AMTSBLATT
für die Stadt Bad Liebenwerda mit den Ortsteilen Burxdorf, Dobra, Kosilenzien, Kröbeln, Langenrieth, Lausitz, Maasdorf, Möglenz, Neuburxdorf, Oschätzchen, Prieschka, Thalberg, Theisa, Zeischa, Zobersdorf
Freitag, den 25. Mai 2018 · Jahrgang 26 · Nummer 6
Die nächste Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Bad Liebenwerda findet
am 06.06.2018, um 17:00 Uhr im Rathaus
der Stadt Bad Liebenwerda statt
Folgende Tagesordnung ist geplant:
öffentlicher Teil
01 Eröffnung und Begrüßung
02 Entscheidung über eventuelle Einwendungen gegen die Nieder- schrift über die 2. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 11.04.2018 - öffentlicher Teil -
03 Beschluss zum Bebauungsplan Grundschulzentrum „Robert Reiss“ Bad Liebenwerda (BE: Herr Lange)
04 Beschluss zur 1. Änderung Bebauungsplan „Feldstraße“
Bad Liebenwerda (Herr Lange)
05 Beschluss zum Bebauungsplan „Einzelhandelssteuerung Stadt Bad Liebenwerda“ (BE: Herr Lange)
06 Konzessionsvertrag Strom 07 Bekanntgaben der Verwaltung
08 Anfragen der Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses sowie der Ortsvorsteher
nichtöffentlicher Teil
01 Entscheidung über eventuelle Einwendungen gegen die Nieder- schrift über die 2. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 11.04.2018 - nichtöffentlicher Teil -
02 Bekanntgaben der Verwaltung 03 Grundstücksangelegenheit
04 Anfragen der Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses
Die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda findet
am 06.06.2018, um 18:00 Uhr im Rathaus
der Stadt Bad Liebenwerda statt
Folgende Tagesordnung ist geplant:
TOP Betreff öffentlicher Teil
01 Eröffnung und Begrüßung 02 Einwohnerfragestunde
03 Vorstellung der verkehrsplanerischen Untersuchung zur Stra- ßenraumaufteilung der Dresdener Straße in Bad Liebenwerda vom Bahnübergang bis zur Bergstraße
04 Vorstellung des Verkehrskonzept Bad Liebenwerda
05 Vorstellung der Lärmaktionsplanung Bad Liebenwerda 2018 gemäß § 47 d BImSchG
06 Bekanntgaben der Verwaltung
07 Anfragen der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sowie der Ortsvorsteher
nichtöffentlicher Teil
01 Bekanntgaben der Verwaltung
02 Anfragen der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung
Inhaltsverzeichnis
Amtliche Bekanntmachungen
Tagesordnung für den Haupt- und Finanzausschuss am 06.06.2018 Seite 1
Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 06.06.2018 Seite 1
Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung am 20.06.2018 Seite 2
Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vom 25.04.2018 Seite 2
Öffentliche Bekanntmachung Ankündigung der Auslegung der Vorschlagsliste zur Schöffenwahl 2018
für die Wahlperiode von 2019 - 2023 Seite 2
Mitteilung der Jagdgenossenschaft Burxdorf - Langenrieth - Neuburxdorf Seite 3
Nachtrag Friedhofssatzung Kosilenzien Seite 4
Nachtrag Friedhofsgebührensatzung Kosilenzien Seite 5
Bekanntmachung der Stadt Bad Liebenwerda zum sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergienutzung“
der Stadt Bad Liebenwerda Seite 6
Bekanntmachungen anderer Behörden und Institutionen
Öffentliche Bekanntmachung des Gewässerunterhaltungsverbandes „Kremitz-Neugraben“ Seite 6
Amtliche Bekanntmachungen
Die nächste Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda findet
am 20.06.2018, um 17:00 Uhr im Rathaus
der Stadt Bad Liebenwerda statt
Folgende Tagesordnung ist geplant:
TOP Betreff öffentlicher Teil
01 Eröffnung und Begrüßung 02 Einwohnerfragestunde
