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Archiv "Arthroskopische Kniegelenkchirurgie abrechnen – wie geht das? (I)" (07.01.2013)

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A 48 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 1–2

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7. Januar 2013 Die arthroskopische Kniegelenkchirurgie ist ei-

nes der Sorgenkinder der Auslegung der Amtli- chen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

So ist zum Beispiel die Frage, welche opera- tiven Leistungen neben einer Operation am Kniegelenk nach der Nr. 2189 GOÄ „ Arthrosko- pische Operation mit Entfernung oder Teilresek- tion eines Meniskus im Kniegelenk – gegebe- nenfalls einschließlich Plicateilresektion, Teilre- sektion des Hoffa’schen Fettkörpers und/oder Entfernung freier Gelenkkörper“ oder Nr. 2190 GOÄ „Arthroskopische erhaltende Operation an einem Meniskus (z. B. Meniskusnaht, Refixation) in einem Kniegelenk“ oder Nr. 2191 GOÄ „Ar- throskopische Operation mit primärer Naht, Reinsertion, Rekonstruktion oder plastischem Ersatz eines Kreuz- oder Seitenbandes an ei- nem Kniegelenk – einschließlich Kapselnaht –“

oder Nr. 2193 GOÄ „ Arthroskopische Operation mit Synovektomie an einem Knie- oder Hüftge- lenk bei chronischer Gelenkentzündung – gege- benenfalls einschließlich Abtragung von Oste- ophyten“ berechnungsfähig sind, immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen. Insbesondere trifft die Abrechnung auf Kritik, wenn die dem Abschnitt L. III Gelenkchirurgie (GOÄ) vorange- stellten „Allgemeinen Bestimmungen“ bei der Rechnungslegung nicht berücksichtigt wurden.

Vor diesem Hintergrund sollte daher bei der Rechnungsstellung Folgendes beachtet werden:

Die erste Bestimmung der „Allgemeinen Be- stimmungen“ des Abschnitts L. III Gelenkchirur- gie (GOÄ) lautet: „Werden Leistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189, 2190, 2191 und/oder 2193 an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sit- zung erbracht, so sind diese Leistungen nicht mehrfach und nicht nebeneinander berech- nungsfähig.“ Unter den genannten Vorausset- zungen sind die aufgezählten Leistungen nur einmal und nicht nebenein ander (!) berech- nungsfähig, so dass die Kapselnaht/-nähte (Nrn.

2102 bzw. 2104 GOÄ), Synovektomie(n) (Nrn.

2112 bzw. 2113 GOÄ), Meniskusoperation(en) (Nr. 2117 GOÄ), operative Entfernung freier Ge- lenkkörper oder Fremdkörperentfernung (Nr.

2119 GOÄ) und/oder die Arthroplastik eines Kniegelenks (Nr. 2136 ) zum Beispiel nicht ne- ben Nrn. 2189–2191 oder 2193 GOÄ in Ansatz gebracht werden können.

Keinesfalls kann eine Umgehung dieser und weiterer Ausschlüsse, die sich, wie hier zum Bei- spiel aus den „Allgemeinen Bestimmungen“ der GOÄ ergeben, durch (zusätzliche) Inrechnung- stellung der durch die entsprechenden Vorschrif- ten ausgeschlossenen Leistung(en) über einen

analogen Abgriff auf andere, originär nicht aus- geschlossene Gebührennummern erfolgen: Ge- mäß den Vorschriften in § 6 Absatz 2 GOÄ kön- nen nur „selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, … entsprechend einer nach Art Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden“.

