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CIRS-Fall Narkoseeinleitung ohne gültige Aufklärung trotz stattgefunde­ nem Team­ Time­Out

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Academic year: 2022

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CIRS-Fall

Narkoseeinleitung ohne gültige Aufklärung trotz stattgefunde­

nem Team­ Time­Out

Im Januar 2017 wurde auf der CIRS- Seite der Anästhesie ein Fall veröf- fentlicht, der für jeden Arzt im Ge - sundheitswesen Relevanz aufweist.

Ein junger Patient kommt zu einer Elektivoperation ins Krankenhaus.

Nach zügiger Narkoseeinleitung fällt zufälligerweise auf, dass der Aufklä- rungsbogen der Anästhesie nicht ausgefüllt und weder vom ärztlichen Kollegen noch von den Eltern des Patienten unterschrieben wurde. Der Patient wird somit ohne Narkoseein- willigung operiert, was auch bei einem gelungenen Eingriff im recht- lichen Sinne eine Körperverletzung darstellt.

In der Fehlermeldung wird angege- ben, dass auf dem vorhandenen

„Team-Time-Out-Bogen“ alle Papiere als vollständig vorhanden eingetra- gen wurden. Hierdurch wird das Feh- len der schriftlichen Einverständnis- erklärung und somit wahrscheinlich

auch das des ärztlichen Aufklärungs- gesprächs nicht rechtzeitig bemerkt.

Laut Angaben des Melders rutscht der Patient auf Grund von einer Ver- kettung von Fehlern und Unacht- samkeit auch durch weitere Sicher- heitskontrollen des Krankenhauses.

Hier sieht man sehr deutlich, was Risikomanagement NICHT ist. Das Einführen von Checklisten ersetzt nie den gesunden und professionellen Menschenverstand. Checklisten kön- nen Prozessabläufe wunderbar be - gleiten, vereinheitlichen und verhin- dern, dass etwas vergessen wird. Als reine Abhaklisten dienen sie höchs- tens der Dekoration. Risikomanage- ment dient dem gezielten Aufspü- rung von Fehlern und Risiken im interdisziplinären Team, der Analyse, der Lösungsfindung und dann der konsequenten Umsetzung von Maß- nahmen, die eben genau NICHT im Abhaken von Listen bestehen.

Details zum Fall unter www.cirs-ains.

de/files/fall-des-monats/FdMJanuar 2017.pdf

Dr. med. Patricia Klein Ärztliche Geschäftsführerin

Gesundheitspolitik

452 Ärzteblatt Sachsen 10 / 2017

Sonderregelung für Ärzte zur Betreuung von Herzgruppen

Seit dem 31. Juli 2017 dürfen Ärzte im Rahmen des ärztlich verordneten Rehabilitationssportes unter be stimm- ten Voraussetzungen bis zu drei Herzgruppen parallel betreuen. So müssen zum Beispiel die Übungs- räume auf einer Ebene liegen und untereinander schnell und barriere- frei erreichbar oder Defibrillator und Notfallkoffer zentral aufgestellt und jederzeit zugänglich sein.

Für diese Sonderregelung haben sich die Deutsche Gesellschaft für Präven- tion und Rehabilitation von Herz-

Kreislauf-Erkrankungen (DGPR) und der Deutsche Behindertensport (DBS) stark gemacht.

Ziel der Sonderregelung ist es, ein flächendeckendes Angebot für Herz- gruppen auch für die Zukunft trotz des zunehmenden Mangels an betreuenden Ärzten bereitzustellen.

Die Sonderregelung bezieht sich auf eine Befragung des DBS aus dem Jahr 2015. Diese ergab, dass die Zahl kardialer Notfälle während des Reha- bilitationssportes deutlich unter der- jenigen in der Allgemeinbevölkerung liegt. Damit erschien die „alte“ For- derung nach einer ständigen Arztan- wesenheit in nur einer Herzgruppe auch medizinisch nicht mehr ge - rechtfertigt.

Die Rahmenbedingungen für die Durchführung von parallel zu betreu- enden Herzgruppen wurden auf einem Workshop in Berlin Ende 2016 definiert. Sie ermöglichen Vereinen, sich in einfacher Weise, das heißt ohne größere strukturelle Verände- rungen, auf die Sonderregelung ein- zustellen.

www.dbs-npc.de/sportentwicklung- rehabilitationssport-aktuelles.html

Dr. med. Thomas Brockow Leiter Referat Medizinische und

ethische Sachfragen

Take­Home­Message

– Verantwortlich für die Einwilli- gung des Patienten ist der Arzt, der den Eingriff durch- führt.

– Bei der Einführung von Check- listen ist auf die entspre- chende Schulung der Mitar- beiter sowie eine organisatio- nale Einbindung zu achten.

Auch wenn Einwilligung und Aufklärung durchaus nur münd- lich erfolgen dürfen und nicht unterschrieben sein müssen, gilt es zu bedenken, dass das Ge - spräch als solches und auch die Einwilligung dokumentiert sein müssen. Im Streitfall ist es letzt- endlich aber immer hilfreich, wenn eine unterschriebene Auf- klärung und Einwilligung vorge- legt werden kann.

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