• Keine Ergebnisse gefunden

OPUS 4 | Nutzung von Rohr /Schilf

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "OPUS 4 | Nutzung von Rohr /Schilf"

Copied!
78
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Schriften des Instituts für Binnenfischerei e.V.

Potsdam - Sacrow

Band 30

Nutzung von Rohr / Schilf

- ein umweltverträgliches Entwicklungspotenzial

für die Fischerei?

(2)
(3)

Schriften des Instituts für Binnenfischerei e. V.

Potsdam - Sacrow

Band 30 (2011)

Nutzung von Rohr / Schilf

- ein umweltverträgliches Entwicklungspotenzial für die Fischerei?

Herausgegeben vom Institut für Binnenfischerei e.V. Potsdam - Sacrow (IfB) Im Königswald 2, 14469 Potsdam

(4)

Impressum

Bearbeitung: Dr. David Ritterbusch Titelfoto: Dr. David Ritterbusch

Herausgeber: Institut für Binnenfischerei e.V. Potsdam-Sacrow Im Königswald 2

14469 Potsdam Tel.: 033201/406-0 Fax: 033201/406-40

E-mail: info@ifb-potsdam.de Internet: www.ifb-potsdam.de

Zitiervorschlag: RITTERBUSCH, D. (2011): Nutzung von Rohr/Schilf - ein umweltverträgliches Entwicklungspotenzial für die Fischerei? Schriften des Instituts für Binnenfischerei e.V. Potsdam-Sacrow, Bd. 30. Hrsg. Institut für Binnenfischerei e.V. Potsdam-Sacrow, 79 S.

Das dieser Schrift zugrunde liegende Projekt wurde mit Mitteln aus der Fischereiabgabe des Landes Brandenburg gefördert.

Schriften des Instituts für Binnenfischerei e.V. Potsdam-Sacrow 30 (2011) ISSN 1438-4876

(5)

ZUSAMMENFASSUNG

Im vorliegenden Bericht wird die Nutzung von Rohrbeständen durch den Fischereiberechtigten aus verschiedenen Gesichtspunkten heraus analysiert. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und die ökologische Verträglichkeit stehen im Vordergrund, aber auch die Methodik der Werbung und die mögliche Nutzung des Rohrs werden betrachtet.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen ermöglichen die Nutzung der Rohrbestände. In Brandenburg ist das Recht auf eine ökologisch verträgliche Nutzung der abgestorbenen Teile der Rohrbestände im Fischereigesetz festgeschrieben. Das Bundes-Naturschutzgesetz und die entsprechende Umsetzung in Landesrecht schränken das grundsätzliche Recht auf Rohrwerbung unter gewissen Umständen ein: die Mahd muss abschnittsweise erfolgen und kann untersagt werden, wenn besonders schutzwürdige Arten mit speziellen Ansprüchen das entsprechende Gebiet bewohnen. Die Unteren Naturschutzbehörden müssen bei geplanten Mäharbeiten informiert werden. Sie können die Einhaltung der naturschutzfachlichen Vorgaben prüfen und im Bedarfsfall Widerspruch einlegen. Generell ist festzuhalten, dass naturschutzfachliche Ziele einer Rohrwerbung nicht prinzipiell entgegenstehen.

Bei der Einschätzung der ökologischen Verträglichkeit der Rohrwerbung ist generell festzustellen, dass die Entfernung der Althalme durch die Mahd für den Rohrbestand selber und für zahlreiche dort lebende Tierarten positiv sein kann. Einige Arten sind jedoch auf Röhrichte mit Halmen unterschiedlichen Alters und ausgeprägter Knickschicht angewiesen. Die Mahd sollte daher in Abschnitten ausreichender Größe durchgeführt werden, so dass ein Mosaik aus Röhrichten unterschiedlichen Alters mit großer struktureller Vielfalt entsteht. Eine solche Vorgehensweise ist unschädlich für die Artenvielfalt, sie kann sie sogar fördern. Bei der Rohrwerbung sind jedoch weitere Dinge zu beachten, um die Unversehrtheit des Bestandes und die ökologische Verträglichkeit zu gewährleisten. Neben der Durchführung außerhalb der Vegetationsperiode dürfen die Halmstoppeln nicht mit Wasser volllaufen, die Rhizome müssen unversehrt bleiben und ein wasserseitiger Streifen sollte belassen werden. Bei fachgerechter Durchführung ist die Rohrwerbung nachhaltig, ökologisch verträglich und hinsichtlich naturschutzfachlicher Aspekte unkritisch. Ausnahmen können Anforderungen des besonderen Artenschutzes oder spezielle Ziele der Unterschutzstellung eines Gebiets sein.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen in Brandenburg und die ökologische Verträglichkeit bei fachgerechter Ausführung bieten gute Voraussetzungen für die gewerbliche Rohrwerbung durch den Fischereirechtsinhaber. In der Praxis wird dieses Potenzial jedoch bisher kaum genutzt. Die Rohrwerbung ist aufwändig und vergleichsweise teuer, dabei sind Röhrichte an festen Standorten leichter zu werben als jene in Gewässern. Zudem mangelt es schlicht an Nutzungsmöglichkeiten.

Rohr wird zwar noch in traditioneller Weise als Material für die Dacheindeckung oder als Baustoff stofflich verwendet. Das dazu benötigte Rohr wird jedoch aus Kosten- und aus Qualitätsgründen überwiegend importiert. Eine energetische Nutzung von Rohrstroh wäre denkbar, ist aber durch die Verbrennungstechnologie in Verbindung mit der Energiegesetzgebung stark eingeschränkt. Zudem kann Rohr preislich nicht mit Stroh aus der Landwirtschaft konkurrieren weil die Gewinnung aufwändiger ist, die Verfügbarkeit schwankt und Spezialgerät erforderlich ist.

Aus rechtlichen und ökologischen Aspekten ist die Nutzbarmachung der Röhrichte vielversprechend. Eine zukünftige gewerbliche Rohrwerbung erscheint aber erst sinnvoll, wenn neue, tragfähige und rentable Konzepte für die Nutzung des Rohstoffs entwickelt sind.

