• Keine Ergebnisse gefunden

Verbleib in der achten Klasse einer staatlichen Realschule - Verlängerung der Probezeit bis zum Schuljahresende

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Verbleib in der achten Klasse einer staatlichen Realschule - Verlängerung der Probezeit bis zum Schuljahresende"

Copied!
6
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

VG Augsburg, Beschluss v. 28.03.2018 – Au 3 E 18.398 Titel:

Verbleib in der achten Klasse einer staatlichen Realschule - Verlängerung der Probezeit bis zum Schuljahresende

Normenketten:

VwGO § 123

BayEUG Art. 44 Abs. 2, Art. 55 Abs. 2 RSO § 7 Abs. 2 - 4

Leitsätze:

1. Behördliche Entscheidungen sind bei spezifisch pädagogischen Bewertungen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Überprüft werden darf nur, ob das Verfahren fehlerfrei durchgeführt worden ist, der Bewertung zutreffende tatsächliche Annahmen zu Grunde liegen, allgemein anerkannte

Bewertungsmaßstäbe beachtet wurden, keine sachfremden Erwägungen angestellt wurden und ob die Bewertung nicht willkürlich ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

2. Es bedarf keiner Belehrung über Umstände, die sich ohne Weiteres aus dem Gesetz ergeben. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Wechsel vom Gymnasium in eine höhere Jahrgangsstufe der Realschule, Verlängerung der Probezeit, einstweiliger Rechtsschutz, ADHS, Verbleib an der Realschule

Fundstelle:

BeckRS 2018, 5396  

Tenor

I. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Verbleib und ungestörten Besuch der 8. Klasse der Realschule bis zur Entscheidung in der Hauptsache.

2

1. Der Antragsteller besuchte in den Schuljahren 2014/2015 bis 2016/2017 die Jahrgangsstufen 5 bis 7 am ... -Gymnasium .... Nachdem der Antragsteller am Ende der 7. Jahrgangsstufe nicht die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe des Gymnasiums erhielt, wechselte er zum Schuljahr 2017/2018 an die Staatliche Realschule .... Die Erziehungsberechtigten des Antragstellers beabsichtigten zunächst einen Wechsel in die 7. Jahrgangsstufe der Realschule. Dies war jedoch aus organisatorischen Gründen an dieser Realschule nicht möglich, weshalb ein Wechsel in die Jahrgangsstufe 8 der Realschule erfolgte. Zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 erhielt der Vater des Antragstellers unter dem Datum des 19.

September 2017 eine Rechtsbelehrung, dass zwar die Aufnahmeprüfung habe entfallen können, zum endgültigen Verbleib an der Schule jedoch nach der Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung – RSO) das Bestehen einer Probezeit notwendig sei. Wenn die Probezeit nicht bestanden werde, sei ein Rücktritt in die 7. Jahrgangsstufe grundsätzlich möglich, dies richte sich aber gegebenenfalls nach der Wahlpflichtgruppe bzw. den Klassengrößen. Die §§ 5 und 7 RSO waren auszugsweise abgedruckt.

3

(2)

Seit Juli 2017 befindet sich der Antragsteller im ambulanter kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung.

Der behandelnde Arzt diagnostizierte das Vorliegen eines Aufmerksamkeits– Defizit –Syndroms. Seit Oktober 2017 wird der Antragsteller deshalb medikamentös behandelt und nimmt an einer heil-

sozialpädagogischen Gruppenbehandlung teil. Ausweislich eines im gerichtlichen Verfahren vorgelegten fachärztlichen Attests führte diese Behandlung zu einer ersten Verbesserung der Konzentrationsfähigkeit, einer Verminderung der Ablenkbarkeit und einer besseren Impulskontrolle. Aufgrund dieser Entwicklung könne nach Einschätzung des behandelnden Arztes ein erfolgreicher mittlerer Schulabschluss eine Perspektive sein.

