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UNITED STATES DISTRICT AND BANKRUPTCY COURTS FOR THE DISTRICT OF COLUMBIA

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UNITED STATES DISTRICT AND BANKRUPTCY COURTS FOR THE DISTRICT OF COLUMBIA

__________________________________________________________________________

KARIN LEFFER Aktenzeichen:

Wohnsitz:

Rodacher Str. 84a, D-96450 Coburg, Deutschland im Moment wegen politischer Verfolgung:

in der Schweiz:

Karin Leffer

c/o Dietmar Morscher,

Rheinecker Str. 8 CH- 9425 Thal, Schweiz Email: karinleffer@gmail.com und

BEOWULF VON PRINCE Äusseres Holz 479

CH-9427 Wolfhalden, Schweiz

Email: prince.beowulf@outlook.de

Kläger, FESTSTELLUNGSKLAGE ERSTATTUNG DER KOSTEN

v.

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Wilhelmstraße 97, D-10117 Berlin, Germany in Streitverkündung:

SCHWEIZER EIDGENOSSENSCHAFT Eidgenössisches Finanzdepartement, Bundesgasse 3, CH-3003 Bern, Switzerland EUROPÄISCHE UNION

Generalsekretariat, B-1049 Brüssel, Belgien KÖNIGREICH BELGIEN

Rue de la Loi 12, B-1000 Brüssel, Belgien Beklagte

________________________________________________________________________

Von der Klägerin KARIN LEFFER und dem Kläger BEOWULF VON PRINCE, per se, für die Klage gegen Beklagte wird hiermit folgendes behauptet:

EINFÜHRUNG

1. In Übereinstimmung mit 28 U.S.C. § 2201, führen Frau Karin Leffer und Herr Beowulf von Prince diese Klage zur Feststellung, dass der Gerichtstand in den Vereinigten Staaten ist,

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mit Präsident Donald Trump als Oberbefehlshaber und damit letzte Instanz in Sachen der folgenden Klage:

Klage

als Vertreterin der Deutschen im Sinne des Grundgesetzes als Besatzungsrecht, Artikel 116, Frau Karin Leffer, c/o Dietmar Morscher, Rheinecker Str. 8, CH-9425 Thal, Schweiz

und als ziviler Vertreter der Alliierten Besatzungsmächte, hier der Hauptsiegermacht USA, Herr Beowulf von Prince, Äusseres Holz 479, CH-9427 Wolfhalden, Schweiz gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Herrn Finanzminister Olaf Scholz, Wilhelmstr. 97, D-10117 Berlin

und in

Streitverkündung

gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch den Finanzminister Herrn Ueli Maurer, Generalsekretariat EFD, Eidgenössische Finanzdepartement, Bundesgasse 3, CH-3003 Bern

und gegen die Europäische Union, vertreten durch Herrn Jean-Claude Junker, Generalsekretariat, B-1049 Brüssel, Belgien

und gegen das Königreich Belgien, vertreten durch Vize-Premierminister und Minister für Finanzen und Entwicklungshilfe Herr Alexander De Croo, Rue de la Loi 12, B-1000 Brüssel

wegen

Verletzung von

Besatzungsrecht – hier z. B. Ersatz der gesetzlichen Richter durch ungesetzliche, nicht gestattete Ausnahmerichter denen die Unabhängigkeit entzogen wurde, Anwendung des verbotenen nationalsozialistischen Rechts des Deutschen Reiches

und damit verbunden

friedensvertragliche Regelungen – hier politische Verfolgung wegen der Staatsangehörigkeit eines reparationsberechtigten Staates

und damit verbunden

verteidigungsrechtliche Fragen – was wird verteidigt?

bzw. des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und in dessen Folge Verletzung des Torture Acts

PARTEIEN, GERICHTSSTAND, GERICHTSORT

2. Die Klägerin Karin Leffer ist Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, Artikel 116 (siehe Rz.

22), Wohnsitz Rodacher Str. 84a, D-96450 Coburg, Germany,

zur Zeit wegen politischer Verfolgung in der Schweiz, c/o Dietmar Morscher, Rheinecker Str. 8, CH-9425 Thal, Schweiz

3. Der Kläger Herr Beowulf von Prince, Äusseres Holz 479, CH-9427 Wolfhalden, Schweiz wegen seiner Nationalität Freistaat Freie Stadt Danzig.

(3)

4. Die Beklagte: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Herrn Finanzminister Olaf Scholz, Wilhelmstr. 97, D-10117 Berlin

5. In Streitverkündung gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch den Finanzminister Herrn Ueli Maurer, Generalsekretariat EFD, Eidgenössische Finanzdepartement, Bundesgasse 3, CH-3003 Bern

6. In Streitverkündung gegen die Europäische Union, vertreten durch Herrn Jean-Claude Junker (ab 1. Nov. 2019 Ursula von der Leyen), Generalsekretariat, B-1049 Brüssel, Belgien

7. In Streitverkündung gegen das Königreich Belgien, vertreten durch Vize-Premierminister und Minister für Finanzen und Entwicklungshilfe Herr Alexander De Croo, Rue de la Loi 12, B-1000 Brüssel

8. Mit Schreiben vom August 6, 2018, (erhalten erst August 31, 2019 wegen falscher Adressenangabe auf dem Umschlag, siehe Anlage Nr. 21) teilte der Supreme Court mit, dass seine Zuständigkeit erst gegeben ist, wenn der Fall vor ein unteres Gericht gebracht worden ist. Dies möchten die Kläger hiermit tun.

SACHVERHALT A. Zugrundeliegende Klage

9. Am 09.07.2013 wurde den Klägern die Anklageschrift vom Landgericht Coburg/Bayern/BRD Az. 1 KLs 123 Js 3979/11 zugestellt.

10. Herr von Prince befand sich zu diesem Zeitpunkt in Auslieferungshaft in der JVA Kronach, Festungsstr. 9, D-96317 Kronach, Germany.

11. Deshalb ist diese Anklageschrift unter Bruch des Europäischen Auslieferungsübereinkommen, Art. 14 – Spezialität zustande gekommen und unter Schweizer Hoheit (siehe Rz. 105, 106).

12. In der Anklageschrift werden die Kläger als Repräsentanten des Freistaates Freie Stadt Danzig bezeichnet. Aufgrund dieser Anklageschrift entstand der Haftbefehl vom 19.Sept.

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2013 gegen den Kläger Herrn von Prince und vom 15. Sept. 2014 gegen die Klägerin Frau Leffer, in dem diese als Repräsentanten des Freistaates Freie Stadt Danzig bezeichnet werden und damit gerichtlich als solche bestätigt.

B. Zur Zuständigkeit des Gerichtsstandes:

13. Die Bundesrepublik Deutschland wird definiert durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.

14. Dort ist unter anderem in Art. 79 Grundgesetz festgelegt, dass das Grundgesetz nicht geändert werden kann, sofern es friedensvertragliche, besatzungsrechtliche und verteidigungsrechtliche Fragen betrifft.

Die Abgeordneten der BRD verfügen also über keine hoheitlichen Befugnisse in diesen Bereichen.

15. Bei Verletzung von friedensvertraglichem und besatzungsrechtlichem Recht sind demnach nicht die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig, sondern die Gerichte der Alliierten. Die Vereinigten Staaten von Amerika haben sich 1944 in London als Hauptsiegermacht bestätigen lassen. Damit sind Gerichte in den USA bei Verletzung von friedensrechtlichen und besatzungsrechtlichen und verteidigungsrechtlichen Regelungen zuständig.

16. Keine Änderung an diesen Rechtsverhältnissen bis heute.

Dass sich bisher nichts daran geändert hat und etwa vergessen wurde, diesen Art. 79 Grundgesetz zu löschen oder zu überschreiben, geht u. a. auch aus Art. 120 Grundgesetz hervor: „Der Bund trägt die Kriegsfolgelasten und Besatzungskosten.“ Allein in den letzten 10 Jahren wurde das Grundgesetz 6 Mal geändert. Doch dieser Art. 120 Grundgesetz besteht weiterhin fort, weil noch keine Reparationsfragen, wie diese im Londoner Schuldenabkommen von 1953 festgelegt sind, geklärt sind. Die Schuldner können ja nicht einseitig ihre Schulden aufheben.

Der Umfang der Rechte und Pflichten der BRD sind in Art. 133 beschrieben: „Der Bund übernimmt die Rechte und Pflichten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes.“

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Beweis: offizielle Übersetzung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland: Internetseite des Bundesamtes für Justiz

https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_gg/

17. 1990 wollte man mit dem 2+4 Vertrag eine abschließende Regelung erreichen. Dieser Vertrag wurde an zwei Bedingungen geknüpft.

