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Feuerwerk des BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

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Stand: 29.01.2016 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

möglich ist. Nach nationalem Recht ist dies ausgeschlossen, da § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nur juristische Personen als po- tenzielle Organgesellschaften anerkennt. Anders das Uni- onsrecht: Nach Art. 11 MwStSystRL können Personen, die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eng miteinander verbunden sind, eine Organschaft begründen.

Die Leistungen der O-GmbH an die KG unterlagen dann nicht der Besteuerung, wenn die O-GmbH und die KG als Organgesellschaften mit der AG als Organträgerin eine Organschaft bildeten. Entgegen bisheriger Rechtsprechung lässt der BFH nunmehr eine Organschaft auch mit Tochter - Personengesellschaften zu. Er kommt zu diesem Ergebnis im Wege der teleologischen Extension des Begriffs „juris- tische Person“. Voraussetzung dafür ist, dass Gesellschafter

Feuerwerk des BFH zur umsatz- steuerrechtlichen Organschaft

1. Hintergrund der neuen Urteile des V. Senats

Auf Vorlage des XI. Senats hin hat der EuGH in der Rechtssache Larentia + Minerva (C-108/14, C-109/14) ent- schieden, dass das Unionsrecht den Mitgliedstaaten keinen Spielraum lässt, um Personengesellschaften von der Or - ganschaft auszuschließen. Der Ausschluss könne allenfalls damit begründet werden, dass er der Vermeidung von Steuerhinterziehung dient (vgl. Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL).

Ob der Ausschluss einer Personengesellschaft diesem Ziel dient, sei aber vom nationalen Gericht zu prüfen. Ebenso hat der EuGH zum nationalen Erfordernis einer Eingliede- rung in Form eines Unterordnungsverhältnisses entschie- den. Auch ein solches Erfordernis kann nur mit der Vermei- dung von Steuermissbrauch begründet werden. Viele dach- ten, dass nun der XI. Senat als vorlegendes Gericht zu diesen Fragen Stellung nähme. Weit gefehlt. Es ist jetzt der V. Senat, der in vier Urteilen vom 02.12.2015 versucht, die Vorgaben des EuGH in nationales Recht um zusetzen. Die drei wichtigen Urteile werden hier vorgestellt.

2. Organschaft mit Personengesellschaften (V R 25/13) Streitpunkt war hier, ob eine umsatzsteuerrechtliche Or g- anschaft auch mit einer Tochter-Personengesellschaft

Personengesellschaft als Organgesellschaft

Nach Auffassung des BFH können Personengesell- schaften unter bestimmten Voraussetzungen als Organ- gesellschaften qualifiziert werden. Dies war bisher nach nationalem Recht nicht möglich. Ansonsten bleibt vieles beim Alten. Der BFH wurde den Erwartungen nicht ganz gerecht. Schade ist, dass der Anwendungsbereich der Organschaft nicht weiter ausgedehnt wurde. Zudem hat er das Merkmal der organisatorischen Eingliederung nicht näher präzisiert.

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03 | 2016

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ausreichend sind auch Weisungsrechte, Berichtspflichten oder Zustimmungsvorbehalte zugunsten der Gesellschafter- versammlung.

4. Keine Organschaft mit Nichtunternehmern (V R 67/14) Kernfrage des dritten Streitfalls war, ob eine Organschaft auch mit einem Nichtunternehmer gebildet werden kann.

Der BFH lehnt dies mit Hinweis auf Steuermissbrauch ab.

Der nationale Gesetzgeber habe sich bewusst dafür ent - schieden, dass der Organträger Unternehmer sein muss.

Denn die Organschaft diene der Verwaltungsvereinfachung, sie solle keine Steuervergünstigungen zulassen. Die Bildung einer Organschaft auch ohne eigene Unternehmerstellung würde eine Umgehung des Abzugsverbots ermöglichen.

5. Praxishinweise

Die Finanzverwaltung wird zunächst die Entscheidung des XI. Senats abwarten. Im Anschluss ist mit einem klarstellen- den BMF-Schreiben zu rechnen. Personengesellschaften werden dann bei Vorliegen der vom BFH auf gestellten Vo- raussetzungen als Organgesellschaften zu qualifizieren sein. Steuerpflichtige können sich ab sofort – auch mit Wir- kung für die Vergangenheit – auf die neue Rechtsprechung berufen. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber den Ball des BFH (Rz. 22 in V R 15/14) aufgreift und ein rechtsiche- res Feststellungsverfahren einführt.

der Personengesellschaft nur der Organträger und a ndere vom Organträger finanziell beherrschte Gesellschaften sind.

Der BFH weitet damit den Anwendungsbereich der Organ- schaft aus. Sofern die Personengesellschaft mit sämt lichen Gesellschaftsanteilen finanziell in einer bis zum Organträger reichenden Organkette eingegliedert ist, kann sie in die Or g- anschaft eingebunden sein.

3. Keine Organschaft mit Schwestergesellschaft (V R 15/14) Im zweiten Fall hatte der BFH zu klären, ob eine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften möglich ist. Fraglich war, ob die GmbH mit der Schwestergesellschaft GmbH & Co. KG eine Organschaft bilden kann.

Der BFH hat – obgleich das Unionsrecht nur eine enge Ver- bundenheit vorschreibt – eine Änderung der Rechtsprechung abgelehnt. Er hält weiterhin daran fest, dass die Organschaft eine eigene Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Tochtergesellschaft voraussetzt und dass zudem im Regelfall eine personelle Verflechtung über die Geschäftsführung der Personengesellschaft gegeben sein muss. Nur wenn Durch- griffsrechte bestehen, liegt eine Ei ngliederung vor. Die Or- gangesellschaft muss durch die Art und Weise der Ge- schäftsführung beherrscht werden. Nicht ausreichend soll sei, wenn lediglich eine vom Organträger abweichende Willens- bildung in der Organgesellschaft ausgeschlossen ist. Nicht

Ansprechpartner: Prof. Dr. Thomas Küffner Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Tel.: 089 / 217 50 12 - 30 thomas.kueffner@kmlz.de

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