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Der KWO-Leitung ist es von Beginn weg wichtig, für dieses Projekt keine Konzessionsänderung beantragen zu müssen

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I 133/2009 BVE 13. Mai 2009 BVE C Interpellation

0913 Masshardt, Langenthal (SP-JUSO)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 30.03.2009

Verfahrensfragen bremsen KWOplus: Wer trägt die Verantwortung?

Nach dem Abbruch der Planungsarbeiten für das gigantische Ausbauprojekt Grimsel-West entwickeln und planen die Kraftwerke Oberhasli (KWO) seit dem Jahre 2000 das stark redimensionierte Projekt KWOplus. Der KWO-Leitung ist es von Beginn weg wichtig, für dieses Projekt keine Konzessionsänderung beantragen zu müssen. Eine erste Beurteilung der BVE kommt im Rahmen des Mitberichtes vom 4. Dezember 2002 zur Vereinbarung zwischen der KWO und dem Kanton Bern aber klar zum Schluss, dass die geplante Staumauererhöhung zwingend eine Erweiterung der bestehenden Konzession bedingt.

Diese Haltung wird auch von den Umweltorganisationen geteilt.

Um diese Unsicherheit aus dem Weg zu räumen wird darauf hin ein juristisches Gefälligkeitsgutachten eingeholt, das vorgibt, dass der Ausbau KWOplus lediglich ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen müsse. Vor diesem Hintergrund erarbeitet die KWO das Projekt im Hinblick auf dieses einfachere Verfahren. 2005 wird das Baugesuch eingereicht und im März 2007 erteilt der Kanton die Bewilligung unter gleichzeitiger Abweisung der Einsprachen. Im Rahmen des Rekursverfahrens kommt aber sowohl das Verwaltungsgericht wie Ende Februar 2009 auch das Bundesgericht zu Schluss, dass für die Staumauererhöhung zwingend ein Konzessionsverfahren durchzuführen sei.

Wie den Medien am 27. März 2009 entnommen werden kann, hat nun auch in den Gremien der KWO ein Umdenken stattgefunden: man ist nun auch dort gewillt, das ordentliche Konzessionsverfahren einzuleiten.

Ich ersuche den Regierungsrat folgende Fragen zu beantworten:

1. Um wie viele Monate wird der Ausbau KWOplus durch dieses Verhalten der KWO- Gremien verzögert?

2. Wer trägt die Verantwortung für diese Verzögerung und hat diese sture Haltung personelle Konsequenzen bei den Gremien der KWO?

3. Wer hat den Auftrag für das juristische Gutachten erteilt und welche Konsequenzen hat diese Fehlbeurteilung für den beauftragten Gutachter?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 02.04.2009

Antwort des Regierungsrates

Die Staumauererhöhung des Grimselsees ist eines der zahlreichen Projekte im Rahmen des Investitionsprogramms KWOplus zum Ausbau der Kraftwerke Oberhasli AG. Der Regierungsrat begrüsst die innovativen Projekte des KWOplus, die einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung der kantonalen Energiestrategie leisten werden und daher von

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grosser energiepolitischer Bedeutung sind. Mit Schreiben vom 25. März 2009 hat der Regierungsrat gegenüber dem Verwaltungsrat der KWO AG darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Arbeiten für die Konzessionierung nun unverzüglich an die Hand zu nehmen und voranzutreiben sind. Zudem hat sich der Regierungsrat die Bildung einer Begleitgruppe angeboten, der Vertretungen aller Betroffenen und Beteiligten angehören könnten. Im Interesse rascher und mehrheitsfähiger Lösungen ist der Kanton bereit, eine vermittelnde und unterstützende Rolle einzunehmen.

Konzessionsverfahren sind zeitaufwändig und ihnen nachfolgende Baubewilligungsverfahren ebenso. Da die anstehenden Projekte der KWO mehrheitlich 3 Megawatt Leistung übersteigen, müssen zweistufige Verfahren (Konzessions- und Baubewilligungsverfahren) mit einer Mindestdauer von 2,5 Jahren (ohne Einsprachen) durchgeführt werden. Dies gilt auch für die Staumauererhöhung.

Zu Frage 1:

Das ganze Investitionsprogramm KWOplus wurde durch die strittige Frage nach dem erforderlichen Verfahren für die Genehmigung der Staumauererhöhung nicht verzögert, da andere Projekte des Programms – wie namentlich das Baubewilligungsverfahren für den Stollen Handeck-Gerstenegg – vorgezogen werden konnten. Im Übrigen ist jetzt entscheidend, dass das Konzessionsverfahren zügig angegangen und durchgeführt wird.

Zu Frage 2:

Grundsätzlich entscheiden Gesuchsteller selbst über den Termin von Gesuchseingaben für neue Vorhaben. Die Verwaltung definiert dazu weder zeitliche Vorgaben, noch übt sie eine diesbezügliche Aufsicht aus.

Zu Frage 3:

Den Auftrag für das juristische Gutachten hat die KWO erteilt. In der strittigen Frage nach dem korrekten Verfahren liessen die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einen gewissen Interpretationsspielraum zu. Dass das Verwaltungs- und das Bundesgericht die Verfahrensfrage anders beurteilt haben als der Gutachter, heisst daher keineswegs, dass dem Gutachter eine unsorgfältige Fehlbeurteilung vorzuwerfen ist.

An den Grossen Rat

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