(6)
(7)

INHALT

Einleitung und Veranlassung ... 7

Rechtliche Grundlagen, Richtlinien und Praxis ... 9

Berührende Normen ... 9

Fischereirecht ... 9

Umweltrecht ... 9

Wasserrecht ... 12

Generelle Ähnlichkeiten, Kollisionen im Detail und Lösungsprinzipien ... 13

Rechtliche Absicherung einer gewerblichen Rohrwerbung ... 15

Verfahrensweise in Brandenburg ... 15

Zusammenfassung und Fazit rechtliche Grundlagen ... 18

Ökologische Auswirkungen der Rohrwerbung ... 19

Einleitung ... 19

Nachhaltigkeit ... 20

Bestand und Struktur ... 20

Funktion ... 23

Artenschutz ... 24

Insekten und Spinnen ... 24

Schnecken und Muscheln ... 26

Weitere wirbellose Tierarten ... 26

Fische ... 27

Frösche, Lurche und Kriechtiere ... 28

Vögel ... 28

Säugetiere ... 30

Rohrwerbung als Pflege von Gewässer und Biotop? ... 31

Fazit ökologische Auswirkungen ... 31

Techniken der Rohrwerbung und Verarbeitung ... 33

Werbung ... 33

Erste Verarbeitung ... 34

Zeit- und Kostenaufwand für die Rohrwerbung ... 35

Risiken... 36

Möglichkeiten der Nutzung ... 37

Stoffliche Nutzung ... 37

Reetdächer ... 37

Baumaterial ... 37

Sonstiges ... 38

(8)

Prinzipielle Nutzungsmöglichkeit ... 39

Rohstoffkosten ... 39

Brennstoffeigenschaften ... 40

Technische Voraussetzungen und Wirtschaftlichkeit ... 41

Rechtliche Voraussetzungen ... 41

Praxisbeispiele... 42

Die gute fachliche Praxis der Rohrwerbung in Stichworten ... 43

Abschätzung des Rohstoffpotenzials in Brandenburger Seen ... 44

Schlussbetrachtung und Perspektive ... 47

Literatur ... 49

Bildquellen ... 56

Anhang ... 57

Auszüge aus den Gesetzestexten ... 57

Auszüge BBGFISCHG ... 57

Auszüge BNATSCHG ... 58

Auszüge ROHRRICHTL MV ... 62

Papier des MLUV Bbg 2007 ... 63

Befragung der Unteren Naturschutzbehörden Brandenburg ... 68

Methodik und Adressen ... 68

Ergebnisse ... 69

Versuchsskizze zur Untersuchung der Auswirkungen der Rohrwerbung ... 74

Tabellarische Übersichten ... 75

(9)

EINLEITUNG UND VERANLASSUNG

Der Beruf des Fischers umfasst traditionellerweise weit mehr als Fische zu fangen und zu verkaufen. Seine fischereiliche Tätigkeit berührt das gesamte Gewässer einschließlich der Tiere und auch der Pflanzen. So war in vergangenen Jahrzehnten die winterliche Rohrwerbung für das Decken von Dächern weit verbreitet und trug örtlich bedeutend zu den Einnahmen von Fischereiunternehmen bei. Die Nutzung von Rohr1 (Phragmites australis) ist laut Fischereigesetz des Landes Brandenburg Bestandteil des Fischereirechts (BBGFISCHG 2007) und damit gegenständliches Eigentum des Fischereiberechtigten. Allerdings mit Einschränkungen: die Nutzung muss ökologisch verträglich sein und das Fischereirecht beschränkt sich auf die abgestorbenen Teile.

Die rechtliche Verankerung der Rohrwerbung im Fischereigesetz war der Auslöser für die vorliegende Untersuchung. Es sollte geprüft werden, unter welchen Bedingungen die Rohrwerbung als Teil eines breit gefächerten Tätigkeitsfeldes einen Beitrag zum Einkommen des Fischers leisten kann. Eine wirtschaftliche Nutzung des Röhrichts durch den Fischereirechts- inhaber hat große Vorteile. Die Mahd wird im Winter durchgeführt, der einkommensschwachen Jahreszeit im Fischereigewerbe. Sie kann regelmäßig, ohne saisonale Bearbeitungsprozesse und ohne Düngemittelzufuhr erfolgen. Allgemein gewinnen in der Fischerei Tätigkeiten abseits von Fischentnahme und -verkauf an Bedeutung: Gastronomie und Hotellerie, Zukauf, Angelfischerei sowie Umweltschutz und Landschaftspflege im weiteren Sinne. Kann hier auch die Rohrwerbung wieder eine Bedeutung erlangen?

Neben dem direkten Bezug zu den fischereilichen Tätigkeiten hätte die Rohrnutzung auch übergreifenden Nutzen. Rohr hat einige Eigenschaften, die es als nachwachsenden Rohstoff hervorstechen lassen. Das weltweit verbreitete Rohr (Phragmites australis) ist eine sehr häufige Pflanze an den Ufern von Gewässern und in Feuchtgebieten jeder Art. Es bildet weitläufige Reinbestände und sehr hohe flächenbezogene Biomassen aus. Die Röhrichtbereiche der Uferzone werden vom Menschen zudem nicht für den Anbau von Nahrungsmitteln genutzt.

Die umweltschonende Gewinnung von Rohstoffen und die Nutzung erneuerbarer Energien lassen sich als zwei der wichtigsten Aufgaben unserer Zeit ansehen. Aus einer Verantwortung für kommende Generationen und zur zukünftigen Gewährleistung der Versorgungssicherheit müssen neue Rohstoffquellen erschlossen werden. Ein Schlüsselbegriff ist dabei die Nachhaltigkeit, d.h.

die langfristig schadlose Nutzung. Der Begriff findet seit der Agenda 21 (UNCED 1992) immer mehr Eingang in Wirtschaft und Politik. Für die Rohrwerbung ist die ökologische Nachhaltigkeit relevant. Eine Rohrwerbung zur Rohstoffgewinnung muss nachhaltig sein, d.h. genutzte Röhrichte müssen langfristig unbeschädigt bleiben.

Im Zusammenhang mit nachhaltig zu gewinnenden nachwachsenden Rohstoffen erbringen Land- und Forstwirtschaft positive Wirkungen für die Gesellschaft (BMVEL 2003). Die hier erzielten Rohstoffe können weitgehend CO2-neutral genutzt werden, sie schonen fossile Ressourcen, ein zusätzlicher Treibhauseffekt bleibt aus. Ihre Verwendung ist ein Schritt zur regionalen und lokalen Kreislaufwirtschaft. Durch nachwachsende Rohstoffe können Arbeitsplätze, Produktions- und Einkommensalternativen für den ländlichen Raum geschaffen werden. Sie bieten eine Chance für innovative Entwicklungen, die weltweit Bedeutung erlangen können. Über die Rohrwerbung kann der Beitrag der Fischerei zu diesen gesellschaftlichen Diensten ansteigen.

1 Rohr ist der fischereiliche Begriff, umgangssprachlich wird die Pflanze meist als Schilf angesprochen. Schilf ist im fischereilichen Sprachgebrauch aber Rohrkolben (Typha spec.). Es wird daher der eindeutige Begriff „Rohr“ genutzt.

