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I 075/2004 ERZ 20. Oktober 2004 48C
Interpellation
3141 Sommer, Melchnau (EVP)
Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 24.03.2004
Auflösung des Erklärungsnotstandes bei der Entlöhnung von Lehrpersonen im Kindergarten, 1./2. Klasse (neue Ausbildung)
Verschiedene Kindergarten-Lehrpersonen haben bereits im Juli 2003 die Zusatzausbildung zur Unterrichtsberechtigung für das erste und zweite Schuljahr abgeschlossen (rund 400 Unterrichtsstunden und verschiedene Leistungsnachweise). Nach wie vor verdienen diese Personen rund Fr. 1000.- weniger, wenn sie auf der Kindergartenstufe unterrichten.
Rund 30 Absolventinnen werden die neue Ausbildung im Juli 2004 abschliessen und anschliessend ins Berufsleben eintreten.
Damit sind die Bedingungen für gleichen Lohn wie bei Primarlehrkräften erfüllt:
§ Gleichwertige Ausbildungsgänge
§ Qualitative Gleichstellung Kindergärten und Volksschule (Einführung Kindergartenlehrplan per 1.8.2001)
§ Analoge Jahresarbeitszeit von 1950 Stunden
§ Vergleichbare geistige Beanspruchung (Integration von Fremdsprachigen, Fünfjährigen, Hochbegabten, F)
§ Vergleichbare Voraussetzungen bezüglich Zusatzkenntnissen (z.B. Erkennen von Sprachstörungen im Frühstadium)
Ich bitte den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:
1. Ist es die Absicht der Erziehungsdirektion, durch die Lohnpolitik alle neuausgebildeten Lehrkräfte „KG-1./2. Klasse“ nur auf der 1./2. Klasse einzusetzen? Läuft dies nicht der geplanten Basisstufe diametral entgegen?
2. Welche Absichten hat der Erziehungsdirektor, um das Recht: „Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit“ endlich auch den Kindergärtnerinnen zu gewähren?
3. Wann ist die Umsetzung der Lohnanpassungen der Absolventinnen der neuen Lehrerinnenausbildung und der Zusatzausbildung vorgesehen?
4. Wann diejenige aller anderen Kindergärtnerinnen?
Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 22.04.2004
Antwort des Regierungsrates
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Ausgangslage
Mit der Revision vom 25. Februar der Verordnung 2004 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) wurde auf eine Neueinreihung von Lehrkräften für den Kindergarten verzichtet.
Kindergartenlehrkräfte mit seminaristischer Ausbildung wie auch neu, an den Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstituten ausgebildete Lehrkräfte mit Stufendiplom für den Kindergarten/Unterstufe (KGU), werden für die Tätigkeit an einem Kindergarten der Gehaltsklasse 2 zugeordnet. Für Primarlehrkräfte mit seminaristischer Ausbildung bzw. mit Stufendiplom KGU, welche an einer 1. oder 2. Klasse unterrichten, erfolgt die Entlöhnung hingegen in der Gehaltsklasse 6.
Eine Beurteilung des politisch Machbaren hat die Erziehungsdirektion dazu veranlasst, die Harmonisierung der Gehälter für Lehrkräfte im Kindergarten und der Unterstufe dem Regierungsrat nicht auf den 1. August 2004 zu beantragen. Die Mitberichtsantworten wiesen einerseits auf die beim Verwaltungsgericht hängige Lohnklage des Kindergärtnerinnenverbandes hin und forderten, dass bis zum Entscheid über diese Beschwerde keine Lohnanpassungen gemacht werden sollten. Diese Lohnklage fordert eine Korrektur der Einstufung der Kindergartenlehrkräfte. Andererseits kritisierten die Mitberichtsantworten aber auch die finanziellen Auswirkungen dieser Lohnharmonisierung.
Durch die Lastenverteilungsregelung wären hiervon auch die Gemeinden stark betroffen.
