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chliche Mitteilung zu Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 Asylbewerberleistungsgesetz ab dem 01.03.2015 (Stand 09.02.2015)

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Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen Freie

Hansestadt Bremen

400-33-10

Fachliche Mitteilung zu

Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 Asylbewerberleistungsgesetz ab dem 01.03.2015

Zum 28.02.2015 endet die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 18.07.2012.

Zum 01.03.2015 sind durch das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetz und des Sozialgerichtsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I Nr. 59, S. 2187ff, vom 18.12.2014) die Regelbedarfsstufen gesetzlich festgesetzt und mit der Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 14 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. März 2015 vom 16.01.2015 (BGBl. I Nr. 2, S. 25, vom 26.01.2015) angepasst worden.

Die nachfolgende Übersicht enthält die ab dem 1. März 2015 gültigen Beträge. Die Nummerierung folgt der Gliederung der Fachlichen Mitteilung zu Grundleistungen nach § 3 Abs.1 und 2 Asylbewerberleistungsgesetz vom 07.09.2012.

_____________________________________________________________________________________________________

Fachliche Mitteilung zu § 3 Absatz 1 und 2 AsylblG

SSKJF – Stand 09.02.2015 - 1 -

(2)

4. Leistungssätze

4.1 Grundleistungen

Regelbedarfsstufen (RBS) nach § 8 RBEG

ab 01.03.

2015

RBS 1

Alleinstehe nde Leistungsb erechtigte

RBS 2

Für zwei erwachsene Leistungsber echtigte, die als Partner einen

gemeinsame n Haushalt führen

RBS 3

Für weitere erwachsen e

Leistungsb erechtigte ohne eigenen Haushalt

RBS 4

Für sonstige jugendlich e

Leistungsb erechtigte vom

Beginn des 15. Und bis zur Vollendung des 18 Lebensjahr es

RBS 5

Für leistungsb erechtigte Kinder vom

Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14 Lebensjahr es

RBS 6

Für

leistungsbe rechtigte Kinder bis zur

Vollendung des

sechsten Lebensjahr es

Grundleistungen nach § 3 insgesamt

gerundet

359,- € 323,- € 287,- € 283,- € 249,- € 217,- €

Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 S. 2 AsylbLG

(Leistungen zur Sicherung des physischen Existenzminimums)

Abt. 1 141,85 € 127,40 € 114,27 € 136,52 € 105,60 € 86,76 € Abt. 3 33,57 € 30,15 € 27,04 € 40,97 € 36,44 € 34,38 € Abt. 4 33,39 € 29,99 € 26,90 € 16,89 € 12,10 € 7,76 € Abt. 6 7,19 € 6,46 € 5,79 € 3,62 € 2,84 € 4,10 €

gerundet

216,- € 194,- € 174,- € 198,- € 157,- € 133,- €

Abzugsbeträge für Haushaltsenergie im Regelsatz

31,01 € 27,98 € 24,86 € 14,59 € 11,29 € 5,87 €

Abzugsbeträge für Bekleidung im Regelsatz (Abt.3)

33,71 € 30,29 € 26,88 € 40,84 € 36,54 € 34,48 €

Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 S. 4 AsylbLG („Taschengeld“)

Fachliche Mitteilung zu § 3 Absatz 1 und 2 AsylblG

SSKJF – Stand 09.02.2015 - 2 -

(3)

(Leistungen zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums)

Abteilung 7-12 gerundet

143,- € 129,- € 113,- € 85,- € 92,- € 84,- €

4.2 Taschengeldbetrag in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft nach § 3 Abs. 1 S. 5 AsylbLG

Summe

gerundet

100,- € 90,- € 79,- € 60,- € 64,- € 59,- €

Die Auszahlung erfolgt zentral (s. Ziffer 2.6 der Fachlichen Weisung zu § 3 AsylbLG).

4.3 Barbeträge zur persönlichen Verfügung in vollstationären Einrichtungen

Bei einer Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung treten Barleistungen in sinngemäßer Anwendung des § 27b Abs. 2 SGB XII an die Stelle der Grundleistungen:

Alter € mtl.

0-2 Jahre (im Pflegesatz enthalten) 0,00

3 Jahre 6,90

4 Jahre 8,50

5 Jahre 9,87

6 Jahre 11,37

7 Jahre 13,61

8 Jahre 15,56

9 Jahre 18,53

10 Jahre 22,52

11 Jahre 25,64

12 Jahre 28,65

13 Jahre 32,39

14 Jahre 37,20

15 Jahre 42,27

16 Jahre 46,35

17 Jahre 51,43

HE in Krankenhäusern, Altenheimen und ähnl. Einrichtungen (Mindestbetrag analog § 27b Abs. 2 SGBXII)

96,93

Fachliche Mitteilung zu § 3 Absatz 1 und 2 AsylblG

SSKJF – Stand 09.02.2015 - 3 -

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