(10)

Trotz des dargestellten Potenzials hat die winterliche Rohrwerbung heutzutage in Deutschland eine allenfalls geringe Bedeutung. Wesentliche Ursachen sind der hohe Aufwand für die Rohrwerbung, billigere Alternativen für traditionelle Verwertungswege des Rohrs sowie naturschutzfachliche Bedenken. Röhrichte sind wertvolle Biotope und Lebensraum vieler Arten.

Die Auswirkungen einer winterlichen Rohrwerbung auf Biotop- und Artenschutz werden kontrovers diskutiert. Dabei muss eine ökologisch verträgliche Rohstoffgewinnung nicht nur das Röhricht selber, sondern auch seine Bewohner langfristig unbeschädigt lassen.

Mit der vorliegenden Arbeit wird geprüft, ob der Rohstoff Rohr insbesondere vor dem Hintergrund aktueller energiepolitischer Debatten eine neue Bedeutung erlangen kann. Es wird untersucht, ob mit der Rohrwerbung ein Entwicklungspotenzial für die Binnenfischerei vorliegt.

Die Inhalte dieser Fragestellung werden in Abb. 1 dargestellt. Die beiden Kernpunkte sind die Prüfung der Gesetzeslage und die Abschätzung der ökologischen Verträglichkeit. Nur wenn die Gesetzgebung die Rohrwerbung durch den Fischer erlaubt, ist im Falle einer zukünftigen Nutzung die Rohstoffgewinnung auch abgesichert. Dabei müssen die verschiedenen Ebenen der Gesetzgebung von den europaweit abgesteckten Rahmenbedingungen bis zur Vorgehensweise in den Landkreisen berücksichtigt werden. Im zweiten Abschnitt wird geprüft, ob die Rohrwerbung ökologisch verträglich ist, denn nur dann ist sie auch mit den Inhalten des Fischereigesetzes und mit dem heutigen Selbstverständnis der Fischerei vereinbar.

Die praktische Durchführbarkeit hängt von weiteren Faktoren ab: Technik der Werbung, Verwendung des Rohstoffs Rohr sowie Abschätzungen von Aufwand und Nutzen (blau in Abb.

1). Zu diesen Einflüssen werden im vorliegenden Gutachten Übersichten vorgestellt.

Abb. 1: Projekt „Rohrwerbung - ein Entwicklungspotenzial für die Fischerei?“ - Inhalte der Fragestellung

Wirtschaftliche Nutzung von Rohr

durch die Fischerei

Werbung Rentabilität Nutzung

- EU - Bund - Länder Gesetzeslage

- Bestand - Struktur - Funktion

- Arten - Habitate Nachhaltigkei

t

Artenschutz Ökologische Verträglichkeit

(11)

RECHTLICHE GRUNDLAGEN, RICHTLINIEN UND PRAXIS

In der nachfolgenden Darstellung der Gesetzeslage, eventueller Überschneidungen relevanter Normen sowie entsprechender Interpretationen wurde das Institut für Binnenfischerei von der Rechtsanwaltskanzlei BILK & KEIL2 beraten.

BERÜHRENDE NORMEN

Rechtsnormen, die das Thema Rohrwerbung berühren, finden sich in den Bereichen Umwelt-, Wasser- und Fischereirecht auf europäischer Ebene, sowie den Ebenen des Bundes- und Landesrechts. Die bedeutenden Normen werden nachfolgend bezüglich ihrer Bedeutung für die Rohrwerbung dargestellt und analysiert.

Fischereirecht

Auf europäischer Ebene macht der Normgeber im Bereich des Fischereirechts keine Angaben, die Auswirkungen auf eine kommerzielle Rohrwerbung haben könnten.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht liegt das Fischereirecht gemäß Art. 72 in Verbindung mit Art.

74 Abs. 1 Nr. 17 Grundgesetz (GG 2009) im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund hat bisher noch keine den Fischfang regelnden Normen erlassen. Somit ist vorliegend das Fischereigesetz des Landes Brandenburg maßgeblich. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 BBGFISCHG3. wird die ökologisch verträgliche Nutzung abgestorbener Teile von Schilf- und Rohrbeständen als Bestandteil des Fischereirechts normiert. Art, Menge und Zeitpunkt der Nutzung abgestorbener Teile von Schilf- und Rohrbeständen sind in einem Hegeplan inhaltlich festzulegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 11 BBGFISCHO2009).Anderenfalls wären sie gesondert anzuzeigen.

Neben der BBGFISCHO sind andere relevante Rechtsverordnungen nicht ersichtlich.

Umweltrecht

Auf EU-Ebene ist die Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-RL) über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten maßgeblich (92/43/EWG 1997). Die FFH-RL nennt das Ziel, einen Beitrag zur Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu leisten. Es werden besonders zu schützende Lebensräume und Arten definiert. Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren und wiederherzustellen (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 FFH-RL). Neben diesen eher allgemeinen Zielen ergeben sich auf europäischer Ebene keine Regelungen, die das Thema Rohrwerbung direkt berühren.

Die FFH-Richtlinie hat dem Gesetzgeber in Deutschland Vorgaben geliefert, die mit der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes umgesetzt wurden. Das Bundesnaturschutzgesetz {BNatSchG, 2009 #1035} sowie die Gesetze der Länder sind folglich die maßgeblichen Rechtsquellen im Bereich der Rohrwerbung. Im BNATSCHG4 finden sich zahlreiche Aspekte, die die Rohrwerbung direkt oder indirekt berühren. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien hier in der Reihenfolge ihres Auftretens genannt und anschließend diskutiert:

2 Anwaltskanzlei Bilk & Keil, Moritz-Seeler-Straße 3, 12489 Berlin, www.bilk-keil.de.

3 Auszüge des BbgFischG sind im Anhang zu finden.

4 Auszüge des BNatSchG sind im Anhang zu finden.

(12)

1) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Arten zu erhalten und zu fördern (§ 5 Abs. 4). In der Amtlichen Begründung heißt es, dass bei der Bewirtschaftung die heimische Flora und Fauna in ihren Lebensräumen möglichst nicht beeinträchtigt werden sollen (DEUTSCHER BUNDESTAG 2001). Dies gilt auch für die Erhaltung und Wiederherstellung des natürlichen Uferbewuchses (SCHUHMACHER et al. 2003). Die Vorschrift verfolgt das Ziel, dass die fischereiwirtschaftliche Nutzung nicht dazu führen soll, die Gewässer und ihre Uferzonen in naturferne Zuchtbecken zu verwandeln (SCHUHMACHER

et al. 2003).

2) Das BNATSCHG gibt den allgemeinen Grundsatz an, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorrangig vom Verursacher zu vermeiden sind. Anderenfalls müssen sie durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden (§ 13).

3) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist kein Eingriff, soweit die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden (§ 14 Nr. 2). Entspricht die Bodennutzung dabei den in § 5 II-IV BNATSCHG genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

4) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (§ 30 Abs. 1). Dazu gehören die Uferbereiche natürlicher Gewässer und die Röhrichte (§ 30 Abs. 2, Nr. 1, 2).

5) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung der Biotope führen können, sind verboten (§ 30 Abs. 2). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Maßnahme zu einer Zerstörung oder tatsächlichen Beeinträchtigung des Biotops führt. Es genügt vielmehr, dass sie diese Folge haben kann (GASSNER et al. 2003).

6) In § 37 Abs. 2 BNATSCHG wird die Beziehung zwischen Fischereirecht und Kapitel 5 des Bundesnaturschutzrechts dargestellt (Kapitel 5: Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope). Demnach bleiben die Vorschriften des Fischereirechts von den Vorschriften dieses Kapitels und den auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. Soweit in fischereirechtlichen Vorschriften keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten bestehen oder erlassen werden, sind vorbehaltlich der Rechte der Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses Kapitels und die auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.

7) Bedeutsam sind auch die Vorgaben des § 39 (Allgemeiner Artenschutz). Hiernach ist es verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen. Ebenso ist es verboten, die Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2).

8) Weiterhin in § 39 Abs. 4: Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. […]

9) In § 39 Abs. 5 Nr. 3 gibt es einen direkten Hinweis auf die Rohrwerbung. Demnach ist es ist verboten Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden;

außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden.

10) Kapitel 5, Abschnitt 3 des BNATSCHG behandelt den besonderen Artenschutz. Auch hier finden sich relevante Angaben. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

(13)

Nach Meinung des Verfassers lassen sich die Maßgaben des BNATSCHG für die winterliche Rohrwerbung relativ klar interpretieren.

Zu 1-5) Das Bundes-Naturschutzrecht fordert den Erhalt der Uferzone und der Röhrichte sowie die Vermeidung erheblicher Eingriffe. Die fischereiwirtschaftliche Nutzung ist kein solcher Eingriff. Im Prinzip verfolgt die Fischerei vergleichbare Schutzziele (siehe § 1 Abs. 2 BBGFISCHG) und die Rohrwerbung ist im Grundsatz keine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft. Sie widerspricht nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und führt nicht zu einer Beeinträchtigung des Biotops. Die Rohrwerbung hat jedoch aufgrund ihrer bislang untergeordneten Bedeutung keinen Eingang in aktuellere Beschreibungen der guten fachlichen Praxis der Fischerei gefunden, sie ist z. B. weder in KNÖSCHE (1998) noch in LEWIN et al. (2011) erwähnt.

Zu 6) Die Beziehung zwischen Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes und dem Fischereigesetz sind entscheidend. Nach § 37 BNATSCHG dürfen weder die gesetzlich festgeschriebenen Rechte noch die Pflichten des Fischereiberechtigten durch die Vorgaben des Kapitels 5 außer Kraft gesetzt werden. Damit kann das Recht des Fischereiberechtigten auf die ökologisch verträgliche Nutzung abgestorbener Teile von Rohrbeständen nicht grundsätzlich aufgehoben werden. Die Vorgaben aus Kapitel 5 BNATSCHG, insbesondere § 39 (allgemeiner Artenschutz) und § 44 (besonderer Artenschutz) sind daher als Definition des Begriffs

„ökologisch verträglich“ im BBGFISCHG zu verstehen. Die Nutzung des Rohrs ist eigentumsgleiches Recht, in welches das Naturschutzrecht eingreift. Das Naturschutzrecht regelt in erheblichem Maß die Nutzung von Grundflächen und greift somit besonders in Art. 14 GG ein.

Hierbei ist das Naturschutzrecht als gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des grundgesetzlich garantierten Eigentums zu charakterisieren. Wie alle grundgesetzlichen Inhalts- und Schrankenbestimmungen haben auch naturschutzrechtliche Bestimmungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten (MAAß & SCHÜTTE 2010).

Zu 7-10) Es ist unstrittig, dass Röhrichte in Natur und Landschaft eine besondere Bedeutung als Biotop haben. Das gilt in hohem Maße auch für Fische und ihre Lebensstadien. Alle Handlungen, die sich auf das Röhricht auswirken, bedürfen eines vernünftigen Grundes. Sie müssen unterbleiben, wenn sie zerstörerische oder erheblich beeinträchtigende Folgen haben können.

Eine Werbung mit anschließender Nutzung des Rohrs als Rohstoff hat einen vernünftigen Grund.

Die Werbung beeinträchtigt die Röhrichte nicht erheblich. Das formuliert das BNATSCHG selber in § 39 Abs. 5 Nr. 3, wonach es prinzipiell erlaubt ist, Röhrichte in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar abschnittsweise zurückzuschneiden. Wenn eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten wäre, wäre der winterliche Schnitt jedoch gemäß § 30 Abs. 2 verboten.

Insoweit stehen die Vorgaben des BNATSCHG einer Rohrwerbung nicht prinzipiell entgegen.

Ausnahmen sind jedoch im Bereich des besonderen Artenschutzes zu finden. Wenn sich der betreffende Bereich des Röhrichts als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten einschätzen lässt, so darf die Rohrwerbung nicht zu einer Beschädigung oder Zerstörung des Bereichs führen. Sie ist dann nicht mehr ökologisch verträglich. Insbesondere einige Vogelarten profitieren von Althalmen, die durch eine Rohrwerbung entfernt werden. Bei Vorkommen dieser Arten käme die Rohrwerbung einer Beschädigung des Habitates gleich (vergl. S. 28 ff).

Auf Landesebene formt das Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (BBGNATSCHG 2010) das BNATSCHG näher aus. Ausgewählte Inhalte mit Bezug zur Fischerei und Rohrwerbung sind in der Reihe des Auftretens:

In § 1 Abs. 4 werden natürliche oder naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Uferzonen, Feuchtgebiete und Verlandungszonen als ökologisch wertvolle Biotope gekennzeichnet, die in ihrer natürlichen Umwelt zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen sind.

(14)

Gewässer dürfen nicht durch Schadstoffeintrag oder durch die Bewirtschaftung der Uferzonen gefährdet werden.

Eine grundsätzliche Aussage trifft § 1b Abs. 6: Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. […] Das Nähere, insbesondere die Zulässigkeit von Ausnahmen für Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei, regelt das Fischereigesetz für das Land Brandenburg.

Die fischereiwirtschaftliche Flächennutzung ist nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden (§ 11 Abs. 1).

