• Keine Ergebnisse gefunden

Keine Verkürzung der Probezeit wegen Anwaltstätigkeit und juristischem Vorbereitungsdienst

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Keine Verkürzung der Probezeit wegen Anwaltstätigkeit und juristischem Vorbereitungsdienst"

Copied!
8
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

VG Ansbach, Urteil v. 30.08.2017 – AN 11 K 16.00709 Titel:

Keine Verkürzung der Probezeit wegen Anwaltstätigkeit und juristischem Vorbereitungsdienst Normenketten:

VwGO § 101 Abs. 2

BLV § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 2, § 20 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 25 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 BBG § 17 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1

AZV § 3 Abs. 1 S. 2 SiGjurVD Art. 3 Abs. 1 S. 1 JAPO § 25 Abs. 1 S. 1, S. 3 Leitsätze:

1. Die geringfügige Beschäftigung eines Juristen mit einer monatlichen Arbeitszeit von 44 Stunden als Aushilfe in einer Anwaltskanzlei ist keine hauptberufliche Tätigkeit, die auf die Probezeit angerechnet (§ 29 Abs. 1 BLV) werden kann. (Rn. 25 – 27) (redaktioneller Leitsatz)

2. Der juristische Vorbereitungsdienst ist ebenfalls keine hauptberufliche Tätigkeit, die zur Verkürzung der Probezeit führen kann, weil bei ihm die Ausbildung und nicht die Erzielung von Entgelt im Vordergrund steht (Parallelentscheidung VG Ansbach BeckRS 2017, 127010). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Probezeit, Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten, unterhälftige Tätigkeit, juristischer Vorbereitungsdienst, geringfügige Beschäftigung, freie Mitarbeiterin

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand 1

Die am … 1980 geborene Klägerin wurde zum 1. Januar 2016 beim … zur Regierungsinspektorin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO eingewiesen. Sie begehrt die Neufestsetzung der Dauer ihrer Probezeit unter Berücksichtigung ihrer Beschäftigung in der Kanzlei … sowie unter

Berücksichtigung des juristischen Vorbereitungsdienstes.

2

Die Klägerin studierte vom Wintersemester 2006/2007 bis zum Sommersemester 2011

Rechtswissenschaften an der …-Universität … Nachdem sie die Erste Juristische Prüfung am 14. Juli 2011 mit der Prüfungsgesamtnote „…“ bestanden hatte, absolvierte sie vom 4. Oktober 2011 bis zum 20.

November 2013 den juristischen Vorbereitungsdienst am OLG …, den sie am 20. November 2013 mit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit der Prüfungsgesamtnote „…“ abschloss.

3

Mit Urkunde vom 14. Mai 2014 wurde die Klägerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Von Februar bis April 2015 nahm die Klägerin am Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht, von April bis Mai 2015 am

Fachanwaltslehrgang Steuerrecht teil.

4

Vom 1. Dezember 2010 bis zum 21. November 2013 sowie vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2015 war die Klägerin in der Kanzlei … auf Stundenbasis auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung tätig.

Die monatliche Arbeitszeit betrug maximal 44 Stunden, ab dem 1. Januar 2015 maximal 34,5 Stunden.

(2)

5

Vom 1. Mai 2014 bis zum 15. März 2015 war die Klägerin als Assessorin, bzw. seit 14. Mai 2014 als Rechtsanwältin, in der Kanzlei …auf Teilzeitbasis tätig. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 20 Stunden.

6

Vom 20. Mai 2015 bis zum 31. Dezember 2015 war die Klägerin bei der …als Vollzeitbeschäftigte in der Tätigkeitsebene IV tätig.

7

Mit Urkunde vom 18. Dezember 2015 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 2016 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungsinspektorin ernannt. Mit gleichem Tage wurde ihr das Amt einer Regierungsinspektorin bei dem … übertragen und sie wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 g BBesO eingewiesen.

8

Mit Bescheid vom 21. Januar 2016 wurde das Ende der Probezeit mit Ablauf des 4. Juli 2017 festgesetzt.

Bei der Festsetzung der Dauer der Probezeit wurden die Tätigkeiten der Klägerin als juristische

Mitarbeiterin in der Kanzlei … vom 1. Mai 2014 bis 15. März 2015 sowie bei der … in der Zeit vom 20. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015 berücksichtigt.