Gefordert wurde ausserdem, dass vor dem Entscheid über die Neueinreihung eine umfassende Funktionenbewertung vorzunehmen sei und daher die Frage der Neueinreihung noch nicht entscheidungsreif ist. Eine Beibehaltung des Antrages hätte die gesamte Vorlage und damit auch die unbestrittenen Änderungen gefährden können.
Stellungnahme zu den einzelnen Fragen Zu Frage 1:
Übergeordnetes Ziel der Erziehungsdirektion stellt die Sicherung des Unterrichts- und Schulbetriebs auf allen Schulstufen dar. In dem Sinne ist nicht Absicht der Erziehungsdirektion, durch ihre Lohnpolitik eine Stufe, d. h. den Kindergarten, mit der Versorgung von kompetenten und gut ausgebildeten Lehrkräften zu vernachlässigen.
Zudem will die Erziehungsdirektion keine indirekte Steuerung der Laufbahnentscheide der Absolventinnen und Absolventen KGU vornehmen.
Der Regierungsrat ist sich der Problematik bewusst, dass durch die Differenzierung im Gehalt zwischen Lehrkräften für Kindergarten und für Unterstufe mittelfristig die Besetzung von Kindergartenstellen erschwert werden könnte. Eine genaue Aussage über die Entwicklung kann zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund fehlender Erfahrungswerte aber nicht gemacht werden.
Zu beachten ist hierbei auch die aktuell geltende Lehreranstellungsgesetzgebung. Diese formuliert für Lehrkräfte des Kindergartens und der Volksschule einen mit gleichen Grundanliegen versehenen Lehrauftrag. Ebenfalls geht der Lehrplan Kindergarten für den deutschsprachigen Teil des Kantons Bern vom 22. November 1999, Inkraftsetzung am 1.
August 2001, von den gleichen Grundanliegen aus wie der Lehrplan der Volksschule vom 8. Mai 1995. Diese veränderten Berufsanforderungen und die kontinuierlich umgesetzten Massnahmen, die die gleichen Pflichten für die Lehrkräfte für den Kindergarten wie für die Lehrkräfte der Volksschule regeln, zeigen Handlungsbedarf - unabhängig von den Ergebnissen einer allfälligen Arbeitsplatzanalyse - in der Entlöhnung der Kindergartenlehrkräfte auf.
Handlungsbedarf resultiert auch aus dem geplanten Schulversuch Basisstufe. Im Schulversuch werden der Kindergarten und die beiden ersten Schuljahre der Volksschule organisatorisch und inhaltlich zusammengeführt. Betreffend die Entlöhnung der an diesem Schulversuch teilnehmenden Lehrkräfte ist im Moment jedoch noch kein Regierungsratsbeschluss gefällt worden.
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Zu Frage 2:
Sobald ein rechtskräftiger Entscheid des Verwaltungsgerichtes zur hängigen Lohnklage der Kindergartenlehrkräfte vorliegt, beabsichtigt die Erziehungsdirektion, die Frage der Neueinreihung vertieft und unter Berücksichtigung der Erwägungen des Verwaltungsgerichtes zu prüfen, um anschliessend den Regierungsrat damit zu befassen.
Zu den Fragen 3 und 4:
Es ist sinnvoll, über den Zeitpunkt der Umsetzung der Lohnanpassungen erst nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes zur hängigen Lohnklage der Kindergartenlehrkräfte zu entscheiden. Die Erziehungsdirektion hat in ihrem Entscheid zur Beschwerde vom 20.
November 2001 die verlangte Korrektur zurückgewiesen und umfassend begründet. Sie ist jedoch bereit, aufgrund der Neuerungen, die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, zu einem späteren Zeitpunkt eine Neubeurteilung vorzunehmen. Eine solche wird erfolgen, nachdem ein rechtskräftiger Beschwerdeentscheid vorliegt.
Grundsätzlich sollte eine Neueinreihung für alle Lehrkräfte auf der Stufe Kindergarten gleichzeitig erfolgen.
An den Grossen Rat