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amtliche Bekanntmachung 1

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amtliche Bekanntmachung 1

(2)

Amtsgericht Rosenheim

Außenstelle Bad Aibling - Vollstreckungsgericht

Az.: 801 K 50/20 Rosenheim, 23.07.2021

Terminsbestimmung:

Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am

Datum Uhrzeit Ort

Donnerstag,

30.09.2021 09:00 Uhr Kurhaus Bad Aibling, Wilhelm-Leibl-Platz 1, 83043 Bad Aibling

öffentlich versteigert werden:

Grundbucheintragung:

Eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Rosenheim von Raubling Gemarkung Flurstück Wirtschaftsart u. La-

ge Anschrift Hektar Blatt

Raubling 1602/8 Gebäude- und Freiflä-

che Redenfelden, Berli-

ner Straße 2 0,1137 4159

Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen):

Teilunterkellertes, abbruchreifes Einfamilienhaus (Bj.ca. 1948; Wfl. ca 100 qm) samt Einzelgara- ge in Holzbauweise

Lage: Berliner Straße 2, 83064 Raubling - Redenfelden;

Verkehrswert: 940.000,00 €

Weitere Informationen unter www.zvg-portal.de

Der Versteigerungsvermerk ist am 10.11.2020 in das Grundbuch eingetragen worden.

(3)

Aufforderung:

Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht er- sichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Antragsteller widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigen- falls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses den übrigen Rechten nachgesetzt werden.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaften- den Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Ver- steigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.

Hinweis:

Gemäß §§ 67 - 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden.

Die Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.

Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.

(4)

Ordnungsverfügung

(5)

Amtsgericht Rosenheim Außenstelle Bad Aibling

- Vollstreckungsgericht -

Az.: 801 K 50/20

Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung Datum: 23.07.2021

Ordnungsverfügung

I.

Termin und Sitzungssaal

Die Zwangsversteigerung beginnt am 30.09.2021, 09.00 Uhr. Sie findet im

Kurhaus Bad Aibling, Wilhelm-Leibl-Platz 1, 83043 Bad Aibling statt.

Es finden strenge Eingangskontrollen statt. Dadurch kann es zu längeren

Wartezeiten kommen. Bitte reisen Sie deshalb frühzeitig zum Termin an.

Vor dem Zutritt zum Gebäude muss eine

Selbstauskunft ausgefüllt werden.

Sie gewinnen Zeit, wenn Sie diese bereits ausgefüllt mitbringen. Das ent- sprechende Formblatt finden Sie auf der Homepage des Amtsgerichts Rosenheim oder bei der entsprechenden Terminsbekanntmachung unter www.zvg-portal.de.

II.

Für die Dauer des Zwangsversteigerungstermins wird folgendes angeordnet:

1.

Zuhörer, Bietinteressenten, Vertreter der Presse und Verfahrensbeteiligte

müssen bei Betreten des Sitzungssaals und während des gesamten

Aufenthalts im Sitzungssaal einen Mund-Nasen-Schutz nach der SARS-

CoV-2-Arbeitsschutzverordung v. 21.01.2021 (medizinische

Gesichtsmasken/OP-Masken oder Atemschutzmasken vom Typ KN95

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oder FFP2) tragen.

Personen der vorgenannten Personengruppen die keine geeigneten Mund-Nasen-Bedeckungen tragen ist der Zutritt zu versagen. In Zweifelsfällen entscheidet der sitzungsleitende Rechtspfleger, ob eine Mund-Nasen-Bedeckung geeignet ist.

Vor einer Zurückweisung von Verfahrensbeteiligten ist mit dem sitzungsleitenden Rechtspfleger Rücksprache zu halten.

Zur Information wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auch der sitzungsleitende Rechtspfleger eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen wird.

Zum besseren akustischen Verständnis für sämtliche Anwesende wird er diese Maske am Richtertisch abnehmen.

2.

