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Kosten der hoheitlichen Tätigkeiten der Netzbetreiberinnen Stand 12.11.2003 –

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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom- munikation UVEK

Bundesamt für Energie BFE

Sektion Elektrizitäts-, Rohrleitungs- und Wasserrecht

Bundesamt für Energie BFE Mühlestrasse 4, 3063 Ittigen

Postadresse: Bundesamt für Energie, 3003 Bern Tel. +41 58 462 56 11, Fax +41 58 463 25 00 contact@bfe.admin.ch

www.bfe.admin.ch

Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV)

Fact-Sheet (9)

Kosten der hoheitlichen Tätigkeiten der Netzbetreiberinnen

Stand 12.11.2003 – aufgehoben per 1.5.2020

Frage:

a) Wer trägt die Kosten, die den Netzbetreiberinnen aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 33, 36 und 40 Absätze 2 und 3 NIV entstehen?

b) Wenn diese Kosten in der Durchleitungsvergütung eingeschlossen sind, so darf sich diese wegen widerspenstigen Eigentümern nicht erhöhen. Können die Mahnkosten deshalb direkt bei diesen Eigentümern bezogen werden?

c) Die Kontrolle der Sicherheitsnachweise geht zu Lasten der Netzbetreiberin. Überprüft das In- spektorat die Sicherheitsnachweise in solchen Betrieben ebenfalls gratis?

Antwort:

a) Die neue NIV bringt in Bezug auf die Kosten für die hoheitlichen Tätigkeiten der Netzbetrei- berinnen keine Änderung gegenüber dem bisherigen Recht. Wie bisher steht es den Netzbe- treiberinnen frei, ob sie die Kosten für die Organisation der Installationskontrolle den Betrof- fenen direkt belasten wollen oder ob sie diese Kosten über den Stromtarif abgelten lassen wollen. Die Kosten für den Aufwand der Netzbetreiberinnen für die gesetzlich vorgeschriebe- nen Tätigkeiten im Rahmen der Installationskontrolle können auch als Netzkosten bei der Berechnung einer allfälligen Durchleitungsvergütung eingerechnet werden.

b) Werden die Kosten der hoheitlichen Tätigkeiten der Netzbetreiberinnen als Bestandteil des Stromtarifes oder der Durchleitungsvergütung verrechnet, so sind damit grundsätzlich nur diejenigen Kosten abgegolten, die nicht durch die betroffenen Kunden zusätzlich verursacht werden, mit andern Worten die Kosten, die beim ordnungsgemässen Ablauf der Installati- onskontrolle entstehen. Kosten, die entstehen, weil sich ein Betroffener nicht kooperativ zeigt, können diesem in jedem Fall direkt belastet werden.

c) Nach dem Wortlaut der NIV geht die Kontrolle der Sicherheitsnachweise zu Lasten derjeni- gen Stelle, welche sie angeordnet hat, wenn bei dieser Kontrolle keine Mängel gefunden werden. Diese Vorschrift gilt sowohl für die Netzbetreiberinnen wie auch für das Inspektorat.

In diesem Sinne ist auch die Kontrolle durch das ESTI „gratis“ (für den Eigentümer der In- stallation).

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