4

Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 wandte sich die Mutter des Antragstellers an die Schule und

beantragte eine Verlängerung der Probezeit bis zum Schuljahresende, da die Noten des Antragstellers bis zum Zwischenzeugnis wohl nicht ausreichend wären, um die Probezeit zu bestehen. Erste Erfolge der medizinischen und therapeutischen Behandlung seit November zeigten eine wesentliche Veränderung im positiven Sinne. Eine Versetzung in die 7. Klasse würde einen großen Rückschlag in der Therapie bedeuten.

5

Am Nachmittag des 20. Februar 2017 fand eine Klassenkonferenz statt, bei der der Schulleitung einstimmig empfohlen wurde, festzustellen, dass der Antragsteller die Probezeit nicht bestanden habe, weil er den Anforderungen der Realschule nicht gewachsen sei. Er stehe in den Fächern Deutsch, Englisch, Physik, Geschichte, Geografie und Werken auf Note 5. Alle Entscheidungen der einzelnen Klassenkonferenzen wurden einstimmig durch die Lehrerkonferenz bestätigt.

6

2. Mit Bescheid vom 21. Februar 2018 stellte der Schulleiter fest, dass der Antragsteller die Probezeit nicht bestanden habe. Seine Leistungen seien auch für eine Zurückverweisung in die vorhergehende

Jahrgangsstufe nicht ausreichend. Der Antragsteller sei den Anforderungen einer Realschule nicht gewachsen. Die Leistungen in den Fächern Deutsch, Englisch, Physik, Geschichte, Geografie, Musik und im Profilfach Werken seien mangelhaft. Die Defizite in den Hauptwie den Nebenfächern zeigten die schulische Überforderung.

7

Der Antrag auf Verlängerung der Probezeit werde abgelehnt. Die Leistung in sechs von zehn

Vorrückungsfächern seien nicht ausreichend. Daher liege kein besonderer Grund vor, die Probezeit zu verlängern. Die medizinisch/therapeutische Behandlung des Antragstellers empfehle zudem schulische Erfolgserlebnisse, die bei einem Verbleib an der Realschule nicht zu erwarten seien. Damit ende die Schulzeit an der Realschule mit Ablauf des 23. Februar 2018.

8

3. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 1. März 2018

Widerspruch ein und beantragte, unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Februar 2018 und Verlängerung der Probezeit bis 31. Juli 2018 dem Antragsteller zu gestatten, die 8. Klasse der Realschule weiter zu besuchen.

9

4. Am 14. März 2018 beantragte der Antragsteller beim erkennenden Gericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes:

10

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache den Verbleib und ungestörten Besuch der 8. Klasse der staatlichen Realschule ... zu gestatten.

11

Den Erziehungsberechtigten des Antragstellers sei bei der Weichenstellung für das Schuljahr 2017/2018 nicht klargewesen, dass ein Wechsel in die 8. Klasse der Realschule unter dem Vorbehalt des Bestehens der Probezeit stehe. Sie seien nicht darauf hingewiesen worden, dass bei Nichtbestehen der Probezeit unter Umständen ein Verbleib an der Realschule nicht mehr möglich sei. Die Rechtsbelehrung vom 19.

September 2017 sei ihnen erst nach Beginn des Schuljahres ausgehändigt worden. Die mögliche Konsequenz einer sofortigen Beendigung des Schulaufenthalts bei Nichtbestehen der Probezeit werde

(3)

damit nicht in laienverständlicher Weise klargestellt. Bei der Entscheidung über das Bestehen der Probezeit bzw. die Ablehnung der Verlängerung seien die individuellen Faktoren und die besondere Situation des Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt und bewertet worden. Dies betreffe zum einen die ADHS- Diagnose des Antragstellers und die ersten Erfolge der Therapie. Zum anderen sei ein anfänglicher, dann aber revisibeler Einbruch der Leistungen in Folge unterschiedlicher Lerninhalte beim Wechsel vom

Gymnasium auf die Realschule nicht ungewöhnlich. Das Interesse des Antragstellers nicht über eine kurze Episode an der Realschule vom Gymnasium an die Hauptschule abzusteigen, wiege schwer.