§ 32 Abs. 1 Nr. 1 BBGNATSCHG erklärt Maßnahmen für unzulässig, die zur Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von natürlichen oder naturnahen Bereichen fließender und stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation, sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche führen können.

Diese schädlichen Maßnahmen sind insbesondere die Intensivierung oder Änderung der Nutzung der geschützten Biotope und der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, den Naturhaushalt nachteilig zu beeinflussen (§ 32 Abs. 2).

Es ist verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu entnehmen oder zu nutzen, gleiches gilt für die Lebensstätten wild lebender Tiere (§ 38 Abs. 2 und 3).

Das gewerbsmäßige Sammeln von Gräsern bedarf des Einverständnisses des Eigentümers und ist bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Bei einer Gefährdung der Bestände oder des Naturhaushalts kann die untere Naturschutzbehörde das Sammeln und die Entnahme gebiets- und zeitweise untersagen (§ 39).

Nach Interpretation des Verfassers ergeben sich in Bezug auf die Rohrwerbung aus der landes- spezifischen Umsetzung des Naturschutzrechtes keine Änderungen gegenüber den Bundes- Vorgaben. Die Rohrwerbung ist nicht als Eingriff anzusehen und widerspricht nicht den Zielen des Landschafts- und Naturschutzes. Ein vernünftiger Grund ist weiterhin entscheidend. Zwar würde eine eventuelle kommerzielle Nutzung eine Intensivierung der Nutzung eines geschützten Biotops darstellen. Die Rohrwerbung ist aber nicht geeignet, den Naturhaushalt nachteilig zu beeinflussen, so dass aus § 32 kein Verbot der Rohrwerbung abzuleiten ist. Die gewerbsmäßige Rohrwerbung ist eine Art des Sammelns von Gräsern. Damit ist eine Informationspflicht der Unteren Naturschutzbehörde gegeben. Es bedarf zwar keiner gesonderten Erlaubnis, die Untere Naturschutzbehörde kann jedoch die Entnahme gebiets- oder zeitweise untersagen, wenn die aus dem BNATSCHG abzuleitende ökologische Verträglichkeit nicht gegeben ist.

Weitere Rechtsverordnungen des Bundeslandes Brandenburg mit entscheidenden Regelungen für eine Rohrwerbung sind derzeit nicht ersichtlich.

Wasserrecht

Im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG 2010) werden keine expliziten Regelungen für die Rohrwerbung getroffen. Inhalte mit indirektem Bezug sind:

Der Zweck des Gesetzes, nämlich durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen (§ 1).

Im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht ist jede Person verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer

(15)

verbunden sein können, nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden und die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3).

Dabei müssen die Gewässer nachhaltig bewirtschaftet werden, damit ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen erhalten bleibt, insbesondere durch den Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften (§ 6 Abs. 1 Nr. 1).

Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 Abs. 1). Eine Benutzung im Sinne des WHG ist auch das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaft auswirkt (§ 9 Abs. 1 Nr. 3).

Nach Meinung des Verfassers ergeben sich aus wasserrechtlichen Gesichtspunkten keine Einschränkungen der winterlichen Rohrwerbung. Veränderungen von Gewässereigenschaften sind bei sachgerechter und nachhaltiger Werbung nicht zu erwarten. Damit ist die Rohrwerbung keine Benutzung eines Gewässers im Sinne des WHG und auch nicht erlaubnis- bzw.

bewilligungspflichtig. Zudem fällt das Thema nicht in den Bereich des Wasserrechtes, es ist in Fischerei- und Naturschutzrecht detaillierter geregelt.

Rechtsverordnungen des Landes Brandenburg aus dem Bereich des Wasserrechts, die das Thema Rohrwerbung berühren könnten, sind nicht ersichtlich.

GENERELLE ÄHNLICHKEITEN,KOLLISIONEN IM DETAIL UND LÖSUNGSPRINZIPIEN

Gelegentlich werden im Zusammenhang mit der Rohrwerbung die Ziele von Fischerei und Naturschutz als gegensätzlich und die Gesetzeslage als konkurrierend dargestellt. KARREMANN &

LAIBLIN (1984) kommentieren in diesem Zusammenhang: „Für die Anwendung des Naturschutzgesetzes ist insbesondere §1 Abs 4 BNATSCHG [heute § 5 Abs 1] bedeutsam, wonach die Landwirtschaft einschließlich der Fischerei einen besonderen Beitrag zur Erhaltung und Pflege von Natur und Landschaft leistet. Zwischen Fischerei und Naturschutz darf es daher nicht darum gehen, wer dem anderen „Vorschriften“ machen kann […], vielmehr sind Naturschutz und Fischerei dazu aufgerufen, im gemeinsamen Handeln zur bestmöglichen Erreichung der Ziele des

§ 1 Abs 1 BNATSCHG beizutragen“.

Sinngemäß wird das auch von MEYER-RAVENSTEIN (2007) bestätigt, der jedoch die unterschiedlichen Ansätze hervorhebt. Nach dem Naturschutzrecht sollte die Natur so lange sich selbst überlassen bleiben, wie ein menschlicher Eingriff nicht erforderlich ist. Die Fischerei ist zulässig, solange sie dem ökologischen Gleichgewicht nicht schadet und die Artenvielfalt nicht beeinträchtigt. Ziel des Fischereirechtes ist jedoch die Nutzung der Gewässer. Dabei darf das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Naturschutz nicht beeinträchtigt werden. Durch die Pflicht zur Hege sollen die Fischereiausübenden ihr personelles und finanzielles Potenzial im öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Fischbestandes und seiner Lebensgrundlagen einsetzen und dadurch einen Beitrag zum Naturschutz leisten.

Grundsätzlich sind die Anliegen von Fischereigesetz und Naturschutzgesetz recht ähnlich. Auch betonen beide Gesetze die Bedeutung der Uferzonen und der Röhrichte für den Natur-, Lebensraum- und Artenschutz. So steht im § 1 des BBGFISCHG „Schutz, Erhaltung, Fortentwicklung und Nutzung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt sind zentrale Anliegen dieses Gesetzes“. Zu der im Wasser lebenden Pflanzenwelt lassen sich auch die Röhrichte zählen. Sinngemäß vergleichbar mit dem BBGFISCHG zählt das BNATSCHG in § 30

„natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation“ zu den Biotopen mit besonderer Bedeutung. Die fischereigesetzlich beschriebene, ökologisch

(16)

verträgliche Nutzung abgestorbener Teile von Rohrbeständen muss also mit Schutz, Erhalt und Fortentwicklung der Bestände einhergehen, womit eine naturschutzrechtlich verbotene Schädigung des Biotops ausgeschlossen ist.

