Kostendämpfungsgesetz Nr. 2
..,.. ln der Diskussion wurde deut- lich, daß die Begründung zur Än- derung dieses Paragraphen in ih- rer Eindeutigkeit über den eigent- lichen Gesetzestext hinausgeht.
Hiernach wäre die kassenärztliche Gesamtvergütung künftig klar zu
"deckeln", was zwangsläufig das Ende der Einzelleistungsvergü- tung mit sich brächte. Damit aber würden die bisherigen erfolgrei- chen Bemühungen der Kassenärz- teschaft, durch eine intensivierte ambulante ärztliche Versorgung Einsparungen in anderen Lei- stungsbereichen der Krankenkas- sen zu erzielen, geradezu auf den Kopf gestellt.
..,.. Mit zwei Ausnahmen wird dies auch von den Krankenkassen so gesehen. Nur der Bundesverband der Betriebskrankenkassen und der Bundesverband der Ortskran- kenkassen sprachen sich entspre- chend den Beschlüssen ihrer Gre- mien mehr oder weniger eindeutig für die vom BMA vorgeschlagene Regelung aus (über die Haltung des Spitzengremiums der Orts- krankenkassen gibt ein Schrift- wechsel KBV/BdO Aufschluß, der in dem Kasten auf Seite 1664 do- kumentiert ist). Die Ersatzkassen, der Bundesverband der landwirt- schaftlichen Krankenkassen und die Bundesknappschaft hingegen signalisierten während einer Aus- sprache am Vorabend der Anhö- rung eindeutige Ablehnung der vorgeschlagenen Gesetzesände- rung. Während der Anhörung sprachen sich die Ersatzkassen klar gegen derartige Eingriffe in den Selbstverwaltungsspielraum aus. Der Bundesverband der ln- nungskrankenkassen enthielt sich einer Stellungnahme, da der Mei- nungsbildungsprozeß dort bis zum Anhörungstermin nicht recht- zeitig abgeschlossen werden konnte.
..,.. Der harte Widerstand gegen die vorgesehenen Ergänzungen des§ 368 f Abs. 3 RVO, ja die auf- gezeigte Gefahr von daraus resul- tierenden Kostensteigerungen hinterließ offensichtlich bei den Ministerialbeamten Eindruck, und
KVKG-Novelle hat mit Kostendämpfung nicht das geringste zu tun!
Auszug aus dem Brief Muschalliks vom 24. August 1981 an den Vorsitzenden der Freien Demokratischen Partei, Hans-Dietrich Genscher
, ,Sehr geehrter Herr Bundesminister,
... wie Ihnen bekannt ist und wie auch in der Begründung zum allgemei- nen Teil zum Referentenentwurf ausdrücklich angeführt wird, habe ich gegenüber dem Bundesarbeitsminister eine Erklärung abgegeben, wonach die Kassenärzte bis Ende 1982 keine Veränderung ihrer Honorarverträge mit den Krankenkassen fordern werden.
Damit wird auf dem Gebiet der ambulanten ärztlichen Behandlung die Beitragsstabilität garantiert!
Diese meine Erklärung steht in einem unmittelbaren Bezug zu einem persönlichen Gespräch mit Herrn Minister Ehrenberg und Frau Staatssekre- tärin Fuchs.
Dieses Gespräch hat einen Tag vor Auslieferung des Referentenentwurfs stattgefunden. Dabei hat Herr Minister Ehrenberg zu erkennen gegeben, daß mit einer solchen verbindlichen Erklärung der Kassenärzte ein Eingriff in das Kassenarztrecht nicht notwendig werde .
Mit Bestürzung und Enttäuschung können wir alle dem Referentenentwurf entnehmen, daß dennoch erhebliche Eingriffe in die Bestimmungen zur Festsetzung und Weiterentwicklung der Gesamtvergütung und zum Ver- tragswesen zwischen Kassenärzten und Krankenkassen vorgenommen worden sind ...
.. . Damit würden die bisherigen erfolgreichen Bemühungen der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung, durch eine Intensivierung der ambulanten ärztlichen Versorgung Einsparungen in anderen Leistungsbereichen zu erzielen, zunichte gemacht.
Wie sehr die zurückhaltende Honorarpolitik der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung in den letzten Jahren zu einer erfolgreichen Kostendämpfung beigetragen hat, zeigen die in der Anlage beigefügten Tabellen*). Aus ihnen ergibt sich insbesondere, daß die Gesamtausgaben für ambulante kassen- ärztliche Versorgung erheblich im Verhältnis zu den übrigen Ausgaben zurückgeblieben sind. So hat sich der Anteil des Arzthonorars an den Gesamtausgaben der Krankenkassen von 22,9% im Jahre 1970 auf 17,9%
im Jahre 1980 verringert. Parallel hierzu hat sich das kassenärztliche Honorar, gemessen an den Ausgaben der Krankenversicherung pro Mit- glied, im Durchschnitt der letzten fünf Jahre innerhalb der Grundlohnsum- menentwicklung gehalten.
Wo hier ein Motiv für Eingriffe in das Kassenarztrecht hergeleitet werden soll, ist uns unerfindlich, zumal das Kassenarztrecht gerade erst in den Jahren 1976 und 1977 durch KVWG und KVKG unter dem Gesichtspunkt der Kostendämpfung geändert worden ist .. .
: ... Angesichts der weitgehenden Beseitigung der Selbstverwaltung von Arzten und Krankenkassen durch diesen Gesetzentwurf muß es wie ein Hohn wirken, wenn in der Begründung als Gesetzesmotiv die Erweiterung und Stärkung dieser Selbstverwaltung genannt wird!
Mit Kostendämpfung haben die genannten Maßnahmen nicht das geringste
~.u tun. Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, daß die in der Offentlichkeit erregt diskutierten Sparmaßnahmen dazu herhalten sollen um ideologisch lang vorgegebene Ziele nunmehr durch.zusetzen. ' Hiergegen bitten wir Sie um Unterstützung ... "
·) Anmerkung der Redaktion: zum Teil in Heft 34/1981 des DEUTSCHEN ÄRZTEBLATIES veröffentlicht.
DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 36 vom 3. September 1981 1663