• Keine Ergebnisse gefunden

Januar 1994 im Bereich der SKOS-Richtlinien zur Bemessung der Sozialhilfe einzusetzen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Januar 1994 im Bereich der SKOS-Richtlinien zur Bemessung der Sozialhilfe einzusetzen"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

c:\program files (x86)\neevia.com\document converter\temp\convert_6156ab2ec408444fb12fb5beb96ee9e2.doc

M 134/2001 GEF 19. September 2001 44C

Motion

2960 Laneve-Gujer, Busswil b.B. (GB)

Weitere Unterschriften: 6 Eingereicht am: 13.06.2001

Teuerungsausgleich bei der Bemessung der Sozialhilfe

Der Regierungsrat wird beauftragt:

1. Bei der Bemessung der Sozialhilfe im Bereich des Grundbedarfs II im Kanton Bern unverzüglich den Mittelwert allgemein verbindlich zu erklären.

2. Sich durch seine Vertretung in der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für den Ausgleich der aufgelaufenen Teuerung seit 1. Januar 1994 im Bereich der SKOS-Richtlinien zur Bemessung der Sozialhilfe einzusetzen.

3. Einen periodischen Teuerungsausgleich bei der Bemessung der Sozialhilfe entsprechend der Regelung im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV einzuführen.

Begründung

Der Kanton Bern erlässt für die Bemessung der Sozialhilfe keine eigenständigen Richtlinien, sondern hat mit der Bemessungsverordnung (BemV) vom 20. September 2000 die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) allgemein verbindlich erklärt.

Die SKOS-Richtlinien werden nicht regelmässig der Teuerung angepasst. Letztmals wurde eine Teuerungsanpassung auf das Jahr 1994 vorgenommen. Seit 1. Januar 1998 sind die heute allgemein verbindlich erklärten Richtlinien unverändert geblieben. Die auf diesem Zeitpunkt erfolgte Neugestaltung der Richtlinien erfolgte kostenneutral ohne Ausgleich, wie eine Untersuchung der SKOS in der Zeitschrift für Sozialhilfe vom Oktober 2000 bestätigt.

Demgegenüber wird die Bemessung der Ergänzungsleistungen zur AHV periodisch alle zwei Jahre der Teuerung und der Lohnentwicklung angepasst. Die Ergänzungsleistungen sind heute wesentlich höher als die Sozialhilfe und die Schere zwischen den beiden wichtigsten Instrumenten der Existenzsicherung geht immer weiter auseinander. Per 1.

März 2001 wurde auch das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Teuerung angepasst. Diese liegt nun in den meisten Fällen ebenfalls höher als die Sozialhilfe.

Zusätzlich verschärft wurde das Problem des fehlenden Teuerungsausgleichs im Bereich der Sozialhilfe durch die Kürzung des sogenannten Grundbedarfs II auf den Minimalbetrag im Rahmen des Sparpakets 1999. Mit der Rückkehr zum Mittelwert wird die Teuerung zwar nicht ausgeglichen, aber als dringend notwendige Massnahme kann damit die prekäre Situation im Bereich Sozialhilfe kurzfristig entschärft werden.

(2)

2

Antwort des Regierungsrates

1. Festlegung des Grundbedarfs II

Bei der Einführung der SKOS-Richtlinien im Jahr 1998 hat die Gesundheits- und Fürsorge- direktion (GEF) mit BSIG Nr. 8/860.1/3.1 den Gemeinden empfohlen, beim Grundbedarf II den Mittelwert anzuwenden. Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter der verschiedenen Amtsbezirke sind dieser Empfehlung überwiegend gefolgt und haben damit zu einer einheitlichen und rechtsgleichen Praxis innerhalb des Kantons Bern beigetragen.

Die Ansichten von Fachleuten, Gemeinden sowie politischen und sozialen Organisationen sind in der Frage der Festlegung des Grundbedarfes II von Anfang an auseinandergegan- gen. Aus fachlicher Sicht ist die Anwendung des Mittelwertes immer gestützt worden, u.a.

weil jede generelle Kürzung das Ziel der sozialen und wirtschaftlichen Integration erschwert.

Anlässlich des Massnahmenprogramms zur Haushaltsanierung (NMH) hat der Regierungsrat im Sommer 1999 beschlossen, dass beim Grundbedarf II der Minimalwert angewendet werden soll. Der Grosse Rat ist diesem Entscheid im November 1999 gefolgt.

Die Umsetzung des Entscheides durch die Gemeinden erfolgte per 1. Januar 2000. Mit der Inkraftsetzung der Verordnung über die Bemessung der fürsorgerechtlichen Unterstützung (Bemessungsverordnung, BemV) ist der Entscheid des Grossen Rates rechtlich konkretisiert worden. Seither sind die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) zur verbindlichen Grundlage für die Bemessung der Fürsorgeunterstützung erklärt und der Grundbedarf II ist nach dem Minimalwert zu berechnen. Der Inhalt der Verordnung entspricht dem Entscheid des Grossen Rates und ist aufgrund des Konsultationsverfahrens breit abgestützt. Von einer Erhöhung des Grundbedarfes II ist deshalb abzusehen.

2. Anpassung der aufgelaufenen Teuerung seit Januar 1994

Die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) unter Einbezug der Kantone und der Gemeinden erarbeiteten "Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe" definieren in allgemein anerkannter Form das soziale Existenzminimum. Sie entsprechen einem gesamtschweizerischen Konsens und werden von den meisten Kantonen angewendet. Ein Ausbrechen aus diesem Konsens wäre nicht sachgerecht.