9

Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Januar 2016 ein. Dabei wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass sowohl die Tätigkeit in der Kanzlei … vom 1.

Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2015 als auch der juristische Vorbereitungsdienst vom 4. Oktober 2011 bis zum 20. November 2013 bei der Festsetzung der Dauer der Probezeit hätten berücksichtigt werden müssen.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Tätigkeit in der Kanzlei … schon keine hauptberufliche Tätigkeit gewesen sei. Auch bei dem juristischen Vorbereitungsdienst handele es sich nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 29 BLV, sondern um ein öffentlich-rechtliches

Ausbildungsverhältnis. Zudem bestehe auch bei einer hauptberuflichen Tätigkeit kein Anspruch darauf, dass diese Tätigkeit bei der Berechnung der Probezeit berücksichtigt werden müsse. Die Entscheidung stehe im Ermessen des Dienstherrn.

11

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. April 2016 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, eingegangen am 29. April 2016, erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.

Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2016 mit folgendem Antrag:

Die Beklagte wird - unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Januar 2016 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 11. April 2016, zugestellt am 18. April 2016 - verpflichtet, bei der Festsetzung der Dauer der Probezeit die Beschäftigungszeiten der Klägerin in der Kanzlei … sowie den juristischen Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen.

12

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit in der Kanzlei … vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2015 zu Unrecht bei der Festsetzung der Dauer der Probezeit nicht berücksichtigt worden sei. Diese Tätigkeit entspreche in Art, Anforderungsniveau und Inhalt exakt der Tätigkeit als juristische Mitarbeiterin in der Kanzlei …, welche vollumfänglich angerechnet worden sei. Die ausgeübte Beschäftigung als juristische Mitarbeiterin in der Kanzlei … sei somit gemäß § 29 Abs. 1 BLV auf die Dauer der Probezeit anzurechnen. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe es sich lediglich während des Studiums der Klägerin um eine Tätigkeit als studentische Aushilfe gehandelt. Nach Studienabschluss sei die Tätigkeit als freiberufliche Beschäftigung fortgesetzt worden. Der Anrechnung stehe auch nicht entgegen, dass die Tätigkeit in einem zeitlich geringeren Umfang ausgeübt worden sei, vgl. §§ 29 Abs. 3 i.V.m. 19 Abs. 4 BLV. Darüber hinaus sei die Tätigkeit in der Kanzlei … entgeltlich verübt worden und habe dem durch die Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild eines Juristen

entsprochen. Nach Abschluss des juristischen Vorbereitungsdienstes habe die Tätigkeit zudem den

(3)

überwiegenden Teil der Arbeitskraft der Klägerin beansprucht, mit Beginn der Beschäftigung in der Kanzlei

…parallel hierzu.

13

Der juristische Vorbereitungsdienst vom 4. Oktober 2011 bis zum 20. November 2013 sei ebenfalls zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.

14

Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung im gehobenen Dienst sei gemäß §§ 7 Nr. 2 a), 20 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. 19 Abs. 2 BLV der Erwerb eines Bachelor-Abschlusses an einer Hochschule oder ein gleichwertiger Abschluss, welcher inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen

Vorbereitungsdienstes entspreche. Gemäß § 13 Abs. 1 BLV dauere der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst insgesamt 3 Jahre, bestehe aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten und werde mit einem Bachelor oder Diplomgrad abgeschlossen. Das Studium der Rechtswissenschaften habe die Klägerin in der Regelstudienzeit von 9 Semestern an der Universität … absolviert und habe es mit dem Ersten Juristischen Staatsexamen und dem Erwerb des Diplomgrades Dipl.-Jur. Univ. abgeschlossen. Inhalt des Studiums seien Fachstudienzeiten sowie verpflichtende Praktika gemäß § 25 JAPO Bayern (2003) gewesen. Damit sei das mit dem Diplomgrad abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften der Klägerin gemäß §§ 7 Nr. 2 a), 20 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. 19 Abs. 2 BLV mehr als ausreichend für die Erlangung der Laufbahnbefähigung im gehobenen Dienst. Denn Voraussetzung für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sei gemäß § 17 Abs. 4 BBG, §§ 7 Nr. 2 a), 20 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. 19 Abs. 2 BLV zum einen das Abitur als Bildungsvoraussetzung, § 17 Abs. 4 Nr. 1 a) BBG, sowie zum anderen ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss. Ein an einer Universität erworbenes Diplom sei einem Masterabschluss gleichwertig, so dass hiermit die Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst erfüllt seien, vgl. BLVAVwV zu §§ 7 und 8 BLV. Der juristische Vorbereitungsdienst sei hingegen keine Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung im gehobenen Dienst, sondern diene vielmehr der Erlangung der Befähigung zum Richteramt, und werde mit dem Zweiten Juristischen Staatsexamen abgeschlossen. Mit dem erfolgreichen Abschluss des juristischen Vorbereitungsdienstes durch das Zweite Juristische Staatsexamen werde die Befähigung zum Richteramt erlangt. Diese Befähigung zum Richteramt erfülle gemäß § 21 Abs. 2 BLV die Voraussetzungen für die

