• Keine Ergebnisse gefunden

Fachliche Weisung zu § 3 Abs 1 und 2 AsylblG Gültigkeit ab 01-2015 Regelbedarfe

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Fachliche Weisung zu § 3 Abs 1 und 2 AsylblG Gültigkeit ab 01-2015 Regelbedarfe"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen Freie

Hansestadt Bremen

400-33-10

Entwurf

Fachliche Mitteilung zu

Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 Asylbewerberleistungsgesetz

Vorläufige Hinweise zur Umsetzung des Urteils des

Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012, 1BvL 10/10;1 BvL 2/11

hier: Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015

Mit seinem obigen Urteil hat das BVerfG entschieden, dass die derzeitige Höhe der Leistungen nach § 3 AsylbLG mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unvereinbar ist.

Das BVerfG hat den Gesetzgeber verpflichtet, unverzüglich eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Gericht eine Übergangsregelung festgelegt. Danach sind ab 01.01.2011 die nach § 3 AsylbLG zu gewährenden Grundleistungen in Anlehnung an das Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) zu bemessen. Eine grundsätzliche rückwirkende Neufestsetzung hat das BVerfG jedoch ausgeschlossen, so dass die höheren Leistungen regelhaft für Leistungszeiträume ab 01.08.2012 zu zahlen sind.

Zum 01.01.2015 werden die Regelbedarfsstufen entsprechend der Regelbedarfsstufen- Fortschreibungsverordnung 2015 erhöht.

Die nachfolgende Übersicht enthält die für 2015 gültigen Beträge. Die Nummerierung folgt der Gliederung der Fachlichen Mitteilung zu Grundleistungen nach § 3 Abs.1 und 2 Asylbewerberleistungsgesetz vom 07.09.2012.

_____________________________________________________________________________________________________

Fachliche Mitteilung zu § 3 Absatz 1 und 2 AsylblG

SSKJF – Stand 03.12.2014 - 1 -

(2)

4. Leistungssätze

4.1 Grundleistungen

Regelbedarfsstufen (RBS) nach § 8 RBEG

ab 01.01.

2015

RBS 1

Alleinstehe nde oder alleiner- ziehende Erwachsen e

RBS 2

Ehe- bzw.

Lebens- Partner, gemeinsamer Haushalt

RBS 3

erwachsen e

Haushalts- angehörige

RBS 4 *) Kinder 14 – 17 Jahre

RBS 5 *) Kinder 6 - 13 Jahre

RBS 6

Kinder 0 - 5 Jahre

*) Die Berechnung der Leistungen für Kinder und Jugendliche erfolgt unter Zugrundelegung der Bestandschutzregelung des § 8 Abs. 2 RBEG.

Grundleistungen nach § 3 insgesamt

gerundet

370,- € 333,- € 295,- € 286,- € 252,- € 220,- €

Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 S. 2 AsylbLG

(Leistungen zur Sicherung des physischen Existenzminimums)

Abt. 1 142,49 € 128,05 € 113,61 € 136,12 € 105,89 € 87,00 € Abt. 3 33,71 € 30,29 € 26,88 € 40,84 € 36,54 € 34,48 € Abt. 4 33,55 € 30,15 € 26,75 € 16,84 € 12,14 € 7,78 € Abt. 6 17,25 € 15,50 € 13,76 € 7,20 € 5,42 € 6,73 €

gerundet

227,- € 204,- € 181,- € 201,- € 160,- € 136,- €

Abzugsbeträge für Haushaltsenergie im Regelsatz

31,01 € 27,98 € 24,86 € 14,59 € 11,29 € 5,87 €

Abzugsbeträge für Bekleidung im Regelsatz (Abt.3)

33,71 € 30,29 € 26,88 € 40,84 € 36,54 € 34,48 €

Fachliche Mitteilung zu § 3 Absatz 1 und 2 AsylblG

SSKJF – Stand 03.12.2014 - 2 -

(3)

Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 S. 4 AsylbLG („Taschengeld“) (Leistungen zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums)

Abteilung 7-12 gerundet

143,- € 129,- € 114,- € 85,- € 92,- € 84,- €

4.2 Taschengeldbetrag in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft nach § 3 Abs. 1 S. 5 AsylbLG

Summe

gerundet

100,- € 90,- € 80,- € 60,- € 64,- € 59,- €

Die Auszahlung erfolgt zentral (s. Ziffer 2.6 der Fachlichen Weisung zu § 3 AsylbLG).

4.3 Barbeträge zur persönlichen Verfügung in vollstationären Einrichtungen

Bei einer Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung treten Barleistungen in sinngemäßer Anwendung des § 27b Abs. 2 SGB XII an die Stelle der Grundleistungen:

Alter € mtl.

0-2 Jahre (im Pflegesatz enthalten) o

3 Jahre 7,11

4 Jahre 8,76

5 Jahre 10,17

6 Jahre 11,71

7 Jahre 14,02

8 Jahre 16,04

9 Jahre 19,09

10 Jahre 23,21

11 Jahre 26,42

12 Jahre 29,53

13 Jahre 33,38

14 Jahre 38,34

15 Jahre 43,56

16 Jahre 47,77

17 Jahre 53,01

HE in Krankenhäusern, Altenheimen und ähnl. Einrichtungen (Mindestbetrag analog § 27b Abs. 2 SGBXII)

99,90

Die Leistungssätze der Jahre 2011 und 2012 sind der Fachlichen Mitteilung vom 07.09.2012, des Jahres 2013 vom 04.12.2012, für 2014 vom 9.12.2013 zu entnehmen.

Fachliche Mitteilung zu § 3 Absatz 1 und 2 AsylblG

SSKJF – Stand 03.12.2014 - 3 -

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Für die Beschwer- deführerin errechne sich daraus eine Pauschale für zweckbestimmte Ausbildungs- kosten in Höhe von 82,40 Euro (20 vom Hundert von 412 Euro). Die Ausbildungskos-

25 Der Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG umfasst auch die Übernahme angemessener Mietkosten für eine selbst gemietete Wohnung (vgl. 2 AsylbLG, wonach die zuständige Behörde

RL 1 für jeden erwachsenen Leistungsberechtigten, der in einer Wohnung nicht mit einem Partner zusammen lebt. 424,- RL 2 für jeden erwachsenen Leistungsberechtigten,

Wenn ein Antrag gestellt wird auf die Analogleistungen unter Bezugnahme auf die oben angeführte geänderte Rechtssprechung werden die Voraussetzungen für Analogleistungen

Die Kosten für die Behandlung nach §§ 4/6 AsylbLG in den ersten vier Jahren sind in Bremen nicht höher als die Kosten der Krankenbehandlung für den Personenkreis des § 2 AsylbLG..

Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung

Das BVerfG trennt in seinem Urteil die Leistungen zur Sicherung des physischen Existenzminimums (§ 3 Abs. 2 AsylbLG) von den Leistungen zur Sicherung des

Datum der Einreise nach Deutschland Datum der Einreise nach Deutschland Letzter Aufenthaltsort vor Zuzug Letzter Aufenthaltsort vor Zuzug.. Wurde für Sie