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Archiv "3 Fragen an … Dr. jur. Christian Scherer-Leydecker, Rechtsanwalt" (03.04.2009)

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 14⏐⏐3. April 2009 A641

P O L I T I K

ren. Zur Realisierung des Projekts gründeten die Sponsoren, Siemens Project Ventures und Bilfinger Ber- ger Project Investments, eine Pro- jektgesellschaft, die sich über ein internationales Bankenkonsortium refinanziert.

Es muss nicht gleich ein Proto- nentherapiezentrum sein, aber auch für andere Krankenhäuser ist es wichtig, dass ihre Ausstattung auf der Höhe der Zeit ist. Doch fast jedes dritte der mehr als 2 100 Kranken- häuser in Deutschland wies 2007 ein Betriebsdefizit aus. Auf 30 bis 50 Milliarden Euro beziffern Experten den Investitionsstau insgesamt. Mit Einführung des neuen Fallpauscha- lensystems sind Krankenhäuser mit veralteter Technik und maroden Ge- bäuden besonders betroffen. Denn das neue Preissystem begünstigt die Einrichtungen, die extrem effizient arbeiten, wofür moderne Geräte und Gebäude nötig sind.

„Die Häuser sind gezwungen, an ÖPP-Modelle zu denken. Schließ- lich nimmt auch der Servicegedan- ke im Gesundheitswesen mehr und mehr zu“, sagt Rechtsanwalt Dr.

Christian Scherer-Leydecker, Vor- standsmitglied des Bundesverban- des PPP, einer Ideenschmiede für öffentlich-private Allianzen mit Sitz in Hamburg (siehe 3 Fragen an).

Zugute kommt den Klinikträgern und der Privatwirtschaft, dass viele Bundesländer Hürden auf dem Weg zur ÖPP abgebaut haben. Nord- rhein-Westfalen, Thüringen, Bayern und Hessen novellierten ihre Lan- deskrankenhausgesetze, um öffent- lich-private Allianzen zu vereinfa- chen. So kann Hessen entsprechen- de Projekte mit Fördermitteln unter- stützen. Helge Franz vom hessi- schen Sozialministerium berichtet, seit Anfang 2008 würden Förder- gelder fließen, wenn unter anderem die Wirtschaftlichkeit nachgewie- sen werde und die Investition dabei helfe, die Klinik strukturell weiter- zuentwickeln. Die Förderung werde entweder als Einmalbetrag ausge- zahlt oder als Mietzuschuss über ei- nen Zeitraum von bis zu 25 Jahren.

Für die Privatwirtschaft wird ÖPP durch ein solches Engagement der Länder immer interessanter.

Dies gilt auch für den ebenfalls im

ÖPP-Markt aktiven internationalen Baukonzern Hochtief. Das Unter- nehmen hat für dieses Segment ei- gens eine Tochtergesellschaft „Hoch- tief PPP-Solutions“ gegründet. Die- se ist zwar bisher noch bei keinem ÖPP-Projekt im Gesundheitswesen aktiv, sie hat sich aber im laufenden Jahr an mehreren Ausschreibun- gen beteiligt. ÖPP-Experte Andreas Steiner von Hochtief rechnet im Be- reich der Gesundheitsimmobilien bis Ende des Jahres mit Ausschrei- bungen, deren Gesamtinvestitions- volumen bei rund 800 Millionen Euro liegen könnte. Das ist viel, ge- messen daran, dass bislang in allen Wirtschaftsbereichen zusammenge- nommen 116 ÖPP-Projekte mit ei- nem Investitionsvolumen von 3,5 Milliarden Euro vereinbart wurden.

Weiter fördern will auch die Bun- desregierung das neue Partner- schaftsmodell. Nach dem Willen

von Union und SPD soll noch vor der Bundestagswahl im September ein Gesetz zur Vereinfachung von ÖPP vorgelegt werden. Erklärter Wille der Regierung ist es, den ÖPP-Anteil an den öffentlichen Be- schaffungen von derzeit vier Pro- zent auf 15 Prozent zu erhöhen.