1. Die Anerkennung der Grenze zwischen Polen und der BRD.

Dies wurde mit dem deutsch-polnischen Grenzvertrag geregelt.

2. Die Verpflichtung für die Deutschen eine Verfassung zu beschließen nach dem Art.

146 Grundgesetz.

Damit hätte das Grundgesetz seine Wirkung verloren. Dies ist bis heute nicht geschehen. Die Danziger, die vom Gesetz zur Ausschlagung Gebrauch gemacht haben (siehe Rz. 39-43), hätten dieser Verfassung zustimmen müssen, denn damit wäre die Danziger Staatsangehörigkeit erloschen.

Die Bestimmungen des Grundgesetzes bezüglich friedensrechtlichen, besatzungsrechtlichen und verteidigungsrechtlichen Fragen sind völlig erhalten geblieben.

Damit fand keine Einschränkung der Rechte und Pflichten der Alliierten statt, wie durch das 2. Bundesbereinigungsgesetz vom 23.11.2007 Art. 4 Bereinigtes Besatzungsrecht, § 2 Wiedereinführung des aufgehobenen – nicht weggefallenen – Besatzungsrechts und § 3 Rechte und Pflichten der Besatzer bleiben erhalten, bestätigt wurde.

Der 2+4 Vertrag wurde somit nie umgesetzt, die Wirksamkeit des deutsch-polnischen Grenzvertrages ist damit fraglich.

18. Gegen die von den Alliierten auferlegten Pflichten wird vollumfänglich verstossen – siehe Sachverhalt.

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C. Zu den Streitparteien

1.Zu den „deutschen“ Streitparteien

Zu klären war, wer sich in der BRD den auferlegten Pflichten entzieht und auf seine Rechte verzichtet.

19. Allgemein

Zivilrecht geht dem staatlichen Recht vor – sonst könnten zum Beispiel keine Boxkämpfe stattfinden.

Staatliche Gesetze sind allgemeine Vereinbarungen und faktisch die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Vertrag.

Völkerrecht sind Verträge, die Angehörige verschiedener Staaten miteinander abgeschlossen haben und gehen deshalb den nationalen Gesetzen vor.

Internationales Privatrecht geht allen anderem Recht vor.

20. Staaten unterscheiden sich durch unterschiedliches Recht. Mit der Staatsangehörigkeit ist auch der Anteil am Staatsvermögen verbunden. Sie wird vererbt. Die Staatsangehörigkeit kann nur auf Grundlage des jeweiligen Staatsangehörigkeitsgesetzes entzogen werden.

Kein anderer Staat kann und darf die Staatsangehörigkeit eines anderen entziehen – siehe Haager Landkriegsordnung (HLKO).

21. Eine andere Staatsangehörigkeit kann nur erwerben, wer eine andere möchte und kann sie nur erhalten, wenn die anderen Staatsangehörigen zustimmen.

22. Deutscher im Sinne von Art. 116 Grundgesetz

Das Grundgesetz gilt für die Deutschen im Sinne von Art. 116 Grundgesetz. In Art. 116 wurden verschiedene Staatsangehörige zusammengefasst. Ein deutscher Reisepass ist und kann deshalb kein Nachweis einer Staatsangehörigkeit sein.

23. Deutscher im Sinne von Art. 116 Grundgesetz bedeutet, dass sich diese Personen auf deutsches Recht berufen können. Deutsches Recht im Sinne von Art. 116 bezieht sich auf

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das Recht der Freien Stadt Danzig, das dort in der Verfassung international als das deutsche Recht zum Zeitpunkt 1920 definiert ist. Der Ständige Internationale Gerichtshof in Den Haag ist das oberste Verfassungsgericht über die Auslegung des deutschen Rechtes – siehe Urteil Serie A/B Nr. 65. https://www.icj-cij.org/en/pcij-series-ab

24. Besatzungsrecht – Haager Landkriegsordnung (HLKO)

Laut Art. 100 des Friedensvertrages von Versailles verzichtet das Deutsche Reich zugunsten der Hauptsiegermächte des Ersten Weltkrieges auf das Gebiet der Freien Stadt Danzig.

Mit Art. 101 gründen diese Staaten den souveränen Staat Freie Stadt Danzig. Durch Art.

102 übernehmen die Völkerbundstaaten den Schutz der Freien Stadt Danzig und nach Art. 103 des Friedensvertrages von Versailles garantieren diese Staaten die Einhaltung der Verfassung. Die oberste Exekutive der Freien Stadt Danzig obliegt damit zuerst den Siegermächten des Ersten Weltkrieges – siehe Urteil des Ständigen Internationalen Gerichtshofes in Den Haag, Serie A/B Nr. 65.

Beweis: Internetarchiv des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag https://www.icj-cij.org/en/pcij-series-ab

25. Der Zweite Weltkrieg begann mit der Beschiessung des Territoriums der Freien Stadt Danzig durch das Deutsche Reich am 01.Sept.1939 um 4 Uhr 45 – Anklagepunkt Nr. 1 der Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse.

Damit ist die Haager Landkriegsordnung (HLKO) als allgemein zwingendes, oberstes Völkerrecht in Kraft getreten. Es gilt bis zum Abschluss eines Friedensvertrages.

26. Das Deutsche Reich hat die Danziger zwangseingedeutscht und die männliche Bevölkerung in den Kriegsdienst gezwungen und damit versklavt, schliesslich die unbefestigte Stadt Danzig zur Festung erklärt und hat damit den Schutz nach Art. 25 HLKO aufgehoben. Damit wurde jedoch zugleich die Vernichtung der Danziger

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angeordnet – Anklagepunkt Nr. 2 der Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse.

(Anklagepunkt Nr. 3 – Verbrechen gegen die Menschlichkeit kam erst später hinzu).

27. Das Deutsche Reich hat nicht kapituliert als der Feind bereits vor den Toren Berlins stand, vielmehr wurde ein Häuserkampf geführt und Berlin wurde damit faktisch zur Festung.

Eine Festung geniesst im Kriege keinerlei Schutz. Was im Kriege für die Hauptstadt gilt, gilt für das ganze Land. Das Deutsche Reich ist deshalb nicht nur handlungsunfähig, weil es keine unabhängige Regierung mehr bilden kann, sondern es ist völkerrechtlich erloschen. Eine Festung kann und darf im Kriege total zerstört werden, mit allem Leben, das sich darin befindet.

28. In den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen wurde das Recht des nationalsozialistischen Deutschen Reiches als strafbare Handlung gerichtlich bestätigt und durch Kontrollratsgesetze verboten.

29. Mit der Verkündung des Grundgesetzes wurde kein neuer Staat geschaffen, sondern die Weisung/Selbstverpflichtung zur Einhaltung des Besatzungsrechts.

30. Nach Art. 43 HLKO hat der Besatzer das Landesrecht, ordre public zu wahren.

31. Art. 43 HLKO

Wird in Folge eines Krieges die Bevölkerung eines besetzten Gebietes vertrieben, so hat der Besatzer das Landesrecht der Besetzten auf fremdem Gebiet gegenüber diesen Vertriebenen zu gewährleisten. Es entsteht ein Personalstatut, eine Personalhoheit. Hier in diesem Falle für die Staatsangehörigen der Freien Stadt Danzig muss deren Landesrecht, ordre public, hier Art. 116 der Danziger Verfassung eingehalten werden.

Dieses Recht muss auch ohne Anwendung der HLKO, allein aufgrund von Art. 103 des Friedensvertrages von Versailles eingehalten werden.

Diese Gewährleistung geschah durch Art. 116 Grundgesetz: „Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, wer im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist oder als Flüchtling

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oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit in dem Gebiet des Deutschen Reiches zum Zeitpunkt vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat.“

32. Dabei besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 116 diejenigen, die im Besitz des deutschen Rechtes im Sinne von Art. 116, also der Verfassung der Freien Stadt Danzig sind.

33. Als Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit auf dem Gebiet des Deutschen Reiches zum Zeitpunkt vom 31.12.1937 werden die Staatsangehörigen des Deutschen Reiches bezeichnet, die diese Staatsangehörigkeit zu diesem Zeitpunkt hatten.

