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Interpellation Martin Leschhorn Strebel betreffend Auswirkun-gen von verdichtetem Bauen

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Sitzung des Einwohnerrats vom 27. August 2014

www.riehen.ch

Reg. Nr. 1.3.1.11 Nr. 14-18.510.02

Interpellation Martin Leschhorn Strebel betreffend Auswirkun- gen von verdichtetem Bauen

Der Gemeinderat beantwortet die Interpellation wie folgt:

Im März 2013 hat das Schweizer Volk der Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung und u. a. folgendem Planungsgrundsatz deutlich zugestimmt: Bund, Kantone und Gemeinden unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbeson- dere Bestrebungen, die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Beachtung einer angemessenen Wohnqualität. Riehen hat der Revision mit 74,3% zugestimmt.

Baut man an gut erschlossenen Lagen statt an den Agglomerationsrändern, hilft dies, das tägliche Verkehrsaufkommen zu reduzieren. Zu den gut erschlossenen Lagen in der Agglomeration Basel gehört zweifellos auch Riehen, weil es im Vergleich mit an- deren Gemeinden relativ zentral liegt und sehr gut durch den öffentlichen Verkehr er- schlossen ist. Auch per Velo ist das Zentrum Basels gut erreichbar.

Die bauliche Verdichtung geschieht in Riehen massvoll, so sieht etwa der Entwurf des Zonenplans keine Aufzonungen durch die Zulassung zusätzlicher Geschosse vor. Be- reits die Ausschöpfung der heute zulässigen Bebauung bedeutet aber oft eine Verän- derung, die von der Nachbarschaft kaum je Applaus erhält, auch an der Fürfelder- strasse nicht.

Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden:

1. Welche Kriterien sind für die Ortsbildkommission grundsätzlich entscheidend, ob einem Bau eine gute Gesamtwirkung zugesprochen werden kann?

Wie der Interpellant festgestellt hat, sind Beurteilungskriterien im Internet einsehbar.

Dass diese nur summarisch wiedergegeben sind, hat einen guten Grund: Eine Sied- lung ist sehr vielfältig gestaltet. Der Dorfkern unterscheidet sich beispielsweise we- sentlich von einem Einfamilienhausquartier am Ausserberg oder einer Zeilenbebauung an der Fürfelderstrasse. Innerhalb dieser Gebiete stehen Gebäude mit sehr unter- schiedlichem Charakter. Jedes Bauwerk muss einerseits für sich betrachtet, anderer- seits in Bezug zur Umgebung gut gestaltet sein. In dieser baulichen Vielfalt ist es schlicht nicht möglich, allgemeingültige, genau messbare Kriterien zu definieren.

Deshalb wird die Beurteilung der guten Gesamtwirkung eines Baubegehrens übli- cherweise durch eine Fachkommission vorgenommen. Die Ortsbildkommission von Riehen ist für diese schwierige Aufgabe mit Persönlichkeiten aus Architektur und Pla- nung besetzt, welche in Fachkreisen über einen sehr guten Ruf verfügen.

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Seite 2 2. Wie schätzt die Ortsbildkommission den geplanten Neubau an der Fürfelderstras- se 26-32 bezüglich der guten Gesamtwirkung ein und wie begründet sie ihre ent- sprechende Einschätzung?

Die Ortsbildkommission hat dem Baubegehren noch nicht zugestimmt. In den letzten beiden Wochen wurde mit den projektverfassenden Architekten erörtert, wie das Pro- jekt im Hinblick auf eine gute Gesamtwirkung verbessert werden kann. Kritisiert wird im Wesentlichen die Form des geplanten Dachs, welches nach dem gesetzlich maxi- mal zulässigen Dachprofil gestaltet wurde, was eine Mischung zwischen Satteldach und Flachdach ergab. Kritisiert wurde auch die Gestaltung der Strassenfassade be- züglich Dimensionierung und Rhythmisierung der Öffnungen mit dem Ziel, für den Neubau eine dem Quartier und dem Strassenraum angemessene Massstäblichkeit zu erreichen.

3. Ist der Gemeinderat bereit, ein Konzept zu entwickeln, um verdichtetes Bauen so zu gestalten, dass der öffentliche Raum in den Quartieren so gestärkt wird, dass die Lebensqualität nicht beeinträchtigt wird und die soziale Durchmischung in den Quartieren gewährleistet werden kann?

Wie gebaut werden darf, wird durch das kantonale Bau- und Planungsgesetz und durch den Zonenplan geregelt. Die Gemeinde kann über den Zonenplan steuern, wel- che bauliche Nutzung für eine Parzelle zulässig ist. Dem Handlungsspielraum sind aber Grenzen gesetzt: Bei der Festlegung des Zonenplans müssen u. a. die Pla- nungsgrundsätze des Bundesgesetzes über die Raumplanung und die Vorgaben des kantonalen und kommunalen Richtplans beachtet werden.

Welche Wohnungen durch Private in welcher Ausbauqualität gebaut, und an wen sie verkauft oder vermietet werden, kann durch die Gemeinde nicht vorgeschrieben wer- den, dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage. Welche Möglichkeiten für eine Gemeinde im Bereich der sozialen Wohnpolitik bestehen, wird in Traktandum 9 der Einwohner- ratssitzung vom 27. August 2014, Zwischenbericht zum Parlamentarischen Auftrag der Sachkommission Gesundheit und Soziales (10-14.593.03), thematisiert.

4. In verdichteten Quartieren nutzen mehr Menschen den öffentlichen Strassenraum und der motorisierte Individualverkehr wird zunehmen. Ist der Gemeinderat bereit, ein neues Konzept für die Einführung von Begegnungszonen zu entwickeln, um diesen Herausforderungen zu begegnen?

Der Gemeinderat wird dazu bereits im September 2014 zum Anzug Thomas Zangger und Kons. betreffend Anpassung gemeinderätliches Konzept Begegnungszone (Nr. 10-14.671.02) berichten.

Riehen, 26. August 2014 Gemeinderat Riehen

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