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Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz

über die Vergütung der Prüfer bei Prüfungen nach den

Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte und den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

(VwV ApproPrüfVerg)

Vom 10. August 2017

I.

Geltungsbereich

Für die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit staatlichen Prüfungen von

Ärzten nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist,

Zahnärzten nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist,

Apothekern nach der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, Tierärzten nach der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3341) geändert worden ist,

Psychologische Psychotherapeuten nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für

Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, und

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist,

erhalten die Prüfer und Aufsichtspersonen, die nicht in § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über Vergütungen bei Prüfungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte vom 10. August 1996 (SächsGVBl. S. 379), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 732) geändert worden ist, genannt sind, Vergütungen nach dieser Verwaltungsvorschrift.

II.

Vergütungen

Die Höhe der Vergütung für die unter Ziffer I genannten Prüfer und Aufsichtspersonen bestimmt sich nach den Vergütungssätzen der Anlage zur Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über Vergütungen bei Prüfungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte, die mit einem Steigerungsfaktor von 2 zu bemessen sind.

Neben den Vergütungen nach Nummer 1 werden anfallende Fahrkosten auf der Grundlage des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erstattet.

III.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Vergütung der Prüfer bei Prüfungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte und den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16. August 2001

VwV ApproPrüfVerg

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.09.2017 Seite 1 von 2

(2)

(SächsABl. S. 929), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 419), außer Kraft.

Dresden, den 10. August 2017

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Barbara Klepsch

Zuletzt enthalten in

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230)

VwV ApproPrüfVerg

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.09.2017 Seite 2 von 2

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