34. Das Potsdamer Abkommen

Nach dem Potsdamer Abkommen - dies ist kein völkerrechtlicher Vertrag, sondern Befehl der militärischen Befehlshaber - ist es nicht die Absicht die Deutschen zu versklaven und zu vernichten (wie sie es mit den Danzigern gemacht haben). Die Deutschen werden nach diesem Abkommen zunächst zu guten Demokraten erzogen. Doch dann müssen sie aus eigenen unablässigen Anstrengungen heraus sich den demokratischen Rechtsstaat erhalten. Es wird den Deutschen klar gemacht, dass sie alleine verantwortlich sind für ihre Handlungen.

35. Die Erziehung der Deutschen zu guten Demokraten erfolgte solange die Alliierten die direkte Verantwortung hatten. Das galt solange Berlin besetzt war. Mit den 2+4 Verträgen wurde den Deutschen allein die Verantwortung für die Einhaltung der HLKO übertragen.

36. Damit war die Erziehung der Deutschen zu guten rechtstaatlichen Demokraten abgeschlossen.

37. Mit dem Abzug der Alliierten 1994 aus Berlin wurde Art. 23 Grundgesetz mit Europäischer Union überschrieben. Gleichzeitig wurde damit begonnen alle staatlichen Institutionen zu privatisieren. Z. B. die Bay. Staatsforstverwaltung wurde in eine GmbH umgewandelt.

38. Damit die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der HLKO eindeutig bei den Deutschen liegt, wurde in Art. 25 (in Erinnerung an Art. 25 HLKO – unbefestigte Stadt Danzig)

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Grundgesetz bestimmt: „Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts und gehen allen Gesetzen vor. Sie erzeugen Rechte und Pflichten für jeden Bewohner des Bundesgebietes unmittelbar.“

39. Gesetz zur Ausschlagung der Deutschen Reichsangehörigkeit

Von dieser Verpflichtung entbunden sind die Danziger. Sie besitzen das deutsche Recht im Sinne von Art. 116 Grundgesetz. Selbst wenn sie dagegen verstossen, verlieren sie ihre Besitzrechte nicht.

40. Um die Verantwortlichkeiten zu trennen wurde am 22.Febr.1955 das Gesetz zur Ausschlagung der deutschen Reichsstaatsangehörigkeit geschaffen. Davon konnte nur Gebrauch machen, wem zuvor die Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches, wie den Danzigern zwangsweise verliehen worden war. Wer davon Gebrauch machte, erwarb die Rechtstellung/das Privileg kein Abgeordneter der BRD werden zu können – siehe Wahlgesetze. Damit sind die Staatsangehörigen der Freien Stadt Danzig definitiv völkerrechtlich von den Staatsangehörigen des Deutschen Reiches getrennt und haben keine Verantwortung für deren Handlungen.

Beweis Nr. 5: Wahlgesetze der BRD

Beweis Nr. 6: Deutscher Reisepass kein Nachweis für die Staatsangehörigkeit

41. Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 116 Grundgesetz

Der Vater von Herrn Beowulf von Prince ist als Sohn eines britischen Siedlers in Ostafrika geboren, war kurz in Danzig, um diese Weltbürgerschaft zu erwerben und ging dann wieder zurück in seine Heimat, dem Völkerbundmandatsgebiet Tanganyika. Nach Ausbruch des Zweiten Weltkrieges wurde er von den Briten nach Deutschland entsandt, natürlich nicht um in die Wehrmacht einzutreten und möglichst viele Briten zu erschiessen.

Sondern natürlich als Staatsangehöriger der Freien Stadt Danzig um dort, gemäss dieser Verfassung als Zivilist, aber dennoch Teil der Alliierten Widerstand zu leisten. Dem ist er

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nachgekommen. Er betrieb Wehrkraftzersetzung und hat in dieser Funktion massgeblich zu dem Attentat gegen Hitler unter Graf Stauffenberg beigetragen.

Beweis: Unterlagen des digitalen UN-Archivs

https://digitallibrary.un.org/record/1656856?ln=en

42. Nach dem Kriege machte er von dem Gesetz zur Ausschlagung der Deutschen Reichsangehörigkeit ausdrücklich Gebrauch und meldete seine Schadensersatzforderungen bei den Vereinten Nationen in New York in Höhe von ca.

10.000.000,-Shs an. Von den Briten erhielt er im Anhalt an das Londoner Schuldenabkommen eine Teilzahlung in Höhe von ca. 275.000,-Shs.

Beweis: Unterlagen des digitalen UN-Archivs

https://digitallibrary.un.org/search?ln=en&p=Tom+Adalbert+von+Prince&f=&c=Resource +Type&c=UN+Bodies&sf=&so=d&rg=50&fti=0

Beweis 2 und 3: Unterlagen und Dokumente aus dem digitalen Archiv der UN 43. Seine Funktion als ziviler Vertreter der Alliierten hat er beibehalten, konnte er doch kein

Abgeordneter der BRD werden.

Das gleiche gilt für Herrn Beowulf von Prince.

44. Die Wahlmöglichkeit der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches

Dagegen haben die Staatsangehörigen des ehemaligen Deutschen Reiches die Möglichkeit sich aus eigenen unablässigen Anstrengungen das Recht der Freien Stadt Danzig zu erhalten oder darauf zu verzichten.

45. Bereits 1950 ist § 15 Gerichtsverfassungsgesetz: „Gerichte sind Staatsgerichte.“

weggefallen

46. Es kann damit für die BRD nicht mehr in Kraft treten. Damit waren bereits damals die Zivilgerichte Schiedsgerichte mit den gesetzlichen Bestimmungen als Schiedsordnung/- vereinbarung.

47. Strafgerichte sind nach § 11 StGB Behörden.

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48. Mit dem Abzug der Alliierten aus Berlin wurden alle staatlichen Einrichtungen privatisiert, zunächst unauffällig. Wenig bekannte Behörden wie die Bay. Staatsforstverwaltung zuerst.

2001 wurde die Bundesfinanzagentur GmbH geschaffen. Dazu wurde ein GmbH-Mantel von einer Elektrofirma verwendet, die 1990 in Berlin gegründet worden war. Es folgten nach und nach alle weiteren Institutionen, wie z. B. auch die Rentenversicherung.

49. Die Beamtengesetze wurden durch Beamtenstatusgesetze ersetzt.

50. Die Trennung der Deutschen im Sinne des Grundgesetzes

2004 wurde mit der Änderung der Rechtsanwendung bei gleichgebliebenen Gesetzen begonnen.

Es wurden zunächst die gesetzlichen Richter durch ungesetzliche, nicht gestattete Ausnahmerichter ersetzt unter Verstoss gegen Artikel 101 Grundgesetz, bzw. § 16 Gerichtsverfassungsgesetz.

Beweis Nr. 19: Schreiben an den Internationalen Gerichtshof in Den Haag Seite 17 – 8.6.1 Der totale Zusammenbruch der demokratischen Rechtsstaatlichkeit

51. Damit ging einher, dass die gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr eingehalten werden.

So wird z. B. nicht mehr nach dem dStGB geurteilt, sondern nach § 2 des naziStGB.

Beweis Nr. 19: Schreiben an den Internationalen Gerichtshof in Den Haag Seite 4 – 2. Die nationalsozialistische Rechtsauffassung

Beweis: Urteil des Ständigen Internationalen Gerichtshof in Den Haag, 1935, Serie A/B Nr. 35

52. Schliesslich wurde und wird auf der offiziellen Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz verkündet, dass die Unabhängigkeit der Richter abgeschafft wurde, Verstoss gegen Art. 97 Grundgesetz und § 92 StGB und den Kritikern daran der Tod angedroht.

Beweis Nr. 8: Ausdruck aus der offiziellen Internetseite des Bayerischen

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Staatsministeriums für Justiz

53. Darauf haben die Kläger mit weiteren Deutschen im Sinne des Artikel 116 im Jahr 2006 zunächst den Bund für das Recht gegründet und das Buch: „Tue Deine Pflicht – rette Deine Existenz“ in Anspielung auf das Potsdamer Abkommen veröffentlicht.

54. Schliesslich wurde nach Verkündung des 2. Bundesbereinigungsgesetz vom 23.Nov.

2007, Art. 4 Geltung des bereinigten Besatzungsrechts am 23.Mai 2008 der souveräne Staat Freie Stadt Danzig politisch neu organisiert.

55. Währenddessen nehmen die durch die Abgeordneten der BRD repräsentierten Staatsangehörigen des Deutschen Reiches die radikal geänderte Rechtsanwendung hin.

Obwohl dies im Widerspruch zum geschriebenen Gesetz steht. Damit liegt eine stillschweigende Zustimmung vor. Sie nehmen es gelassen und gleichgültig, stillschweigend hin und erklären damit die geänderte Rechtsanwendung zu ihrem Recht.

