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2015-334

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Landrat des Kantons Basel-Landschaft. Parlamentarischer Vorstoss 2015-334

> Landrat / Parlam ent || Geschäfte des Landrats

Titel: Motion von Marie-Theres Beeler, Fraktion Grüne-EVP:

Gesetzliche Grundlage zur Unternehmenstransparenz von Firmen im Leistungsauftrag des Kantons

Autor/in: Marie-Theres Beeler

Mitunterzeichnet von: Abt, Bammatter, Bänziger, Brunner Roman, Bühler, Candreia, Degen, Fankhauser, Fritz, Gorrengourt, Hänggi, Huggel, Kirchmayr, Koch, Locher, Maag, Meschberger, Mikeler, Müllr, Rüegg, Schoch, Schweizer Kathrin, Tüscher, Wiedemann, Würth, Zemp

Eingereicht am: 10. September 2015 Bemerkungen: als dringlich eingereicht

Verlauf dieses Geschäfts

In den vergangenen Wochen haben journalistische Recherchen über Unternehmen im Umfeld des Kantons für zahlreiche Schlagzeilen gesorgt.

– In der Öffentlichkeit steht der Verdacht im Raum, dass sich Firmen durch Leistungsaufträge des Kantons finanziell bereichern würden. Nur eine Transparenz über den Aufwand für die Lei- stungserbringung kann diesen Verdacht entkräften.

– Leistungsaufträge sind zum Teil so unpräzise formuliert, dass keine Folgen bei Nichterfüllung des Auftrages vereinbart sind und eine solide Grundlage für eine gerechtfertigte Kostenrück- erstattung aufgrund nicht erfüllter Leistungsaufträge fehlt.

– Schliesslich erteilt der Kanton Leistungsaufträge an Auftragnehmer, welche Leistungen nicht selber erbringen, sondern weitere Firmen damit beauftragen. Das führt zu einem undurch- sichtigen Netz an Aufträgen und Auftragnehmern, in dem der Kanton nicht mehr garantieren kann, dass arbeitsrechtliche und andere gesetzliche Vorschriften selbstverständlich eingehalten werden.

Um der Bevölkerung das Vertrauen zu geben, dass ihre Steuermittel der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse und nicht der Bereicherung von Unternehmen dienen, braucht es eine klare Gesetzgebung.

Wir bitten den Regierungsrat um die Realisierung einer gesetzlichen Grundlage, welche garantiert,

dass der Kanton Leistungsaufträge nur mit Partnern abschliessen kann, die diesen Auftrag zum grössten Teil selber erfüllen. Das Gesetz (oder die Regierung im Auftrag des Gesetzgebers) soll festlegen, zu welchem minimalen Prozentsatz Aufträge durch den Auftragnehmer selbst zu erbringen sind.

dass Firmen im Leistungsauftrag des Kantons gegenüber dem Kanton Transparenz über den Aufwand für die Leistungserbringung gewähren, indem ein eigener Rechnungskreis- lauf geführt wird (wie dies zum Beispiel bei der Wasser- oder Abwasserrechnung von Gemeinden der Fall ist) und eine Vereinbarung über mögliche projektbezogene Rückstel- lungen innerhalb dieses Rechnungskreislaufes besteht.

dass in den Leistungsaufträgen klar definiert wird, wann dem Kanton bei Nichterfüllung eines Auftrages ein entsprechender Kostenanteil zurückerstattet wird.

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