Allerdings macht das BNATSCHG in § 39 Vorgaben zum Zeitpunkt und der abschnittsweisen Mahd, die die ökologische Verträglichkeit definieren und dabei über die Inhalte des BBGFISCHG hinausgehen. Hier grenzt das Bundes-Naturschutzgesetz die Gültigkeit des Landes- Fischereigesetzes zeitlich und örtlich ein. Die Werbung abgestorbener Teile (BBGFISCHG) ist nur außerhalb der Vegetationsperiode möglich, insoweit stimmen die Inhalte des BBGFISCHG mit dem Zeitrahmen des BNATSCHG überein. Diese Einschränkung lässt sich als nicht einschneidend einschätzen. Die Vorgabe einer Mahd in Abschnitten könnte jedoch im Zusammenhang mit einer kommerziellen Werbung eine Einschränkung bedeuten, das Ausmaß eventueller Einschränkungen wäre dabei abhängig von Art und Ausdehnung der Abschnitte.

Die größten Einschränkungen einer eventuellen kommerziellen Rohrwerbung lassen sich durch

§ 44 BNATSCHG erwarten. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Tierarten dürfen nicht beschädigt werden. Hierbei wäre zunächst festzustellen, welche besonders geschützten Arten im betreffenden Bereich vorkommen. Die winterliche Werbung betrifft die meisten Tiere nicht direkt weil die Röhrichte erst in der nachfolgenden Vegetationsperiode von den betreffenden Arten genutzt werden. Daher müsste naturschutzfachlich geprüft werden, ob durch die strukturellen Änderungen des Rohrbestandes eine zukünftige Beeinträchtigung besonders geschützter Arten zu erwarten ist. In späteren Abschnitten des vorliegenden Gutachtens werden dazu Informationen gegeben. Allerdings können nicht alle naturschutzfachlich relevanten Aspekte behandelt werden, sodass es fallweise in der Interpretation der Behörden liegt, ob eine Wintermahd eine solche potenziell erhebliche beeinträchtigende Wirkung haben kann.

Lösungsprinzipien zu eventuell auftretenden Kollisionen ergeben sich aus dem Zusammenspiel zwischen Bundes- und Landesgesetzgebung. Das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 Grundgesetz unterliegt der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (GG 2009). Solange und soweit der Bund nicht von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht, haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung (Art. 72 Abs. 1 GG). Eine bundesgesetzliche Regelung ist aber stets möglich (MAAß & SCHÜTTE

2010). Mit der Neufassung und dem Inkrafttreten des BNATSCHG am 01.03.2010 hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht. Nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG können die Länder auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege allerdings abweichende Regelungen von der Gesetzgebung des Bundes treffen. Das können sie prinzipiell auch dann, wenn der Bund bereits gesetzgeberisch tätig geworden ist. Demnach ist festzustellen, dass das jeweils aktuellste Gesetz den Vorrang besitzt. Diese Regelung weicht von dem in Art. 31 GG normierten Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ ab. Da das BNATSCHG in Brandenburger Landesrecht umgesetzt wurde, ist die maßgebliche naturschutzrechtliche Grundlage für die vorliegende Fragestellung das Brandenburgische Naturschutzgesetz (BBGNATSCHG 2010).

Es gibt jedoch Bereiche im Naturschutz, die von den Ländern nicht abweichend vom Bund geregelt werden dürfen. Dazu gehören die allgemeinen Grundsätze, das Recht des Artenschutzes und (der Vollständigkeit halber) der Meeresschutz (MAAß & SCHÜTTE 2010). Dies bedeutet, dass im naturschutzrechtlichen Bereich grundsätzlich das BNATSCHG das maßgebliche Gesetz ist. Wo die Landesgesetzgebung abweichende bzw. speziellere Regelungen getroffen hat findet das BBGNATSCHG Anwendung. Bezüglich der Rohrwerbung lassen sich keine speziellen Regelungen des Landes erkennen mit Ausnahme der Informationspflicht der Unteren Naturschutzbehörden.

(17)

Fischereirechtsinhaber sind in seinem Verhalten an die Normen des BBGFISCHG und der BBGFISCHO gebunden. Kommt es dabei zu Überschneidungen mit den naturschutzrechtlichen Regelungen, so ist das BBGFISCHG mit den Maßgaben des BNATSCHG und der spezielleren Regelungen des BBGNATSCHG anzuwenden.

Konkret bedeutet das für Brandenburg, dass das fischereigesetzliche Recht der Rohrwerbung durch den Fischereirechtsinhaber durch das Bundesnaturschutzgesetz bezüglich des Zeitrahmens und der abschnittsweisen Mahd sowie durch das Brandenburger Naturschutzrecht bezüglich der Informationspflicht der Unteren Naturschutzbehörden spezifiziert wird. Eine Kollision der Rechtsinhalte kann bei Fragen des besonderen Artenschutzes nach BNATSCHG fallweise auftreten.

RECHTLICHE ABSICHERUNG EINER GEWERBLICHEN ROHRWERBUNG

Bei geltender Rechtslage ist eine winterliche Rohrwerbung nach BBGFISCHG als rechtlich zulässig anzusehen, solange die Vorgaben des § 39 BNATSCHG eingehalten und nicht Belange des besonderen Artenschutzes nach § 44 BNATSCHG berührt werden. Die Zulässigkeit bedarf eines vernünftigen Grundes, der bei einer gewerblichen Nutzung gegeben ist.

Hierbei ist zu beachten, dass die Rohrwerbung mit gewerblichem Hintergrund in Brandenburg derzeit keine Rolle spielt. Bei einer eventuellen Ausweitung auf eine gewerbliche Werbung wären weitaus größere Flächen von einer Mahd betroffen, als es aktuell der Fall ist. Die Mahd müsste zur Rohstoffversorgung zudem regelmäßig stattfinden. Damit könnte sich die aktuell positive Einschätzung von Seiten des Naturschutzes ändern. Mögliche zukünftige Entwicklungen und Problemfelder werden an dieser Stelle aufgrund ihres hypothetischen Charakters aber nicht näher beleuchtet.

VERFAHRENSWEISE IN BRANDENBURG

Im Brandenburger Naturschutzgesetz (BBGNATSCHG 2010) wird das Bundesnaturschutzgesetz in Landesrecht umgesetzt. Damit sind Röhrichte (als natürliche Ufervegetation) schützenswerte Biotope und alle Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führen können, sind verboten (§ 32 Abs 1 BBGNATSCHG). Die Kernpunkte wurden bereits genannt, seien im landesspezifischen Zusammenhang aber noch mal aufgelistet:

Sofern sich die Nutzung von Rahmen der Regelungen des § 3 Abs. 1 BBGFISCHG bewegt, d.h. vom Fischereirechtsinhaber durchgeführt wird, ist keine naturschutzfachliche Genehmigung nötig (LANDTAG 1997, UNB 2011).