56. In Coburg/Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg/Bayern ergriffen 1929 die Nazis zuerst die Macht. Es wurde gefoltert. Die Ärzte der Gefolterten erstatteten Strafanzeige. Diese wurden nicht bearbeitet. Wären diese bearbeitet worden, wäre womöglich der Zweite Weltkrieg verhindert worden. Die Coburger haben durch die Machtergreifung der Nazis bis heute profitiert.

57. Durch das Landratsamt Coburg begann 2004 die politische Verfolgung von dem Kläger Herrn Beowulf von Prince, bewiesen durch die Verhandlung am 30.März 2006. Deshalb wurde dort der Bund für das Recht gegründet, um auf die geänderte Rechtsanwendung hinzuweisen und deutsches Recht einzufordern.

58. 2013 wurde dort in Massenprozessen unter offensichtlich falscher Anschuldigung jeder verurteilt, der einen Danziger Ausweis besessen hat. Die Presse berichtete darüber. Nach insgesamt 2 Jahren Gefängnis wurde gegen den Kläger Herrn Beowulf von Prince wegen Danziger Ausweisen verhandelt, ohne den Nachweis einer Schuld. Die Presse berichtete vom skurrilsten Prozess. Dennoch kam Herr von Prince erst eine Woche später frei.

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59. Es rührt sich keinerlei Widerstand gegen die Rechtsanwendung des nationalsozialistischen Rechts des Deutschen Reiches. Es wird hingenommen, dass man nur wegen seiner Staatsangehörigkeit strafrechtlich verfolgt wird. Ausdrücklich wird die Staatsangehörigkeit der Freien Stadt Danzig als Straftatbestand verfolgt, ohne dass es dafür ein Gesetz gibt. Die absolute, totale Vernichtung dieser Staatsangehörigkeit ist das Ziel, wie zu Beginn des Zweiten Weltkrieges. Dabei wird genauso brutal vorgegangen, wie in jedem anderem Kriege auch.

60. Es werden deshalb die Feindstaatenklauseln der Charta der Vereinten Nationen rechtswirksam, Artikel 53 und 107.

61. Die „Deutschen“, repräsentiert durch die Abgeordneten der BRD, fordern ihre Rechte nach Art. 25 Grundgesetz nicht ein.

62. Nach Art. 16 Grundgesetz darf einem Deutschen nicht die Staatsangehörigkeit und damit das deutsche Recht nach Art. 116 Grundgesetz entzogen werden. Dies ist jedoch gegenüber dem Kläger Herrn Beowulf von Prince öffentlich geschehen.

63. Damit verstossen die „Deutschen“ gegen ihre Pflichten nach Art. 25 Grundgesetz.

64. Damit haben die „Deutschen“, repräsentiert durch die Abgeordneten der BRD, wieder aus freier Wahl das Recht des nationalsozialistischen Deutschen Reiches akzeptiert und damit diese Staatsangehörigkeit. Wären sie souverän, wären sie wieder die Feinde der Vereinigten Staaten von Amerika.

65. Damit sind die Deutschen im Sinne von Art. 116 Grundgesetz geschieden, die Fronten geklärt.

66. Es kann also gegeneinander geklagt werden.

67. Londoner Schuldenabkommen von 1953 0.946.291.364

Originaltext

Abkommen über deutsche Auslandsschulden Abgeschlossen in London am 27. Februar 1953

Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. September 1953

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Datum des Inkrafttretens für die Schweiz: 31. Dezember 1953

A. Schreiben des Bundeskanzlers an die Alliierte Hohe Kommission, Bonn, den 6. März 1951

Herr Hoher Kommissar,

Die Gesamtwirkung des Planes darf weder die deutsche Wirtschaft durch unerwünschte Auswirkungen auf die innere Finanzlage aus dem Gleichgewicht bringen noch vorhandene oder künftige deutsche Devisenbestände über Gebühr in Anspruch nehmen. Er darf auch nicht die Finanzlast für irgendeine der Besatzungsmächte merklich vermehren.

In allen Fragen, die sich aus den Verhandlungen über den Zahlungsplan und über die Zahlungsfähigkeit ergeben, können die beteiligten Regierungen Sachverständigengutachten einholen.

Das Ergebnis der Verhandlungen ist in Abkommen niederzulegen. Es besteht Einverständnis darüber, dass der Plan nur vorläufigen Charakter hat und der Revision unterliegt, sobald Deutschland wiedervereinigt und eine endgültige Friedensregelung möglich ist.

Genehmigen Sie, Herr Hoher Kommissar, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

(gez.) Adenauer

Art. 5 Nicht unter das Abkommen fallende Forderungen

2.Eine Prüfung der aus dem Zweiten Weltkriege herrührenden Forderungen von Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich und im Auftrag des Reichs handelnde Stellen oder Personen einschliesslich der Kosten der deutschen Besatzung, der während der Besetzung auf Verrechnungskonten erworbenen Guthaben sowie der Forderungen gegen die Reichskreditkassen, wird bis zu der endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt.

68. Laut diesem Abkommen werden also Reparationsforderungen zurückgestellt, bis Deutschland wiedervereinigt ist und eine endgültige Friedensregelung möglich ist.

69. Solange also das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, verkündet am 23.05.1949, für Deutsche im Sinne von Art. 116 Grundgesetz gilt, also auch für die Staatsangehörigen der Freien Stadt Danzig, die nach Art. 5 Abs. 2 selbst zu den reparationsberechtigten Staaten zählt, ist eine endgültige Friedensregelung nicht möglich.

70. Was soll wiedervereinigtes „Deutschland“ heissen? Das wiedervereinigte Deutsche Reich? Oder die Wiedervereinigung der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches, oder die Wiedervereinigung der ehemaligen Staatsangehörigen des Deutschen Reiches?

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Auf jeden Fall bedeutet Wiedervereinigung die Aufhebung des Grundgesetzes und des darin festgelegten Rechtes und damit die Trennung von den Staatsangehörigen der Freien Stadt Danzig und den Deutschen im Sinne des Grundgesetzes.

71. Mit der offiziellen Nichtanwendung von Art. 101 Grundgesetz, bzw. § 16 Gerichtsverfassungsgesetz und Art. 97 Grundgesetz unter Verstoss von § d92 StGB ist auf jeden Fall das Grundgesetz und den darin festgelegten Gesetzen von denjenigen die dies akzeptieren nicht mehr gültig. Diese haben sich unter anderem Recht wiedervereinigt.

72. Diejenigen die sich auf ihre Staatsangehörigkeit der Freien Stadt Danzig berufen, haben sich dagegen politisch organisiert und deren Repräsentanten sind gerichtlich bestätigt.

Damit können Reparationsfragen endgültig geklärt werden.

73. Damit können über friedensrechtliche Regelungen verhandelt werden.

74. Nach dem Londoner Schuldenabkommen von 1953 sind Reparationen zu zahlen, wenn die Deutschen wiedervereinigt sind. Nachdem die Fronten zwischen den Deutschen im Sinne von Art. 116 Grundgesetz geklärt sind, haben sich die Staatsangehörigen des Deutschen Reiches wieder vereinigt. Damit sind Reparationen fällig.

2. Zur Schweizerischen Eidgenossenschaft

75. Unter Verweigerung des rechtlichen Gehörs wurde mit Entscheid des Schweizerischen Bundesamtes für Justiz die Auslieferung des Klägers Herrn Beowulf von Prince nur zur Vorführung zur Verhandlung bewilligt.

Beweis Nr. 9: Auslieferungsentscheid vom 20.Aug. 2012 Schweizer Az.: B 224´163/TMA

76. Gegen diese Auflagen und die Bedingungen des sIRSG, bzw. Europäischen Auslieferungsübereinkommens, Art. 14 Spezialitätsgrundsatz - wurde vollumfänglich verstossen.

Beweis Nr. 10: Zusendung der Anklageschrift Az. 1 KLs 123 Js 3979/11 in die JVA am 9.Juli 2013

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77. Um den Verstoss zu heilen, hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz mit Schreiben vom 23.12.2013 um erweiterte Auslieferung ersucht.

Beweis Nr. 13: Auslieferungsersuchen vom 23.12.2013

78. Das Bundesamt für Justiz hat mit Entscheid vom 10.März 2014 die gesamte Auslieferung aus politischen Gründen abgelehnt.

Beweis Nr. 14: Ablehnung der Auslieferung vom 10.März 2014 Schweizer Az: B 224´163/TMA

79. Die Klägerin Frau Karin Leffer war dadurch gezwungen die BRD, ihre Familie und ihre Praxis zu verlassen, da sie durch die Verurteilungen der Mitglieder als Mittäter und Anstifter in Massenprozessen bereits über 100fach als Täterin vorverurteilt war und das Urteil bereits feststand.

