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MERKBLATT WETTBEWERBSRECHT. Fusionskontrolle - Serbien RECHTSANWÄLTE TOMIĆ SINĐELIĆ GROZA

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Academic year: 2022

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RECHTSANWÄLTE TOMIĆ SINĐELIĆ GROZA

MERKBLATT

WETTBEWERBSRECHT

Fusionskontrolle - Serbien

(2)

I Der Begriff des Zusammenschlusses &

Aufgreifschwellen

Ein Zusammenschluss von Unternehmen unter serbischem Wettbe- werbsrecht besteht in folgenden Fällen:

• Bei Fusionen und anderen gesellschaftsrechtlichen Reorganisationen, durch die es zu einer Verschmelzung der Unternehmen im Sinne des Gesellschaftsgesetzes kommt;

• Durch den Erwerb von einem oder mehrerer Unternehmen, die un- mittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrere anderer Unternehmen, die eine selbstständige wirtschaftliche Einheit darstellen können;

• Bei gemeinsamen Investitionen von zwei oder mehreren Unterneh- men mit dem Ziel, ein neues Unternehmen zu gründen oder die ge- meinsame Kontrolle über ein bereits bestehendes Unternehmen zu erwerben, das auf Dauer eine Tätigkeit ausübt und alle Funktionen eines selbstständigen Unternehmens erfüllt.1

Unter oben beschriebenen Fällen ist es möglich, dass auch der Erwerb einer Minderheitsbeteiligung als ein Zusammenschluss im Sinne der Vorschriften über die Fusionskontrolle betrachtet wird.

Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge, die innerhalb eines Zeitraums von weni- ger als zwei Jahren zwischen denselben Unternehmen getätigt werden, werden hingegen als ein einziger Zusammenschluss behandelt, der zum Zeitpunkt des letzten Erwerbsvorgangs stattfindet.

Zusammenschlüsse sind grundsätzlich zulässig, es sei denn, durch solche Zusammenschlüsse würde der Wettbewerb im Markt der Republik Serbi- en oder einem wesentlichen Teil desselben erheblich eingeschränkt, ver- fälscht oder verhindert, insbesondere wenn solche Einschränkungen, Ver- fälschungen oder Verhinderungen die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung zur Folge haben.2

Die Aufgreifschwellen in dem derzeitig gültigen serbischen Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs sind alternativ festgelegt, wie folgt:

1. Weltmarkt + Nationalmarkt: der auf dem Weltmarkt erzielte Jahresumsatz aller an dem Zusammenschluss beteiligten Unterneh- men übersteigt 100 Million Euro im vergangenen Finanzjahr, wobei der auf dem serbischen Markt erzielte Umsatz von wenigstens ei- nem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen 10 Million Euro übersteigt; oder

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2. Nationalmarkt: der auf dem serbischen Markt erzielte Jahresum- satz von wenigstens zwei am Zusammenschluss beteiligten Un- ternehmen übersteigt 20 Million Euro im vergangenen Finanzjahr, wobei der Umsatz von jedem von wenigstens zwei an dem Zusam- menschluss beteiligten Unternehmen 1 Million Euro im gleichen Zeitraum übersteigt.3

Wir weisen darauf hin, dass Anmeldepflicht in Serbien besteht auch für alle „foreign-to-foreign“ - Zusammenschlüsse, die außerhalb von Serbien durchgeführt werden, soweit dadurch die oben definierten Aufgreifschwel- len erreicht werden.

II Fristen & Entscheidungen

Die Zusammenschlussanmeldung sollte innerhalb von 15 Tagen nach Vornahme der ersten von den folgenden Handlungen bei der serbischen Kommission zum Schutz des Wettbewerbs (nachstehend: „Kommission“) eingereicht werden:

1. Abschluss der Vereinbarung oder des Vertrags

2. Veröffentlichung der öffentlichen Ausschreibung, des öffentlichen Angebots oder der Schließung des öffentlichen Angebots

3. Erwerb der Kontrolle

Die Zusammenschlussanmeldung kann auch eingereicht werden, wenn die beteiligten Unternehmen eine ernsthafte Absicht auf eine der folgenden Weisen beweisen: durch die Unterzeichnung einer Absichtserklärung, durch Veröffentlichung der Absicht, ein Angebot zu machen oder eine andere Handlung, die den Handlungen aus dem vorherigen Absatz vorgeht.4 Die Kommission ist verpflichtet, innerhalb von einem Monat nach Erhalt einer vollständigen Zusammenschlussanmeldung entweder den Zusam- menschluss freizugeben (Phase 1) oder das Untersuchungsverfahren einzu- leiten (Phase 2).5 Das Untersuchungsverfahren kann maximal 4 Monate dauern.6

Die beteiligten Unternehmen sind verpflichtet, die geplante Übernahme bis zur Erteilung der Freigabe durch die Kommission auszusetzen. Ausnahms- weise ist es möglich unter Erfüllung strenger gesetzlich vorgeschriebener Voraussetzungen und aufgrund einer Sondergenehmigung der Kommis- sion den Zusammenschluss bereits durchzuführen. Diese Ausnahme bezie- ht sich auf die Fälle der Zusammenschlussverfahren, die auch durch das Privatisierungsgesetz bzw. das Gesetz über die Übernahme von Aktienge- sellschaften geregelt werden.7