12

5. Für den Antragsgegner ist beantragt, 13

den Antrag abzulehnen.

14

Vor dem Wechsel seien die Erziehungsberechtigten des Antragstellers auf das Erfordernis einer Probezeit beim Wechsel in die 8. Jahrgangsstufe und die Möglichkeit, in die 7. Jahrgangsstufe einer anderen Realschule einzutreten, durch den Beratungslehrer hingewiesen worden. Die Klassenkonferenz habe einstimmig festgestellt, dass der Antragsteller den Anforderungen einer Realschule nicht gewachsen sei.

Dabei seien nicht nur die Leistungen, sondern auch die Gründe und Einwände, insbesondere der Antrag auf Probezeitverlängerung sorgfältig geprüft, die individuelle Situation des Schülers berücksichtigt und

abgewogen worden. Im Hinblick auf den Antrag auf Probezeitverlängerung hätten die Mitglieder der

Klassenkonferenz betont, dass sich zwar das Verhalten des Antragstellers gebessert habe, nicht aber seine Leistungen. Besondere Gründe für eine Verlängerung der Probezeit seien nicht erkennbar gewesen. Die medizinisch/therapeutisch empfohlenen schulischen Erfolgserlebnisse seien bei einem Verbleib an der Realschule gerade nicht zu erwarten.

II.

15

Der Antrag, dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – betreffend die Feststellung des Bestehens der Probezeit bzw. der Verlängerung der Probezeit – den Verbleib und ungestörten Besuch der 8. Klasse der Staatlichen Realschule ... zu gestatten, ist zulässig, aber unbegründet.

16

1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist statthaft. In der Hauptsache ist keine Anfechtungssituation gegeben.

Die Anfechtung allein des Bescheides vom 21. Februar 2018 würde dem als Probeschüler an der Realschule lediglich befristet aufgenommenen Antragsteller nicht wie gewünscht einen weiteren

Schulbesuch verschaffen können. Hierfür benötigt der Antragsteller vielmehr eine positive Entscheidung über das Bestehen bzw. die Verlängerung der Probezeit. Dagegen ist die Rechtsfolge, die Schule bei erfolglosem Durchlaufen der Probezeit verlassen zu müssen, unmittelbare gesetzliche Folge aus Art. 55 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG.

17

2. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies nötig erscheint, um

wesentliche Nachteile abzuwenden. Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

18

Angesichts des fortschreitenden Schuljahres und der Mitteilung der Schule, die Schulzeit des Antragstellers an der Realschule ende mit Ablauf des 23. Februar 2018, weshalb der Antragsteller seit über einen Monat nicht mehr die gewünschte Schule besuchen kann, liegt zwar ein Anordnungsgrund vor. Der Antragsteller hat aber einen Anspruch auf weiteren Besuch der Staatlichen Realschule in ... nicht glaubhaft gemacht. Er hat nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach weder einen Anspruch auf Aufnahme als Regelschüler wegen bestandener Probezeit, noch einen Anspruch auf Verlängerung der Probezeit.

(4)

19

a) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Aufnahme als Regelschüler wegen bestandener Probezeit. Die Aufnahme als Regelschüler in eine höhere Jahrgangsstufe an einer Realschule setzt gem. Art. 44 Abs. 2 Satz 1 BayEUG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 der Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung – RSO) das Bestehen einer Aufnahmeprüfung (§ 6 RSO) und eine Probezeit gemäß § 7 Abs. 2 bis 5 RSO voraus.