80. Dennoch wurde am 15.April 2016 die Wohnungstür des Klägers Herrn Beowulf von Prince von der Kantonspolizei des Kantons Aargau/Schweiz aufgebrochen, und er wurde in Handschellen an Deutschland ausgeliefert. Wohlwissend, dass er dort zu Unrecht inhaftiert wird.

81. Die Verstösse gegen die Auslieferung, unschuldige Haft vom 21.Dez.2012 – 18.Okt. 2013 und schon gar nicht die unschuldige Haft vom 15.April 2016 – 13.April 2017 sind geheilt.

Somit wirkt das nationalsozialistische Recht des Deutschen Reiches bezüglich der Kläger fort.

82. Nicht nur das. Die Kläger werden vom Kanton Aargau wegen angeblich illegalen Aufenthaltes in der Schweiz strafrechtlich verfolgt. Dabei müssen sich die Kläger nur deshalb in der Schweiz aufhalten, weil Herr von Prince an die „Deutschen“ ausgeliefert wurde und die Verstösse gegen die Auflagen und Bedingungen der Auslieferung bis heute nicht geheilt sind.

83. Somit verstösst auch die Schweizerische Eigenossenschaft gegen Völkerrecht.

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3. Die Europäische Union

84. Die Europäische Union ist darüber informiert, dass „Deutschland“ gegen die Auflagen und Bedingungen der Auslieferung von Herrn von Prince verstossen hat und damit gegen die Charta der Grundrechte der EU. Die EU weiss, dass Haftbefehle gegen die Kläger vorliegen, die nur auf dem Verstoss gegen Auflagen und Bedingungen der Auslieferung von Herrn von Prince beruhen und deshalb nicht aus der Schweiz in die EU ausreisen können, weil diese sonst an „Deutschland“ aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ausgeliefert werden.

Beweis Nr. 17 und 18: Beschwerden beim EGMR Beweis: Petition am EU-Parlament

Beweis Nr. 16: Beschwerden bei der EU-Kommission Beweis: Königreich Belgien (Rz: 86-90)

85. Damit übernehmen die EU-Mitgliedstaaten bezüglich der Kläger ebenso das nationalsozialistische Recht des Deutschen Reiches und müssen in dieser Beziehung diesem zugeordnet und mitbeklagt werden.

4. Königreich Belgien

86. Wegen der Verfolgung wegen angeblich illegalem Aufenthalt durch die Schweiz, reiste der Kläger Herr von Prince nach Belgien. Er hatte dort vor, Selbstanzeige zu erstatten, um die illegale politische Verfolgung zu beenden.

87. Doch bereits bevor er eine Chance zur Selbstanzeige hatte, wurde er am 17.7.2019 verhaftet, Az. 1 KLs 123 Js 4652/14 = 1 KLs 123 Js 3979/11.

In dem EUHB wurde von den deutschen Behörden gegenüber den belgischen Behörden das Strafmaß für den Strafvorwurf der Urkundenfälschung in Höhe von 5 Jahren angegeben.

Zu dem neuen Aktenzeichen: Im Jahr 2014 legte das Landgericht Coburg eine neue Akte an. Im Jahr 2017 stellte der Pflichtanwalt Herr Voigt fest, dass in der Akte die ganzen

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Auslieferungsersuchen 2011 und 2013 und die Ablehnung fehlen. Sie behaupten, dass diese Ersuchen nicht gemacht wurden und verhandeln nun gegen den Kläger Herr von Prince unter dem neuen Aktenzeichen.

88. Am 28.08.2019 bestätigte die Staatsanwaltschaft Eupen schriftlich, dass die Auslieferung aufgrund des Asylantrages von Herrn Beowulf von Prince verschoben wurde. Wie der Anwalt Herr Orban bestätigte, hat ein Asylantrag aufschiebende Wirkung.

Beweis Nr. 20: Schreiben der Staatsanwaltschaft Eupen vom 28.08.2019

89. Am 04.Sept. 2019 sollte um 10.00 Uhr eine Anhörung wegen Asyl im Gefängnis Lantin stattfinden. Bereits am 03.Sept. reiste Polizei aus Coburg im Zivilfahrzeug zur belgischen Grenze, um den Kläger Herrn von Prince am nächsten Tag in Empfang nehmen zu können. Es war also bereits abgesprochen, dass der Kläger ausgeliefert werden sollte, ohne den Termin wegen Asyl wahrnehmen zu können. Am 03.09.2019 um 16.40 Uhr wurde er aus seiner Zelle geholt. Herr von Prince nahm das Schreiben des Ausländeramtes mit seinem Termin mit, was die Justizvollzugsbeamten verhindern wollten. Er wurde zur Gefängnisleitung gebracht. Dort eröffnete man ihm, dass er am nächsten Tag ausgeliefert werden soll. Er legte das Schreiben mit dem Termin der Anhörung wegen Asyl vor und sagte, dass er diesen Termin wahrnehmen werde und der Antrag auf Asyl aufschiebende Wirkung hat. Seine Telefonkarte, die noch ein Guthaben von ca. 50,-€ hatte, war in der Zwischenzeit sofort gesperrt worden, damit er niemanden verständigen konnte. Sein Zellenkollegen hatte nur noch 3,-€ Guthaben. So wurde verhindert, dass er seinen Rechtsanwalt informieren konnte. Am Morgen des 04.09.2019 hatte man zuerst seinen Zellenkollegen aus der Zelle entfernt. Der Kläger weigerte sich seine Zelle zu verlassen, als man ihn ausliefern wollte, mit der Begründung, seine Anhörung wegen Asyl habe aufschiebende Wirkung. Der Kläger wartete ab. Es war bereits 10.00 Uhr, als die Justizvollzugsbeamten mit der Behauptung kamen, dass er frei sei und das Gefängnis verlassen könne und er seinen Anhörungstermin außerhalb des Gefängnisses wahrnehmen müsse. Er folgte deshalb und packte seine Sachen

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zusammen. Am Ausgang des Gefängnisses wurde er jedoch Polizeibeamten übergeben, die ihn an die Grenze der bereits wartenden deutschen Polizei übergaben. Sein Anwalt erfuhr davon erst am nächsten Tag, als Herr von Prince bereits weg war.

Beweis: fünf emails mit 62 Anhängen als Beweismittel am 31.08.und 02.09.2019 an das zuständige Ausländeramt, Telefonat am 03.09.2019 um ca.

11.30 Uhr von der Klägerin Frau Leffer mit dem Ausländeramt mit der Auskunft, dass der zuständige Sachbearbeiter die emails erhalten hat und am 04.09.2019 der Termin stattfindet.

Beweis: Rechtsanwalt Orban, Eupen

90. Somit verstösst das Königreich Belgien gegen Völkerrecht und beweist, dass die EU wie unter Rz. 84 und 85 geschildert gegen Völkerrecht verstösst und sich das nationalsozialistische Recht durch die BRD auf die EU-Mitgliedsstaaten ausweitet.

91. Der Kläger Herr von Prince wurde unter den Bedingungen der unter Rz. 87 genannten 5 Jahre Strafmaß von den Belgiern ausgeliefert. Das Landgericht Coburg verstösst abermals gegen die Auslieferungsbedingungen, in dem es das erhöhte Strafmaß für den besonders schweren Fall von 10 Jahren ansetzt.

D. Sachverhalt

92. Der Vater des Klägers Herr von Prince hat vom Gesetz zur Ausschlagung der deutschen Reichsangehörigkeit Gebrauch gemacht und konnte deshalb kein Abgeordneter der BRD mehr werden. Das Gleiche trifft für den Kläger Herrn Beowulf von Prince zu.

Beweis Nr. 1: Ausschlagungsurkunde von der Regierung von Unterfranken, Bayern, BRD vom 21.Nov. 1955

Beweis Nr. 5: Wahlgesetze der BRD

93. Im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Grundgesetz konnte der Kläger Herr Beowulf von Prince jedoch Beamter werden und hat seinen Eid auf die

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Einhaltung des Grundgesetzes und des darin festgeschriebenen Rechts geleistet. Damit ist er Repräsentant dieses Rechts.