03 Berichterstattung zur Kurstadtregion Elbe-Elster
04 Entscheidung über eventuelle Einwendungen gegen die Nie- derschrift der 2. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 25.04.2018 -öffentlicher Teil-
05 Halbjahresbericht des Stadtbrandmeisters (BE: Herr Neumann) 06 Beschluss zum Bebauungsplan Grundschulzentrum „Robert
Reiss“ Bad Liebenwerda (BE: Herr Lange)
07 Beschluss zum Bebauungsplan „Einzelhandelssteuerung Stadt Bad Liebenwerda“ (BE: Herr Lange)
08 Beschluss zur 1. Änderung Bebauungsplan „Feldstraße“
Bad Liebenwerda (Herr Lange) 09 Konzessionsvertrag Strom
10 Beschluss zur Lärmaktionsplanung Bad Liebenwerda 2018 gemäß § 47 d BImSchG
11 Bekanntgaben der Verwaltung
12 Anfragen der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sowie der Ortsvorsteher
nichtöffentlicher Teil
01 Entscheidung über eventuelle Einwendungen gegen die Nie- derschrift der 2. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 25.04.2018 - nichtöffentlicher Teil -
02 Grundstücksangelegenheit 03 Bekanntgaben der Verwaltung
04 Anfragen der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung
In der Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda
am 25.04.2018
wurden folgende Beschlüsse gefasst
Öffentlicher Teil
06/020/18 Ernennung Stadtwehrführung Freiwillige Feuerwehr Bad Liebenwerda
Der Hauptbrandmeister Martin Neumann wird für die Dauer von 6 Jah- ren als Stadtwehrführer ernannt.
Mit der Ernennung wird er zum Stadtbrandmeister befördert. Er hat innerhalb von zwei Jahren die vorgeschriebenen Ausbildungen zu ab- solvieren.
Als Stellvertreter des Stadtwehrführers wird der Oberbrandmeister Dieter Ludwig für die Dauer von 6 Jahren ernannt. Mit der Ernennung wird er zum 1. Hauptbrandmeister befördert.
Der Stadtwehrführer und sein Stellvertreter werden als Ehrenbeamte auf Zeit ernannt und erhalten eine Ernennungsurkunde.
Zur Unterstützung der Wehrführung fungieren folgende Personalien und Funktionen, welche nicht ernannt werden müssen:
Einheit Süd:
Zugführer: Brandmeister Thomas Philipp (OF Kröbeln) Zugführer: Brandmeister Mario Richter (OF Zeischa) Einheit West:
Zugführer: Hauptlöschmeister Erik Zeidler (OF Neuburxdorf) Einheit Nord:
Zugführer: Oberbrandmeister Stefan Gängler (OF Theisa)
Ortsfeuerwehr Bad Liebenwerda:
Ortswehrführer: 1. Hauptlöschmeister Markus Weber
Stellvertretender Ortswehrführer: 1. Hauptbrandmeister Mathias Bauer Die eingesetzten Zugführer werden in den Dienstgrad Hauptbrand- meister versetzt
06/021/18 Feuerwehrhaus Ortsfeuerwehr Kröbeln
Der Variante fünf zum Bau des Feuerwehrhauses im Ortsteil Kröbeln wird zugestimmt.
Der Bürgermeister wird beauftragt diese Variante fünf bautechnisch umsetzen zu lassen. Sollten Fördermittel für die Maßnahme bewilligt werden so sind diese für den Bau des Feuerwehrhauses einzusetzen.
Die Obergrenze beträgt 500.000 Euro.
06/022/18 Bestellung der Vertreter der Stadt in die Kita-Auschüsse Als Vertreter des Trägers in den Kita-Ausschüssen der Stadt Bad Lieben- werda werden bestellt:
Kita „Am Fliegerberg“ Thalberg Frau Petra Obenaus, Herr Guido Schieritz Kneipp-Kita „Pfiffikus“ Zeischa
Herr Ronny Waskow, Frau Nancy Hiebenthal Hort „Sonnenkäfer“ Bad Liebenwerda Frau Bärbel Ziehlke, Frau Korinna Tischer
Für den Fall der Verhinderung eines Trägervertreters aus der Verwal- tung soll der Vertreter in der Sachbearbeitung, für den Fall des Aus- scheidens soll dessen Nachfolger in der Funktion die Aufgabe wahr- nehmen.
