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Auszug aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 28.11.1997: Praktische Studiensemester in Fachhochschulstudiengängen Hier: Gesetzlicher Unfallschutz für Studenten während der praktischen Studi

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Auszug aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 28.11.1997:

Praktische Studiensemester in Fachhochschulstudiengängen Hier: Gesetzlicher Unfallschutz für Studenten während der praktischen Studiensemester

Die bisherigen Regelungen der Reichsversicherungsordnung (RVO) über die gesetzliche Unfallversicherung wurden aufgehoben und durch die Regelungen im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches abgelöst. Inhaltlich haben sich jedoch keine Änderungen ergeben.

a) Bei Ableistung des praktischen Studiensemesters im Inland sind die Studenten über die für die Ausbildungsstelle zuständige Berufsgenossenschaft gegen Arbeitsunfall versichert, § 2Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII). Auf Nr. 1.1 der Bestimmungen zum Vollzug der Verordnung über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen in Bayern (KMBek vom 25.8.1981 Nr. IV/9-3a/lO4641, KMBl 1, S. 730) wird verwiesen. Da es sich bei dem betrieblichen Praktikum im Rahmen der praktischen Studiensemester nicht um eine Veranstaltung der Hochschule handelt, kann die studentische Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII nicht in Anspruch genommen werden.

Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass die Studenten auch während der praktischen Studiensemester Mitglieder der Hochschule sind, wie sich aus Art.17 Abs. 1 Nr. 7 des Bayerischen Hochschulgesetzes und § 1 Abs. 3 der Verordnung über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen in Bayern ergibt. Der Umstand, dass der Student während der praktischen Studiensemester aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Betrieb arbeitet und der betrieblichen Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unterfällt sowie berechtigt ist, an der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gemäß §§ 5 Abs. 1, 60 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz teilzunehmen, berührt die Mitgliedschaft in der Hochschule nicht

b) Bei der Ableistung des praktischen Studiensemesters im Ausland besteht Unfallversicherungsschutz dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit dem Praktikanten im Inland begründet wurde und der (deutsche) Betrieb den Praktikanten ins Ausland entsendet. In diesem Fall ist der Studierende auch während des Auslandsaufenthalts bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft des Betriebs gegen Unfall gesetzlich versichert, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um die Entsendung an eine ausländische Filiale oder eine ausländische Bau- oder Montagestelle handelt.

Wenn Studierende jedoch von vornherein ihr praktisches Studiensemester im Ausland bei einer ausländischen Firma oder bei einer ausländischen Filiale einer deutschen Firma (ohne im Inland ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen) ableisten, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach deutschem Recht. Diese Rechtslage beruht auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches.

Regensburg, 12/97 Praktikantenamt

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