Bislang ist allerdings umstritten, ob öffentlich-private Kooperationen tatsächlich geeignet sind, den Inves- titionsstau im Gesundheitswesen zu- mindest teilweise aufzulösen. Viele Kritiker sehen in ÖPP lediglich eine andere Form der Kreditaufnahme – für Klinikträger, die wegen ihrer Finanzsituation keine Bankdarlehen mehr erhalten.

So dienten ÖPP-Projekte nach Meinung von Rike Haibach von der Rhön-Klinikkette lediglich dazu, Liquiditätsprobleme der öffentli- chen Hand zu lösen – und dies auch nur kurzfristig. „Denn über mögli-

Herr Dr. Scherer-Leydecker, wie finden öffentliche und private Partner zusammen?

S

Scchheerreerr--LLeeyyddeecckkeerr:: In der Pra- xis hat sich ein Vertragsmodell bewährt, dessen Herzstück der Projektvertrag zwischen dem öffentlichen Aufgabenträger – also dem Krankenhausträger – und einer Projektgesellschaft ist. Gesellschafter der Projekt- gesellschaft sind in der Regel Bauunternehmen und Lieferan- ten von Medizintechnik oder auch Krankenhausdienstleister.

Was wird mit dem Projekt- vertrag geregelt?

S

Scchheerreerr--LLeeyyddeecckkeerr:: Der Pro- jektvertrag regelt die Leistungs- pflichten und die Risikovertei- lung. Der private Partner plant den Vertragsgegenstand, das heißt, er errichtet in der Regel ein Bauwerk mit entsprechen- der Ausstattung und unterhält und betreibt die eingebaute Medizintechnik. So steht sie dem Krankenhausträger über

die gesamte Vertragsdauer zur Verfügung. Der private Partner hat dafür einzustehen, dass technische Leistungen verfüg- bar sind, weshalb man auch von Verfügbarkeitsmodellen spricht. Hierzu sehen die Verträ- ge sogenannte Malusregelun- gen vor. Diese berechtigen den Krankenhausträger, Abzüge vom Leistungsentgelt vorzuneh- men, wenn der Partner die fest- gelegte Leistung nicht ordent- lich erbringt. Die Risiken der Partnerschaft müssen geteilt werden. Dabei sollte jeder das Risiko tragen, das er am besten beherrscht. Angesichts der lan- gen Vertragsdauer müssen auch Regelungen getroffen werden, die Ereignisse höherer Gewalt oder Inflationsrisiken abdecken.

Welche Aufgaben übernimmt die Projektgesellschaft kon- kret?

S

Scchheerreerr--LLeeyyddeecckkeerr:: Die Pro- jektgesellschaft erbringt Leis-

tungen aus dem Projektvertrag.

Hierzu schließt sie mit dem Bauunternehmen und dem Lie- feranten der Medizintechnik ei- nen Generalunternehmerver- trag. Darin ist geregelt, wie das Bauwerk schlüsselfertig zu er- stellen und mit der geforderten Medizintechnik auszustatten ist.

Da die Projektgesellschaft hier- zu in Vorleistung tritt, muss sie auch eine projektbezogene Fi- nanzierung schaffen.

Außerdem schließt die Pro- jektgesellschaft einen Nachun- ternehmervertrag mit einem Facility-Management-Unter- nehmen und dem Medizintech- nikbetreiber ab, die dafür ver- antwortlich sind, zum einen das Gebäude zu erhalten und zu be- treiben, zum anderen die Medi- zintechnik zu warten und bereit- zuhalten. Der Vertrag soll si- cherstellen, dass dem Kranken- hausträger die Leistung ver- tragsgerecht über die gesamte Laufzeit zur Verfügung gestellt wird.

3 FRAGEN AN …

Dr. jur. Christian Scherer-Leydecker, Rechtsanwalt

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