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Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe

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Büro des Landrats

Az.: 10.11001; 10.2-010.051-3759977

Sitzungsvorlage KT/16/2018

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

17 Kreistag 25.01.2018 öffentlich

2 Anlagen

1. Entwurf der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe (Textfassung)

2. Synopse zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe

Beschlussvorschlag

Der Kreistag beschließt die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe (Anlage 1 zur Sitzungsvorlage).

I.Sachverhalt

1. Allgemeines

Der Kreistag hat letztmalig in seiner Sitzung am 29. Januar 2015 eine Satzung zur Än- derung der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe beschlossen, die am 6. Februar 2015 in Kraft getreten ist.

Anlass für die vorgeschlagene Änderung der Hauptsatzung sind Vereinfachungen und Beschleunigungen bei der Personalgewinnung. Bedingt durch den Fachkräftemangel wird die Rekrutierung von qualifiziertem Personal auch für das Landratsamt als großer Arbeitgeber immer schwieriger. Die Digitalisierung und viele andere Einflussfaktoren verändern die Arbeitswelt deutlich und machen ein schnelles und flexibles Handeln bei der Gewinnung von Arbeitskräften erforderlich. Das Landratsamt Karlsruhe stellt sich diesen Herausforderungen seit Jahren durch ein hohes Maß an attraktiven Arbeitge- berangeboten wie strukturierte Personalentwicklung, Gesundheitsmanagement, Arbeit- gebermarke und auch übertariflichen Leistungen. Immer wichtiger wird es jedoch auch, Arbeitsangebote schnell vertragssicher zu gestalten um Arbeitskräfte zu binden. Gera- de der Umgang mit der sogenannten Generation Y erfordert eine schnelle Bindung.

Es stellt sich insbesondere die Herausforderung z.B. Arzt-, Ingenieur- und Architekten- stellen, aber auch andere besonders gesuchte Berufsfelder nachzubesetzen.

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Az.: 10.11001; 10.2 - 010.051 - 3759977

Seite 2 Der „Faktor Zeit“ spielt hier eine besondere Rolle, da die Bewerber/innen bei der mo- mentan positiven Wirtschaftslage auch in der freien Wirtschaft gute Arbeitsmöglichkei- ten haben und dort oft schneller eine Zusage bekommen können. Je nach Sitzungstak- tung kann es aktuell mehrere Wochen dauern bis die Verwaltung Bewerber/innen für Stellen, deren Besetzung in die Zuständigkeit der Gremien fällt, zusagen kann - ein kla- rer Nachteil gegenüber der freien Wirtschaft, so dass Bewerber teilweise „abspringen“.

Aus dem gleichen Grund kam es vor, dass Stellen längere Zeit unbesetzt bleiben mussten, was Nachteile für die Aufgabenerledigung nach sich zog.

Die momentanen Regelungen sehen vor, dass der Verwaltungsausschuss für die Er- nennung, Einstellung und Entlassung von Beamten/-innen ab Besoldungsgruppe A 12 des gehobenen Dienstes (§ 5 Abs. 1 Ziff. 13 Hauptsatzung) bzw. die Einstellung, Hö- hergruppierung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Beschäftigten ab Ent- geltgruppe 12 TVöD zuständig ist (§ 5 Abs. 1 Ziff. 14 Hauptsatzung). Mit den in der Sy- nopse (Anlage 2 zur Sitzungsvorlage) dargestellten Änderungen im Personalbereich sollen die Zuständigkeiten für Einstellung, Höhergruppierung etc. künftig an die Funkti- on der Mitarbeiter/innen gekoppelt werden und nicht wie bisher primär von der Besol- dungs- bzw. Entgeltgruppe abhängen. Dies bedeutet, dass der Landrat die Zuständig- keit zur Besetzung der Stellen ab A 12 / Entgeltgruppe 12 TVöD erhält, mit folgender Ausnahme: Am Status Quo für die Ernennung, Einstellung, einschließlich Höhergrup- pierung und Entlassung von Mitarbeiter/innen der höheren Führungsebene (Dezernen- ten, Amtsleiter, Betriebsleiter der Eigenbetriebe und Geschäftsführer/innen der Eigen- gesellschaften) soll nichts geändert werden. Diese Entscheidungen verbleiben in der Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses bzw. bei den in § 1 Ziff. 7 Hauptsatzung aufgeführten Stellen (z.B. Leiter/in des Kommunal- und Prüfungsamtes) in der Kompe- tenz des Kreistags.

2. Weitere wesentliche Anpassungen

§ 1

 Im Zuge der Änderung der Zuständigkeiten im Personalbereich, soll zur Klarstel- lung auch explizit in der Hauptsatzung geregelt werden, dass die Besetzung der Stelle des Kreisbrandmeisters/der Kreisbrandmeisterin dem Kreistag obliegt.

 Wesentliche Grundsatzentscheidungen von Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts an denen der Landkreis mit mehr als 50 vom Hundert betei- ligt ist, sind im Kreistag zu treffen. Analog zu den bereits bestehenden Regelun- gen wurde diese Zuständigkeit für die Kommunalanstalt für Wohnraum im Land- kreis Karlsruhe in § 1 eingearbeitet.

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§ 5

 Leasingverträge spielen in der Praxis eine immer größere Rolle. Es soll hierzu künftig eine Regelung in der Hauptsatzung aufgenommen werden, die vorsieht, dass die Entscheidung über diese Vertragsabschlüsse bei einer Leasingsumme von mehr als 100.000 € pro Jahr, analog der Regelungen für Pacht- und Mietver- träge, in die Zuständigkeit der Ausschüsse fällt.

§ 6

 Zur Entlastung der Gremien schlägt die Verwaltung weiter vor, dass der Landrat künftig über den Beitritt zu Vereinen, Verbänden und Organisationen entschei- det, wenn der Mitgliedsbeitrag bis zu 1.000 € jährlich beträgt. Die aktuelle Wert- grenze liegt bei 500 € pro Jahr.

Darüber hinaus sind einige redaktionelle Aktualisierung wie in der Synopse dargestellt vorgesehen.

Die Änderung der Hauptsatzung muss nach § 3 Abs. 2 Landkreisordnung (LKrO) mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden.

Die Änderung der Satzung wurde in der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 7.

Dezember 2017 vorberaten und dem Kreistag einstimmig zur Beschlussfassung vorge- schlagen.

II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

keine

III. Zuständigkeit

Für den Erlass der Hauptsatzung und deren Änderung ist der Kreistag zuständig (§§ 34 Abs. 2 Nr. 3, 3 Abs. 2 LKrO).

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