06/023/18 Ausnahmeantrag Sportförderung
Dem Antrag des TSV Lubwart Bad Liebenwerda e. V. wird nicht ent- sprochen.
06/024/18 Schöffenwahl für die Wahlperiode 2019-2023
In die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffen für das Amtsgericht Bad Liebenwerda und das Landgericht Cottbus werden aufgenommen:
1. Frau Claudia Sieber, geb. Harz 2. Herr Thomas Frahm
3. Frau Valentine Siemon, geb. Ryll 4. Herr Christian Walther
5. Frau Cornelia Dietze, geb. Rex
06/025/18 Genehmigung einer Eilentscheidung zur Umschuldung eines Darlehens
Die Eilentscheidung des Hauptverwaltungsbeamten und des Vorsitzen- den der Stadtverordnetenversammlung vom 20.03.2018 zur Umschul- dung eines Darlehens wird genehmigt.
Nichtöffentlicher Teil:
06/026/18 Genehmigung Beratervertrag
Öffentliche Bekanntmachung Ankündigung der Auslegung der Vorschlagsliste zur Schöffenwahl 2018
für die Wahlperiode von 2019 - 2023
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 25.04.2018 über die Vorschlagsliste zur Schöffenwahl abgestimmt.
Diese Liste der gewählten Personen liegt zu jedermanns Einsicht im Bürgerbüro der Stadt Bad Liebenwerda, Markt 1, vom 4. Juni 2018 bis zum 12. Juni 2018 zu den üblichen Öffnungszeiten aus:
Montag:
08:00 Uhr – 16:00 Uhr Dienstag:
08:00 Uhr – 18:00 Uhr Mittwoch:
Termine nach Vereinbarung Donnerstag:
08:00 Uhr – 18:00 Uhr Freitag:
08:00 Uhr – 13:00 Uhr
Mit der Einsichtnahme hat jeder die Möglichkeit, Einspruch gemäß § 37 des Gerichtsverfassungsgesetzes gegen die aufgestellten Personen geltend zu machen.
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begrün- dung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 (GVG) nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 (GVG) nicht aufgenommen werden sollten.
Nachstehend wird der Wortlaut der betreffenden §§ zur Kenntnis ge- geben, die einen Einspruch rechtfertigen können:
§ 32.
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
3. Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
§ 33.
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen;
4. Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind.
§ 34.
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1. der Bundespräsident;
2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechts- anwälte;
5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Be- dienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
7. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind und deren letzte Dienstleis- tung zu Beginn der Amtsperiode weniger als acht Jahre zurück- liegt.
Bad Liebenwerda, 9. Mai 2018 gez. Thomas Richter
Mitteilung der Jagdgenossenschaft Burxdorf - Langenrieth - Neuburxdorf
Verwendung des Reinertrages aus dem Jagdjahr 2017/2018
(Beschluss 1/2018)
In der Versammlung der Jagdgenossenschaft Burxdorf – Langenrieth – Neuburxdorf am 27.04.2018 wurde beschlossen, dass der Reinertrag aus dem Jagdjahr 2017/2018 nicht ausgeschüttet wird, sondern dem Haushalt 2018/2019 zur Verfügung steht.
Neuburxdorf, den 27.04.2018 Manig
Jagdvorsteher
Bekanntmachung der Stadt Bad Liebenwerda zum sachlichen
Teilflächennutzungsplan „Windenergienutzung“ der Stadt Bad Liebenwerda
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 04.10.2017 den sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergienutzung“ Bad Liebenwerda, bestehend aus dem Planteil und der Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom Juli 2017 beschlossen. Der Land- kreis Elbe-Elster als höhere Verwaltungsbehörde hat mit Schreiben vom 12.03.2018 (AZ: 63-02349-17-53-17-53) den sachlichen Teilflä- chennutzungsplan „Windenergienutzung“ Bad Liebenwerda mit einer Auflage genehmigt.
