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VwV Aufbewahrungsordnung – VwVAuO

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Academic year: 2022

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Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie

zur Aufbewahrung berufsrechtlicher Akten von Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Diplom-Sozialarbeitern, Diplom- Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen sowie von Angehörigen der

Gesundheitsfachberufe, pharmazeutischen und sozialen Berufe (VwV Aufbewahrungsordnung – VwVAuO)

Vom 25. Juli 2001

Auf Grund von Nummer 1 Buchst. b der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift der Sächsischen

Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für

Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Verwaltung von Unterlagen (VwV Registraturordnung –

VwVRegO) vom 2. Februar 2000 (SächsABl. S. 158) wird Folgendes festgelegt:

Aufbewahrungsfrist

Die Frist für die Aufbewahrung der Akten über Approbationen und Berufserlaubnisse für Ärztinnen und Ärzte,

Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten,

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten;

ärztliche, zahnärztliche, pharmazeutische und psychotherapeutische Prüfungen;

ärztliche, zahnärztliche und pharmazeutische Prüfungen von Ausländerinnen und Ausländern;

die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin und Sozialarbeiter, Sozialpädagogin und Sozialpädagoge, Heilpädagogin und Heilpädagoge;

das Erteilen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin und

Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, Diätassistentin und Diätassistent, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Hebamme und Entbindungspfleger, Hygieneinspektorin und Hygieneinspektor,

Kinderkrankenschwester und Kinderkrankenpfleger, Krankenschwester und Krankenpfleger,

Krankenpflegehelferin und Krankenpflegehelfer, Krankengymnastin und Krankengymnast, Logopädin und Logopäde,

Masseurin und Masseur,

Masseurin und medizinische Bademeisterin und Masseur und medizinischer Bademeister, Orthoptistin und Orthoptist,

Pharmazieingenieurin und Pharmazieingenieur,

Pharmazeutisch-technische Assistentin und Pharmazeutisch-technischer Assistent, Physiotherapeutin und Physiotherapeut,

Rettungsassistentin und Rettungsassistent,

Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin und Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technische Radiologieassistentin und Medizinisch-technischer Radiologieassistent,

VwV Aufbewahrungsordnung

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 17.08.2001 Seite 1 von 2

(2)

f)

2 2.1 2.2 3

4

Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik und Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, Veterinärmedizinisch-technische Assistentin und

Veterinärmedizinisch-technischer Assistent;

die staatliche Anerkennung als Altenpflegerin und Altenpfleger,

Heilerziehungspflegerin und Heilerziehungspfleger beträgt für

die unter Buchstaben a bis c genannten Berufe 70 Jahre ab Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis und

die unter Buchstaben d bis f genannten Berufe 60 Jahre ab Erteilung der Berufserlaubnis oder der staatlichen Anerkennung.

Die Aufbewahrungsfrist von 70 Jahren gilt auch für alle unter Buchstaben a bis c genannten Akten von vor 1990.

Abgabe an das Staatsarchiv

Die Akten sind jahrgangsweise geordnet ab Eröffnung des Vorganges in der Verwaltungsbehörde aufzubewahren.

Nach Ablauf von 30 Jahren kann das Schriftgut dem zuständigen Staatsarchiv zur Übergabe angeboten werden.

Für die nach In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschrift neu geregelten sozialen Berufe und Gesundheitsfachberufe mit staatlicher Anerkennung oder einer Berufserlaubnis gelten die Bestimmungen der Nummern 1 und 2 entsprechend.

In-Kraft-Treten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.

Dresden, den 25. Juli 2001

Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie In Vertretung

Albin Nees Staatssekretär

Zuletzt enthalten in

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230)

VwV Aufbewahrungsordnung

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 17.08.2001 Seite 2 von 2

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