Als Fachverband der öffentlichen und privaten Sozialhilfe lässt die SKOS ihre Richtlinien bezüglich der Höhe der Leistungen und ihrer Praxisnähe periodisch überprüfen. Im Auftrag der SKOS und mit der Unterstützung der Sozialdirektorenkonferenz (SODK) führte Kurt Wyss, Büro für Sozialforschung in Zürich, eine unabhängige Evaluation bei denjenigen SKOS-Mitgliedern durch, in deren Kantonen die neuen SKOS-Richtlinien in den Jahren 1998 oder 1999 eingeführt worden sind.

Die Evaluation belegt, dass das durch die Richtlinien vorgegebene Leistungsniveau allge- mein gut akzeptiert ist. 71% der Mitglieder beurteilen die Leistungen als angemessen.

23.5% der Antwortenden erachten die Leistungen als eher zu hoch, 6% als eher zu tief.

Mit der Festlegung des Grundbedarfs hat die SKOS somit das Mass der "mittleren Zufriedenheit" gefunden. Die grosse Mehrheit der SKOS-Mitglieder unterstützt ihre Klientinnen und Klienten nach den Vorgaben der SKOS-Richtlinien. Im Zusammenhang mit der gesamtschweizerischen Erhebung hat der Kanton Bern im März 2000 eine eigene Vollerhebung zur Anwendung der Richtlinien in allen Gemeinden, regionalen Sozialdiensten und einigen weiteren Stellen durchführen lassen. Im Kanton Bern ist der Anteil derjenigen, welche die Anwendung der SKOS-Richtlinien befürworten noch grösser

(3)

3

als in der übrigen Schweiz. Geschätzt werden die SKOS-Richtlinien vor allem, weil sie Rechtsgleichheit und Verbindlichkeit garantieren, praxistauglich sind und eine Orientierungshilfe bieten.

Die Frage des Teuerungsausgleichs für die Unterstützten ist in den Gremien der SKOS bereits im Jahre 2000 diskutiert worden. In der Zeitschrift für Sozialhilfe (ZeSo) vom Dezember 2000 wird festgehalten, dass die SKOS bereits seit einigen Jahren keinen Teuerungsausgleich auf dem Grundbedarf gewährt hat. Allerdings ist in diesem Zeitraum das System der Bemessung geändert und im Jahre 1998 die Einführung der pauschalisierten Leistungen vorgenommen worden. Mit dieser Umstellung der Bemessung haben sich teilweise auch Abweichungen zu Gunsten der Betroffenen ergeben. Der Vorstand der SKOS hat von einer rückwirkenden Anpassung abgesehen.

3. Periodische Anpassung der Teuerung bei der Bemessung der Sozialhilfe entsprechend der Regelung im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Der Vorstand der SKOS hat den Beschluss gefasst, das Thema Teuerungsausgleich im Herbst erneut zu traktandieren und plant, die Beträge des Grundbedarfs je nach Entwicklung anzuheben. Von einer periodischen Anpassung entsprechend der Regelung im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ist hingegen abzusehen, weil sich das System der Budgetierung der Sozialhilfe grundsätzlich von der Berechnung der Ergänzungsleistungen unterscheidet. So wird zum Beispiel bei den Miet- und Gesundheitskosten die Teuerung in der Sozialhilfe automatisch aufgefangen, indem die effektiven Beträge im Unterstützungsbudget berücksichtigt werden. Weitere Bedarfsleistungen können zudem im Rahmen der individuellen Hilfe durch die fachspezifische Anwendung der "situationsbedingten Leistungen" gewährt werden.

Antrag: Ablehnung der Motion An den Grossen Rat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Zu beachten ist, dass eine Änderung des Verteilsschlüssels für die Gemeinden, die Beschäftigungs- und Integrationsangebote bereitstellen, eine Umverteilung der

Mit der Verordnung des Regierungsrates werden die SKOS-Richtlinien und damit auch der Grundbedarf II (Minimalwert) für alle Gemeinden verbindlich sein.. Sollte sich eine Gemeinde

Die Sozialhilfe dient zur Unterstützung und Integration von Menschen in Not. Schon seit Jahren steigen die Sozialhilfekosten und Sozialhilfeempfänger werden durch

Dezember 2013 eingereichte Motion von Roland Schöni, SVP und 8 Mitunterzeichnenden betreffend “Austritt aus der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

Rechtmässig bezogene Leistungen müssen zurückerstattet werden, wenn nachträglich für den Unterstützungszeitraum Leistungen Dritter fliessen, zum Beispiel eine rückwirkende

Zudem kann beispielsweise nicht von einer Tochter verlangt wer- den, dass sie für ihren Vater aufkommt, wenn dieser nie für sie gesorgt und nie Alimente bezahlt hat.. Steht

Der Regierungsrat wird beauftragt, die momentan geltende Praxis, wonach der Kanton den Beitrag für die Mitgliedschaft aller Berner Gemeinden bei der Schweizerischen Konferenz

Die Motion vereint zwei Anliegen, die sich in ihrer zeitlichen Dringlichkeit, aber auch in ihrer Grund- sätzlichkeit unterscheiden und daher auch differenziert betrachtet werden