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Fachliche Mitteilung zu Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG (Stand 17.03.2016)

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Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport

Freie

Hansestadt Bremen

400-33-10

Fachliche Mitteilung zu

Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 Asylbewerberleistungsgesetz ab dem 17.03.2016

Zum 16.3.2016 wurde im BGBl. Nr. 12 das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren veröffentlicht, welches zum 17.3.2016 in Kraft tritt, damit wird das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S.

1722 geändert worden ist, hinsichtlich § 3 Abs. 1 Satz 8 angepasst.

Die nachfolgende Übersicht enthält die ab dem 17 März 2016 gültigen Beträge. Die Nummerierung folgt der Gliederung der Fachlichen Mitteilung zu Grundleistungen nach § 3 Abs.1 und 2 Asylbewerberleistungsgesetz vom 07.09.2012.

Aufgrund des technischen Vorlaufs sind die Änderungen ab dem 01 Mai 2016 vorzunehmen.

_____________________________________________________________________________________________________

Fachliche Mitteilung zu § 3 Absatz 1 und 2 AsylblG

SJFIS – Stand 22.03.2016 - 1 -

(2)

Notwendiger Bedarf:

Abteilung 1: Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke Abteilung 3: Bekleidung und Schuhe

Abteilung 4: Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung Abteilung 6: Gesundheitspflege

Notwendiger persönlicher Bedarf:

Abteilung 7: Verkehr

Abteilung 8: Nachrichtenübermittlung Abteilung 9: Freizeit, Unterhaltung, Kultur Abteilung 10: Bildung

Abteilung 11: Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen Abteilung 12: Andere Waren und Dienstleistungen

4. Leistungssätze

4.1 Grundleistungen

Regelbedarfsstufen (RBS) nach § 8 RBEG

ab 17.03.

2016

RBS 1

Alleinstehe nde Leistungsb erechtigte

RBS 2

Für zwei erwachsene Leistungsber echtigte, die als Partner einen

gemeinsame n Haushalt führen

RBS 3

Für weitere erwachsen e

Leistungsb erechtigte ohne eigenen Haushalt

RBS 4

Für sonstige jugendlich e

Leistungsb erechtigte vom

Beginn des 15. Und bis zur Vollendung des 18 Lebensjahr es

RBS 5

Für leistungsb erechtigte Kinder vom

Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14 Lebensjahr es

RBS 6

Für

leistungsbe rechtigte Kinder bis zur

Vollendung des

sechsten Lebensjahr es

Grundleistungen nach § 3 insgesamt

gerundet

354,- € 318,- € 284,- € 276,- € 242,- € 214,- €

Fachliche Mitteilung zu § 3 Absatz 1 und 2 AsylblG

SJFIS – Stand 22.03.2016 - 2 -

(3)

Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 S. 2 AsylbLG

(Leistungen zur Sicherung des physischen Existenzminimums)

Abt. 1 143,82 € 128,71 € 115,58 € 137,90 € 106,95 € 88,06 € Abt. 3 34,03 € 30,46 € 27,35 € 41,38 € 36,91 € 34,90 € Abt. 4 33,86 € 30,30 € 27,21 € 17,06 € 12,26 € 7,88 € Abt. 6 7,29 € 6,53 € 5,86 € 3,66 € 2,88 € 4,16 €

gerundet

219,- € 196,- € 176,- € 200,- € 159,- € 135,- €

Abzugsbeträge für Haushaltsenergie im Regelsatz

28,12 € 25,31 € 22,50 € 13,22 € 10,17 € 5,32 €

Abzugsbeträge für Bekleidung im Regelsatz (Abt.3)

34,03 € 30,46 € 27,35 € 41,38 € 36,91 € 34,90 €

Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 S. 8 AsylbLG („Taschengeld“) (Leistungen zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums)

Abt. 7

25,49 € 23,03 € 20,39 € 13,94 € 14,87 € 12,96 €

Abt. 8

35,76 € 32,32 € 28,61 € 17,44 € 16,30 € 17,32 €

Abt. 9

36,36 € 32,85 € 29,08 € 27,62 € 40,34 € 37,05 €

Abt. 10

- € - € - € - € - € - €

Abt. 11

8,01 € 7,25 € 6,42 € 5,28 € 3,73 € 1,58 €

Abt. 12

29,38 € 26,55 € 23,50 € 11,72 € 7,76 € 10,09 €

gerundet

135,- € 122,- € 108,- € 76,- € 83,- € 79,- €

4.2 Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs in Abschiebungs- der Untersuchungshaft nach § 3 Abs. 1 S. 5 AsylbLG

(Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens)

Summe

gerundet

95,- € 85,- € 76,- € 53,- € 58,- € 55,- €

Die Auszahlung erfolgt zentral (s. Ziffer 2.6 der Fachlichen Weisung zu § 3 AsylbLG).

Fachliche Mitteilung zu § 3 Absatz 1 und 2 AsylblG

SJFIS – Stand 22.03.2016 - 3 -

(4)

4.3 Barleistungen zur persönlichen Verfügung in vollstationären Einrichtungen

Bei einer Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung treten Barleistungen in sinngemäßer Anwendung des § 27b Abs. 2 SGB XII an die Stelle der Grundleistungen:

Alter € mtl.

0-2 Jahre (im Pflegesatz enthalten) 0,00

3 Jahre 6,81

4 Jahre 8,38

5 Jahre 9,73

6 Jahre 11,21

7 Jahre 13,41

8 Jahre 15,34

9 Jahre 18,27

10 Jahre 22,21

11 Jahre 25,28

12 Jahre 28,25

13 Jahre 31,94

14 Jahre 36,68

15 Jahre 41,68

16 Jahre 45,71

17 Jahre 50,71

HE in Krankenhäusern, Altenheimen und ähnl. Einrichtungen (Mindestbetrag analog § 27b Abs. 2 SGBXII)

95,58

Fachliche Mitteilung zu § 3 Absatz 1 und 2 AsylblG

SJFIS – Stand 22.03.2016 - 4 -

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