Die Untere Naturschutzbehörde ist über eine kommerzielle Rohrwerbung als gewerbsmäßiges Sammeln von Gräsern nach § 39 BBGNATSCHG zu informieren. Gemäß der Fischereiordnung des Landes § 1 Abs. 2 Nr. 11 sind Art, Menge und Zeitpunkt der Entnahme im fischereilichen Hegeplan festzuhalten (BBGFISCHO 2009).

Damit können die Unteren Naturschutzbehörden Umfang und Zeitrahmen der Rohrwerbung prüfen und ggf. Widerspruch einlegen, wenn aus fachlicher Sicht ein Verstoß gegen das Naturschutzrecht gegeben ist (UNB 2011).

Eine Rohrwerbung ist naturschutzfachlich nur zulässig, wenn sie einen vernünftigen Grund hat (UNB 2011).

Eine ökologisch verträgliche Nutzung liegt vor, wenn die Werbung gemäß BNATSCHG in Abschnitten sowie zwischen dem 01.10. und 28.02 durchgeführt wird. Zudem muss eine nachhaltige Schädigung des Röhrichts ausgeschlossen sein. Die Werbung darf nicht zur

(18)

Beeinträchtigung des Habitats einer besonders geschützten Art führen (LANDTAG 1997, MLUV 2007, UNB 2011).

Nach Meinung des Verfassers gibt es in der Brandenburger Auslegung zwar eine inhaltliche Überschneidung, aber keinen Widerspruch zwischen Fischerei- und Naturschutzrecht. Die Entnahme von abgestorbenen Teilen des Röhrichts ist mit den Zielen des Naturschutzes vereinbar, stellt keinen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß Kapitel 3 BNATSCHG und keine erhebliche Beeinträchtigung eines Biotops gemäß Kapitel 4 BNATSCHG dar. Die Maßgaben des Kapitels 5 BNATSCHG geben Einschränkungen des BBGFISCHG durch eine nähere Definition der ökologischen Verträglichkeit, stellen aber das grundsätzliche Recht der Rohrwerbung nicht in Frage. Darauf sei hingewiesen, da in Mecklenburg-Vorpommern die rechtliche Situation anders ausgelegt wird. Hier muss jede Mahd naturschutzrechtlich genehmigt werden, obwohl die Rohrwerbung ebenfalls im Landesfischereigesetz verankert ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 LFISCHG M-V (2005)). Die Rohrmahd kann gemäß einer Landesrichtlichtlinie (ROHRRICHTL MV 2000)5 zu erheblichen Beeinträchtigungen des besonders geschützten Biotops führen, wodurch in jedem Einzelfall durch die zuständige Naturschutzbehörde zu prüfen ist, ob eine Ausnahme genehmigt werden kann. Die Unvermeidbarkeit und die Veranlassung sind zu begründen.

Bei der prinzipiellen Zulässigkeit einer fischereilichen Rohrwerbung existieren in Brandenburg zwischen den Landkreisen Unterschiede in der Auslegung der ökologischen Verträglichkeit.

Speziellere Informationen zum Brandenburger Umgang mit der Rohrwerbung aus fischereilicher und naturschutzfachlicher Sicht wurden vom Verfasser folgenden Quellen entnommen:

einer Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage Nr. 1452 „Dachdeckung mit Schilfrohr“ (LANDTAG BRANDENBURG 1997),

einem Positionspapier des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz6 aus dem Jahr 2007 (MLUV 2007). Das Papier wurde freundlicherweise von Herrn Dr. Geisel, Referat Arten-/Biotopschutz zur Verfügung gestellt. Das Papier ist eine Entscheidungshilfe für die Unteren Naturschutzbehörden beim Umgang mit der Röhrichtmahd und zeigt die grundsätzliche Sichtweise der Umwelt- bzw. Naturschutzbehörden in Brandenburg. Es wird es im Anhang vollständig wiedergegeben (siehe S. 63),

einer Umfrage bei den Unteren Naturschutzbehörden des Landes Brandenburg (nachfolgend UNB 2011). Dazu wurden Fragebögen mit verantwortlichen Mitarbeitern telefonisch besprochen oder von ihnen schriftlich beantwortet. Details zu Fragen und Antworten sind im Anhang wiedergegeben (siehe S. 68).

Eine Zusammenstellung der fachlichen Anforderungen an eine naturschutzgerechte Rohrwerbung sowie der gesetzlichen Maßgaben kann Tab. 1 entnommen werden. Die Liste ist aus Gründen des Bestands- und des Artenschutzes als unvollständig anzusehen. Weitere Anforderungen werden im Abschnitt „Ökologische Auswirkungen der Rohrwerbung“ ab S. 19 dargestellt. Die genannten Anforderungen sind recht unterschiedlich. Sie umfassen nicht nur rechtliche sondern auch darüber hinausgehende naturschutzfachliche Anforderungen. Kernpunkte sind der winterliche Zeitraum, eine anteilige und abschnittsweise Mahd, das Belassen von ungemähten Bereichen sowie ein vernünftiger Grund. Belange des besonderen Artenschutzes dürfen nicht beeinträchtigt werden. Einzelne Abschnitte dürfen alle 3-5 Jahre, ggf. alle 2 Jahre aber nicht jährlich gemäht werden. Dieser Aspekt kann technisch-wirtschaftlichen Ansprüchen an die Rohrqualität widersprechen. Nach Meinung des Verfassers gibt es hierzu keinen nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Grund, solange die Mahd in Abschnitten durchgeführt wird. Als

5 Auszüge der RohrRichtl MV sind im Anhang zu finden.

6 Heute Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz MUGV

(19)

Alternative kann auch ein Bereich jährlich gemäht werden, dafür wird die Mahd in anderen Bereichen reduziert oder ganz ausgesetzt (MÜLLER 2010)

In Schutzgebieten kann es zu weiter gehenden Einschränkung der Rohrwerbung kommen, sofern sie dem jeweiligen Schutzziel widerspricht. Hierzu können keine allgemeinen Aussagen getroffen werden. Es gelten die jeweiligen Schutzgebietsverordnungen. Die Rohrwerbung bedarf dann einer gebietsschutzrechtlichen Befreiung, außer es handelt sich um eine naturschutzfachlich angeordnete Pflegemaßnahme. Arten- und biotopschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt (MLUV 2007). In Brandenburg befinden sich etwa 20 % der Seeflächen in Naturschutzgebieten. Damit lässt sich abschätzen, dass auch etwa 20 % der Röhrichte besonderen Bestimmungen unterliegen können.