Die Bestuhlung des Sitzungssaals wurde dergestalt geändert, dass zwischen den Sitzplätzen von nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Es werden nur so viele Personen in den Sitzungssaal eingelassen, wie Sitzplätze zur Verfügung stehen. Sofern die zur Verfügung stehenden Sitzplätze nicht ausreichen, um alle Personen aufzunehmen, die an dem Zwangsversteigerungstermin teilnehmen möchten, erfolgt der Einlass in folgender Reihenfolge:

Verfahrensbeteiligte -ausgewiesen durch gültiges amtliches Ausweisdokument-

Für den Fall, dass Verfahrensbeteiligte Einlass begehren, die sich nicht ausweisen können, ist Rücksprache mit dem

sitzungsleitenden Rechtspfleger zu nehmen.

Bietinteressenten -ausgewiesen durch gültiges amtliches Ausweisdokument-

mit Nachweis der Sicherheitsleistung (Vorlage eines Bankschecks, einer Bankbürgschaft oder eines Nachweises über die

Überweisung eines ausreichenden Geldbetrages an die Landesjustizkasse Bamberg).

Bietinteressenten -ausgewiesen durch gültiges amtliches Ausweisdokument-

ohne Nachweis der Sicherheitsleistung

restliche Zuhörer

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Für Pressevertreter wird ein Sitzplatz bis Sitzungsbeginn reserviert.

Pressevertreter haben sich bei Betreten des Sitzungssaals durch Vorlage eines gültigen Presseausweises auszuweisen. Der bei Sitzungsbeginn nicht eingenommene Presse-Platz wird an eine wartende Person nach vorstehender Reihenfolge vergeben, die sonst keinen Einlass finden könnte.

Während des Termins freiwerdende Plätze werden weiteren Personen nach vorstehender Reihenfolge zur Verfügung gestellt, die noch Einlass begehren.

3.

Im Sitzungssaal ist grundsätzlich auf einen Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 m zu achten. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich Angehörige des gleichen Hausstands.

4.

Bietinteressenten und Zuhörer haben freie Sitzplätze im Zuschauerbereich einzunehmen. Die in Zweier-Gruppen angeordneten Stühle sind primär für Angehörige des gleichen Hausstands reserviert.

Einzelpersonen haben auf den einzeln stehenden Stühlen Platz zu nehmen. Die Anordnung der Stühle darf nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis verändert werden.

5.

Der Sitzplatz darf nur zum Zwecke der Gebotsabgabe oder zum Verlassen des Sitzungssaals verlassen werden. Zur Gebotsabgabe dürfen Bieter nur einzeln zum Richtertisch vortreten. Auch Bietergemeinschaften haben einzeln, nacheinander zur Aufnahme der Personalien vorzutreten.

6.

Wenn nicht alle Interessenten im Sitzungssaal Platz finden, bleiben während des Versteigerungstermins die Türen zum Sitzungssaal -soweit möglich- geöffnet, um auch vor der Türe stehenden Personen die Teilnahme am Termin zu ermöglichen. Auch vor der Türe stehende Personen sind verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und auf einen Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen zu achten.

Zum Zwecke des Bietens dürfen auch vor der Türe stehende Personen

den Sitzungssaal betreten.

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III. Presseauskünfte

Presseauskünfte werden ausschließlich über die Pressestelle des Amtsgerichts Rosenheim erteilt:

Pressesprecher: Herr Tillmann, Richter am Amtsgericht Pressestelle:

E-Mail: pressestelle@ag-ro.bayern.de Telefon: 08031 / 8074 -105

Gründe

Im Hinblick auf die allgemeine Gefahrenlage durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 werden die vorstehenden Maßnahmen zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit sämtlicher am Versteigerungstermin teilnehmender Personen nach pflichtgemäßem Ermessen angeordnet.

Staudenhöchtl Rechtspfleger

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Corona Selbstauskunft

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Amtsgericht Rosenheim

Außenstelle Bad Aibling - Vollstreckungsgericht 801 K 50/20

Bitte bringen Sie dieses Formular vollständig ausgefüllt zum Termin mit.