Laufbahnbefähigung im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst. Folglich sei der juristische

Vorbereitungsdienst keine Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung im gehobenen Dienst.

Zeiten des Vorbereitungsdienstes der Länder, wie hier der juristische Vorbereitungsdienst der Klägerin im Bundesland Bayern, könnten als hauptberufliche Tätigkeit für die entsprechende Laufbahn des Bundes anerkannt werden, wenn sie nach dem Erwerb der Bildungsvoraussetzungen erbracht worden seien und der Vorbereitungsdienst erfolgreich absolviert worden sei, vgl. BLVAVwV zu § 44 BLV. Dies sei bei der Klägerin der Fall: Den juristischen Vorbereitungsdienst habe die Klägerin nach Erwerb der

Bildungsvoraussetzungen für den gehobenen Dienst absolviert und habe diesen erfolgreich mit dem Zweiten Juristischen Staatsexamen abgeschlossen. Folglich sei der juristische Vorbereitungsdienst keine Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung im gehobenen Dienst, so dass der

Ausschlussgrund des § 29 Abs. 2 Nr. 1, 2 BLV nicht greife.

15

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Mitarbeit der Klägerin bei den Rechtsanwälten … in … lasse sich in folgende Abschnitte unterteilen:

Während des Jura-Studiums vom 1. Dezember 2010 bis zur Ersten Juristischen Prüfung am 14. Juli 2011 sei die Klägerin noch Studentin gewesen und damit fehle es bereits an einer mit den Anforderungen des höheren Dienstes vergleichbaren hauptberuflichen Tätigkeit. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 1.

Dezember 2010 habe die Klägerin stundenweise als studentische Aushilfe gearbeitet. Während des juristischen Vorbereitungsdienstes bis zum Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung am 20.

November 2013 habe die Klägerin entgegen ihres Vortrages weiterhin nur als studentische Aushilfe und nicht als wissenschaftliche Mitarbeiterin gearbeitet. Der Arbeitsvertrag sei ausdrücklich nicht geändert

(4)

worden, sondern zu den ursprünglichen Bedingungen weitergeführt worden. Insbesondere sei die Vergütung von 9,00 EUR/Stunde nicht angehoben worden, was gegen die Tätigkeit einer

wissenschaftlichen Mitarbeiterin spreche. Außerdem sei während des Referendariats nur eine

genehmigungspflichtige Nebentätigkeit von 8 Wochenstunden möglich. Auch in der Zeit nach dem Zweiten Staatsexamen bis zur Arbeitsaufnahme bei der Kanzlei …am 1. Mai 2014 habe die Klägerin unverändert die studentische Aushilfstätigkeit ausgeübt. Somit lägen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BLV nicht vor.

Eine Anerkennung ab dem 1. Mai 2014 komme schon deswegen nicht in Betracht, weil der Klägerin ab dem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2015 ihre Tätigkeiten in der Kanzlei … und bei der …anerkannt worden seien.

Der Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare vom 4. Oktober 2011 bis 20. November 2013, selbst wenn in Vollzeit ausgeübt, sei keine hauptberufliche Tätigkeit, sondern ein öffentlich-rechtliches

Ausbildungsverhältnis, da nicht die Entgelterzielung, sondern der Qualifikationserwerb (hier Befähigung zum Richteramt) im Vordergrund stehe (vgl. Clemens, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 28 BBesG, Rn. 13). Ergänzend sei auf einen Beschluss des VG Wiesbaden vom 8. November 2012 - 3 L 1139/12.WI - juris hingewiesen, der eine Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst alleine durch das Erste Juristische Staatsexamen verneine und weiterhin ausführe, dass die Referendarzeit nicht als hauptberufliche Tätigkeit angesehen werden könne, sondern wie eine Ausbildungszeit zu werten sei.

