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Recht und Wirtschaft in der öffentlichen Verwaltung

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Academic year: 2022

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Jörg Behncke, Marion Dräger, Hans-Gerd Düngen, Marion Joswig- Kind, Bernhard Limbeck, Volker Müller, Dr. Günter Schiller, Antje Schneyer, Dr. Frank Schneyer, Meinolf Solfrian, Ursula Wathling

Recht und Wirtschaft in der öffentlichen Verwaltung

Lernsituationen und Übungen Lösungen

5. Auflage

Bestellnummer 221069

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Die in diesem Produkt gemachten Angaben zu Unternehmen (Namen, Internet- und E-Mail- Adressen, Handelsregistereintragungen, Bankverbindungen, Steuer-, Telefon- und Faxnum- mernundalle weiterenAngaben)sindi.d.R.fiktiv,d.h.,siestehen inkeinemZusammenhang mit einem real existierenden Unternehmen in der dargestellten oder einer ähnlichen Form.

Dies gilt auch für alle Kunden, Lieferanten und sonstigen Geschäftspartner der Unterneh- men wie z.B. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und andere Dienstleistungsunter- nehmen. Ausschließlich zum Zwecke der Authentizität werden die Namen real existierender Unternehmen und z.B. im Fall von Kreditinstituten auch deren IBANs und BICs verwendet.

Die in diesem Werk aufgeführten Internetadressen sind auf dem Stand zum Zeitpunkt der Drucklegung. Die ständige Aktualität der Adressen kann vonseiten des Verlages nicht gewährleistet werden. Darüber hinaus übernimmt der Verlag keine Verantwortung für die Inhalte dieser Seiten.

service@westermann.de www.westermann.de

Bildungshaus Schulbuchverlage Westermann Schroedel Diesterweg Schöningh Winklers GmbH, Postfach 33 20, 38023 Braunschweig

ISBN 978-3-14-221069-8

© Copyright 2019: Bildungshaus Schulbuchverlage Westermann Schroedel Diesterweg Schöningh Winklers GmbH, Braunschweig

Das Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Jede Nutzung in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Verlages.

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Vorwort 3

Vorwort

Sehr geehrte Damen und Herren,

dieses Lösungsbuch soll Ihnen die Arbeit mit dem Lehrbuch erleichtern. Wie auch in den vorherigen Ausgaben des Buches finden Sie hier alle Lösungen zu den „Lernsituationen und Übungen“, Best.-Nr. 221063.

Zu dem Buch besteht die Möglichkeit unter BuchPlusweb Dateien herunterzuladen. Es fin- det sich an den gegebenen Stellen des Buches ein Symbol als Hinweis auf die jeweilige Datei. Geben Sie auf der Internetseite www.westermann.de die ISBN in das Suchfeld ein und klicken Sie auf den Schriftzug BuchPlusWeb. Geben Sie den Code BPWC-W7PG-VCHP- MNMM ein.

Sie finden dort folgende Materialien:

– Informationen über den Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte – Dieser Text ist eine kompakte Zusammenfassung zu allem, was Ihre Schülerinnen und Schüler über die Ausbildung wissen sollten.

– Verwaltungsthemen unterrichten – Diese Hinweise sind besonders für die Lehrerin- nen und Lehrer interessant, die zum ersten Mal in der Ausbildung der Verwaltungs- fachangestellten eingesetzt werden.

– Linksammlung – Damit Sie Ihr Wissen immer auf dem aktuellen Stand halten können, schlagen wir Ihnen hier Links vor, unter denen Sie zuverlässige Informationen finden.

– Abbildungen zu den Lernfeldern – Die elektronische Darstellung zahlreicher Abbil- dungen aus den Büchern „Grundlagenband“, Best.-Nr. 221060, und „Lernsituationen und Übungen“, Best.-Nr. 221063, ermöglicht Ihnen eine abwechslungsreiche Gestaltung des Unterrichts mithilfe des Einsatzes von PC, Beamer oder Whiteboard.

– Formelsammlung – Diese Datei bietet Ihnen und Ihren Auszubildenden alle für die Ausbildung wichtigen Formeln und Kennzahlen auf einen Blick.

