DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
Heft 17 vom 28. April 1977
Leserdienst
Hinweise •Anregungen
Steuerbelastung mindern durch Schenken
Wann wird die Verlagerung von Zins- und Dividendeneinkünften von Eltern auf Kinder anerkannt?
Die Übertragung von Spar- büchern, Wertpapieren und Beteiligungen auf die Kinder ist eine beliebte Me- thode, die Steuerbelastung zu vermindern — falls das Finanzamt mitmacht.
Angesichts der hohen Einkommen- steuerprogression, in die immer mehr Steuerzahler hineingeraten, stellt sich für viele Eltern die Frage, ob und wie sie ihre Steuerbelastung durch Übertragung von Vermögens- teilen auf ihre Kinder vermindern können. Das Problem dabei: Er- kennt das Finanzamt die Schenkung an? Während die „schenkweise"
Überlassung von Unternehmensbe- teiligungen bereits seit längerem mit Erfolg praktiziert wird, war es lange Zeit unklar, inwieweit Einkünfte aus Kapitalvermögen „steuerunschäd- lich" auf Kinder verlagert werden können.
Gelingt dieses Verfahren, kann es für Steuerzahler durchaus attraktiv sein, bleiben dann doch Zinsen aus Sparbüchern oder festverzinslichen Wertpapieren sowie Aktiendividen- den bis zu einem Betrag von minde- stens 3669 DM je Kind steuerfrei.
Dieser Betrag errechnet sich aus ei- nem Grundfreibetrag laut Grundta- belle von 3029 DM, einem Wer-
bungskostenpauschbetrag von 100
DM, einem Sparerfreibetrag von 300 DM und schließlich einem Sonder- ausgaben-Pauschbetrag von 240 DM. Fast 3700 Mark also, die bei den Eltern dem jeweiligen individuellen Spitzensteuersatz (maximal 56 Pro- zent) unterliegen würden.Der Bundesfinanzhof hat kürzlich erstmals über die schenkweise Übertragung von Sparkonten und Wertpapieren entschieden:
Im ersten Fall hatte ein Vater auf den Namen seiner vier Kinder (zwischen fünf und neun Jahre alt) Sparkonten
eröffnen lassen. Die Sparbücher ver- wahrte der Vater. Das Finanzamt weigerte sich, die Zinseinkünfte den Kindern zuzurechnen, und setzte sie als Einkünfte aus Kapitalvermögen des Vaters an. Der Bundesfinanzhof führte aus, daß die Kinder Gläubiger der Guthabenforderungen gewor- den seien. Der vom Vater ausgeübte Besitz an den Sparbüchern sei nicht schädlich, da hierzu eine Berechti- gung kraft elterlicher Gewalt gege- ben gewesen sei. Da auch keine An- haltspunkte dafür vorlagen, daß der Vater über die Zinsen verfügt habe, blieb es dabei, daß die Einkünfte nicht bei ihm zu versteuern waren (Urteil vom 3. November 1976 — VIII R 137/74).
Im zweiten Fall hatte ein anderer Steuerpflichtiger 55 Aktien seinem einjährigen Sohn auf ein Wertpa- pierdepotkonto, das auf den Namen des Sohnes lautete, gutschreiben lassen. Einige Jahre später tauschte der Vater die Aktien um und veran- laßte entsprechende Buchungen.
Die Erträge aus den Wertpapieren ließ der Vater seinem eigenen Konto gutschreiben. Hier führt der Bun- desfinanzhof aus, daß der Vater wirt- schaftlicher Eigentümer der Wertpa- piere geblieben sei, weil Abmachun- gen zwischen Eltern und Kindern steuerlich nur berücksichtigt wür- den, wenn sie eingehalten werden.
Der Vater hatte jedoch über das Ver- mögen des Sohnes wie über eigenes verfügt, was sich insbesondere aus dem Umtausch der Aktien und der Vereinnahmung der Erträge ergebe.
Die Klage wurde abgewiesen (Urteil vom 3. November 1976 — VIII R 170/
74). GS/DÄ
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