17

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16. Juni 2016 nahm die Klägerin zum Schriftsatz der Beklagten vom 30. Mai 2016 wie folgt Stellung:

Zwar sei zutreffend, dass die Klägerin während ihrer Tätigkeit für die Kanzlei … in der Zeit vom 1.

Dezember 2010 bis 14. Juli 2011 noch Studentin gewesen sei. Die Tätigkeit der Klägerin in der Kanzlei … habe jedoch von Beginn als freie Mitarbeiterin erfolgt. Zudem habe die Tätigkeit der Klägerin von Beginn an die selbständige Anfertigung von anwaltlichen Schriftsätzen mit hohem Schwierigkeitsgrad auf dem Gebiet des Zivil- und Verwaltungsrechts umfasst, die Fertigung von Zugewinnausgleichsberechnungen sowie nach kurzer Einarbeitung auch die selbständige Wahrnehmung von Besprechungsterminen mit Mandanten.

Gänzlich unzutreffend sei die Ansicht der Beklagten, die Klägerin hätte auch während ihres juristischen Vorbereitungsdienstes weiterhin als studentische Aushilfe in der Kanzlei … gearbeitet. Eine Tätigkeit als studentische Aushilfe während des Rechtsreferendariats sei bereits denklogisch ausgeschlossen, da das Studium der Rechtswissenschaften mit Bestehen des Ersten Juristischen Staatsexamens abgeschlossen werde. Eine Tätigkeit als studentische Aushilfe sei somit auf Grund der Beendigung des Studiums und dem damit verbundenen Verlust des Studentenstatus schlicht unmöglich. Darüber hinaus habe die

Beschäftigung der Klägerin, wie bereits oben ausgeführt, als freie Mitarbeiterin erfolgt. Zudem habe auch das Oberlandesgericht … die Nebentätigkeit der Klägerin als juristische Mitarbeiterin in der Kanzlei … mit einem Umfang von 44 Stunden monatlich genehmigt. Somit gehe die Behauptung der Beklagten, während des Referendariats würden nur Nebentätigkeiten bis zu einem Umfang von 8 Wochenstunden genehmigt, ins Leere.

Ebenso unhaltbar sei die Ansicht der Beklagten, die Klägerin habe in der Zeit nach dem Zweiten Staatsexamen sowie während ihrer Tätigkeit für die Kanzlei … in der Zeit vom 1. Mai 2014 bis 15. März 2015 weiterhin als studentische Aushilfe für die Kanzlei … gearbeitet. Wie oben bereits ausgeführt, sei eine Tätigkeit als studentische Aushilfe auf Grund der Beendigung des Studiums der Klägerin zum 14. Juli 2011 schlicht ausgeschlossen. Darüber hinaus habe es sich auch nach Abschluss des juristischen

Vorbereitungsdienstes und während der Tätigkeit als Rechtsanwältin in der Kanzlei … um eine Tätigkeit als freie Mitarbeiterin gehandelt. Zudem sei der Stundensatz zum 1. Dezember 2011 auf 10,00 EUR

angehoben worden, sowie erneut zum 1. Juni 2014 auf 13,00 EUR, so dass auch diese Behauptung der Beklagten ins Leere gehe. Die Tätigkeit der Klägerin bei der … sei entgeltrechtlich der Tätigkeitsebene IV zuzüglich Funktionsstufe 1 (TV-BA) zugeordnet gewesen, was übertragen auf die beamtenrechtliche Besoldung der Besoldungsgruppe A 10 entspreche. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die

Beschäftigung der Klägerin in der Kanzlei … auch während des Studiums der Klägerin anzurechnen. Denn die von der Klägerin ausgeführten Tätigkeiten würden die Anforderungen an die derzeitige Tätigkeit der Klägerin bei der Beklagten um ein Vielfaches überschreiten. Der Klägerin würden von der Beklagten überwiegend Tätigkeiten zugewiesen, die auch von Studenten ausgeführt würden, wie beispielsweise Urteilsrecherche, Auswertung von Urteilen oder Beantwortung rechtlicher Anfragen mit niedrigem bis

(5)

mittlerem Schwierigkeitsgrad. Eine Zuweisung von Tätigkeiten mit einem ähnlich hohen Schwierigkeitsgrad wie der für die Kanzlei … ausgeübten Tätigkeit fände indes nicht statt. Auch für die Zeit zwischen dem juristischen Vorbereitungsdienst und der Aufnahme der Tätigkeit bei der Kanzlei … vom 21. November 2013 bis 30. April 2014 sei die Tätigkeit der Klägerin in der Kanzlei … anzurechnen, ebenso für die Zeit vom 16.