Die Erfüllung der Auflage wurde dem Landkreis Elbe-Elster als höhere Verwaltungsbehörde angezeigt und wurde mit Schreiben vom 7. Mai 2018 (AZ.:63-02349-17-53) durch die höhere Verwaltungsbehörde be- stätigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit öffentlich bekannt ge- macht.
Jedermann kann den sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windener- gienutzung“ Bad Liebenwerda mit Begründung und Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 6a Abs. 1 BauGB ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Bad Liebenwerda, Markt 1 während der Dienststunden
Montag 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr von 12.30 Uhr bis 15.30 Uhr Dienstag 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr Mittwoch 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr von 12.30 Uhr bis 15.30 Uhr Donnerstag 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr von 12.30 Uhr bis 15.30 Uhr Freitag 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Gel- tendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfol- gen hingewiesen.
Hierbei gilt für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften
§ 215 Abs.1 BauGB:
Unbeachtlich werden
1. eine Verletzung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschrif- ten,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 beachtliche Verlet- zung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvor- gangs wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergienutzung“
schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Ver- letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Bad Liebenwerda, den 25.05.2018 Thomas Richter
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Genehmigung des sachlichen Teilflächennutzungs- plans „Windenergienutzung“ der Stadt Bad Liebenwerda wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Bad Liebenwerda, den 25.05.2018 Thomas Richter
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung des Gewässerunterhaltungsverbandes
„Kremitz-Neugraben“
(Körperschaft des öffentlichen Rechts)
Verbandssitz: Hauptstraße 23, 04938 Uebigau-Wahrenbrück, OT Wiederau
Tel.: 035365 440518, Fax: 035365 440519, E-Mail: info@guv-kremitz-neugraben.de
In der Zeit vom 1. Juli 2018 bis Ende Februar 2019 führen der Gewässer- unterhaltungsverband „Kremitz-Neugraben“ sowie die von uns beauf- tragten Unternehmen die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern I. und II. Ordnung sowie an den Hochwasserschutzdeichen innerhalb des Verbandsgebietes durch. In wasserwirtschaftlichen Be- darfsfällen (zur Sicherung des Wasserabflusses oder der Hochwasser- vorsorge) muss die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen.
Im Sinne der Regelung des § 41 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I Nr. 51 S. 2585 v. 06.08.2009), in Verbin- dung mit § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.12.2017 (GVBl. I/2017, Nr.28) kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die da- mit verbundene vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke an.
Gemäß § 41 WHG und der §§ 84, 97 und 98 BbgWG haben die Eigentü- mer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewäs- ser, Deiche und Vorländer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorüber- gehend benutzen, Kraut und Aushub ablegen, auf den Grundstücken einebnen und aus ihnen bei Bedarf Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen. Sie haben ferner zu dulden, dass die Uferbereiche im Inte- resse der Unterhaltung oder der naturnahen Entwicklung der Gewässer standorttypisch bepflanzt werden (§ 41 Abs. 1, Nr. 3 WHG).
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächeneigentümer und -nutzer, die Uferbereiche als Uferschutzstreifen so zu bewirtschaf- ten, dass die Gewässerunterhaltung und -entwicklung nicht beein- trächtigt wird (§ 41 Abs. 2 – 4 WHG). Die Breite der Gewässerrand- streifen (Uferbereiche) beträgt 5,0 m von der Böschungsoberkante landeinwärts oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, von der Uferlinie landeinwärts (§ 38 WHG i.V.m. § 77a BbgWG). Zudem sind alle Handlungen zu unterlassen, die die Gewässerunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden (§ 41 Abs. 2 WHG).
Mit der Ankündigung der beabsichtigten Gewässerunterhaltungsmaß- nahmen ergeht gleichzeitig gemäß § 41 Abs. 3 WHG für alle duldungs- pflichtigen Personen im Sinne des § 41 WHG die Verpflichtung, die Ufergrundstücke in einer erforderlichen Breite von 5 m ab Böschungs- oberkante landeinwärts so zu bewirtschaften, dass die Gewässerun- terhaltung und die damit verbundenen Begleitarbeiten, wie z. B. das Einebnen des Aushubes und Mähgutes nicht beeinträchtigt werden.