Die Autoren und wir haben mit großer Sorgfalt gearbeitet und darauf geachtet, dass sich keine Fehler einschleichen. Sollten Sie dennoch auf Unstimmigkeiten stoßen, so bitten wir um Nachsicht. Für Hinweise auf korrekturbedürftige Angaben wären wir Ihnen sehr dankbar.

Wir wünschen Ihnen viel Freude und Erfolg mit unserer Reihe.

Ihr Autorenteam

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© Westermann Gruppe

Inhaltsverzeichnis Download-Bereich zum Lösungsbuch Materialien zur Lehrbuchreihe für Verwaltungsfachangestellte

Allgemeine Hinweise zu Ausbildung und Unterricht

– Informationen über den Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte – Verwaltungsthemen unterrichten

– Linksammlung

Abbildungen und Formelsammlung – Abbildungen zu den Lernfeldern

⋅ Abbildungsverzeichnis

⋅ Abbildungen zu LF 1

⋅ Abbildungen zu LF 2

⋅ Abbildungen zu LF 3

⋅ Abbildungen zu LF 4

⋅ Abbildungen zu LF 5

⋅ Abbildungen zu LF 6

⋅ Abbildungen zu LF 8

⋅ Abbildungen zu LF 9

⋅ Abbildungen zu LF 10

⋅ Abbildungen zu LF 11

⋅ Abbildungen zu LF 12

⋅ Abbildungen zu LF 14

⋅ Abbildungen zum Anhang – Formelsammlung

BN 5742 Lernsituationen und Übungen, Dateien zu Lösungen – Lernfeld 1

– Lernfeld 2 – Lernfeld 3 – Lernfeld 4 – Lernfeld 5 – Lernfeld 8 – Lernfeld 11 – Lernfeld 12 – Kommunikation

Inhaltsverzeichnis 4

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© Westermann Gruppe

Inhaltsverzeichnis

Seite Lösungen zu Lernfeld 1

Das Ausbildungsverhältnis rechtlich einordnen ... 7 Lösungen zu Lernfeld 2

Grundlagen des Staates und des Grundgesetzes erarbeiten ... 16 Lösungen zu Lernfeld 3

Die Stadt Neustadt – ein betriebswirtschaftliches Lernmodell ... 61 Lösungen zu Lernfeld 4

Privates und öffentliches Recht unterscheiden ... 135 Lösungen zu Lernfeld 5

Personalwirtschaftliche Vorgänge bearbeiten ... 199 Lösungen zu Lernfeld 6

Rechtsgrundlagen zur Ermittlung von Einkommen im

öffentlichen Dienst anwenden ... 225 Lösungen zu Lernfeld 8

Vergleich von Verwaltungsbetrieben mit privatwirtschaftlichen Betrieben ... 238 Lösungen zu Lernfeld 9

Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns erarbeiten ... 297 Lösungen zu Lernfeld 10

Rechtseingriffe zur Gefahrenabwehr vorbereiten und durchführen... 329 Lösungen zu Lernfeld 11

Das Sozialgesetzbuch ... 385 Lösungen zu Lernfeld 12

Öffentliche Unternehmen nach ihrer Selbstständigkeit unterscheiden... 394 Lösungen zu Lernfeld 14

Merkmale der sozialen Marktwirtschaft analysieren ... 418

Inhaltsverzeichnis 5

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1069 Düngen u. a., Recht und Wirtschaft in der öffentl. Verwaltung,Lernfeld 1– Lösungen 7

© Westermann Gruppe

Lernfeld 1

1 Das Ausbildungsverhältnis rechtlich einordnen

1.1 Den Ausbildungsberuf erkunden und einordnen 1.1.2 Arbeitsaufträge zur Lernsituation(Seite 21)

1. individuelle Vorgehensweise

2. individueller Antwortbrief, Schaubild Berufsbildungssystem Norwegen im Download-Bereich beachten

1.1.4 Aufgaben(Seite 22)

1. Berufsbildungsgesetz, Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachan- gestellten/zur Verwaltungsfachangestellten, landesspezifische Verordnungen für be- stimmte Fachrichtungen, Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD für Auszubildende des Bundes und der Länder in der jeweils geltenden Fassung), Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG in der jeweils geltenden Fassung)

2. Die betriebliche Berufsbildung findet im Ausbildungsbetrieb, die schulische Berufsbildung in einer berufsbildenden Schule statt. Die betriebliche Berufsbildung wird durch dienstbegleitende Unterweisung ergänzt.