94. 1980 ist er in die Bayerische Staatsforstverwaltung eingetreten, hat dort gleich zu Beginn eine Schneebruchkatastrophe und eine Borkenkäferkalamität bewältigt. In diesem Zuge hat er erstmalig in der Geschichte Ersatzmassnahmen durchgeführt, eine neues Waldbaukonzept entworfen und durchgesetzt, als stellvertretender ehrenamtlicher Geschäftsführer der Waldbauernvereinigung so viel Spenden für diese erhalten, dass diese für die Bezahlung seiner Dienstbezüge ausgereicht hätten. Dafür hat er die beste Probezeitbeurteilung aller Zeiten erhalten: „Besitzt Überzeugungskraft, grosses Durchsetzungsvermögen, übernimmt gerne eine grosse Verantwortung, etc..“

1986 ist er an das Forst- und Domänenamt Coburg gewechselt, hat dort gleich die besten Betriebsergebnisse erzielt und im Schnitt pro Jahr mindestens das 3,5 fache der Normalleistung erfüllt.

Dies alles ohne jeglichen finanziellen oder zeitlichen Ausgleich, sondern weil er zur besonderen Treue gegenüber den Dienstherren, den Alliierten verpflichtet war.

1994 ist der Kläger aus dem aktiven Dienst ausgeschieden.

95. Das Treueverhältnis hat aber auch der Dienstherr gegenüber seinem Beamten. Es verpflichtet diesen für angemessene Bezahlung des Beamten auf Lebenszeit.

96. Dagegen wurde verstossen. Die berufsbedingte Invalidität wurde nicht honoriert. Selbst die vereinbarte Pension wurde und wird einseitig kontinuierlich gekürzt.

97. Noch 1999 wurde der Kläger Herrn von Prince durch das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth bestätigt, dass er durch den Freistaat Bayern rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wurde, Schaden 1.200.000,- DM.

98. 2004 begann die politische Verfolgung des Klägers Herrn Beowulf von Prince.

99. Es erfolgten strafrechtliche Vorwürfe durch Behörden, die nichts mit den dStGB gemein hatten und haben. Es wird offensichtlich der § 2 des naziStGB angewandt.

100. Dazu wurden die gesetzlichen Richter – Art. 101 Grundgesetz, bzw. § 16 deutsches

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Gerichtsverfassungsgesetz durch ungesetzliche Ausnahmerichter ersetzt.

101. Die politische Verfolgung wurde und wird mit der offensichtlichen Absicht geführt, den Kläger absolut zu vernichten. Dazu wurde ihm jegliche wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen und entschädigungslos enteignet.

102. Die Kläger haben deshalb zunächst mit anderen Deutschen im Sinne des Art. 116 Grundgesetzes den Bund für das Recht gegründet, um deutsches Recht einzufordern. Im Hinblick auf das Potsdamer Abkommen wurde das Buch veröffentlicht: „Tue Deine Pflicht – Rette Deine Existenz.“

103. Nach der Veröffentlichung des 2. Bundesbereinigungsgesetzes vom 23.Nov.2007 haben die Kläger mit Weiteren den souveränen Staat Freie Stadt Danzig neu organisiert und dies am 23.Mai 2008 den wesentlichen Stellen mitgeteilt.

104. Der Kläger Herr von Prince hat daraufhin die Schweiz am 28.April 2009 aufgesucht. Am 11. Aug.2011 wurde um Auslieferung von Herrn von Prince an die BRD ersucht.

105. Mit Entscheid des Schweizerischen Bundesamtes der Justiz wurde die Auslieferung nur zur Verhandlung, in Verbindung mit dem Vorführhaftbefehl des Landgerichts Coburg, Az.:

2 Ns 118 Js 181/08 genehmigt. „Im Übrigen wird die Auslieferung abgelehnt.“ so der Entscheid vom 20.Aug. 2012, Az.: B 224`163/TMA, weil die Unschuld bereits in diesem Vorführhaftbefehl stand. Am 21.Dez.2012 wurde der Kläger Herr von Prince in seiner Wohnung verhaftet und am 25.Jan.2012 an Deutschland ausgeliefert und erst am 18.Okt.2013 aus der Haft mit irreparablen Gesundheitsschäden entlassen.

Beweis Nr. 9: Auslieferungsentscheid vom 20.Aug. 2012

106. Gegen die Auflagen und Bedingungen der Auslieferung wurde vollumfänglich verstossen.

Der elementare Grundsatz jeglicher Auslieferung, der Spezialität (ausgeliefert nur für den speziellen Fall) wurde verletzt durch nicht genehmigte Strafverfolgungsmassnahmen gegen die Neuorganisation der Freien Stadt Danzig. Dazu wurden über 100 Personen, die einen Danziger Ausweis angefordert hatten, als Anstifter und Mittäter wegen der irren (im med. Sinne) Behauptung der Danziger Ausweis sei die Fälschung eines deutschen

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Ausweises, verurteilt, die Kläger ohne Anhörung als Täter. Die Anklageschrift dazu hat das Aktenzeichen 1 KLs 123 Js 3979/11. Darin werden die Kläger als Repräsentanten des Freistaates Freie Stadt Danzig bezeichnet. Aufgrund dieser Anklageschrift entstand der Haftbefehl vom 19.Sept. 2013 gegen Herrn von Prince und am 15.Sept. 2014 gegen Frau Leffer, in dem die Kläger als Repräsentanten des Freistaates Freie Stadt Danzig bezeichnet werden und damit gerichtlich als solche bestätigt.

Beweis Nr. 7: deutscher und Danziger Ausweis zum Vergleich Beweis: Anklageschrift 1 KLs 123 Js 3979/11

Beweis Nr. 12: Haftbefehl 1 KLs 123 Js 3979/11 gegen Herrn von Prince Beweis Nr. 15: Haftbefehl 1 KLs 123 Js 3979/11 gegen Frau Leffer

107. Selbst gegen ein Kautionsangebot von 1.344.000,-€/Tag wurde Herr Beowulf von Prince nicht aus der Haft entlassen.

Beweis Nr. 11: Landgericht Coburg Beschluss vom 18.Sept. 2013

108. Um den Verstoss gegen die Auflagen und Bedingungen zu heilen, hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz am 23.12.2013 um erweiterte Auslieferung, ausdrücklich unter demselben Az. B 224`163/TMA ersucht.

109. Mit Entscheid vom 10. März 2014 hat das Schweizerische Bundesamt für Justiz die gesamte Auslieferung wegen politischer Verfolgung abgelehnt.

Beweis Nr. 14: Ablehnung der Auslieferung vom 10.März 2014

110. Die Klägerin Frau Leffer war deshalb gezwungen die BRD, ihre Familie und Praxis zu verlassen, weil sie bereits 100fach als Täterin vorverurteilt ist, durch die Verurteilungen der Mitglieder als Mittäter und Anstifter in Massenprozessen. Deshalb steht das Urteil bereits fest.

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111. Am 15. April 2016 hat die Kantonspolizei die Haustüre von Herrn von Prince aufgebrochen und hat ihn an die bereits wartende, weil informierte deutsche Polizei ausgeliefert.

112. Bereits 2013 war der Generalstaatsanwalt des Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg zum Oberlandesgerichtspräsidenten Bamberg ernannt worden. Damit wurde der Straftatbestand des Verfassungshochverrats nach § 92 dStGB erfüllt.

113. Inzwischen wurde auch der Leitende Oberstaatsanwalt Lohneis des Landgerichts Coburg, der für den Verstoss gegen den Auslieferungsentscheides und damit gegen das EAUe und damit gegen Völkerrecht verantwortlich war, zum Landgerichtspräsidenten des Landgerichts Coburg ernannt und wurde dadurch zum Disziplinarvorgesetzten der Richter.

Dies erfüllt den Straftatbestand des Verfassungshochverrats.

Beweis Nr. 8: offizielle Internetseite des Bay- Staatsministeriums der Justiz 114. Herr Beowulf von Prince sass im Gefängnis und wurde medizinisch nicht richtig und

ausreichend versorgt. Er blieb ausdrücklich in Haft, so die Strafvollstreckungskammer Freiburg Az. 12 StVK 381/16: „Weil er der Überzeugung ist, Staatsangehöriger der Freien Stadt Danzig zu sein.“ Die Antwort von Herrn Beowulf von Prince: „Wäre ich nicht Sohn eines Überlebenden der ersten und schwersten Kriegsverbrechen des Zweiten Weltkrieges, sondern eines Nazi-Arschloches wie z. B. des Münchners Heinrich Himmler, wäre ich also nicht im Gefängnis.“

115. Der Kläger Herr Beowulf von Prince wurde also ausdrücklich wegen seiner Staatsangehörigkeit in Gefangenschaft gehalten. Offiziell wegen dem Verfahren 1 KLs 123 Js 3979/11. Weil dieses Verfahren ein rein Schweizerisches Verfahren ist und dieses als politische Verfolgung von der zuständigen Stelle verurteilt wurde und damit ein nichtiger Verwaltungsakt ist, hat Herr von Prince die Richter wegen Befangenheit abgelehnt.