März 2015 bis 19. Mai 2015 (Beginn der Tätigkeit bei der …), da die Klägerin in diesen Zeiten keiner anderen Beschäftigung nachgegangen sei und es sich somit um die hauptberufliche Tätigkeit gehandelt habe. Hinsichtlich des von der Beklagten zitierten Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8.

November 2012, 3 L 1139/12.WI, werde darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Gegensatz zum dort entschiedenen Fall nicht nur über lediglich das Erste Juristische Staatsexamen verfüge, sondern darüber hinaus auf Grund ihres Studiums an einer bayerischen Universität auch den akademischen Grad einer Diplom-Juristin (Univ.) verliehen bekommen habe und somit zusätzlich über einen universitären Diplom- Abschluss verfüge. Ein universitärer Diplom-Abschluss sei, wie bereits in der Klagebegründung ausgeführt, nicht nur einem Bachelor-, sondern gar einem Masterabschluss gleichwertig und eröffne somit unmittelbar die Voraussetzungen für den gehobenen Dienst gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 2 b) Alternative 2 BBG (vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage 2009, § 17 Rn. 24).

18

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 nahm die Beklagte zum Schriftsatz der Klägerin vom 16. Juni 2016 wie folgt Stellung:

Die neuen Ausführungen änderten nichts an der Tatsache, dass die gesamte Tätigkeit der Klägerin in der Kanzlei … vom 1. Dezember 2010 bis 20. November 2013 nur eine nicht anrechnungsfähige Nebentätigkeit auf geringfügiger Basis gewesen sei. Die „Hauptbeschäftigung“ der Klägerin sei in diesem Zeitraum

zunächst ihr Studium und dann das Referendariat gewesen. Ab dem 1. Dezember 2013 bis zur

Arbeitsaufnahme in der Kanzlei … am 1. Mai 2014 sei die Klägerin als Assessorin beschäftigt gewesen und habe somit einer dem gehobenen Dienst vergleichbarer Tätigkeit ausgeübt, allerdings ausweislich des unveränderten Arbeitsvertrages nur in einem geringfügigen Umfang, so dass es am Merkmal der hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 BLV fehle.

19

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 nahm die Klägerin zum Schriftsatz der Beklagten vom 4. Juli 2016 wie folgt Stellung:

Die Beklagte habe nun offensichtlich zugestanden, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin in der Kanzlei

… nicht um eine Tätigkeit als studentische Aushilfe gehandelt habe. Hinsichtlich der Ausführungen der Beklagten betreffend den Zeitraum 1. Dezember 2010 bis 20. November 2013 werde zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 16. Juni 2016 verwiesen. Die Beklagte irre jedoch, wenn sie meinte, eine geringfügige Beschäftigung sei auf Grund des geringeren Arbeitsumfangs nicht anrechnungsfähig. Diese Ansicht stehe in deutlichem Widerspruch zu § 2 Abs. 2 TzBfG i.V.m. § 8 Abs.

1 Nr. 1 SGB IV: Auch eine geringfügige Beschäftigung sei eine Teilzeitbeschäftigung.

Teilzeitbeschäftigungen seien gemäß §§ 29 Abs. 1.3 i.V.m. § 19 Abs. 4 BLV gleich Vollzeitbeschäftigungen zu behandeln. Ebenso unzutreffend sei die Ansicht der Beklagten, die Tätigkeit der Klägerin als Assessorin in der Kanzlei … sei mit Tätigkeiten im gehobenen Dienst vergleichbar. Die Beklagte verkenne hierbei, dass, um den Titel Assessor führen zu dürfen, der Abschluss des Zweiten Juristischen Staatsexamens zwingend Voraussetzung sei. Das Zweite Juristische Staatsexamen wiederum sei jedoch Voraussetzung für Tätigkeiten im höheren Dienst. Bei der von der Klägerin als Assessorin ausgeübten Tätigkeit handele es sich um Tätigkeiten, die mit Tätigkeiten im höheren Dienst vergleichbar seien. Hierzu werde ergänzend auf

