• Keine Ergebnisse gefunden

Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Karlsruhe ab 2021

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Karlsruhe ab 2021"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Karlsruhe

Az.: 43.1; 43.13; 43.2-729.902-5908374

Sitzungsvorlage KT/55/2020

Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Karlsruhe ab 2021

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

5 Kreistag 12.11.2020 öffentlich

3 Anlagen

1. Änderungssatzung für die Abfallwirtschaftssatzung 2. Synopse der geänderten Abfallwirtschaftssatzung 3. Lesefassung der geänderten Abfallwirtschaftssatzung

Beschlussvorschlag

Der Kreistag beschließt:

1. Die Änderung der ab dem 01.01.2021 gültigen Abfallwirtschaftssatzung des Land- kreises Karlsruhe wird entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Änderungssat- zung beschlossen. Artikel 1 der Änderungssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

2. Der Landrat wird ermächtigt, inhaltlich unbedeutende und/oder redaktionelle Ände- rungen ohne nochmaligen Beschluss der Kreisgremien in der auszufertigenden Sat- zung zu berücksichtigen.

I.Sachverhalt

In der Sitzung vom 07.11.2019 hat der Kreistag die Abfallgebührenkalkulation für die Jahre 2020 und 2021 sowie jeweils eine Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Karlsruhe beschlossen. Beide Satzungen für die Jahre 2020 und 2021 wurden bereits bekannt gemacht.

Ab dem Jahr 2021 wird eine zusätzliche Sammlung der Bioabfälle mit einer Biotonne oder dem Bringsystem auf den Grünabfallsammelstellen angeboten, die in der ab dem 01.01.2021 gültigen Abfallwirtschaftssatzung berücksichtigt wurde.

Die Jahresgebühren für die Biotonnen bemessen sich nach der Anzahl und Größe der auf einem Grundstück vorhandenen Biotonnen, die in der Regel zweiwöchentlich ent- leert werden. Die Gebührensätze für die unterschiedlichen Größen der Biotonnen sind in einer Tabelle in § 27 Absatz 9 der ab 01.01.2021 gültigen Abfallwirtschaftssatzung aufgeführt.

(2)

Az.: 43.1; 43.13; 43.2 - 729.902 - 5908374

Seite 2 Für die auf Wunsch wöchentliche Leerung der Biotonnen in den Sommermonaten (Mai bis September) werden Zusatzgebühren für die Biotonnen in den Größen 80 Liter, 120 Liter und 240 Liter erhoben. Diese Gebühren werden zusätzlich zu en Jahresgebühren für die Biotonnen berechnet. So wurden diese Gebührensätze kalkuliert. In den Infor- mationsmaterialien für die künftige Bioabfallsammlung wurde dies bereits so darge- stellt.

Diese Zusatzgebühren gehen jedoch aus der Tabelle mit den Gebührensätzen im bis- herigen § 27 Absatz 9 der Abfallwirtschaftssatzung nicht eindeutig hervor. Damit even- tuelle Missverständnisse bei der künftigen Bestellung und Abrechnung der Gebühren für diese Leistung vermieden werden, sollen die Jahres- und Zusatzgebühren für die Biotonnen in zwei getrennten Tabellen klar ausgewiesen und die Abfallwirtschaftssat- zung entsprechend geändert werden.

Die dafür vorgeschlagene Änderungssatzung ist als Anlage 1 der Sitzungsvorlage bei- gefügt. Der als Anlage 2 beigefügten Synopse sind die Änderungen zum bisher be- schlossenen Satzungstext zu entnehmen. Die Lesefassung der geänderten und ab dem 01.01.2021 gültigen Fassung der Abfallwirtschaftssatzung ist als Anlage 3 beige- fügt. Nachdem es sich nicht um eine rein redaktionelle Änderung handelt, ist ein Be- schluss des Kreistags erforderlich.

Die Angelegenheit wurde in der Sitzung des Betriebsausschusses für den „Abfallwirt- schaftsbetrieb des Landkreises Karlsruhe“ am 08.10.2020 vorberaten und dem Kreistag einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen.

II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

keine

III. Zuständigkeit

Der Kreistag ist nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 Landkreisordnung in Verbindung mit § 5 Nr. 2 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Karlsruhe“ für die Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Karlsruhe zuständig.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

In der Kalkulation 2019 wurde ein planmäßiger Überschussabbau (inkl. Derzeit ist für das Jahr 2019 durch nicht eingeplante Mehrkosten und geringere Erlöse eine weitere

a) In Absatz 1 werden die Worte „Leerungsgebühr nach Abs. 3 und Zusatzgebühr für Wert- stoffbehältervolumen nach Abs. 8“ durch die Worte „Leerungsgebühr nach Abs. 3,

Euro unter den ermittelten gebührenfähigen Kosten (nur Be- reich „Abfall“) von 39,27 Mio. Die Verwaltung schlägt vor, in der Gebührenkalkulation 2019 im Bereich „Abfall“ die

aus privaten Haushaltungen und von den nach § 17 Abs. 8 zur Teilnahme an der Haus- müllabfuhr zugelassenen Grundstücken nach Bedarf innerhalb von längstens 8 Wochen

Der Kreisintegrationspreis wird für vorbildliche und herausragende Integration von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte im Landkreis Karlsruhe öffentlich ausge-

Es soll hierzu künftig eine Regelung in der Hauptsatzung aufgenommen werden, die vorsieht, dass die Entscheidung über diese Vertragsabschlüsse bei einer Leasingsumme von mehr

die Entscheidung über die Stellenbesetzung, Ernennung, Höhergruppierung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, soweit nicht ein beschließender Ausschuss oder

Bei wichtigen Angelegenheiten, insbesondere wesentlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrages und Änderun- gen der Höhe des Stammkapitals, ist vor Beschlussfas- sung in der