Derweilen war der Kläger bereits weitgehend gesundheitlich geschwächt. Er hätte nur noch wenige Wochen überlebt.

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116. Deshalb hat der Pflichtanwalt von Herrn von Prince eine verbindliche Vereinbarung vorgeschlagen. Danach sollte er am Tage seiner Verhandlung aus der Haft entlassen werden. Dazu musste er seine Befangenheitsanträge zurückziehen, durfte keine weiteren Anwälte hinzuziehen und sollte ein Geständnis ablegen, ohne zu wissen was. Dazu wurde ihm der Zugang zur Gefängnisärztin verweigert.

117. Am 07.April 2017 wurde verhandelt. Die Staatsanwaltschaft zog die verbindliche Zusage unter der überhaupt eine Verhandlung stattfinden konnte zurück. Es wurde dennoch verhandelt. Es konnte keinerlei Beweis einer Schuld geliefert werden. Dennoch wurde Herr von Prince erst am 13.April 2017 durch eine Urlaubsvertretung der Vorsitzenden Richterin Franke aus der Haft entlassen.

118. Dennoch liegt wieder ein Haftbefehl gegen den Kläger Herr von Prince in dem Verfahren 1 KLs 123 Js 3979/11 vor, ohne dass selbst der Pflichtanwalt, Herr Joachim Voigt sagen kann, wer was Herrn von Prince vorwirft.

119. Unterdessen wird der Kläger Herr von Prince vom Kanton Aargau wegen angeblicher Urkundenfälschung bezüglich eines Danziger Ausweises und angeblich illegalen Aufenthaltes strafrechtlich verfolgt.

120. Während das Verfahren vor dem Bezirksgericht Rheinfelden noch läuft, wird Herr von Prince wegen derselben Handlung gleich zweimal deswegen verurteilt, ohne von den weiteren Verfahren überhaupt informiert zu werden. Am 20.April 2018 wird er bei einer Fahrzeugkontrolle verhaftet und kommt nur durch Zahlung von über 2.600,-CHF frei.

121. In den Akten des Amtes für Migration sind diese Verurteilungen bereits enthalten, obwohl das erste Verfahren noch gar nicht rechtskräftig ist. Geplant war offensichtlich Herrn von Prince wegen der Verurteilung zu 2.600,-CHF festzunehmen und wieder an „Deutschland“

auszuliefern.

122. Doch Herr von Prince hat Asylantrag in der Schweiz gestellt und dieses Verfahren läuft noch. Dennoch kann es jederzeit abgelehnt werden und Herr von Prince jederzeit wieder verhaftet und ausgeliefert werden.

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123. Die EU-Kommission sowie das EU-Parlament sind informiert und unternehmen nichts (siehe Rz 84)..

124. Ebenso weiss der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg darüber Bescheid, dass die Kläger in „Deutschland“ nicht klagen können, ohne dass bereits grundsätzlich gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstossen wird.

Beweis Nr. 17: Beschwerde am EGMR von Herrn von Prince Beweis Nr. 18: Beschwerde am EGMR von der Klägerin

125. Nun hat auch Belgien Herrn von Prince ausgeliefert, obwohl Lebensgefahr für ihn besteht.

Bereits einmal wurde ihm der dringend notwendige Besuch der Gefängnisärztin verweigert, um ein falsches Geständnis zu erpressen.

ANLASS ZUR KLAGE

126. Zur Feststellung des Gerichtsstandes in den Vereinigten Staaten von Amerika mit Herrn Präsidenten Donald Trump als Oberbefehlshaber und damit letzte Instanz in Sachen der vorgenannten Klage werden deshalb folgende Beweisanträge erhoben:

127. Der Zweite Weltkrieg begann mit der Beschiessung des Territoriums der Freien Stadt Danzig.

Beweis: Jährliche Feiern zum Gedenken an den Beginn des Zweiten Weltkrieges

128. Mit dem Beginn des Zweiten Weltkrieges trat die Haager Landkriegsordnung in Kraft und deren Anwendung gilt bis zum Abschluss eines Friedensvertrages.

Beweis: Haager Landkriegsordnung 129. Es gibt noch keinen Friedensvertrag.

Beweis: Art. 79 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Beweis: Das Londoner Schuldenabkommen von 1953 – Verpflichtung zu Reparationszahlungen nach Wiedervereinigung der

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Staatsangehörigen des Deutschen Reiches (siehe Rz. 67).

Beweis: z. B. das Gutachten der Republik Polen vom Aug./Sept. 2017 zur Berechtigung von Reparationsforderungen

Beweis: Reparationsforderungen von Griechenland

Beweis Nr. 19: Schreiben an den Internationalen Gerichtshof in Den Haag Beweis: Die Vereinigten Staaten von Amerika.

130. Die USA sind die Hauptsiegermacht des Zweiten Weltkrieges Beweis: Bestätigung 1944 in London

131. Wird ein Staat besetzt geht die Pflicht zur Einhaltung der völkerrechtlichen Verträge des besetzten Staates auf den Besatzer über.

Beweis: Haager Verträge

132. Die Verfassung der Freien Stadt Danzig ist ein völkerrechtlicher Vertrag.

Beweis: Art. 101, 102 und Art. 103 des Friedensvertrages von Versailles.

Beweis: Urteil des Ständigen Internationalen Gerichtshofes in Den Haag, Serie A/B Nr. 65

https://www.icj-cij.org/en/pcij-series-ab

133. Der Friedensvertrag von Versailles gewährt den Staatsangehörigen der Freien Stadt Danzig militärischen Schutz und die Gewährleistung des ordre public nach Art. 43 HLKO im Kriegsfalle.

Beweis: wie vor – HLKO, Friedensvertrag von Versailles

134. Die Vereinigten Staaten von Amerika sind als Hauptsiegermacht im Zweifelsfalle zuständig für die Einhaltung des Friedensvertrages von Versailles gegenüber den Staatsangehörigen der Freien Stadt Danzig.

Beweis: wie vor

135. Das Deutsche Reich hat nicht vor den Toren der Hauptstadt Berlin kapituliert, sondern einen Häuserkampf um Berlin geführt und damit die Hauptstadt zur Festung erklärt. Damit ist das Deutsche Reich völkerrechtlich untergegangen.

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Beweis: HLKO

136. Reparationszahlungen des Deutschen Reiches wurden noch nicht geleistet.

Beweis: Londoner Schuldenabkommen von 1953 – Danach wurden nur die Schulden des Deutschen Reiches vor dem Zweiten Weltkrieg geregelt.

Die Bundesrepublik Deutschland als Vermögensverwalter des Vermögens des Deutschen Reiches hat bis ins Jahr 2010 diese Schulden abbezahlt.

137. Die Schulden die aus dem Zweiten Weltkrieg stammen, sind laut dem Schuldenabkommen dann fällig, wenn die sich die Staatsangehörigen des Deutschen Reiches wieder vereinigt haben.

Zur Wiedervereinigung der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches muss eine geänderte Rechtsanwendung des GG und des darin festgelegten Rechts erfolgen.

Beweis: Art. 79 GG Beweis: Art. 116 GG

Beweis: Unterscheidung zu den Deutschen im Sinne von Art.116.

138. Dem Kläger Herr Beowulf von Prince steht Schadensersatz zu.

Beweis: Weit überdurchschnittliche Leistungen als Beamter Beweis: Einseitige Kürzung der Pension

Beweis: Bisher keine Entschädigung aus rechtswidriger Verletzung von Rechten Beweis. Rechtswidriger Entzug der Existenzgrundlagen

Beweis: Entschädigungslose Enteignung von Immobilien

Beweis: Verstoss gegen das EAUe – rechtswidriger Freiheitsentzug Beweis: Gesundheitsschädigung

Beweis: Verstoss gegen den Torture Act.

139. Der Kläger Herr Beowulf von Prince ist reparationsberechtigt

Beweis 2 und 3: Schadensersatzforderungen des Vaters bei den Vereinten

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Nationen,

https://digitallibrary.un.org/search?ln=en&p=Tom+Adalbert+von+Prince&f=&c=Resource +Type&c=UN+Bodies&sf=&so=d&rg=50&fti=0

Beweis: Teilzahlung von ca. 275.000,-Shs

Beweis: Londoner Schuldenabkommen Art. 5.2 (Rz. 67)

Beweis: Teilhabe am Staatsvermögen, u. a. am Staatsschatz in Höhe von 11,7 to Gold.