§ 25 Abs. 1 Nr. 1 BLV hingewiesen. Um mit Tätigkeiten im gehobenen Dienst vergleichbare Tätigkeiten handele es sich indes bei den von der Klägerin vor Abschluss des Zweiten Juristischen Staatsexamens ausgeübten Tätigkeiten, da, wie bereits im Schriftsatz vom 16. Juni 2016 ausgeführt, der Diplom-Abschluss der Klägerin die Voraussetzung für Tätigkeiten im gehobenen Dienst erfülle. Weiter werde auf § 24 Abs. 1 BLV i.V.m. § 17 Abs. 5 BBG hingewiesen. Wie bereits ausgeführt, verfüge die Klägerin durch den Abschluss des Zweiten Juristischen Staatsexamens die Voraussetzungen für Tätigkeiten im höheren Dienst.

20

Am 29. August 2017 teilte die Beklagte dem Gericht telefonisch auf Nachfrage mit, dass die Klägerin am 5.

Juli 2017 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden sei.

21

(6)

Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe 23

Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.

24

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Es bestehen schon Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage, da mit der Bewährung in der Probezeit und der damit verbundenen Berufung der Klägerin in das

Beamtenverhältnis auf Lebenszeit am 5. Juli 2017 das Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren der Verkürzung der Probezeit fehlen dürfte.

25

Diese Bedenken können jedoch dahinstehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Die Klägerin besitzt nicht den eingeklagten Anspruch. § 29 Abs. 1 BLV ist schon auf tatbestandlicher Ebene nicht erfüllt. Danach können hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, auf die Probezeit angerechnet werden. Bei der Tätigkeit der Klägerin in der Kanzlei … handelte es sich zu keinem Zeitpunkt um eine hauptberufliche Tätigkeit. Der juristische Vorbereitungsdienst ist schon kein Beruf und kann damit denknotwendigerweise keine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 BLV sein. Darüber hinaus liegt hinsichtlich des juristischen Vorbereitungsdienstes der Ausschlusstatbestand des § 29 Abs. 2 Nr. 2 BLV vor.

I.

26

Die Beschäftigung der Klägerin in der Kanzlei … vom 1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2015 stellte keine hauptberufliche Tätigkeit dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch

Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Die hauptberufliche Tätigkeit ist durch diese Merkmale von einer Tätigkeit abzugrenzen, die die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht oder neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann (BVerwG, U.v. 25.5.2005 – 2 C 20/04 – juris Rn. 19). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit bereits dann als erfüllt angesehen, wenn die

Tätigkeit ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten einnimmt, ohne dann weitere Kriterien in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.1997 – 2 C 38.96 – juris Rn. 15). Eine diesen Bruchteil unterschreitende („unterhälftige“) Beschäftigung hat das

Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil nicht als hauptberuflich angesehen, weil nach den damals geltenden Fassungen der Beamtengesetze des Bundes und der Länder die Dienstzeit eines Beamten nicht auf ein Maß unterhalb der Hälfte der vollen Arbeitszeit abgesenkt werden konnte und das Gericht es als ausgeschlossen ansah, eine Beschäftigung als Vordienstzeit ruhegehaltserhöhend zu berücksichtigen, die wegen ihres „unterhälftigen“ Umfangs bei einem Beamten nicht vorkommen und deswegen nicht

ruhegehaltfähig sein konnte. Im Urteil vom 29. September 2005 (BVerwG – 2 C 44.04 – juris Rn. 23) hat das Bundesverwaltungsgericht dann festgehalten, dass auch eine „unterhälftige“ Teilzeitbeschäftigung hauptberuflich ausgeübt werden könne. Da sich die Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung der Beamten zwischenzeitlich wesentlich geändert hätten und der Bund wie auch die Länder von der Herabsetzung der regulären Arbeitszeit auf höchstens die Hälfte abgerückt seien, übe (auch) ein

teilzeitbeschäftigter Beamter mit weniger als der Hälfte der Regelarbeitszeit sein Amt hauptberuflich aus, wenn er mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Dadurch werde berücksichtigt, dass ein Beamter, dem die Betreuung oder Pflege seiner Angehörigen obliege, objektiv daran gehindert sei, seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen, wie es dem Leitbild des vollzeitig beschäftigten Beamten entspreche, der sich seinem Beruf mit voller Hingabe zu widmen habe. Gemäß § 91 Abs. 1 BBG kann Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis

(7)

zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

Gemäß § 92 Abs. 1 BBG wird Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung (auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit) bewilligt, wenn sie mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des

Pflegezeitgesetzes leidet, und keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.

