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Archiv "Bundesfinanzhof: Überlassung des Praxiswerts unterliegt nicht der Umsatzsteuer" (21.09.1989)

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equamenc)forte

Wirkstoff: Betahistin

Bei vestibulärem Schwindel

Zusammensetzung:1 Tablette enthält 12 mg Betahistindimesilat. Anwendungsgebiete: Vestibuläre Störungen mit dem Leitsymptom Schwindel und den häufig begleitenden Symptomen Ohrgeräusche, Ohrenschmerzen, Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Hörminde- rung: Meniäre'scher Symptomenkomplex. Gegenanzeigen: Nebennierentumor, Magen- und Darmgeschwüre, Bronchialasthma, Schwangerschaft. Nebenwirkungen: Gelegentlich: Magenunverträglichkeit, Hitzegefühl im Kopfbereich, Herzklopfen, Durchfall, Nessel- ausschlag. Durch Einnahme der unzerkauten Tabletten während oder nach den Mahlzeiten können Magenunverträglichkeiten in der Regel vermieden werden.

Wechselwirkungen:Antihistaminikavermindern dieWirkung von Aequamen'forte und sol Iten vor Begi nn der Behandlung langsam aus- schleichend über etwa1 Woche abgesetzt werden, um Entzugserschei n ungen, wie Schlafstörungen oder Unruhe, zu verhindern. Bei erfor- derlichem raschen Übergang auf Aeq uamen'forte sollte in den ersten Behandlungstagen ggf.zusätzlich ein Tranquilizer verordnet werden.

Handelsformen: 20 Tabl. (N1) DM 11,10; 50 Tabl. (N2) DM 23,95; 100 Tabl. DM 41,05; AP mit 500 Tabl. (8/87) Promonta • Hamburg

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Bundesfinanzhof: Überlassung des Praxiswerts unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Ob beim Verkauf einer Arztpraxis Umsatzsteuer auf den mitverkauften Praxiswert zu entrichten ist, war lange Zeit heftig umstritten (Heft 5/1988). Nunmehr liegt die lange erwartete Grundsatz- entscheidung des Bundesfi- nanzhofs (BFH) vor, die dieses Problem wohl endgültig ge- klärt hat. Wer seine Arztpraxis in näherer Zukunft verkaufen will, darf aufatmen!

Die Ausgangssituation Dem vom BFH nunmehr entschiedenen Fall (Urteil vom 21. Dezember 1988, Ak- tenzeichen V R 24/87) lag ei- ne Fallsituation zugrunde, wie sie beim Verkauf einer Arztpraxis typisch ist. Ein Zahnarzt verkaufte 1981 krankheitshalber seine Praxis für einen Gesamt-Kaufpreis von einer Million DM an ei- nen Kollegen. Von dem Kauf- preis entfiel ein Teilbetrag von 400 000 DM auf die Pra- xiseinrichtung und ein weite- rer Betrag von 600 000 DM auf den übernommenen Pa- tientenstamm, also den soge- nannten immateriellen Pra- xiswert. Das Finanzamt be- handelte bei einer Betriebs- prüfung den Betrag von 600 000 DM als Gesamtkauf- preis (inclusive Umsatzsteu- er) des Praxiswerts, rechnete 58 110 DM als geschuldeten Umsatzsteuer-Betrag heraus und verlangte diese Summe von dem Verkäufer der Pra- xis. Das Finanzamt folge da- mit den dienstinternen Ver- waltungsanweisungen, die die Spitzen der Finanzverwaltung zur Frage der Umsatzsteuer- pflicht von Praxisverkäufen erlassen hatten (insbesondere Abschnitt 122 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien).

Diese Verwaltungsmeinung fand vor den Augen des BFH jedoch keine Gnade.

Der Bundesfinanzhof stellte zunächst in seiner Ent-

scheidung klar, daß die Ver- äußerung eines Praxiswerts als Lieferung eines „Gegen- standes" anzusehen ist, die nach § 4 Nr. 28 a UStG 1980 steuerfrei sein kann Der Pra- xiswert unterscheide sich in- soweit, so der BFH, begriff- lich in nichts von dem Fir- men- oder Geschäftswert ei- nes gewerblichen Unterneh- mens.

Dies allein hätte allerdings noch nicht ausgereicht, um die Veräußerung des Praxis- werts als umsatzsteuerfrei zu behandeln. Denn nach der genannten Befreiungsvor- schrift muß hinzukommen, daß der veräußerte Gegen- stand vor dem Verkauf der Arztpraxis ausschließlich für eine umsatzsteuerfreie Tätig- keit (hier: als Arzt oder Zahnarzt) „verwendet" wur- de. Der BFH hatte demnach zu entscheiden, ob der Pa- tientenstamm zur Ausübung des Heilberufs „verwendet"

wurde — zugegebenermaßen eine merkwürdig anmutende Formulierung. Sinnentspre- chend hat der BFH diese Voraussetzung aber bejaht.

Er vertrat die Auffassung, der Patientenstamm diene auch

dann der Ausübung der ärzt- lichen Tätigkeit, „wenn er nur Auswirkungen hinsichtlich dieser Tätigkeit hat". Beim Praxiswert, den der Verkäu- fer der Arztpraxis an seinen Nachfolger übertrage, handle es sich um ein Ergebnis der Tätigkeit des Praxisverkäu- fers. Insbesondere sei die vor- ausgegangene Pflege des Pa- tientenstammes eine wesent- liche Voraussetzung für eine laufende Nachfrage nach den Leistungen des Praxisinha- bers. Beim Praxiswert handle es sich daher um die wertmä- ßige Erfassung der Vertrau- ensstellung, die der Praxisin- haber während seiner Tätig- keit aufgebaut habe. Diese Vertrauensstellung sei eine der Grundlagen für den ge- schäftlichen Umfang der ver- kauften Praxis. Das rechtfer- tige es, auch den Verkauf ei- nes selbst geschaffenen Pra- xiswerts letztlich als umsatz- steuerfrei zu behandeln.

Schließlich bejahte der BFH noch, daß dieses Ergeb- nis durchaus mit dem gelten- de Recht der Europäischen Gemeinschaft übereinstimme

— ein Gesichtspunkt, der we- gen der Umsatzsteuer-Har-

monisierung in der EG von besonderem Gewicht ist.

Die neue BFH-Entschei- dung trifft ein steuerliches Kernproblem ärztlicher Tä- tigkeit. Soweit im Einzelfall die Frage nach der Umsatz- steuerpflicht bei Übertragung des Praxiswerts vor Finanzbe- hörden oder Finanzgerichten streitig ist, dürfte es sich emp- fehlen, unverzüglich auf die neue Entscheidung des BFH hinzuweisen.

Anschrift des Verfassers:

Dr. Winfried Eggers Lahnstr. 4

5205 St. Augustin 2

Zeitschrift für

Atemwegspatienten

„Luftpost" heißt eine neue Zeitschrift für Atemwegspa- tienten. Herausgeber der Zeitschrift ist die Patientenli- ga Atemwegserkrankungen e. V. Die Firmen „Merck"

und „Mundipharma" vertei- len die Zeitschrift an Ärzte, die ihre Patienten mit chro- nisch obstruktiven Atem- wegserkrankungen auf diese neue Form der Information und Aufklärung aufmerksam machen sollen. Auskunft: Pa- tientenliga Atemwegserkran- kungen e. V., Geschäftsstelle Mainz, Bilhildisstraße 13 in 6500 Mainz. EB

Dt. Ärztebl. 86, Heft 38, 21. September 1989 (91) A-2679

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