Im Fall des Antragstellers entfällt allerdings das Erfordernis der Aufnahmeprüfung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 RSO, da er zwar am Ende der Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht erhalten hat, sein Jahreszeugnis jedoch in den Vorrückungsfächern der entsprechenden Jahrgangsstufe der Realschule nicht mehr als einmal die Note 5 aufweist; das Fach Französisch findet insofern keine Berücksichtigung. Dagegen entfällt die Probezeit im Fall des

Antragstellers nicht nach § 7 Abs. 3 RSO, weil er am Gymnasium keine Vorrückungserlaubnis erhalten hatte.

20

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 RSO wird in der Probezeit festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen der Realschule gewachsen ist. Über das Bestehen der Probezeit entscheidet gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 RSO die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz. Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit wird auf der Grundlage der

erbrachten Leistungen sowie der pädagogischen Wertung der Gesamtpersönlichkeit des Schülers getroffen (VG Regensburg, B. v. 27.2.2014 – RO 2 E 14.308). Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Entscheidung im Hinblick auf die spezifisch pädagogische Bewertung nicht in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar (BayVGH vom 4.8.1998 – 7 ZE 98.1658; vom 7.11.1996 – BayVBl 1997, 431 – 433). Das Gericht hat lediglich zu kontrollieren, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, ob der Schulleiter bei seiner Einschätzung von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen

ausgegangen ist, ob er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, ob er sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und ob die Bewertung unter keinem erdenklichen

wissenschaftlichen oder pädagogischen Gesichtspunkt gerechtfertigt sein kann und daher willkürlich ist (VG Ansbach, B. v. 23.5.2013 – AN 2 E 13.00784).

21

Gemessen daran ist die Entscheidung der Schulleitung vom 21. Februar 2018, die Probezeit des Antragstellers als nicht bestanden zu werten, nicht zu beanstanden.

22

aa) Gegen das Verfahren bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RSO entscheidet der Schulleiter auf Empfehlung der Klassenkonferenz. Vorliegend hat die Klassenkonferenz ausweislich des Protokolls vom Nachmittag des 20. Februar mit einstimmigem Beschluss die Empfehlung ausgesprochen, die Probezeit als nicht bestanden anzusehen. Dabei wurde erkannt, dass die Schulleitung auf Grundlage der Empfehlung entscheiden wird. Unschädlich ist, dass der Beschluss der

Klassenkonferenz anschließend ausweislich des Protokolls durch die Gesamtkonferenz bestätigt wurde, weil dadurch die Empfehlung der zuständigen Klassenkonferenz nicht abgeändert wird und sich die Schulleitung anschließend maßgeblich auf die Empfehlung der Klassenkonferenz bezogen hat. Im Anschluss an die Empfehlung der Klassenkonferenz hat der Schulleiter, ohne förmlich an die Empfehlung der Klassenkonferenz gebunden zu sein, eine eigene Entscheidung über das Bestehen der Probezeit zu treffen. Vorliegend hat sich der Schulleiter der Empfehlung der Klassenkonferenz angeschlossen und anschließend den Bescheid vom 21. Februar 2018 erlassen. Aus dem Protokoll der Konferenz wird dabei deutlich, dass allen Beteiligten bewusst war, dass die Klassenkonferenz lediglich eine Empfehlung abgibt und der Schulleiter daran anschließend seine Entscheidung trifft.

23

Rechtliches Gehör wurde dem Antragsteller bzw. seinen Erziehungsberechtigten vor dieser Entscheidung in ausreichendem Maße gewährt. Bei den Akten befindet sich ein Schreiben der Mutter des Antragstellers vom 20. Februar 2018, mit dem sie eine Verlängerung der Probezeit beantragte, da sie die Feststellung des Nichtbestehens der Probezeit erwartete.

24

Soweit der Antragsteller einwendet, die „Rechtsbelehrung“ vom 19. September 2017 sei unklar und verspätet erfolgt und damit mangelhaft, weshalb das Ende des Schulbesuchs an der Realschule für ihn

(5)

überraschende Konsequenz des Nichtbestehens der Probezeit gewesen sei, greift dies nicht durch. Dass der endgültige Verbleib an der Realschule das Bestehen einer Probezeit voraussetzt bzw. der Schulbesuch an der Realschule mit dem Nichtbestehen der Probezeit endet, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus Art. 55 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG und hängt nicht von der Belehrung ab, die im Übrigen zeitnah zu Beginn des Schuljahres erfolgte.