27

Gemessen hieran lag keine hauptberufliche Tätigkeit vor. Die Tätigkeit der Klägerin in der Kanzlei … war

„unterhälftig“ bezogen auf die regelmäßige Arbeitszeit eines Bundesbeamten von 41 Wochenstunden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AZV (im konkreten Fall der Klägerin 40 Wochenstunden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AZV). Laut Vertrag zwischen der Klägerin und der Kanzlei … vom 1. Dezember 2010 handelte es sich um ein Aushilfsarbeitsverhältnis auf Stundenbasis auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung mit einer monatlichen Arbeitszeit von 44 Stunden. Mit Änderungsvereinbarung zum Aushilfsarbeitsverhältnis wurde vereinbart, dass die monatliche Arbeitszeit ab dem 1. Januar 2015 maximal 34,5 Stunden betrage. Die Voraussetzungen, unter denen auch eine „unterhälftige“ Tätigkeit als hauptberuflich gelten kann, sind im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Es wurde weder vorgetragen, noch ist es ersichtlich, dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2015 familiäre Pflege- oder Betreuungspflichten zu erfüllen hatte und deswegen nur „unterhälftig“ in der Kanzlei … arbeiten konnte. Vielmehr hatte die Klägerin innerhalb dieses Zeitraumes anderweitige Kapazitäten in großem Umfang. Dies wird dadurch belegt, dass sie von Oktober 2006 bis 14. Juli 2011 Rechtswissenschaften studierte, vom 4. Oktober 2011 bis 20.

November 2013 den juristischen Vorbereitungsdienst absolvierte, vom 1. Mai 2014 bis 15. März 2015 mit 20 Wochenstunden in der Kanzlei … arbeitete und schließlich vom 20. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015 als Vollzeitbeschäftigte bei der … tätig war. Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts … vom 12.

Oktober 2011 wurde der Klägerin zudem die Tätigkeit als juristische Mitarbeiterin in der Kanzlei … neben dem juristischen Vorbereitungsdienst antragsgemäß als Nebentätigkeit im Umfang von 44 Stunden monatlich genehmigt. Auch im Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der Kanzlei …vom 1. Mai 2014 wurde in § 8 fixiert, dass die Klägerin eine Nebentätigkeit in der Kanzlei … ausübe.

II.

28

Der von der Klägerin absolvierte juristische Vorbereitungsdienst vom 4. Oktober 2011 bis 20. November 2013 ist ebenfalls keine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 BLV. Es liegt schon kein Beruf vor. Der juristische Vorbereitungsdienst wird in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

abgeleistet (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 Juristischer Vorbereitungsdienst-Sicherungsgesetz (SiGjurVD)), wobei der Ausbildungszweck und nicht die Entgelterzielung im Vordergrund steht. In § 44 der Juristen-

Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO) ist geregelt, dass der Ausbildungszweck des

Vorbereitungsdienstes darin besteht, die Rechtsreferendare mit den Aufgaben der Rechtspflege und der Verwaltung vertraut zu machen und dadurch in die Verwirklichung des Rechts einzuführen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 SiGjurVD erhalten die Rechtsreferendare hierfür eine monatliche Unterhaltsbeihilfe.

