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Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung – AWS) des Landkreises Karlsruhe

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Satzung zur Änderung der

Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung – AWS)

des Landkreises Karlsruhe

Aufgrund von

- § 3 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO), - §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und

Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG),

- § 7 Satz 4 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von be- stimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung –GewAbfV),

- §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Landesabfallgesetzes (LAbfG),

- §§ 2, 13 Abs. 1, 14, 15 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Kreistag des Landkreises Karlsruhe am 12.11.2020 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung – AWS) des Landkreises Karlsruhe vom 24.07.2008, zuletzt geändert am 07.11.2019, beschlossen:

Artikel 1

Abfallwirtschaftssatzung in der ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung

Die Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung – AWS) des Landkreises Karlsruhe vom 24.07.2008, in der Fassung des Art. 2 der Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung – AWS) des Landkreises Karlsruhe vom 07.11.2019, wird wie folgt geändert:

1. § 27 wird wie folgt geändert:

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

Die Biotonnengebühr bemisst sich nach der Zahl und Größe der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld tatsächlich auf dem Grundstück des Berechtigten und Verpflichteten vorhande- nen Biotonnen. Die Jahresgebühr beträgt jährlich je Abfallgefäß nach § 16 Abs. 3 a):

Abfallgefäß Jahresgebühr (EURO)

MGB 80 l (2-wöchentliche Leerung) 74,40 MGB 120 l (2-wöchentliche Leerung) 96,60 MGB 240 l (2-wöchentliche Leerung) 188,40 MGB 660 l (wöchentliche Leerung) 1.106,40

Die jährliche Zusatzgebühr je Abfallgefäß nach § 16 Abs. 3a für die zusätzliche wöchentliche Ab- fuhr auf Antrag gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3a, letzter Halbsatz beträgt:

Abfallgefäß Jahresgebühr (EURO) MGB 80 l 71,40

MGB 120 l 76,80 MGB 240 l 154,80

Anlage__1 zur Vorlage Nr. /2020 an den Betriebsausschuss vom 08.10.2020 Variante 1

- ohne gesonderte Sperrmüllgebühr

- mit zusätzlicher Bioabfallsammlung ab 2021

Anlage 1

zur Vorlage Nr. /2020

an den Kreistag vom 12.11.2020

(2)

Artikel 2

Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Ausgefertigt:

Landratsamt Karlsruhe Karlsruhe, 17.11.2020

Dr. Christoph Schnaudigel Landrat

Hinweis gemäß § 3 Abs. 4 der Landkreisordnung (LKrO) Baden-Württemberg:

Sollte diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der LKrO oder unter Verlet- zung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die auf der LKrO beruhen, zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Landkreises verletzt worden sind.

2. der Landrat dem Beschluss nach § 41 der LKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn – jeweils vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist – die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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