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Archiv "Arthroskopische Kniegelenkchirurgie abrechnen – wie geht das? (II)" (01.02.2013)

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A 194 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 5

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1. Februar 2013 zumindest in einem gewissen Rah-

men eigene Entscheidungen fällen.

Der große Unterschied zwischen Angestellten auf der einen und Füh- rungskräften auf der anderen Seite besteht darin, dass Letztere einen weitaus größeren Einfluss auf die Gestaltung ihrer Arbeit nehmen

können und sich dadurch wohler fühlen. Angestellte hingegen emp- finden ihre „Abhängigkeit“ von den Entscheidungen anderer oft als belastend, ja, sogar deprimierend.

„Ein Arzt sollte darum den Mitar- beitern wo immer möglich Freiräu- me für autonome Entscheidungen eröffnen“, empfiehlt Kuhly. Wer das Kompetenzbedürfnis, das Zu- gehörigkeitsbedürfnis und das Au- tonomiebedürfnis der Mitarbeiter bei der Führungsarbeit nicht oder zu wenig beachtet, sorgt mit diesem Führungsfehler für Demotivation.

Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat gezeigt, dass Unternehmen, de- ren Mitarbeiter und Führungskräfte sich nicht an stabilitätsstiftenden Werten orientieren können, eher vom Zerfall bedroht sind als Unter- nehmen, in denen sich die Men- schen mit denselben Werten identi-

fizieren. Diese Werteorientierung sollte nach Kuhlys Überzeugung auch in Praxis und Klinik eine Rol- le spielen: „Die Mitarbeiter helfen Menschen, sie retten Menschen, sie erhalten Gesundheit, sie bekämpfen Krankheiten. Die Ärzte sollten im Gespräch mit den Mitarbeitern die Werthaltigkeit ihrer Arbeit mehr be- tonen, auch, damit sie sich mit ihrer Arbeit mehr identifizieren. Wer die- se Chance nicht nutzt, begeht einen Führungsfehler.“

Ein solcher liegt auch vor, wenn der Arzt Fehler eher „be-

straft“ und nicht als Lernchance begreift. Natürlich sollte sich ein Fehler nicht wiederholen. Es muss geprüft werden, unter welchen Umständen er zustande gekom- men ist, um ihn in Zukunft zu ver- hindern. Aber ein Fehler wirft oft gleichzeitig ein Schlaglicht auf einen mangelhaften Arbeitsablauf, auf einen Prozess, der verbesse- rungswürdig ist. Der Arzt sollte darum die Größe besitzen, eigene Fehler zuzugeben, und gleichzei- tig vorleben, dass der Fehler eine Lernchance ist, um zu Verbesse- rungen zu gelangen.

Peter Kuhly weist zudem dar auf hin, dass sich Führungsfehler häufig allein dadurch vermeiden ließen, indem der Arzt Selbstverständlich- keiten beachtet. Gespräche mit kon- fliktären Inhalten zum Beispiel müssen immer unter vier Augen ge- führt werden. „Offen vor Kollegen, Mitarbeitern oder gar Patienten ge- äußerte Kritik verletzt das Selbst- wertgefühl des Mitarbeiters irrepa- rabel“, meint Kuhly.

Patric P. Kutscher MasterClass Education, Zellertal

Ein Arzt sollte den Mitarbeitern wo immer möglich Freiräume für autonome Entscheidungen eröffnen.

Peter Kuhly, Ärztlicher Direktor am St.-Marien-Krankenhaus, Berlin

Die Gebührenpositionen für die Abbildung der arthroskopischen Knieoperationen auf der Grundlage der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) werfen immer wieder Fragen auf.

Die Abrechnung trifft insbesondere dann auf Kritik, wenn die dem Abschnitt L. III Gelenk - chirurgie vorangestellten „Allgemeinen Bestim- mungen“ bei der Rechnungslegung nicht be- rücksichtigt wurden (DÄ, Heft 1–2/2013).

Allerdings führt auch die Nichtbeachtung der sich aus den weiteren „Allgemeinen Be- stimmungen“ des Kapitels L. III ergebenden Vorschriften vielfach zu Rechnungsausein - andersetzungen. So lautet die zweite Bestim- mung: „Neben den Leistungen nach den Num- mern 2189 bis 2196 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302 sowie 3300 nicht berechnungsfähig.“ Damit ist zum Beispiel die gesonderte Berechnung einer im Rahmen einer Operation nach den Nrn. 2189 bis 2196 GOÄ durchgeführten Kniegelenkspunktion (Nr. 301 GOÄ) nicht möglich. Auch ist die Abrechnung der Leistung nach Nr. 3300 GOÄ „Arthroskopie

– gegebenenfalls mit Probeexzision –“ neben den genannten Leistungen ausgeschlossen. Ei- ne „Diagnostische Arthroskopie im direkten zeitlichen Zusammenhang mit arthroskopi- schen Operationen nach den Nummern 2189 bis 2191 sowie 2193“ ist hingegen mit der Nr. 2196 GOÄ gesondert abrechenbar.

Für die Leistungen nach den Nrn. 2192 GOÄ „Zuschlag zu der Leistung nach Nr. 2191 für die primäre Naht, Reinsertion, Rekonstruk- tion oder den plastischen Ersatz eines weiteren Bandes in demselben Kniegelenk im Rahmen derselben Sitzung“, 2195 GOÄ „Zuschlag für weitere operative Eingriffe an demselben Ge- lenk – zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112, 2117, 2119, 2136, 2189 bis 2191 oder 2193“ und die Leis - tung nach Nr. 2196 GOÄ ergibt sich aus der dritten allgemeinen Bestimmung des Kapitels L. III die Einschränkung, dass diese Leistungen

„… für operative Eingriffe an demselben Ge- lenk im Rahmen derselben Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig“ sind.

Die Herstellung eines autologen Kreuzband- ersatzes (zum Beispiel aus dem M. gracilis, M.

semitendinosus) ist jedoch mit der Nr. 2083 GOÄ „Freie Sehnentransplantation“ zusätzlich neben Nr. 2191 (und ggfs. Nr. 2192) GOÄ als selbstständige Leistung berechnungsfähig (glei- che Rechtsauffassung: Kommentierung nach Brück et al., Deutscher Ärzte-Verlag, 3. Auflage, 20. Ergänzungslieferung, Stand 1. 6. 2010).

Die Relevanz der dem Abschnitt L. III Ge- lenkchirurgie vorangestellten „Allgemeinen Be- stimmungen“ bei der Rechnungslegung wird insbesondere dann deutlich, wenn die Vor- schriften des § 12 GOÄ „Fälligkeit und Abrech- nung der Vergütung; Rechnung“ in den Blick genommen werden: Gemäß § 12 Absatz 1 GOÄ wird die Vergütung fällig, „ … wenn dem Zah- lungspflichtigen eine dieser Verordnung ent- sprechende Rechnung erteilt worden ist“.

Wer also arthroskopische Knieoperationen ohne Zugrundelegung der dem Abschnitt L. III Gelenkchirurgie vorangestellten „Allgemeinen Bestimmungen“ abrechnet, läuft Gefahr, dass seine Liquidation kritisiert und letztlich nicht anerkannt wird. Dr. med. Tina Wiesener

GOÄ-RATGEBER

Arthroskopische Kniegelenkchirurgie abrechnen – wie geht das? (II)

S T A T U S

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