25

bb) Auch materiell rechtlich ist die Entscheidung des Schulleiters nicht zu beanstanden. Er hat seine Einschätzung, dass der Antragsteller den Anforderungen einer Realschule nicht gewachsen ist, darauf gestützt, dass die Leistungen des Antragstellers in den Fächern Deutsch, Englisch, Physik, Geschichte, Geografie und im Profilfach Werken, damit in sechs von zehn Vorrückungsfächern, mangelhaft sind. Dieses Notenbild trägt in nachvollziehbarer Weise die Einschätzung, dass der Antragsteller die Anforderungen an einen Regelschüler nicht erfüllen kann; mit diesem Notenbild wäre er auch am Schuljahresende gemäß

§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RSO vom Vorrücken ausgeschlossen.

26

Auch bei Würdigung weiterer Umstände können einzelne befriedigende Leistungen, die Persönlichkeit und die besonderen Lebensumstände des Antragstellers, wie seine ADHS-Erkrankung, nicht darüber hinweg helfen, wenn schon das Leistungsbild in der Gesamtschau nicht für die endgültige Aufnahme an der Realschule reicht. Insofern ist davon auszugehen, dass sich durch das Notenbild der Ermessensrahmen, der der Schule im Rahmen der pädagogischen Gesamtwertung zusteht, einschränkt (VG Regensburg, B. v.

27.2.2014 – RO 2 E 14.308).

27

b) Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Probezeit.

Zwar könnte eine Verlängerung der Probezeit auch noch im laufenden Widerspruchsverfahren gewährt werden. Allerdings scheint es bei Betrachtung der Leistungen und der Gesamtsituation des Antragstellers bereits nicht möglich, dass die Probezeit verlängert wird.

28

Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 RSO kann die Probezeit aus besonderen Gründen längstens bis zum Ende des Schuljahres verlängert werden. Auf Tatbestandsseite setzt eine Verlängerung der Probezeit zunächst das Vorliegen besonderer Gründe voraus. Liegen solche vor, ist die Verlängerung ins Ermessen der Schule gestellt. Diesbezüglich ist der Prüfungsmaßstab des Gerichts gemäß § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkt.

Das Gericht überprüft lediglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.

29

Besondere Gründe hat der Antragsteller bereits nicht glaubhaft gemacht. Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Gründe ist im Hinblick auf den Zweck der Probezeit, festzustellen, ob ein Schüler den Anforderungen der Realschule gewachsen ist, auszulegen. Besondere Gründe, die den Weg zu einer Verlängerung der Probezeit eröffnen, sind deshalb dadurch gekennzeichnet, dass ihretwegen zum Zeitpunkt des Zwischenzeugnisses, zu dem normalerweise die Probezeit endet (§ 7 Abs. 4 S. 1 RSO), diese Entscheidung noch nicht oder noch nicht hinreichend zweifelsfrei möglich ist. Besondere Gründe können daher beispielsweise vorliegen, wenn es im Verlauf der Probezeit zu außergewöhnlichen Fehlzeiten kam, oder wenn das Leistungsbild des Schülers an der Grenze zwischen Bestehen und Nichtbestehen der Probezeit liegt oder in den Wochen unmittelbar vor dem Zwischenzeugnis eine stark steigende Tendenz der Leistungen feststellbar ist. Eine derartige Situation ist im Fall des Antragstellers nicht gegeben. Zwar gehen der Therapeut des Schülers wie die Schule übereinstimmend davon aus, dass sich in Folge der begonnen medikamentösen und heil-sozialpädagogischen Therapie eine Verbesserung im Verhalten und der

