat

(1) Beim ZeM wird ein wissenschaftlicher Beirat gebildet. Dieser hat beratende Funktion im Hinblick auf die wissenschaftliche Ausrichtung des ZeM.

(2) Der wissenschaftliche Beirat dient der Verbindung und Vernetzung mit der Fachwelt und außerhochschulischen Kultur- und Forschungseinrichtungen. Er soll aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen.

(3) Die Mitglieder sollen fachlich anerkannte, erfahrene und überragende Persönlichkeiten der internationalen Medienwissenschaft oder angrenzender Bereiche sein. Sie werden auf Vorschlag des Direktoriums ohne Befristung vom Kuratorium bestellt. Die Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt.

(4) Der wissenschaftliche Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt in einer konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren. Das Direktorium berät sich mit dem wissenschaftlichen Beirat mindestens einmal im Jahr und erstattet über das Ergebnis dem Kuratorium Bericht.

(6)

§ 9

Ausschluss wirtschaftlicher Tätigkeit

(1) Das ZeM ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die dem ZeM zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die in dieser Vereinbarung genannten Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des ZeM fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10

Inkrafttreten, Kündigung, Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt nach Unterzeichnung durch die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der beteiligten Hochschulen nach Stellungnahme der zuständigen Organe der Hochschulen mit Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der gemäß § 6 Abs. 2 dieser Satzung für die Verwaltung des ZeM zuständigen Hochschule in Kraft. Sie soll in den amtlichen Bekanntmachungen aller beteiligten Hochschulen veröffentlicht werden.

(2) Eine beteiligte Hochschule kann erstmalig unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten zum 31.12.2018 schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Kuratoriums ihren Austritt aus dem Zentrum erklären. Unabhängig davon kann eine beteiligte Hochschule aus wichtigem Grund mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Jahres ihren Austritt aus dem ZeM erklären.

(3) Das ZeM kann durch Beschluss der Präsidentinnen und Präsidenten der beteiligten Hochschulen mit einer Mehrheit von Dreiviertel der beteiligten Hochschulen aufgelöst werden. Mit einem Auflösungsbeschluss zu verbinden sind Regelungen bezüglich laufender Projekte und bezüglich des dem ZeM zugeordneten Personals.

(4) Die erstmalige Bestellung des Direktoriums einschließlich der Geschäftsführenden Direktorin/des Geschäftsführenden Direktors und seiner/ihrer Stellvertretung im Sinne von § 5 dieser Satzung soll binnen sechs Monaten nach deren Inkrafttreten erfolgen.

(5) Bis zur Bestellung des Direktoriums nimmt die in Übereinstimmung mit dem Beschluss der brandenburgischen Landesrektorenkonferenz (Letter of Intent zur Planung eines Zentrums für Medienwissenschaften vom 22. November 2014) gebildete Arbeitsgruppe die Funktion des Direktoriums und deren Sprecher/in die Funktion des Geschäftsführenden Direktors/der Geschäftsführenden Direktorin wahr.

gez. Prof. Dr. Eckehard Binas , Präsident der Fachhochschule Potsdam gez. Prof. Oliver Günther Ph. D., Präsident der Universität Potsdam

gez. Prof. Dr. Susanne stürmer, Präsidentin der Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF

gez. Prof. Dr.-Ing. Dr. h.c. (NUWM, UA) DSc. h.c. Jörg Steinbach Hon.-Prof. (ECUST, CN), Präsident der Branden- burgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg

gez. Prof. Dr. Alexander Wöll, Präsident der Europa-Universität Viadrina

gez. Prof. Dr.-Ing. Burghilde Wieneke-Toutaoui, Präsident der Technischen Hochschule Brandenburg gez. Prof. Dr. Wilhelm-Günther Vahrson, Präsident der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde gez. Prof. Dr. László Ungvári, Präsident der Technischen Hochschule Wildau

(7)

Anlage 1:

Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1

der Satzung über die Errichtung einer gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtung Brandenburgisches Zent- rum für Medienwissenschaften (ZeM):

Lehrstühle, Professuren und Fachgebiete der Universität Potsdam:

◦ Professur/Lehrstuhl für Medienwissenschaft

◦ Professur für Medienkulturgeschichte

◦ Professur für Medienökologie

◦ Professur für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht

Lehrstühle, Professuren und Fachgebiete der Fachhochschule Potsdam:

◦ Professur für Konzeption und Ästhetik der Neuen Medien

◦ Professur für Geschichte und Theorie der technischen Medien

◦ Professur für Mediengestaltung: Bewegtbild

◦ Professur für Medientheorie und Praxis/Kunstwissenschaft

◦ Professur für Medienrecht

Lehrstühle, Professuren und Fachgebiete der Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF:

◦ Professur für Audiovisuelles Kulturerbe

◦ Professur für Fernsehwissenschaft

◦ Professur für Mediengeschichte im digitalen Zeitalter

◦ Professur für Medien- und Kommunikationswissenschaft

◦ Professur für Theorie und Empirie der Medienkonvergenz

Lehrstühle, Professuren und Fachgebiete der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg:

◦ Professur für Medienpädagogik

◦ Professur für Angewandte Medienwissenschaften

◦ Professur für Kommunikationstechnik

◦ Professur für Darstellungslehre

◦ Professur für Graphische Systeme

Lehrstühle, Professuren und Fachgebiete der Europa-Universität Viadrina:

◦ Professur N.N. (Kulturwissenschaftliche Fakultät)

◦ Professur N.N. (Kulturwissenschaftliche Fakultät)

◦ Lehrstuhl N.N. (Juristische Fakultät)

◦ Professur N.N. (Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät)

◦ Professur N.N. (Fakultät für European and Regional Studies)

• Lehrstühle, Professuren und Fachgebiete der Fachhochschule Brandenburg:

◦ Professur für Medienkonzeption und -produktion

◦ Professur für Digitale Medien/Mediengestaltung

◦ Professur für Digitale Medien/Audio- und Videoverarbeitung

◦ Professur für Human-Computer Interaction and Mobile Computing

• Lehrstühle, Professuren und Fachgebiete der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde:

◦ N. N.

• Lehrstühle, Professuren und Fachgebiete der Technischen Hochschule Wildau:

◦ N. N.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Direktorin/ der Direktor leitet und vertritt das Studienzentrum vor Ort, ist für die Geschäftsfüh- rung verantwortlich, betreut die Stipendiat/innen aus den Bereichen

- Erstellung der Sicherheits-, Restaurierungs- und Konservierungskonzeption fuer die Bestaende der Museen im Rahmen der Sicherheitsbestimmungen - Aufbau und Pflege

d) Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors bzw. der Geschäftsführenden Direktorin zur Bestellung durch den Akademischen Senat, e) Wahl eines Stellvertretenden

Der chaotische Markt für Staatsanleihen muss reguliert und vereinheitlicht werden.. Es kann nicht angehen, dass es in der EU 27 Staatsanleihen und in der Eurozone 17 Anleihen

Sparmaßnahmen allein führen nicht aus der Krise, Spanien braucht vielmehr dringend Investitionen, Wachstum und neue Arbeitsplätze sowie eine effektive und

Danach sollen über einen europäischen Zukunftsfonds jährlich 150 Milliarden Euro für eine europäische Energiewende bereitgestellt werden. In Deutschland wäre dieses Geld kein

Aber in einem Raum zu sitzen, sich die Karten zu legen, zu streiten und nach besten Lösungen zu su- chen, kann auch durch neue Medi- en nur teilweise – wenn überhaupt –

Es muss endlich Schluss sein damit, dass unser Berufsnachwuchs wegen der unzureichenden Ausbildungsstruktur nach erfolgter schriftlicher Prüfung zwar schon im Oktober jedes Jahres