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Im Zusammenschlussverfahren kann die Kommission die folgenden Entscheidungen treffen:

1. Die Anmeldung zurückzuweisen, falls die Aufgreifschwellen nicht erreicht sind oder der angemeldete Zusammenschluss kein Zusam- menschluss im Sinne der Bestimmungen über die Zusammen- schlusskontrolle darstellt;

2. Das Verfahren zu beenden, falls die Anmeldung zurückgezogen wurde;

3. Den Zusammenschluss ohne Vorbehalt freizugeben;

4. Den Zusammenschluss unter Vorbehalt freizugeben;

5. Den Zusammenschluss zu untersagen;

6. Entflechtungsmaßnahmen auszusprechen.8

III Sektorbezogene Regelungen

Neben dem Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs, das auf alle Zusam- menschlüsse unabhängig von dem bestimmten Industriezweig anwend- bar ist, gibt es auch sektorbezogene Regelungen für Zusammenschlüsse in bestimmten Industriezweigen, wie z.B. Bank- und Versicherungswesen, Investmentfonds, freiwillige Pensionsfonds, Medien, Telekommunikation, öffentlich-private Partnerschaften und Konzessionen, usw.

IV Maßnahmen

a. Maßnahmen zum Wettbewerbsschutz

Als Maßnahme zum Wettbewerbsschutz wird ein Betrag in Höhe von max- imal 10% des gesamten Jahresumsatzes des betroffenen Unternehmens, der in der Republik Serbien generiert wurde, in den folgenden Fällen ver- hängt:

1. Nichtdurchführung der Entflechtungsmaßnahme,

2. Durchführung des Zusammenschlusses trotz der Stillhaltepflicht oder ohne Fusionsgenehmigung.9

b. Zwangsgelder

Dem beteiligten Unternehmen können Zwangsgelder in Höhe von 500 EUR bis zum 5.000 EUR täglich wegen der Nichteinreichung der An- meldung zur Durchführung des Fusionskontrollverfahrens sowie wegen der Nichteinhaltung der Anweisungen der Kommission verhängt werden. Die Zwangsgelder dürfen den Betrag von 10% des gesamten Jahresumsatz- es des betroffenen Unternehmens, der in der Republik Serbien generiert wurde, nicht überschreiten.10

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V Gerichtskontrolle

Gegen die Entscheidung der Kommission kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Partei eine Klage beim Verwal- tungsgericht eingereicht werden. Die Einreichung der Klage setzt allerdings den Vollzug der Entscheidung der Kommission nicht aus.11

1. Art. 17 des Gesetzes zum Schutz des Wettbewerbs („Amtsblatt der RS“, Nr. 51/2009 und 95/2013) 2. Art. 19 des Gesetzes zum Schutz des Wettbewerbs 3. Art. 61 des Gesetzes zum Schutz des Wettbewerbs 4. Art. 63 des Gesetzes zum Schutz des Wettbewerbs 5. Art. 65 des Gesetzes zum Schutz des Wettbewerbs 6. Art. 62 des Gesetzes zum Schutz des Wettbewerbs 7. Art. 64 des Gesetzes zum Schutz des Wettbewerbs 8. Art. 65-67 des Gesetzes zum Schutz des Wettbewerbs 9. Art. 68 des Gesetzes zum Schutz des Wettbewerbs 10. Art. 70 des Gesetzes zum Schutz des Wettbewerbs 11. Art. 71 des Gesetzes zum Schutz des Wettbewerbs

Weitere Informationen zum Thema

“WETTBEWERBSREchT IN SERBIEN”

finden Sie in unserem TSG Merkblatt

“Kartellrecht & Antitrust”

(6)

Predrag Groza /Rechtsanwalt

Spezialisiert auf Wettbewerbsrecht, M&A Transaktionen, Gesellschaftsrecht und IP Recht

predrag.groza@tsg.rs

Dr. Gorana Kršikapa LL.M. /Rechtsanwältin

Spezialisiert auf Wettbewerbsrecht, M&A Transaktionen, Beihilferecht und Gesellschaftsrecht

gorana.krsikapa@tsg.rs

RECHTSANWÄLTE TOMIĆ SINĐELIĆ GROZA Carice Milice 3, 11000 Belgrad, Serbien T/F +381 (0)11 328 52 27, 328 52 08, 328 51 53 office@tsg.rs

www.tsg.rs

STAND: JUNI 2017 DISCLAIMER:

Dieser Text stellt keine vollständige Auflistung der Rechtsthemen zum Wettbewerbsrecht nach den Vorschriften der Republik Serbien dar und darf als keine vollständige Auflistung betrachtet werden.

Dieser Text kann die Rechtsmeinung in einem konkreten Rechtsfall nicht ersetzen.

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