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Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates

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Kanton Bern Canton de Berne

Letzte Bearbeitung: 12.02.2014 / Version Nicht klassifiziert

04|00|K|6

Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 262-2013

Vorstossart: Motion

Richtlinienmotion:

Geschäftsnummer: 2013.1224 Eingereicht am: 10.09.2013 Fraktionsvorstoss: Ja Kommissionsvorstoss: Nein

Eingereicht von: FDP (Müller, Bern) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 1 Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 159/2014

Direktion: Justiz-, Gemeinde Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Unbedingte Freiheitsstrafe bei Gewalttaten gege

Der Regierungsrat wird aufgefordert, bei den Bundesbehörden eine Standesinitiative mit folge dem Wortlaut einzureichen:

«Der Bund wird aufgefordert, die nötigen gesetzlichen Anpassungen vorzunehmen, damit G walttäter im Fall von Gewalt und Droh

heitsstrafe nicht unter 30 Tagen bestraft werden.

Begründung:

Die Fälle von Gewalt und Drohung gegen Beamte haben massiv zugenommen. Zu Beginn der 1980er-Jahre gab es gut 300 Fälle, heute sind wir bei üb

sind vor allem Polizisten, aber auch Beamte in Sozialdiensten, Betreibungsämtern usw.

Vorliegend geht es nicht einfach um einen grösseren Strafrahmen innerhalb der gleichen Strafk tegorie (z. B. Busse), wie in der aktue

dass Gewalttäter zwingend eine Freiheitsstrafe absitzen müssen (d.

dass sie zu Hause, am Arbeitsplatz usw. fehlen.

Der schwerwiegende Konflikt mit dem Gesetz dürfte so zudem auc

wahrgenommen werden. Einzig die angedrohte Geldbusse zu erhöhen, hilft nicht weiter. Solange diese Taten (nicht zuletzt an gewalttätigen Demonstrationen) als Kavaliersdelikte betrachtet we den, wird sich die oben beschriebene

dürfte hingegen eine abschreckende Wirkung entfalten.

anton de Berne

Version: 5 / Dok.-Nr.: 79599 / Geschäftsnummer: 2013.1224

Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates

2013

2013.1224 10.09.2013

FDP (Müller, Bern) (Sprecher/in)

159/2014 vom 12. Februar 2014 , Gemeinde- und Kirchendirektion Nicht klassifiziert

Ablehnung

Unbedingte Freiheitsstrafe bei Gewalttaten gegen Beamte

Der Regierungsrat wird aufgefordert, bei den Bundesbehörden eine Standesinitiative mit folge Der Bund wird aufgefordert, die nötigen gesetzlichen Anpassungen vorzunehmen, damit G walttäter im Fall von Gewalt und Drohung gegen Beamte zwingend mit einer unbedingten Fre heitsstrafe nicht unter 30 Tagen bestraft werden.»

Die Fälle von Gewalt und Drohung gegen Beamte haben massiv zugenommen. Zu Beginn der Jahre gab es gut 300 Fälle, heute sind wir bei über 2000, Tendenz steigend. Betroffen sind vor allem Polizisten, aber auch Beamte in Sozialdiensten, Betreibungsämtern usw.

Vorliegend geht es nicht einfach um einen grösseren Strafrahmen innerhalb der gleichen Strafk B. Busse), wie in der aktuellen StGB-Revision, sondern es geht insbesondere darum, dass Gewalttäter zwingend eine Freiheitsstrafe absitzen müssen (d. h. ohne Bewährung). So dass sie zu Hause, am Arbeitsplatz usw. fehlen.

Der schwerwiegende Konflikt mit dem Gesetz dürfte so zudem auch im Umfeld eines Täters eher wahrgenommen werden. Einzig die angedrohte Geldbusse zu erhöhen, hilft nicht weiter. Solange diese Taten (nicht zuletzt an gewalttätigen Demonstrationen) als Kavaliersdelikte betrachtet we den, wird sich die oben beschriebene Tendenz nicht ändern. Die Publikation von Gerichtsurteilen dürfte hingegen eine abschreckende Wirkung entfalten.