Kontaktformular für Besucher von Justizgebäuden / sonstige externe Personen zu COVID-19

Tag und Uhrzeit des Besuchs Name, Vorname E-Mail-Adresse oder

Telefonnummer oder

Anschrift

(Straße, Hausnr., PLZ, Ort) Begleitpersonen

aus demselben Hausstand

Hinweis

Personen, die Geruchs-/Geschmacksstörungen, Fieber, Husten, Schnupfen oder Halsschmerzen haben, werden gebeten, sich an das Kontrollpersonal zu wenden. Ein Zutritt kann allenfalls fieberfreien Personen (unter 38°C) mit leich- ten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Erkältungssymptomen gewährt werden. Zur Überprüfung kann das Sicherheitspersonal kontaktlose Fieber- messungen vornehmen. Das Kontrollpersonal kann bei Beobachtung der ge- nannten Symptome auch fieberfreien Personen den Zutritt zum Gebäude ver- wehren.

Ich habe den vorstehenden Hinweis zur Kenntnis genommen.

(bitte ankreuzen)

Die weiteren Hinweise (u.a. Datenschutz) auf der Rückseite habe ich zur Kenntnis genommen.

Ort, Datum Unterschrift

(11)

Hinweise

Bitte denken Sie daran, die Gerichtsleitung zu verständigen, falls Sie innerhalb der kommenden zwei Wochen posi- tiv auf COVID-19 getestet werden sollten. Die Kontaktdaten finden Sie z. B. auf der Homepage dieses Gerichts un- ter https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/rosenheim

Auf diese Weise leisten Sie einen wichtigen Beitrag, die Verbreitung des neuartigen Coronavirus zu verlangsa- men. Ziel ist es, die Belastung des Gesundheitssystems so gering wie möglich zu halten und die Versorgung schwer kranker Patienten sicherzustellen.

Datenschutzhinweise

Diese Selbstauskunft und Ihre dort eingetragenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich an diesem Gericht und ausschließlich in Papierform (keine elektronische Speicherung) aufbewahrt.

Eine weitere Datenverarbeitung findet nur statt, wenn innerhalb von drei Wochen ab dem Zeitpunkt Ihres heutigen Gerichtsbesuchs festgestellt werden sollte, dass Sie oder eine Ihrer Kontaktpersonen in diesem Gebäude positiv auf COVID-19 getestet werden sollten. In diesem Fall werden die personenbezogenen Daten genutzt, um mögli- che Kontaktpersonen identifizieren zu können. Die Daten würden in diesem Fall auch an die örtlichen Gesundheits- behörden weitergegeben werden. Die Datenerhebung, Datenaufbewahrung und evtl. Datenverwendung dienen also ausschließlich Ihrem und dem Gesundheitsschutz möglicher Kontaktpersonen. Sofern wir im Einzelfall Ge- sundheitsdaten erheben (z. B. durch Fiebermessen) dient dies dazu, potenziell infizierte Personen zu identifizieren und eine Entscheidung über deren Einlass herbeizuführen.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. i DSGVO i.V.m. Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BayDSG. Soweit darüber hinaus personenbezo- gene Daten verarbeitet werden, die nicht Gesundheitsdaten sind, ist Rechtsgrundlage hierfür Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e, Abs. 3 DSGVO i.V.m. § 1 Abs. 3 BayIfSMV bzw. sofern Sie freiwillig mehrere Kontaktinformationen ange- ben Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a DSGVO.

Die Daten werden spätestens vier Wochen nach Ihrem heutigen Gerichtsbesuch gelöscht. Gesundheitsdaten wer- den grundsätzlich nicht gespeichert, es sei denn, sie dienen in einem Verfahren als Entscheidungsgrundlage.

Hierüber entscheiden die jeweils zuständigen Richterinnen und Richter in richterlicher Unabhängigkeit.