3. landesspezifische Lösung

4. a) Ausbildungsberufsbild: Berufsbezeichnung, Ausbildungsdauer (drei Jahre), berufli- che Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

b) Ausbildungsrahmenplan: sachliche und zeitliche Gliederung der betrieblichen Aus- bildung

c) Prüfungsbereiche:Verwaltungsbetriebswirtschaft,Personalwesen,Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Wirtschafts- und Sozialkunde sowie fallbezogene Rechtsanwendung als praktischer Prüfungsbereich

5. Die Ausbildungsbehörde stellt einen persönlichen Ausbildungsplan für jeden Auszubil- denden auf. Dieser orientiert sich an der sachlichen Gliederung des Ausbildungsrah- menplans. Der persönliche Ausbildungsplan beschreibt den mindestens abzudecken- den Ausbildungsumfang. Die planmäßige Ausbildung kann mithilfe des Plans kontrol- liert werden, ausbildungsbezogene Tätigkeiten müssen sich einordnen lassen.

6. a) je nach Bundesland und Fachrichtung spezifische Lösung

b) – Entscheidung über Abkürzung bzw. Verlängerung der Ausbildungszeit

– Überwachung der fachlichen und persönlichen Eignung von Ausbildenden und Ausbildern bzw. Ausbilderinnen sowie der Eignung von Ausbildungsstätten – Eintragung der Berufsausbildungsverträge in das Verzeichnis der Berufsausbil-

dungsverhältnisse für die nach BBiG anerkannten Ausbildungsberufe

– Bilden der Prüfungsausschüsse, Durchführen der Zwischen- und Abschlussprü- fungen

– Aufgaben im Bereich der beruflichen Fortbildung

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8 1069 Düngen u. a., Recht und Wirtschaft in der öffentl. Verwaltung,Lernfeld 1– Lösungen

© Westermann Gruppe

1.2 Den Berufsausbildungsvertrag verstehen und erfüllen 1.2.2 Arbeitsaufträge zur Lernsituation(Seite 23)

1. Lösungshinweise Rechtsfragen

Probezeit:Die Probezeit beträgt für Auszubildende im öffentlichen Dienst drei Monate (§ 3 Abs. 1 TVAöD). Für Gruppe I liegen damit alle Vorfälle noch in der Probezeit, für Gruppe II liegen sie nach der Probezeit.

Rechte, Pflichten:Mandy verweigert aufgetragene Tätigkeiten, weil sie a) zu anstren- gend und b) ausbildungsfremd seien.

§ 14 Abs. 2 BBiG sagt dazu: „Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.“

Falls geeignetes Werkzeug verfügbar und Mandy gesund ist, sollte das Schneeräumen ih- ren körperlichen Kräften angemessen sein. Fraglich ist, ob das ausnahmsweise Schnee- räumen zur Beseitigung von ernsten Gefahren für die Kunden dem Ausbildungszweck dient oder ob dies eine ausbildungsfremde Tätigkeit ist. Da die Beseitigung ernsthafter Gefahren für Mitarbeiter und Kunden im Ausnahmefall zu den Aufgaben eines jeden Beschäftigten gehört, wenn z.B. der regelmäßig zuständige Hausmeister so schnell nicht zur Stelle sein kann, liegt der Arbeitsauftrag durchaus im Rahmen der Berufsausbildung.

Mandy wäre also nach § 13 BBiG verpflichtet gewesen, die Weisung sorgfältig zu befolgen.

Allgemein hat man dazu beizutragen, Schaden vom (Ausbildungs-)Betrieb abzuwenden.

Mandy hat unentschuldigt in der Berufsschule gefehlt. Die Berufsschulpflicht ist lan- desrechtlich geregelt. Mit 18 Jahren sind Auszubildende in allen Bundesländern be- rufsschulpflichtig. Nach § 15 BBiG haben Ausbildende Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen, nach § 13 BBiG sind Auszubildende verpflichtet, an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie freigestellt wurden. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann zu einer Kürzung der Ausbildungsvergütung führen sowie – in schweren Fällen (Vorsatz, mehrtägige Dauer, Hinzutreten weiterer Pflichtverletzun- gen) – sogar eine Kündigung durch den Ausbildenden begründen.