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Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat wird aufgefordert, bei den Bundesbehörden eine Standesinitiative mit folgen- Der Bund wird aufgefordert, die nötigen gesetzlichen Anpassungen vorzunehmen, damit Ge-

ung gegen Beamte zwingend mit einer unbedingten Frei-

Die Fälle von Gewalt und Drohung gegen Beamte haben massiv zugenommen. Zu Beginn der er 2000, Tendenz steigend. Betroffen sind vor allem Polizisten, aber auch Beamte in Sozialdiensten, Betreibungsämtern usw.

Vorliegend geht es nicht einfach um einen grösseren Strafrahmen innerhalb der gleichen Strafka- Revision, sondern es geht insbesondere darum,

h. ohne Bewährung). So h im Umfeld eines Täters eher wahrgenommen werden. Einzig die angedrohte Geldbusse zu erhöhen, hilft nicht weiter. Solange diese Taten (nicht zuletzt an gewalttätigen Demonstrationen) als Kavaliersdelikte betrachtet wer-

Tendenz nicht ändern. Die Publikation von Gerichtsurteilen

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Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 12.02.2014 / Version: 5 / Dok.-Nr.: 79599 / Geschäftsnummer: 2013.1224 Seite 2 von 3 Nicht klassifiziert

Ein gewisser Anpassungsbedarf am bestehenden System des StGB wird bewusst in Kauf ge- nommen. Anders lässt sich das Anliegen, Gewalt gegen Beamte unter eine unbedingte Frei- heitsstrafe zu stellen und so Gewalt nicht zum Berufsrisiko von Kantonsangestellten werden zu lassen, nicht erreichen. In der Güterabwägung zwischen «juristischer Systematik» und der kör- perlichen Unversehrtheit von Angestellten des Kantons muss Letzterem klar der Vorzug gegeben werden.

Antwort des Regierungsrates

Es trifft zu, dass Gewalt und Drohungen gegen das Personal des öffentlichen Dienstes (zivile Angestellte sowie Mitarbeitende der Polizei) zugenommen haben. Die Bandbreite an Übergriffen reicht von der verbalen Attacke über physische Gewaltandrohung bis hin zu konkreter Gewalt- anwendung, Tötungsversuchen sowie Tötung von Mitarbeitenden. Die extremen Formen betref- fen vornehmlich Polizisten und Polizistinnen bei Spezialeinsätzen an Wochenenden, bei Einsät- zen an besonderen Brennpunkten sowie Gewaltangriffe anlässlich von Ordnungsdiensteinsät- zen.

Der Motionär will mit seinem Vorstoss dieser Entwicklung entgegen wirken. Einerseits verlangt er eine Verschärfung der Strafdrohung in Artikel 285 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte), indem der Täter mindestens zu einer Freiheitsstrafe nicht unter 30 Tagen verurteilt wird. Andererseits soll bei diesem Delikt in jedem Fall eine unbedingte Strafe verhängt werden.

Der Regierungsrat anerkennt, dass Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ständig zunehmen und begrüsst daher grundsätzlich Massnahmen, die geeignet sind, dieser Entwicklung entgegen zu wirken. Zu diesem Thema wurden bereits diverse Vorstösse überwiesen.

Artikel 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) regelt den Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Dieser Tatbe- stand stellt die Hinderung einer Amtshandlung (oder Nötigung dazu) durch Gewalt oder Drohung sowie den tatsächlichen Angriff auf Beamtinnen und Beamte unter Strafe. Der Grundtatbestand sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Ziffer 2 enthält einen qualifizierten Tatbestand, welcher bei Begehung der Tat durch einen „zusammengerotteten Hau- fen“ bereits die Teilnahme an der Zusammenrottung unter Strafe stellt, und – wenn dabei (von anderen) Gewalt an Personen oder Sachen verübt wird – als Mindeststrafe eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen vorschreibt.

Der Tatbestand von Artikel 285 StGB deckt eine grosse Bandbreite strafbarer Handlungen ab.