Dies ist für die genannten, durch die Aus- schlussbestimmungen betroffenen Leistungen, ja gerade nicht der Fall. Vielmehr hat der Verord- nungsgeber für die Abbildung weiterer operativer Leistungen an demselben Gelenk den zusätzli- chen Ansatz der Nr. 2195 GOÄ „Zuschlag für weitere operative Eingriffe an demselben Gelenk – zusätzlich zu den Leistungen nach den Num- mern 2102, 2104, 2112, 2117, 2119, 2136, 2189 bis 2191 oder 2193“ vorgesehen. Die Leistungslegende der Nr. 2195 GOÄ zielt aller- dings auf den Plural („…operative Eingriffe …“) ab. Von daher kann auch bei Durchführung von mehr als einem zusätzlichen Eingriff an demsel- ben Gelenk Nr. 2195 GOÄ nur einmal in Ansatz gebracht werden.

Für „. . . die primäre Naht, Reinsertion, Re- konstruktion oder den plastischen Ersatz eines weiteren Bandes in demselben Kniegelenk im Rahmen derselben Sitzung“ ist neben der Nr.

2191 GOÄ allerdings der Zuschlag nach Nr.

2192 GOÄ zutreffend. Dr. med. Tina Wiesener

GOÄ-RATGEBER

Arthroskopische Kniegelenkchirurgie abrechnen – wie geht das? (I) änderungsmeeting durchzuführen“,

schlägt Heppt vor. „Im Gespräch mit den Mitarbeitern legitimiert und be- gründet er dann die Änderung. Dar - an schließt sich die Überlegung an, wie die Mitarbeiter an der Ausarbei- tung der Konsequenzen beteiligt werden können.“ Das heißt: Natür-

lich kann der Arzt bei einer bedeu- tenden Veränderung – er will zum Beispiel mehr Privatpatienten ge- winnen – die Mitarbeiter nicht um ihre Erlaubnis und Zustimmung bit- ten. Er sollte mit ihnen aber die prak- tischen Auswirkungen auf die ein- zelnen Arbeitsplätze besprechen und sie Vorschläge erarbeiten lassen, wie sie sich aktiv einbringen können.

Dabei ist zu beachten: Es kommt selten vor, dass ein Arzt die Notwen- digkeit einer Veränderung von heute

auf morgen realisiert. Oft hat er einen langwierigen Reflexions - prozess durchlaufen, der mit der Beobachtung einer vielleicht nur unschein baren Entwicklung begann und schließlich mit der Überzeu- gung endete, es müsse nun eine Veränderung in Gang gesetzt wer-

den, die zur Erhöhung des Anteils an Privatpatienten führt. „Der Arzt hat lange Zeit das Für und Wider abgewogen, bis er schließlich seine Entscheidung gefällt hat“, merkt Heppt an, „und nun verlangt er von seinen Mitarbeitern, dass sie diesen Prozess in kürzester Zeit nachvoll- ziehen, akzeptieren und unterstüt- zen.“ Darum ist es richtig, wenn der Arzt gegenüber den Mitarbeitern den Veränderungsprozess ausführ- lich erläutert und erklärt.

Zudem spielen Emotionen eine Rolle. Vor allem die sicherheitsori- entierten Mitarbeiter im Praxisteam hegen die Befürchtung, dass der Veränderungsprozess über sie her - einbricht und er aus ihrer Sicht Unmögliches von ihnen verlangt.

Oft ziehen sie sich dann endgültig in das Schneckenhaus ihrer ein - geschliffenen Handlungs- und Denk - muster zurück, wodurch die Ver- wirklichung des Change-Prozesses verhindert wird. Notwendig ist da- her das individuelle Eingehen auf die einzelne Mitarbeiterin: Wäh- rend die eine die Veränderung als Chance wahrnehmen möchte, sich weiterzuentwickeln, wittert die Kol - legin nur Gefahren und Risiken.

Der Arzt sollte bei dieser Mitarbei- terin versuchen, im Einzelgespräch auf die blockierenden Ängste ein- zugehen und sie auszuräumen.

Entscheidend ist, die Notwendigkeit der Veränderung offen

zu kommunizieren.

Patric P. Kutscher, MasterClass Education, Zellertal

S T A T U S

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