Mandy übt eine Nebentätigkeit aus. Unklar ist, wie oft sie kellnert, ob dies bezahlt wird und ob sie die Tätigkeit dem Ausbildenden angezeigt hat. Nach § 5 Abs. 2 TVAöD ha- ben Auszubildende Nebentätigkeiten gegen Entgelt ihrem Ausbildenden rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Ausbildende kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen der Auszubildenden oder berechtigte Interessen des Ausbildenden zu beeinträchtigen. Das Posten von Fotos, die ausbildungsfremde Nebentätigkeiten zeigen, kann dem allgemeinen Grundsatz des Arbeitsrechtes wider- sprechen, dem Ansehen des Arbeitgebers nicht schaden zu dürfen.

Kündigungsmöglichkeit:Nach § 16 Abs. 4 TVAöD kann das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit unbeschadet der (enger gefassten) gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden:

a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, b) von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.

Die einmalige Arbeitsverweigerung und die noch näher zu klärende Nebentätigkeit stel- len für sich keinen „sonstigen wichtigen Grund“ dar, der die Fortsetzung des Ausbil- dungsverhältnisses unzumutbar erscheinen lässt. Ähnliches gilt für das unentschul- digte Fehlen in der Berufsschule, sofern es nur einmal vorkam. Alle Gründe gemeinsam sind auch vor dem Hintergrund des Alters und der Unerfahrenheit der Auszubildenden

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© Westermann Gruppe

1069 Düngen u.a., Recht und Wirtschaft in der öffentl. Verwaltung,Lernfeld 1– Lösungen 9 zu bewerten, deren Erziehung auch in der Ausbildung noch aktiv zu gestalten ist. Damit kommt eine Kündigung nach der Probezeit durch den Ausbildenden zunächst jedenfalls nicht infrage (Gruppe II).

Notwendig sind eine Belehrung über ihre Lern- und Leistungspflicht und die Begrenzung der Nebentätigkeit (Auflage). Eine Abmahnung ist nicht ausgeschlossen.

Nach § 22 Abs. 1 BBiG kann das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit je- derzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Es steht im Ermessen des Ausbildenden, ob er im vorliegenden Fall von dieser Möglichkeit Gebrauch macht (Gruppe I).

Konfliktgespräch (Rollenspiel)

Teilnehmer: Gesprächsleiterin Frau Singer Gesprächsteilnehmerin Frau Peters

Gesprächsteilnehmer/-in Begleiter/-in (JAV, Personalrat) Sitzform: runder Tisch

Möglicher Gesprächsaufbau:

Gesprächseinleitung – Begrüßung

– Grund des Gespräches, evtl. Zeitrahmen

– Gesprächsstruktur (Wer spricht zuerst?), Einverständnis Hauptteil

– Soll- und Ist-Situation aus der Sicht der Gesprächsleiterin (Problem, Ich-Form, Kritik des Verhaltens, nicht der Person)

– Soll- und Ist-Situation aus der Sicht der Gesprächspartnerinnen (Ich-Form) – evtl. Fragen zur weiteren Aufklärung

– konkrete Lösungsmöglichkeiten suchen, Auswirkungen bedenken

– künftiges Verhalten/Vorgehen vereinbaren („Rechthaberei“ ist keine Konfliktlösung), positive Äußerung dazu

Gesprächsabschluss

– evtl. rechtzeitig an die Zeit erinnern – Vereinbarungen zusammenfassen

– Abschlussformel, z. B. „Es hat mich gefreut, ...“ (Vergangenheit) – verabschieden, s. auch KABA, Kommunikationsleitfaden, 2.7.1 2. a) individuelle Lösungen, siehe auch Aufgabe 1

b) individuelle Lösungen; es empfiehlt sich der Einsatz eines Beobachtungsbogens 3. a) Typische „Kommunikationsfallen“ sind z. B.:

– Fehler des Gesprächspartners brandmarken – Schuldzuweisungen/Verletzungen

– sich hinter Sachzwängen oder (Amts-)Autorität verstecken – abgeschlossene Konflikte ausgraben

– Kampfhaltung

– Nichtäußern von Bedürfnissen – indirekter Ausdruck von Gefühlen

– Beharren auf Machtposition, s. auch Gesprächsstörer, Kommunikationsleitfaden, 2.3 (Seite 23)

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10 1069 Düngen u. a., Recht und Wirtschaft in der öffentl. Verwaltung,Lernfeld 1– Lösungen

© Westermann Gruppe b) sinnvolle Funktionen von Konflikten:

– Sie weisen auf Probleme hin.