29

Abgesehen von der fehlenden Hauptberuflichkeit war der juristische Vorbereitungsdienst im vorliegenden Fall überdies erst eine Voraussetzung für die Zulassung zum gehobenen Dienst, sodass auch der Ausschlusstatbestand des § 29 Abs. 2 Nr. 2 BLV eingreift. Das mit der Ersten Juristischen Prüfung abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften entspricht inhaltlich nicht den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst. Gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 1 BBG ist für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes als Bildungsvoraussetzung eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand erforderlich. Als sonstige Voraussetzung ist gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. a) BBG ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) BBG i.V.m. § 20 Satz 1 Nr. 1 BLV ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss erforderlich. Gemäß § 20 Satz 2 BLV i.V.m. § 19 Abs. 2 BLV entspricht eine Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn sie seine

(8)

wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und die abschließende Prüfung der

entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Die Entsprechung setzt also eine im wissenschaftlichen wie im berufspraktischen Teil gleichwertige Ausbildung und Prüfung voraus, die den Bewerber in gleicher Weise einsatzfähig erscheinen lässt, wie den Absolventen der Laufbahnprüfung (Battis,

Bundesbeamtengesetz, § 17 Rn. 21). Im Hinblick auf den berufspraktischen Teil ist eine Gleichwertigkeit des mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienstes und des mit der Ersten Juristischen Prüfung abgeschlossenen Studiums der Rechtswissenschaften nicht gegeben. Gemäß § 13 BLV dauert der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst in der Regel drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. Gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (GntDAIVVDV) sind zwingend 2 Semester berufspraktische Studienzeiten in Bundesbehörden vorgesehen. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 JAPO haben Jurastudenten demgegenüber insgesamt nur drei Monate an praktischen Studienzeiten teilzunehmen, wobei sich die praktischen Studienzeiten gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 JAPO auf mindestens zwei der Bereiche Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht zu beziehen haben und in bis zu drei Abschnitte von je mindestens einem Monat Dauer bei einer oder mehreren Stellen aufgeteilt werden können. Diese Regelung macht es möglich, dass die von § 25 JAPO vorgeschriebenen praktischen Studienzeiten erfüllt sein können, ohne dass auch nur ein Tag Praktikumszeit im Bereich des Öffentlichen Rechts abgeleistet wurde. So verhielt es sich im Übrigen auch bei der Klägerin, die die vorgeschriebenen Praktika 2 Monate im Bereich des Strafrechts und 1 Monat im Bereich des Zivilrechts abgeleistet hat (vgl.

Bl. 4f. der Behördenakte). Es ist nicht davon auszugehen, dass damit eine gleiche Einsatzfähigkeit vorliegt wie bei einem Bewerber, der den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst absolviert hat und damit 2 Semester berufspraktische Studienzeiten in Bundesbehörden absolviert hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es unerheblich, dass die Erste Juristische Prüfung hinsichtlich der damit dokumentierten Rechtskenntnisse gegenüber einem entsprechenden Bachelorabschluss höherwertig ist. Dies hilft nicht darüber hinweg, dass die mit dem Studium der Rechtswissenschaften erworbenen praktischen Kenntnisse nicht gleichwertig sind (in diesem Sinne auch VG Wiesbaden, B.v. 8.11.2012 – 3 L 1139/12.WI – juris). Die fehlende Gleichwertigkeit wird überdies auch nicht dadurch kompensiert, dass gemäß § 2 Satz 1 der Prüfungsordnung der Universität … für die Juristische Universitätsprüfung aufgrund der bestandenen Ersten Juristischen Prüfung der akademische Grad „Diplom-Jurist Univ.“ bzw. „Diplom-Juristin Univ.“ verliehen wird. Hierbei handelt es sich lediglich um einen formalen Akt, der fehlende praktische Kenntnisse nicht ersetzen kann.

30

Die Klage ist daher abzuweisen. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO sind nicht ersichtlich.

III.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt fußt auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Diese Handreichung richtet sich an diejenigen, welche sich für eine berufsbegleitende Unterstützung durch das Studienseminar entschieden haben und sich direkt für

06.12.2021_HANNEKE BOHLS, LEITUNG ABTEILUNG AUSBILDUNG, LANDESINSTITUT2. Die Abteilung Ausbildung

Folgende beispielhaft und nicht abschließend aufgezählte Qualifizierungen ermöglichen nicht den Zugang zum Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst in

Ausbildungscurriculum für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Regelschulen und Gymnasien – Ausbildungsfach

Wurde diese Dienstzeit bei der Zulassung zum Studium als Wartezeit berücksichtigt? Ja  Nein  Bitte Nachweise beifügen! Ohne Nachweise kann die Dienstzeit nicht als

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung ein Zeugnis über die Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung

  Je Auswahlkommission kann eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter anstelle einer Beamtin oder eines Beamten zum Mitglied bestellt werden, wenn sie oder er

(3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der Ausbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der