Impulskontrolle ergeben hat. Eine Verbesserung des Leistungsniveaus in Folge der bereits im Oktober 2017 begonnen Therapie ist jedoch ausweislich des Notenbogens, auf den Bezug genommen wird, nicht

feststellbar. Damit liegen angesichts des Notenbildes des Antragstellers – mangelhafte Leistungen in sechs von zehn Vorrückungsfächern - keine Gründe vor, die zum Zeitpunkt des Zwischenzeugnisses eine

Entscheidung, ob der Antragsteller den Anforderungen der Realschule gewachsen ist, noch nicht hinreichend zweifelsfrei möglich erscheinen lassen.

30

(6)

Nichts anderes ergibt sich schließlich auch aus dem Hinweis des Therapeuten, wonach ein erfolgreicher mittlerer Schulabschluss eine Perspektive sei. Denn abgesehen davon, dass die Prognose des schulischen Leistungsniveaus nicht zum Bereich medizinischer Einschätzung sondern zum ureigenen Bereich

pädagogischer Wertung der Schule gehört, ergibt sich auch hieraus nicht, dass der Antragsteller demnächst den Anforderungen der Realschule gewachsen wäre. Schließlich kann der mittlere Schulabschluss auch an der Mittelschule erworben werden.

31

3. Weder im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, noch im Hauptsacheverfahren ist streitgegenständlich, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Zurückverweisung in die vorhergehende Jahrgangsstufe gemäß § 7 Abs. 5 RSO hat. Zwar wollten die Erziehungsberechtigten den Antragsteller nach nicht bestandener 7. Jahrgangsstufe am Gymnasium ursprünglich in der 7. Klasse Realschule anmelden. Sie verfolgen dieses Ziel, das mit dem Wechsel der Klasse und Jahrgangsstufe im laufenden Schuljahr verbunden wäre, aber nicht weiter, wie sich sowohl aus dem Schreiben der Mutter vom 20.

Februar 2018, wie aus der Begründung des eingelegten Widerspruchs, der ausdrücklich nur auf die Verlängerung der Probezeit gerichtet ist, ergibt.

32

Der Antragsteller konnte nach alledem keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.

III.

33

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr.

1, 52 Abs. 2 GKG.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

zeugten Arbeit proportionale Wärmemenge verbraucht und umgekehrt kann durch Verbrauch einer ebenso großen Arbeit dieselbe VVärmemenge erzeugt werden“, setzt der Umwandelbarkeit

In einem adiabatischen Prozesse wird daher die Arbeitsflüssigkeit weder durch Leitung, Ausstrahlung oder einen inneren chemischen Prozeß Wärme gewinnen oder verlieren; die Arbeit,

Es ist daher von Interesse, die Temperaturgrenzen, zwischen welchen Dampfmaschinen zu arbeiten vermögen, einer näheren Betrachtung zu unterziehen, Die Temperatur der Kondensation

pression auf atmosphärische Spannung gebracht; hierdurch steigt die Temperatur derselben über jene der Außenluft. Die auf diese Weise er- wärmte Luft wird nun in den Raum

Durch richtige Wahl des Anfangspunktes d der Kompression kann der Druck im schädlichen Raume auf die Eintrittsspannung des Dampfes gesteigert werden; in diesem Falle

Für die Beurteilung der Vorteile der Verwendung hochüberhitzten Dampfes liegen bereits viele verläßliche Versuche, namentlich mit Schmidtschen Heißdampfmaschinen vor, welche entweder

Auch wenn es in erster Linie Aufgabe der Lehrkräfte ist, alle Kinder und Jugend- lichen so zu fördern, dass sie die für den Bildungsverlauf notwendigen Lerner- gebnisse bis hin zu

Lea: „ Jede natürliche Zahl besitzt einen Nachfolger in den natürlichen Zahlen, also muss auch jede natürliche Zahl einen Vorgänger in den natürlichen Zahlen