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Kreistag des Landkreises Karlsruhe - Nachrücker für den verstorbenen Kreisrat Jens Skibbe (CDU/Junge Liste) - Verpflichtung des Nachrückers nach § 26 Abs. 1 Landkreisordnung

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Büro des Landrats

Az.: 10.11001; 10.2-012.133-6070776

Sitzungsvorlage KT/01/2021

Kreistag des Landkreises Karlsruhe

- Nachrücker für den verstorbenen Kreisrat Jens Skibbe (CDU/Junge Liste)

- Verpflichtung des Nachrückers nach § 26 Abs. 1 Landkreisordnung

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

2 Kreistag 21.01.2021 öffentlich

1 Anlage Text § 24 Landkreisordnung (LKrO)

Beschlussvorschlag

Der Kreistag stellt fest, dass bei Herrn Hans-Peter Kistenberger (CDU/Junge Liste) aus Bruchsal kein Hinderungsgrund nach § 24 Landkreisordnung vorliegt.

I.Sachverhalt

Kreisrat Jens Skibbe (CDU/Junge Liste) ist Ende November verstorben.

Nach dem amtlichen Wahlergebnis der Kreistagswahl vom 26. Mai 2019 ist Herr Hans- Peter Kistenberger aus Bruchsal der Nachrücker. Er besitzt die Wählbarkeit nach § 23 LKrO und hat zwischenzeitlich die Annahme der Wahl schriftlich erklärt. Dem Landrats- amt sind keine Hinderungsgründe nach § 24 LKrO (siehe Anlage) bekannt. Zur Klarstel- lung der Verhältnisse trifft der Kreistag die Feststellung, ob ein Hinderungsgrund gege- ben ist.

Die Verpflichtung von Herrn Kistenberger nach § 26 Abs. 1 Satz 2 LKrO ist in dieser Kreistagssitzung (21. Januar 2021) vorgesehen.

Kreisrat Jens Skibbe (CDU/Junge Liste) war Mitglied des Aufsichtsrates der Kliniken des Landkreises Karlsruhe gGmbH/Regionale Kliniken Holding GmbH. Darüber hinaus war er jeweils stellvertretendes Mitglied im Verwaltungsausschuss, Ausschuss für Um- welt und Technik/Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb und Aufsichtsrat der Ju- gendeinrichtung Schloss Stutensee gGmbH. Die Nachbesetzung der Gremien ist für die Kreistagssitzung am 6. Mai 2021 geplant.

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Az.: 10.11001; 10.2 - 012.133 - 6070776

Seite 2 Kreisrat Jens Skibbe war zudem stellvertretendes Mitglied in der Baukommission Klini- ken, diese Funktion muss jedoch nicht durch die Kreisgremien nachbesetzt werden.

Der Verwaltungsausschuss hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am 14. Januar 2021 vorberaten und dem Kreistag einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen.

II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

keine

III. Zuständigkeit

Vorliegend ist die Zuständigkeit des Kreistags gegeben (§ 24 Abs. 2 LKrO).

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