Ein von der Polizei kontrollierter Autofahrer, der sich, aufgefordert zur Vorlage seiner Ausweise, unflätig benimmt und den Polizisten zum Beispiel wegschubst, könnte den Tatbestand bereits erfüllen. Aus Sicht der Justiz wäre in diesem Fall eine Mindeststrafe von 30 Tagen Haft und der Ausschluss einer Ausfällung einer Geldstrafe im Quervergleich mit zahlreichen anderen Straftat- beständen verfehlt. Strafdrohungen für schwere Straftatbestände – beispielsweise Tötungs- oder Körperverletzungsdelikte (Art. 111 ff StGB) – kommen immer ergänzend zu Artikel 285 StGB zur Anwendung. Dies bedeutet, dass das Gericht den Täter, der mit einer Handlung die Vorausset- zungen von mehreren gleichartigen Strafen erfüllt (z.B. Körperverletzung und Gewalt gegen Be- hörden und Beamte), zu der Strafe der schwersten Tat verurteilt und diese angemessen erhöht (Art. 49 Abs. 1 StGB). Somit dürfte eine allfällige Verschärfung des Strafmasses zu Artikel 285

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Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 12.02.2014 / Version: 5 / Dok.-Nr.: 79599 / Geschäftsnummer: 2013.1224 Seite 3 von 3 Nicht klassifiziert

StGB nur diejenigen Übergriffe abdecken, die sich, gemessen an der Bandbreite der möglichen Übergriffe gegen Behörden und Beamte, im geringfügigen Bereich bewegen.

Auf Bundesebene laufen verschiedene Gesetzgebungsprojekte, welche auf eine Verschärfung der Strafen abzielen, spezifisch auch für den Tatbestand von Artikel 285 StGB. Mit einer Revisi- on des allgemeinen Teils des StGB (Änderung des Sanktionenrechts) schlägt der Bundesrat vor, bei Geldstrafen generell auf die Möglichkeit des bedingten Vollzugs zu verzichten sowie wieder- um die kurzen Freiheitsstrafen einzuführen. Gemäss einer anderen Gesetzesvorlage sollen die Strafrahmen im StGB, im Militärstrafgesetz und im Nebenstrafrecht „harmonisiert“, respektive erhöht werden. Gemäss der Vorlage und der dazugehörenden Botschaft ist vorgesehen, die Mindeststrafe von Ziffer 2 Absatz 2 des Artikels 285 StGB von 30 auf 90 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen, „um dem erschwerenden Umstand der Gewaltanwendung angemessen Rechnung zu tragen“.

Die vom Motionär konkret formulierte Forderung, dass das Gericht den Täter, der gegen Artikel 285 StGB verstossen hat, zwingend zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilen muss, ist aus Sicht des Regierungsrats und der Justiz jedoch problematisch. Wie der Motionär selbst an- erkennt, ist sie systemwidrig, weil die Sanktionsarten sowie die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs von Strafen im allgemeinen Teil des StGB geregelt sind, der für sämtliche Delikte des besonderen Teils (also auch für Art. 285 StGB) gilt. Das Anliegen, in einem einzelnen Straftatbestand den bedingten Vollzug einer Strafe vollständig auszuschliessen, hebelt einen zentralen, bisher unangefochtenen Grundsatz des Strafrechts aus. Nach geltendem Recht soll der bedingte Vollzug nach Massgabe der Prognose und begrenzt auf gewisse Maximalstraflän- gen gewährt oder verweigert werden (Art. 42 und 43 StGB). Eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren wird in der Regel aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter vor der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dem Strafbedürfnis ist hinreichend Rechnung getragen, indem die Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 1 vorsehen, dass das Gericht eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geld- oder Frei- heitsstrafe verbinden kann.

Der Regierungsrat kommt zum Schluss, dass das Anliegen des Motionärs, die Strafdrohung in Artikel 285 StGB zu verschärfen, zwar grundsätzlich zu begrüssen ist. Auf Bundesebene laufen jedoch – wie erwähnt – bereits entsprechende Gesetzgebungsprojekte.

Nicht unterstützen kann er dagegen die Forderung, dass der Täter bei der Erfüllung des Tatbe- standes von Artikel 285 StGB zwingend zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen ist.

Der Regierungsrat erachtet es nicht als gerechtfertigt, wegen eines einzelnen Straftatbestandes einen zentralen, bisher unangefochtenen Grundsatz des Strafrechts auszuhebeln. Unter diesen Umständen beantragt der Regierungsrat die Ablehnung der Motion.

An den Grossen Rat

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