Zuwiderhandlungen schließen einen Schadenersatzanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.
Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune, feste Koppeln oder Gehölz- pflanzungen, u.a.) in und an Gewässern oder den vorgenannten Ufer- bereichen ist gemäß § 87 Bbg WG durch die untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises genehmigungspflichtig.
Mit Änderung der wasserrechtlichen Vorschriften vom 04.12.2017 sind gemäß § 85 Bbg WG folgende Tatbestände künftig als Erschwerung zu betrachten:
1. Einleitungen in Gewässer und Einträge von Stoffen durch Gewässer- benutzungen, die zusätzliche Kontrollen, zusätzliches Krauten und Mähen oder die Entnahme von eingespültem Material erfordern,
Bekanntmachungen anderer Behörden und Institutionen
2. Anlagen in, an, unter oder über Gewässern, insbesondere Quer- bauwerke, Durchlässe und Verrohrungen, Zäune, Stege und Ge- bäude, die den Unterhaltungsaufwand erhöhen,
3. Nutzungen im Uferbereich, die den Unterhaltungsaufwand erhöhen, 4. Grundstücke, die in ihrem Bestand besonders gesichert werden
müssen.
Deshalb bitten wir um die Absicherung der notwendigen „Baufreiheit“
an den Gewässern, hier vor allem an den Hauptvorflutern und die Ge- währleistung der ungehinderten Zufahrt und Durchfahrt zur zeitweisen Grundstücksbenutzung durch die mit den Unterhaltungsmaßnahmen beauftragten Personen oder Dienstleistungsunternehmen. Die Aus- künfte über die Hauptvorfluter im Verbands- bzw. Ihrem Einzugsgebiet erhalten Sie unter der unten angegebenen Telefonnummer. Die Mehrkos- ten der Unterhaltung durch Erschwerungen gem. § 85 BbgWG werden über separate Leistungsbescheide gegenüber den Grundstückseigentü- mern, von deren Grundstück eine Erschwerung ausgeht, erhoben.
Zudem müssen Anlagen, die durch technische Maßnahmen der Ge- wässer- oder Deichunterhaltung beschädigt werden könnten (wie Grenzsteine, Rohrleitungsein- und –ausläufe, u. Ä.) mit einem Pfahl, mindestens 1,50 m über Geländeoberkante, gekennzeichnet werden.
Für Rücksprachen und bei Abstimmungsbedarf bezüglich der Gewässer- und Deichunterhaltung wenden Sie sich bitte an den Ge- wässerunterhaltungsverband „Kremitz-Neugraben“, Hauptstraße 23, 04938 Uebigau-Wahrenbrück, OT Wiederau, Tel. 035365 440518, Fax. 035365 440519, E-Mail: info@guv-kremitz-neugraben.de oder an den Verbandstechniker des Verbandes, Handy-Nr. 0172 9676091.
Wiederau, den 02.05.2018 gez. Claus
Verbandsvorsteher
Amtsblatt für die Stadt Bad Liebenwerda mit den Ortsteilen Burxdorf, Dobra, Kosilenzien, Kröbeln, Langenrieth, Lausitz, Maasdorf, Möglenz, Neuburxdorf, Oschätzchen, Prieschka, Thalberg, Theisa, Zeischa, Zobersdorf
- Herausgeber:
Stadt Bad Liebenwerda, Der Bürgermeister, Markt 1, 04924 Bad Liebenwerda
- Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG, An den Steinenden 10, 04916 Herzberg (Elster), Telefon: (03535) 489-0 Geschäftsführer ppa. Andreas Barschtipan, www.wittich.de/agb/herzberg
Das Amtsblatt erhält jeder Haushalt der Stadt Bad Liebenwerda kostenlos zugestellt.
Zusätzliche Exemplare sind bei der Stadt Bad Liebenwerda, Rathaus, Markt 1, 04924 Bad Liebenwerda, Zimmer 1, erhältlich.