Die Kontaktdaten des datenschutzrechtlich Verantwortlichen sowie des örtlichen Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Homepage dieses Gerichts unter

https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/rosenheim

Haben Sie keinen Zugang zur Homepage dieses Gerichts, können Sie sich auch schriftlich oder telefonisch an die- ses Gericht wenden.

Hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen als einer betroffenen Person die nach- folgend genannten Rechte gemäß Art. 15 ff. DSGVO zu:

Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).

Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art.

16 DSGVO).

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbei- tung verlangen (Art. 17 und 18 DSGVO). Das Recht auf Löschung besteht jedoch unter anderem dann nicht, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öf- fentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt (Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DSGVO).

Aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, können Sie der Verarbeitung Sie betreffen- der personenbezogener Daten jederzeit widersprechen (Art. 21 DSGVO). Sofern die gesetzlichen Vorausset- zungen vorliegen, unterbleibt in der Folge eine weitere Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.

Falls Sie in die Verarbeitung eingewilligt haben und die Verarbeitung auf dieser Einwilligung beruht, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.

Sie haben darüber hinaus das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde im Sinn des Art. 51 DSGVO über die Verar- beitung Ihrer personenbezogenen Daten zu beschweren. Zuständige Aufsichtsbehörde für bayerische öffentliche Stellen ist der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz: Bayerischer Landesbeauftragter für den Daten - schutz, Postfach 22 12 19, 80502 München.

- 2 -

(12)

Einsicht

(13)

Amtsgericht Rosenheim Außenstelle Bad Aibling

- Vollstreckungsgericht -

Hinweise für Auskünfte und Einsichtnahme

Sprech- und Einsichtszeiten:

Montag bis Freitag von 08:00 bis 12.00 Uhr.

Aufgrund der Gefährdungslage durch die Corona-Pandemie wird darauf hingewiesen, dass eine Einsichtnahme in Gutachten und Grundbuchblattabschriften ausnahmslos nur nach telefonischer Terminsabsprache möglich ist.

Die Einsicht erfolgt beim Amtsgericht Rosenheim, Außenstelle Bad Aibling, Am Hofberg 5, 83043 Bad Aibling, Zi.25. Erreichbarkeit der Geschäftstelle Tel.: 08061/9084 – 113 oder – 114.

- ohne Gewähr -

(14)

Hinweise für

Bietinteressenten

(15)

Amtsgericht Rosenheim Außenstelle Bad Aibling

- Vollstreckungsgericht -

Allgemeine Informationen für Bietinteressenten

Sprech- und Einsichtszeiten:

Montag bis Freitag von 08:00 bis 12.00 Uhr.

()Einsicht erfolgt beim Amtsgericht Rosenheim, Außenstelle Bad Aibling, Am Hofberg 5, 83043 Bad Aibling, Zi.25.

Erreichbarkeit der Geschäftstelle Tel.: 08061/9084 – 113 oder – 114.

Allgemeine Hinweise von A bis Z:

Bekanntmachung:

Die amtliche Bekanntmachung der Terminsbestimmung nach § 39 Absatz 1

Zwangsversteigerungsgesetz erfolgt ca. 8 Wochen vor dem Termin im Internet unter:

www.zvg-portal.de

Daneben werden die Versteigerungstermine ca. 4 Wochen vorher in der Freitags-Ausgabe des Oberbayerischen Volksblatts bekannt gegeben.

Weiter erfolgt ein Aushang an der örtlichen Gemeindetafel sowie der Gerichtstafel des Amtsgerichts Rosenheim und der Außenstelle Bad Aibling.

Bitte beachten Sie, dass Versteigerungstermine auch sehr kurzfristig, d.h. am Tag des Termins abgesetzt werden können. Ein Vermerk unter www.zvg-portal.de erfolgt dann umgehend.

Besichtigung:

Ein Anspruch auf Besichtigung des Objekts besteht nicht. Ob Eigentümer oder Mieter die Besichtigung im Einzelfall zulassen, ist dem Gericht nicht bekannt. Das Gericht kann keinen Besichtigungstermin vermitteln.