140. Der Klägerin Frau Karin Leffer steht Schadensersatz zu.

Sie ist als Deutsche im Sinne des Grundgesetzes Art. 116 aktiv geworden und ist ihrer Verpflichtung nach Artikel 25 Grundgesetz (unmittelbare Pflicht) nachgekommen und hat permanent die Einhaltung von deutschem = Danziger Recht gefordert, z.B. auch mit der Herausgabe des Buches „Tue Deine Pflicht“. Sie wird deshalb verfolgt unter Rufschädigung, Gesundheitsschädigung und musste ihren Ehemann und Familie verlassen und ihre berufliche Tätigkeit aufgeben und fliehen.

Beweis Nr. 15: Anklageschrift und Haftbefehl Az. 1 KLs 123 Js 3979/11 Beweis Nr. 18: Beschwerde am Europäischen Gerichtshof in Strassburg 141. Die durch die Abgeordneten der BRD vertretenen Deutschen sind zu Reparationen

verpflichtet.

Beweis: Abwendung vom GG Beweis: wie vor

Beweis: Gutachten der Republik Polen

142. Die EU kommt ihren Verpflichtungen gegenüber den Staatsangehörigen der Freien Stadt Danzig nicht nach.

Beweis: Vollstreckung eines Europ. Haftbefehls der nur unter Verstoss gegen das EAUe zustande kommen konnte und in der Sache zahlreiche Freisprüche vorliegen und niemand sagen kann, wer in der Sache überhaupt welche Vorwürfe erhebt.

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Beweis: Vollstreckung eines Europ. Haftbefehls gegen/wegen der Repräsentanten der Freien Stadt Danzig und damit politische Verfolgung nur aufgrund einer Staatsangehörigkeit.

143. Obwohl die zuständigen Schweizerischen Bundesbehörden den Verstoss gegen das EAUe und Personenfreizügigkeitsabkommen verurteilen, werden die Kläger unter Verstoss gegen diese völkerrechtlichen Verträge weiterhin vom Kanton Aargau/Schweiz strafrechtlich verfolgt.

Beweis: Amt für Migration Kanton Aargau

144. Die SS ist eine eigenständige Kriegspartei im Sinne von Abschnitt 1 der Haager Landkriegsordnung 1907.

Beweis: Eigene Uniform

Beweis: Eigene Dienstgradbezeichnungen

145. Während die Deutsche Wehrmacht eine Streitkraft des Deutschen Reiches war, der nur Staatsangehörige des Deutschen Reiches angehörten, ist die SS eine internationale Streitkraft die nicht kapituliert hat.

Beweis: Zusammensetzung der SS aus verschiedenen Staatsangehörigen Beweis: Keine Kapitulation der SS

Beweis: Fortführung, u. a. als HIAG und ODESSA (Organisation der SS Angehörigen)

146. Damit liegt keine vollständige Kapitulation der Streitkräfte auf Seiten des Deutschen Reiches vor und damit gilt Abschnitt 2 der Haager Landkriegsordnung.

Beweis: HLKO

147. Damit gilt der oberste militärische Befehl als oberstes Recht.

Beweis: HLKO

148. Damit ist oberster Richter der Oberbefehlshaber der Hauptsiegermacht. Das sind die Vereinigten Staaten von Amerika. Damit ist oberster Richter Herr Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika Donald Trump.

(31)

Beweis: wie vor

Beweis: Bestätigung der USA 1944 in London

149. Nicht unter Abschnitt zwei der HLKO fällt die Freie Stadt Danzig, sondern unter Abschnitt drei der HLKO.

Beweis: Art. 100-103 des Friedensvertrages von Versailles

150. Für die Einhaltung der völkerrechtlichen Verträge gegenüber den Staatsangehörigen der Freien Stadt Danzig ist bis zum Abschluss eines Friedensvertrages die Hauptsiegermacht, die Vereinigten Staaten von Amerika zuständig.

Beweis: HLKO Beweis: wie vor

151. Der Kläger Herr Beowulf von Prince ist Staatsangehöriger der Freien Stadt Danzig.

Beweis Nr. 1: Ausschlagung der deutschen Reichsangehörigkeit von Herrn Tom Adalbert von Prince

Beweis Nr. 2 und 3: Forderungen von Herrn Tom Adalbert von Prince aus kriegsbedingten Verlusten.

Beweis: Akten der Vereinten Nationen, Az: T/PET.2/199/ und T/PET.2/200

https://digitallibrary.un.org/record/1656856?ln=en Beweis: Teilentschädigung in Höhe von ca. 275.000,-Shs

Beweis Nr. 4: Staatsangehörigkeitsgesetz der Freien Stadt Danzig Beweis Nr. 6: Deutscher Reisepass kein Nachweis der Nationalität 152. Die Freie Stadt Danzig zählt zu den Alliierten des Zweiten Weltkrieges

Beweis: Art. 100 – 103 des Friedensvertrages von Versailles

153. Die Freie Stadt Danzig und deren Staatsangehörige sind reparationsberechtigt.

Beweis: wie vor

Beweis: Art. 5.2 des Londoner Schuldenabkommens

Beweis: Gutachten der Republik Polen zur Reparationsberechtigung

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154. Der Kläger Herr Beowulf von Prince hat unter Verlust von allem was er im Leben erreichen wollte und erreicht hat, Familie, Eigentum (unter anderem ein Haus mit 4 Eigentumswohnungen, aufwendig gebaut mit 13 Ecken, 49 cm starken Porotonsteinen, ca. 7000 Quadratmetern Baugrundstücke, landwirtschaftlichen Betrieb mit 2 GmbH´s in Polen, einer Unternehmensberatung, etc), seiner Freiheit, Gesundheit und beinahe seinem Leben, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und damit auch Völkerrecht und die Europ. Rechtsordnung verteidigt. Darauf hat er einen Eid darauf geleistet hat. Er ist damit Hoheitsträger des Besatzungsrechts und als Staatsangehöriger der Freien Stadt Danzig erste Instanz bei der Beurteilung von deutschem Recht, entsprechend Art. 116 der Danziger Verfassung, bzw. Art. 116 GG.

Beweis Nr. 16: Beschwerde an die EU-Kommission

Beweis Nr. 17: Beschwerde an den Europ. Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg

Beweis: Leistungen als Beamter

Beweis: Alle erforderlichen Unterlagen, wie z. B. notarielle Verträge

155. Der Kläger Herr Beowulf von Prince handelt damit als ziviler Vertreter der Alliierten und Hauptsiegermacht, den Vereinigten Staaten von Amerika.

Beweis: wie vor

DESHALB bitten die Kläger Herr Beowulf von Prince und Frau Karin Leffer für folgende Erleichterung:

a. Für eine Feststellung, dass der Gerichtsstand für die vorgenannte Klage gegen die BRD, die Schweizer Eidgenossenschaft, die Europäische Union und das Königreich Belgien in den Vereinigten Staaten von Amerika ist.

b. Für eine Erklärung, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern alle Beträge, die sie im Zusammenhang mit der zugrunde liegenden Klage bezahlt haben, sowie alle Verteidigungskosten, Rechtsanwaltskosten oder damit verbundene Kosten zu erstatten.

c. Für andere Rechtsbehelfe, die hierin gerechtfertigt und angemessen sind.

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9 Auslieferentscheid, 1. und letzte Seite des Schweizerischen Bundesamtes für Justiz vom 20.Aug.2012

10 Zustellung der Anklageschrift Az. 1 KLs 123 Js 3979/11 in die JVA 09.Juli 2013

11 Urteil des Landgerichts Coburg vom 18.Sept. 2013 – trotz Kaution von 1.344.000,-€/Tag Fortsetzung der Haft

12 Haftbefehl vom 19.Sept.2013 – Beowulf von Prince Repräsentant der Freien Stadt Danzig 13 Auslieferungsersuchen 23.12.2013

14 Ablehnung der Auslieferung vom 10. März 2014

15 Haftbefehl vom 15. Sept. 2014 – Karin Leffer Repräsentantin des Freistaates Danzig 16 Beschwerden an die EU-Kommission

17 Beschwerde an den EGMR in Strassburg, Beowulf von Prince 18 Beschwerde am EGMR in Strassburg, Karin Leffer

19 Schreiben an den Internationalen Gerichtshof in Den Haag vom 27.Dez.2017 20 Schreiben der Staatsanwaltschaft Eupen vom 28.Aug. 2019

21 Rücksendung der Klage vom Supreme Court, Washington vom 6.8.2018, erhalten 30.8.2019

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