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Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe

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Academic year: 2022

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Büro des Landrats

Az.: 10.11001; 10.2-010.051-6048245

Sitzungsvorlage KT/15/2021

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

15 Kreistag 21.01.2021 öffentlich

1 Anlage Entwurf der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe (Textfassung)

Beschlussvorschlag

Der Kreistag beschließt die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe (Anlage zur Sitzungsvorlage).

I.Sachverhalt

Der Kreistag hat letztmalig in seiner Sitzung am 25. Januar 2018 eine Satzung zur Än- derung der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe beschlossen, die aktuell geltende Fassung ist seit 30. Januar 2018 in Kraft.

Die Coronapandemie hatte den Landtag von Baden-Württemberg im Frühjahr veran- lasst, die Regelungen in der Gemeindeordnung und Landkreisordnung, wonach von einer persönlichen Anwesenheit der Kreisrätinnen und Kreisräte im Sitzungsraum bei der Beratung und Beschlussfassung ausgegangen wird, auszuweiten. Es wurde die Möglichkeit eröffnet, dass Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse unter be- stimmten Voraussetzungen auch in digitalen Formaten stattfinden können. Hierzu wur- de § 32a Landkreisordnung (LKrO) neu eingefügt. Dieser regelt, dass durch die Haupt- satzung bestimmt werden kann, dass notwendige Sitzungen des Kreistags ohne per- sönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden können, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Video- konferenz, möglich ist. Dieses Verfahren darf bei Gegenständen einfacher Art gewählt werden; bei anderen Gegenständen darf es nur gewählt werden, wenn die Sitzung an- dernfalls aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Seuchenschutzes, sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung ansonsten unzumut- bar wäre. Bei öffentlichen Sitzungen nach § 32a Absatz 1 Satz 1 LKrO muss eine zeit- gleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum erfolgen.

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Az.: 10.11001; 10.2 - 010.051 - 6048245

Seite 2 Der Landkreis hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die daten- schutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. In Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum dürfen Wahlen im Sinne von § 32 Absatz 7 LKrO nicht durchgeführt werden. Im Übrigen bleiben die für den Ge-

schäftsgang von Sitzungen des Kreistags geltenden Regelungen unberührt.

Bis zum 31. Dezember 2020 waren digitale Sitzungsformen auch ohne eine Regelung in der Hauptsatzung möglich. Soll diese Option dauerhaft erhalten bleiben, muss die Hauptsatzung angepasst werden.

Der Ältestenrat hat sich in seiner Sitzung am 21. Oktober 2020 mit der Thematik be- fasst und sich dafür ausgesprochen, diese Möglichkeit der Sitzungsdurchführung auch über das Ende dieses Jahres hinaus grundsätzlich möglich zu machen.

Neben Pandemien sind weitere Szenarien wie beispielsweise Naturkatastrophen denk- bar, in denen es hilfreich und notwendig wäre, im Ausnahmefall auch auf das digitale Sitzungsformat zurückzugreifen, daher empfiehlt die Verwaltung, die rechtlichen Vo- raussetzungen hierfür zu schaffen und die Hauptsatzung entsprechend anzupassen.

Die Landkreisverwaltung hat bereits begonnen, digitale Formate der Sitzungsübertra- gung zu testen um Erfahrungswerte zu sammeln. Präsenzsitzungen waren während der Pandemie die letzten Monate Standard und sollen dies auch künftig bleiben, sofern sich die Situation nicht so weit verschlechtern sollte, dass keine Termine mit persönli- cher Anwesenheit mehr vertretbar wären. Dies war auch Konsens bei der Besprechung im Ältestenrat.

Es gibt kein zwingendes Rangverhältnis zwischen Sitzungen in Form einer Videokonfe- renz, Entscheidungen per Offenlegung/Umlaufbeschluss für Gegenstände einfacher Art (§ 32a Abs. 1 Satz 2 LKrO) und sogenannte „Notfallsitzungen“, die ohne Frist und form- los einberufen werden (§ 34 Abs. 5 Satz 3 LKrO). Diese Entscheidungsmodalitäten ha- ben jeweils unterschiedliche Voraussetzungen, deren Vorliegen der Landrat im Einzel- fall zu prüfen hat.

Offen sollte bleiben, welches System dann tatsächlich eingesetzt würde. Die Form der Videokonferenz ist nur als Beispiel genannt, auch andere oder neue technische Verfah- ren, welche die genannten Voraussetzung erfüllen, d.h. zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, sind möglich.

Hybridsitzungen, also Sitzungen unter Anwesenheit eines Teils der Ratsmitglieder im Sitzungsraum und Video-Zuschaltung der übrigen Mitglieder, sind vom Gesetz nicht ausgeschlossen und damit ebenfalls grundsätzlich möglich.

Der Entwurf der Satzung sieht vor, die für den Kreistag und seine Ausschüsse vorge- sehen Regelungen betreffend Videokonferenz auch auf Sitzungen des Ältestenrates anzuwenden.

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Az.: 10.11001; 10.2 - 010.051 - 6048245

Seite 3 Der Verwaltungsausschuss hat die Satzungsänderung in seiner Sitzung am 26. No- vember 2020 vorberaten und dem Kreistag einstimmig zur Beschlussfassung vorge- schlagen.

II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

Die bisherigen Testläufe konnten mit landkreiseigenem Personal und im Landratsamt verfügbarer Technik realisiert werden, so dass die Verwaltung davon ausgeht, dass auch künftig im Falle derartiger digitaler Formate maximal Kosten für das Zubuchen einzelner Teilleistungen entstehen würden, sofern je nach Örtlichkeit und konkretem Anlass, Dienstleister hinzugezogen werden müssten.

III. Zuständigkeit

Für den Erlass der Hauptsatzung und deren Änderung ist der Kreistag zuständig (§§ 34 Abs. 2 Nr. 3, 3 Abs. 2 LKrO).

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