Bietsicherheit:

In der Regel wird für das () Gebot Bietsicherheit verlangt. Diese beträgt 10 % des veröffentlichten Verkehrswertes und muss bei Abgabe des Gebots geleistet werden. Kann die Sicherheit vom Bieter nicht sofort erbracht werden, muss das Gebot zurückgewiesen werden. Bei Geboten des Schuldners gelten besondere Vorschriften.

Die Sicherheit kann geleistet werden durch:

 Verrechnungsscheck, der von einem Kreditinstitut, das in Deutschland zum Betreiben von Bankgeschäften zugelassen ist, ausgestellt und im Inland zahlbar ist.

 Bundesbankscheck.

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Achtung:

- Der Scheck darf frühestens am 3. Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sein.

- Bargeld kann aufgrund einer Gesetzesänderung nicht mehr als Sicherheitsleistung akzeptiert werden.

- Andere Zahlungsmittel, z.B. Privatschecks, Bankbestätigungen, Sparkassenbücher, Wertpapiere, Bausparverträge o. ä. erfüllen die Anforderungen nicht.

 Bürgschaft (selbstschuldnerisch, unbedingt und unbefristet) eines berechtigten Kreditinstitutes, die im Inland zu erfüllen ist.

 rechtzeitige Überweisung der Sicherheitsleistung vor dem Versteigerungstermin auf ein Konto des Gerichts.

Achtung:

Die Überweisung sollte 2 Wochen vor dem Versteigerungstermin veranlasst werden, damit zum Termin eine Geldeingangsbestätigung der Landesjustizkasse vorliegt. Die Vorlage des Zahlungsnachweises durch den Bieter ist kein Zahlungsnachweis. Die Überweisung hat an die Landesjustizkasse Bamberg zu erfolgen:

Konto: 24919

IBAN : DE 34 7005 0000 0000 0249 19 BLZ : 700 500 00

BIC : BYLADEMM

Bank : Bayern LB München

(!) Verwendungszweck: Sicherheitsleistung AG RO zu K ../..

Das Risiko der fehlenden Sicherheit trägt der Einzahler, falls die Zahlungsanzeige nicht oder nicht rechtzeitig zur Akte gelangt. Die Rückzahlung der Sicherheitsleistung wird nach dem Termin veranlasst, soweit diese nicht benötigt wird. Mit dem Eingang auf dem Konto ist ca. 2 Wochen später zu rechnen.

Eigentumserwerb:

Mit dem Zuschlag wird der Meistbietende sofort Eigentümer des Objekts. Ein Notartermin ist nicht mehr erforderlich. Die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt wird durch das Vollstreckungsgericht veranlasst, dies erfolgt sobald der () Verteilungstermin stattgefunden hat und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes hinsichtlich der

Grunderwerbssteuer dem Vollstreckungsgericht vorgelegt wurde.

Einsicht:

Nach Veröffentlichung des Termins können die () Gutachten und die

Grundbuchblattabschriften zu den oben genannten Sprechzeiten eingesehen werden. Eine Versendung der Gutachten oder Kopien hieraus, sowie telefonische Auskünfte sind nicht möglich.

Nach dem Versteigerungstermin bzw. nach Absetzung des Termins besteht kein Einsichtsrecht mehr.

Finanzierung:

Da die Bezahlung des Meistgebotes vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu erfolgen hat, bereitet eine Finanzierung mit neuen Grundpfandrechten unter Umständen Schwierigkeiten. Es ist empfehlenswert, sich vorab mit Ihrer Bank oder Sparkasse in Verbindung zu setzen.

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Gebote:

Gebote können nur im () Termin abgegeben werden. Abgegebene Gebote sind bindend und können nicht zurückgenommen werden.

