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Archiv "Curriculum „Rehabilitation“" (25.10.1996)

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Academic year: 2022

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gelegt sein, wofür es verschiedene Modelle gibt.

1Personalakten sind mit Rück- sicht auf den Datenschutz in geson- derter Registratur zu führen.

Aktenaufbewahrung

Die raumsparendste Form der Aufbewahrung ermöglichen Fahrre- galanlagen, da sie nur 60 Prozent der Grundfläche von Standregalen erfor- dern. Bei häufigem Zugriff kann den- noch eine Standregalisierung günsti- ger als eine Fahrregalanlage sein. Das Schriftgut kann in Papier- oder Mi- kroformen (Mikrofiche, Mikrofilm) aufbewahrt werden. Wegen noch un- geklärter technischer und rechtlicher Fragen kann die digitale Speicherung gegenwärtig die herkömmlichen Me- dien nicht ersetzen.

Einer Zentralregistratur ist aus archivischer Sicht eindeutig der Vor- zug vor einer dezentralen Registratur zu geben, sofern die örtlichen Gege- benheiten der Kliniken es zulassen.

Sind Klinikgebäude weit voneinander entfernt, so gilt als Regel, so wenig Registraturen wie möglich anzulegen und anzustreben, alle Krankenakten wenigstens nach Behandlungsschluß in einer Zentralregistratur zusam- menzufassen.

Aufbewahrungsfristen

Aufbewahrungsfristen sind die Fristen, die die Registratur einhalten muß und in denen die Akten aus rechtlichen Gründen für den laufen- den Dienstbetrieb verfügbar sein müssen.

Für Krankenakten stationärer Patienten gelten Aufbewahrungsfri- sten von 30 Jahren, für Krankenakten ambulanter Patienten von zehn Jah- ren. Teilweise sehen gesetzliche Re- gelungen andere Fristen vor, die ne- ben der aktuellen Rechtsprechung in jedem Fall zu berücksichtigen sind.

Für Sach- und Personalakten gelten besondere Aufbewahrungsfristen.

Nach Ablauf der Aufbewah- rungsfristen ist das Schriftgut in der Regel entbehrlich und muß dem zu- ständigen Archiv angeboten werden.

Ein Rückgriff auf eigene Akten nach Abgabe an das Archiv ist normaler- weise problemlos.

Datenschutz

Die Registraturen haben für den Datenschutz zu sorgen, Mißbrauch und Einsichtnahme durch Unbefugte zu verhindern. Die Registratoren dür- fen ohne Zustimmung des zuständi- gen Archivs keine Daten oder Akten

vernichten, auch wenn die Daten- schutzgesetze ein Löschen von Daten nach bestimmten Fristen vorsehen.

Eine Aktenabgabe an das zuständige Archiv ist gleichbedeutend mit einer Löschung der Daten gemäß den Da- tenschutzgesetzen. Die Archive entla- sten so die Kliniken pflichtgemäß und im Sinne des Datenschutzes von Alt- akten.

Aktenaussonderung

Die Masse der anfallenden Ak- ten, insbesondere der Patientenunter- lagen, erfordert regelmäßige Akten- aussonderungen in den Kliniken. Ei- nes der wichtigsten Aussonderungs- kriterien ist die (abgelaufene) Aufbe- wahrungsfrist der Akten. Daher muß dem letzten Akteneintrag in der Or- ganisation der Registratur ein beson- derer Stellenwert eingeräumt werden.

(Der vollständige Beitrag kann bei der Redaktion des Deutschen Ärzteblattes, Postfach 40 02 43, 50 832 Köln angefordert werden.)

Anschrift des Verfassers:

Dr. Martin Dinges

Institut für Geschichte der Medizin der Robert Bosch Stiftung

Straußweg 17 70184 Stuttgart

A-2764 (42) Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 43, 25. Oktober 1996

T H E M E N D E R Z E I T BERICHTE

Curriculum „Rehabilitation“

In gedruckter Form liegt das vom Vorstand der Bundesärztekammer am 23. August 1996 beschlossene Curriculum (Kursbuch) „Rehabilitation“ vor. Das den Landesärztekammern für die Gestaltung der Lehr- und Lerninhalte des achtwöchigen Kurses für die Weiterbil- dung im Bereich Rehabilitationswesen empfohlene Curriculum kann gegen eine Schutzgebühr von 10 DM bei der Bundesärztekammer (Dezernat Fortbildung), Postfach 41 02 20, 50862 Köln, angefordert werden.

Voraussetzung für den Erwerb der vom 95. Deut- schen Ärztetag 1992 eingeführten Zusatzbezeichnung

„Rehabilitationswesen“ ist die Teilnahme an einem vierwöchigen theoretischen Grundkurs und einem vierwöchigen theoretischen Aufbaukurs für Rehabili- tation. Aufbauend auf den (Muster-)Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung sowie den Empfehlungen zur inhaltlichen und zeitlichen Gestaltung der vorge- schriebenen Weiterbildungskurse, hat der zuständige Fachausschuß der Bundesärztekammer unter Feder-

führung von Prof. Dr. med. Kurt-Alphons Jochheim (Erftstadt) und unter Mitwirkung einer Vielzahl von Experten sowie Verbänden und Organisationen im Be- reich der Rehabilitation das Curriculum erarbeitet.

Ziel ist es, eine weitgehende Übereinstimmung der Kursweiterbildung in den Ärztekammern dadurch zu erzielen, daß sich die Kursinhalte an den in diesem Cur- riculum empfohlenen Lehr- und Lernzielen orientie- ren. Durch die Aufteilung des Lehrstoffes in Themen- blöcke wird die gegenseitige Anerkennung einzelner, an verschiedenen Akademien absolvierter Kursteile durch die Ärztekammern erleichtert. Zugleich soll das Curriculum die theoretischen Grundlagen für diesen Bereich der Medizin strukturieren, in welchem insbe- sondere die Koordination verschiedener medizinischer Maßnahmen im Vordergrund steht. Nur unter diesem rehabilitationsrelevanten Aspekt werden die speziellen Weiterbildungsinhalte einzelner Fachgebiete berück- sichtigt. Darüber hinausgehende fachspezifische Inhal- te sind daher nicht Gegenstand dieses Weiterbildungs- kurses. Dr. H.-J. Maas, Köln / Dr. A. Güntert, Münster

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