– Sie erfordern, dass man miteinander spricht.

– Sie lösen Veränderungen aus.

– Sie führen zu Selbsterkenntnis.

– Sie können Kreativität fördern.

– Sie können Gruppen festigen.

– Sie schaffen beruhigende Klarheit.

1.2.3 Aufgaben zu den Kapiteln 1.2 und 1.3(Seite 23 ff.) 1. Fehler im Berufsausbildungsvertrag:

Vertrag§ im Fehler Berichtigung

§ 2 Abs. 2 Probezeit 18 Wochen § 3 Abs. 1 TVAöD: Probezeit be- trägt drei Monate.

§ 3 Jugendschutzgesetz Berufsbildungsgesetz

§ 5 Abs. 2 Pausenzeit von ½ Stunde bei zehn-

stündiger Arbeitszeit am Donnerstag Nach § 4 ArbZG muss die Pausenzeit bei mehr als neunstündiger Arbeit 45 Minuten und nicht 30 Minuten betragen.

§ 7 Abs. 2 Dauer des Erholungsurlaubs:

2015 = 8 Ausbildungstage 2018 = 18 Ausbildungstage

Dauer des Erholungsurlaubs:

2015 = 9 Ausbildungstage 2018 = 19 Ausbildungstage gem. § 9 Abs. 1 TVAöD

§ 9 Abs. 2 Die Vereinbarung über die Beteiligung an den Kosten der dienstbegleitenden Unterweisung ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nichtig. (BAG 5 AZR 450/87 vom 29.06.1988)

Regelung muss entfallen.

2. a) Die geschilderten Umstände können einen wichtigen Grund für eine fristlose Kün- digung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen, wenn Jessica die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit unter Berücksich- tigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung des Interesses bei- der Vertragsparteien nicht länger zuzumuten ist. Dem offensichtlichen Interesse des Ausbildenden (günstige längerfristige Krankheitsvertretung durch schwerwie- gende Rechtsverstöße in der Ausbildung) steht hier das höherrangige Interesse der Auszubildenden am Ausbildungserfolg gegenüber. Unter den vorliegenden Umständen ist die Fortsetzung der Ausbildung nicht zuzumuten. Eine geringfü- gige Veränderung des Ausbildungsplanes um wenige Wochen wäre kein wichtiger Grund.

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492 1069 Düngen u. a., Recht und Wirtschaft in der öffentl. Verwaltung,Lernfeld 14– Lösungen

© Westermann Gruppe

Bildquellenverzeichnis

fotolia.com, New York:S. 399.3 (cardinalem)

Hild, Claudia, Angelburg:S. 69, 78, 81, 83, 84.1, 84.2, 85, 86, 103, 105, 106, 107, 108, 112, 113.1, 113.2, 114, 115, 116, 117, 120, 121.2, 121.3, 123, 127.1, 127.2, 128, 129, 131, 132, 133, 134, 167, 170.1, 193, 194, 205, 238, 241, 246, 248, 252, 254, 255, 257, 258, 259, 263, 264, 265, 266, 267, 268, 278, 284, 286, 289, 291, 341, 345, 355, 356, 408, 409.1, 409.2, 415, 421, 428, 435, 436, 438, 440, 443, 444.1, 444.2, 445, 446.1, 446.2, 449, 458.1, 458.2, 466, 483

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Ringhut, Daniela, Dreieich:S. 291

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Süddeutsche Zeitung - Photo, München:S. 275 (SV-Bilderdienst)

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Wir arbeiten sehr sorgfältig daran, für alle verwendeten Abbildungen die Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber zu ermitteln. Sollte uns dies im Einzelfall nicht vollständig gelungen sein, werden berechtigte Ansprüche selbstverständlich im Rahmen der üblichen Vereinbarungen abgegolten.

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