Voraussetzungen zum Bieten sind:

 gültiger Personalausweis oder Reisepass.

 notariell beglaubigte Vollmacht, wenn für einen nicht im Termin anwesenden Dritten (gilt auch für Ehegatten, Verwandte) geboten werden soll. Eine privatschriftliche Vollmacht genügt nicht.

 beglaubigter Handelsregisterauszug (nicht älter als einen Monat) zum Nachweis der Vertretungsmacht für eine Firma (GmbH, AG etc.), oder notarielle Vollmacht.

 auf Verlangen eines berechtigten Beteiligten ist () Bietsicherheit zu leisten.

Gewährleistung:

Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt, d. h. das Gericht haftet nicht für etwaige Sach- und Rechtsmängel oder Fehler bei der Gutachtenserstellung. Der Ersteher erwirbt auf eigenes Risiko!

Gläubiger:

Das Verfahren wird nur auf Antrag eines Gläubigers durchgeführt. Dieser hat jederzeit die Möglichkeit, das Verfahren abzubrechen. Dies ist auch im Termin noch möglich. Eine Aufhebung des Termins wird umgehend unter www.zvg-portal.de unter dem jeweiligen Verfahren veröffentlicht.

Gutachten:

Das Gutachten zur Feststellung des () Verkehrswertes wird von einem unabhängigen Sachverständigen erstellt. Das Gutachten dient dem Gericht zur Ermittlung der () Wertgrenzen. Für Bietinteressenten stellt das Gutachten nur eine Informationsquelle dar.

Internet:

Die Termine samt Kurzbeschrieb werden im Internet (www.zvg-portal.de) ohne Anspruch auf Vollständigkeit veröffentlicht.

Kauf:

Ein Kauf ist bis zur Zuschlagserteilung möglich. Allerdings müssen bei einem Kaufvertrag der Eigentümer und Gläubiger mitwirken. Das Gericht kann hier nicht vermitteln.

Kosten:

Zu dem Gebot kommen noch ca. 5 bis 5,5 % Nebenkosten auf den Ersteher zu. Diese bestehen aus:

 Gebühr für Zuschlagserteilung

 Gebühr für Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt (Wert hierfür mindestens der Verkehrswert, auch wenn zu einem geringeren Betrag ersteigert wurde)

 Grunderwerbsteuer (derzeit 3,5 %)

 4 % Zinsen jährlich aus dem baren Meistgebot vom Tag des Zuschlags bis zum () Verteilungstermin bzw. wirksamen Einzahlung samt Hinterlegung.

Nutzung des Objekts:

Mietverhältnis:

Der Ersteher muss bestehende Mietverhältnisse übernehmen. Ab dem Zuschlag steht ihm die Miete zu. Bei der Schuldversteigerung ( Versteigerungsarten) gibt es ein

Sonderkündigungsrecht. Der Ersteher hat danach einmalig die Möglichkeit, das

Mietverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach dem Zuschlag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (bei Wohnraum 3 Monate) zu kündigen. Die weiteren

Vorschriften des Mietrechts, wie Form, Kündigungsgrund und Sozialklauseln müssen jedoch weiterhin beachtet werden.

(18)

Eigennutzung:

Mit Eigentumswechsel (Zuschlag) verliert der Schuldner das Recht zum Besitz und ist grundsätzlich zur Räumung des Objekts verpflichtet. Sollte der Schuldner das Objekt nicht freiwillig räumen, kann der Ersteher mit einer vollstreckbaren Ausfertigung des

Zuschlagsbeschlusses die Räumung durch einen Gerichtsvollzieher veranlassen.

Drittbesitz:

Räumungspflicht besteht auch für Dritte, die nach dem Eigentumswechsel kein Besitzrecht mehr haben.

Rechte im Grundbuch:

Im Versteigerungstermin wird bekannt gegeben, welche Rechte im Grundbuch zu

übernehmen sind bzw. welche Rechte mit dem Zuschlag erlöschen. Die Kapitalbeträge der zu übernehmenden Rechte (Zuzüglich der dinglichen Zinsen ab dem Tag des Zuschlags) sind an den im Grundbuch eingetragenen Berechtigten direkt zu zahlen. Ob die Grundschuld zur Zeit des Zuschlags valutierte oder nicht, ist bedeutungslos.

