A 1744 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 106|
Heft 36|
4. September 2009 Die Gebührenordnungsposition 88740 kann nurfür die vom RKI und den dort veröffentlichten Ex- pertenhinweisen definierten Risikogruppen er- bracht und berechnet werden unter der Maßgabe, dass sich für den Patienten eine individualmedizi- nische therapeutische Konsequenz ableiten lässt.
Die Gebührenordnungsposition 88740 ist ohne be- sondere Begründung nur berechnungsfähig, wenn zwischen Probenentnahme und Befundmitteilung nicht mehr als 24 Stunden liegen sowie die Befund- mitteilung innerhalb von 48 Stunden nach Symp- tombeginn erfolgt. Bei schweren Erkrankungen kann die Gebührenordnungsposition 88740 auch nach Ablauf von 48 Stunden mit gesonderter Be- gründung berechnet werden.
Die Gebührenordnungsposition 88740 ist am Be- handlungstag nicht neben den Gebührenordnungs- positionen 32841, 32859, 40100 und 88741 be- rechnungsfähig.
88741 Influenza Schnelltest bei Verdacht auf Vorliegen einer neuen Influenza A/H1N1 (Schweine -
influenza) 22,12 €
Die Gebührenordnungsposition 88741 ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen bei Zuge- hörigkeit des Patienten zu den über das RKI defi- nierten Risikogruppen möglich, wenn die Untersu- chung entsprechend der Gebührenordnungspositi- on 88740 nicht nach den dort definierten Fristen durchgeführt werden kann.
Die Berechnungsfähigkeit setzt die Durchführung in eigener Praxis bzw. im Rahmen eines Haus- besuches voraus.
Die Gebührenordnungsposition 88741 ist am Be- handlungstag nicht neben den Gebührenordnungs- positionen 32841, 32859, 40100 und 88740 be- rechnungsfähig.
Gültig ab dem 17. August 2009 bis zum 31. Dezember 2010 Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zu den Beschlussfassungen wurde ein- geleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch die Vertragspartner.
Mitteilungen
Aufhebung des Vorbehalts
zu der Durchführungsempfehlung aus der 186. Sitzung des Bewertungsausschusses
gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V
Die Durchführungsempfehlung der 186. Sitzung des Bewer- tungsausschusses wurde im Deutschen Ärzteblatt unter dem Vor- behalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspart- ner ist der Vorbehalt zu der Veröffentlichung gegenstandslos.
Die Durchführungsempfehlung wird durch den Beschluss der 195. Sitzung des Bewertungsausschusses vom 13. August 2009 mit Wirkung zum 17. August 2009 abgelöst.
Bekanntmachdungen
Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Mutterschafts-Richtlinien:
Anpassung der Anlage 1c zu Abschnitt I und II an die Neufassung der Vereinbarung
von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
zur Ultraschalldiagnostik
Vom 23. April 2009
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 23.April 2009 beschlossen, die Richtlinien des Bundesausschus- ses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutter- schafts-Richtlinien) in der Fassung vom 10. Dezember1985 (BAnz. Nr. 60 vom 27. März 1986), zuletzt geändert am 22.Janu- ar 2009 (BAnz. S. 946), wie folgt zu ändern:
I.
Anlage 1c wird in Abschnitt I und in Abschnitt II wie folgt geän- dert:
Die Fußnote zu Abschnitt I und II wird wie folgt neu gefasst:
„Für die Durchführung der unter Abschnitt I angeführten Ultra- schalluntersuchungen ist die Erfüllung der Anforderungen ge- mäß Anwendungsbereich 9.1 der Anlage I der Ultraschall-Ver- einbarung Voraussetzung, für die unter Abschnitt II angeführten Ultraschalluntersuchungen sind die Anforderungen nach Anwen- dungsbereich 9.2 der Anlage I der Ultraschall-Vereinbarung zu erfüllen.“
II.
Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.
g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 23. April 2009
Gemeinsamer Bundesausschussgemäß
§ 91 SGB V Für den Vorsitzenden
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