Termin (Versteigerungstermin):

Im Versteigerungstermin werden vom Rechtspfleger zunächst objektbezogene Daten bekannt gegeben und das Mindestgebot aufgestellt. Ob und gegebenenfalls welche Rechte am Versteigerungsobjekt übernommen werden müssen, wird ebenfalls bekannt gegeben.

Danach folgt die Bietzeit. Diese beträgt mindestens 30 Minuten. Während der Bietzeit können () Gebote abgegeben werden. Auf Verlangen eines berechtigten Beteiligten ist sofort bei Abgabe des Gebots () Bietsicherheit zu leisten.

Wenn nach dem Ablauf der Mindestbietzeit keine Gebote mehr abgegeben werden, wird vom Rechtspfleger die Versteigerung geschlossen. Danach wird mit den anwesenden

Beteiligten und dem Meistbietenden über den Zuschlag (siehe Eigentumserwerb) verhandelt.

In der Regel kann bei ausreichender Gebotshöhe der Zuschlag sofort im Versteigerungstermin erteilt werden.

Verkehrswert:

Der Verkehrswert ist der vom Sachverständigen ermittelte Verkaufswert, der in der Versteigerung nicht geboten werden muss ( Wertgrenzen). Der Verkehrswert wird vom Gericht auf Grundlage eines () Gutachtens festgesetzt.

Versteigerungsarten:

 Vollstreckungsversteigerung (Schuldversteigerung): Das Verfahren wird auf Antrag eines Gläubigers aufgrund eines Vollstreckungstitels gegen den Eigentümer

angeordnet.

 Teilungsversteigerung: Versteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Eigentümergemeinschaft auf Antrag eines Miteigentümers. An die Stelle des Gläubigers tritt hier der Antragsteller.

Verteilungstermin:

Die Zahlung des baren Meistgebots zzgl. Zinsen (s.a. Kosten) muss spätestens zum Verteilungstermin erfolgen. Dieser findet in der Regel 6 - 10 Wochen nach dem

Versteigerungstermin statt.

Die Bezahlung des Meistgebotes erfolgt durch

 Überweisung zum Verteilungstermin: das Bargebot einschließlich der Zinsen muss ohne Bedingungen rechtzeitig vor dem Termin überwiesen werden. Durch die Abrechnung über die Landesjustizkasse Bamberg ist es notwendig, dass die Überweisung spätestens 1 Woche vor dem Verteilungstermin vorgenommen wird.

UND

 Hinterlegungsantrag bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Rosenheim unter Verzicht auf Rücknahme. Der Nachweis der Hinterlegung ist durch Vorlage des

(19)

Hinterlegungsscheines und der Kassenquittung spätestens im Verteilungstermin zu führen.

Im Falle der Nichtzahlung des vom Ersteher geforderten Betrages werden den Gläubigern die Forderungen gegen den Ersteher übertragen und im Grundbuch durch

Sicherungshypotheken gesichert. Die Gläubiger können damit gegen den Ersteher in dessen gesamtes Vermögen vollstrecken und auch die Wiederversteigerung des Objektes betreiben.

Wertgrenzen (5/10 und 7/10 Grenze):

Bei einem Gebot unter 5/10 des Verkehrswerts muss der Zuschlag von Amts wegen versagt werden. Die 7/10 Grenze muss vom () Gläubiger geltend gemacht werden. Wenn die Wertgrenzen weggefallen sind, ergibt sich dies aus der Terminsbestimmung, eine Versteigerung ist dann auch unter diesen Beträgen möglich. Unabhängig davon hat der Gläubiger immer ein Mitspracherecht und verschiedene Möglichkeiten auf die

Zuschlagserteilung einzuwirken.

- ohne Gewähr -

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