Tab. 1: Naturschutzrechtliche und -fachliche Anforderungen an die winterliche Rohrwerbung.

Quellen als Literaturzitat oder als Kürzel des Landkreises bei Angabe aus der Umfrage bei den Unteren Naturschutzbehörden (siehe S. 68). Fehlt ein Landkreis in einer Zeile kann daraus nicht geschlossen werden, dass die entsprechende Behörde die Anforderung nicht stellt.

Angabe Gesetzgeber UNB Andere

Zeitraum

01.10.-28.02. (BNATSCHG 2009) (ROHRRICHTL MV 2000)

LDS, LOS, OHV, OPR, OSL, PR, PM, EE

(MLUV 2007) 01.12.-28.02. (LFISCHVOBW 2010)

Abschnitte

Abschnittsweise (BNATSCHG 2009) HVL, LDS, LOS, MOL, OPR, OSL, EE

Max. 30 % TF (MÜLLER 2010)

Max. 40 % OHV, OPR (MLUV 2007)

Max. 70 % (ROHRRICHTL MV 2000) BAR

max. 400 m² PM

Vorgehensweise

Wassers. 5 m (ROHRRICHTL MV 2000) PM, PR, TF (MÜLLER 2010)

Wassers. 2-5 m OHV, OPR (MLUV 2007)

Mosaike > 1 ha LDS (MLUV 2007)

Mosaikartig PM

Mahd einzelner Abschnitte höchstens alle

2 Jahre MOL

3-5 Jahre (MLUV 2007)

3-5 Jahre HVL, OHV, OPR

≥ 4 Jahren PM

Sonstiges Bestand nicht beeinträchtigt

OHV, OPR (MLUV 2007)

Vernünft. Grund LDS, LOS, OPR, PM, TF (MLUV 2007)

Mähgut entfernen

LDS, MOL, OHV, OPR, PM, TF

(MLUV 2007) (MÜLLER 2010)

Über Wasser/Eis LDS, OHV, OPR, OSL

Artenmonitoring OHV

§ 44 BNATSCHG BAR, LDS, EE, OHV, OPR

(20)

ZUSAMMENFASSUNG UND FAZIT RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Die Rohrwerbung war traditionell ein wichtiger Nebenerwerbszweig der Fischerei. Sie ist auch heutzutage in der fischereilichen Gesetzgebung des Landes Brandenburg verankert. Nach Landes-Fischereirecht gilt: „Die ökologisch verträgliche Nutzung abgestorbener Teile von Schilf- und Rohrbeständen ist Bestandteil des Fischereirechts“ (§ 3 Abs. 1, BBGFISCHG 2007).

Im Wortlaut finden sich zwei Maßgaben für die Rohrwerbung: die ökologische Verträglichkeit und die Nutzung abgestorbener Teile. Von naturschutzfachlicher Seite gibt es berührende Vorgaben, die in Gesetzen auf verschiedenen Ebenen verankert sind.

Der Uferzone der Gewässer und speziell den Röhrichten wird naturschutzfachlich große Bedeutung zugemessen. Röhrichte sind als Biotope von Lebensgemeinschaften für den Naturschutz und als Habitate von Arten für den Artenschutz erhaltens- und schützenswert im Sinne des § 1 Bundenaturschutzgesetzes (BNATSCHG 2009). Röhrichte sind gesetzlich geschützte Biotope und Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten (§ 30 Abs 2 Nr 2). Dass die Rohrwerbung nicht zu diesen Handlungen gezählt wird und nicht grundsätzlich verboten ist, zeigen die Vorschriften im § 39 (Allgemeiner Artenschutz). Demnach

a) muss bei Entnahme und Nutzung wild lebender Pflanzen ein vernünftiger Grund vorliegen, b) bedarf die gewerbsmäßige Entnahme einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde, c) darf die Mahd vom ersten Oktober bis Ende Februar und nur in Abschnitten stattfinden.

Hier macht das Naturschutzgesetz Vorgaben, die als nähere Bestimmung der fischereirechtlich festgelegten „ökologischen Verträglichkeit“ der Rohrwerbung angesehen werden können.

Ein vernünftiger Grund für die Rohrwerbung ist bei einer kommerziellen Nutzung gegeben.

Punkt b gilt nicht für die gewerbsmäßige Entnahme durch Fischereiberechtigte, da hier die Erlaubnis der Entnahme durch das BBGFISCHG (2007) bereits erteilt ist. Für Fischereiberechtigte (und nur für diese) bedarf die Rohrwerbung also keiner erneuten Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde. Aus dem Brandenburger Naturschutzgesetz (BBGNATSCHG 2010) lässt sich aber ableiten, dass die Untere Naturschutzbehörde über eine Rohrwerbung zu informieren ist. Die Behörde kann dann die ökologische Verträglichkeit der Rohrwerbung prüfen. Der letzte Punkt c definiert den im Fischereigesetz verwendeten Begriff „ökologisch verträglich“ durch den angegebenen Zeitrahmen und die abschnittsweise Mahd näher.

Weiterhin müssen bei der Rohrwerbung Aspekte des § 44 BNATSCHG beachtet werden.

Demnach dürfen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Tierarten nicht beschädigt werden. Eine Rohrwerbung kann unter gewissen Umständen zu einer solchen Beschädigung führen. Das ist dann der Fall, wenn besonders geschützte Tierarten in folgenden Vegetationsperioden durch die Entfernung der Althalme beeinträchtigt werden. Die Unteren Naturschutzbehörden müssen über jede Rohrwerbung informiert werden, sei es direkt oder in Form des fischereilichen Hegeplans. Sie können dann prüfen, ob die naturschutzrechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind.

Größere Interessenskonflikte sind derzeit für Brandenburg nicht erkennbar. Aus naturschutzfachlicher Sicht wird die Rohrwerbung überwiegend als ökologisch verträglich oder sogar als Pflegemaßnahme gesehen, wenn die genannten Bedingungen eingehalten werden.

Zudem ist die Anzahl der gemeldeten oder beantragten Mahdflächen sehr gering. Über Änderungen der Sachverhalte bei einer eventuellen Ausdehnung der Rohrwerbung können keine Aussagen gemacht werden.

(21)

ÖKOLOGISCHE AUSWIRKUNGEN DER ROHRWERBUNG EINLEITUNG

Die Fischerei ist nicht nur für die Fische und deren Gemeinschaften verantwortlich, sondern am Erhalt gesunder Gewässer interessiert. Röhrichte, also die mit Pflanzen bewachsenen Übergangszonen zwischen Wasser und Land, sind für die Fischgemeinschaft von hoher Bedeutung als Lebensraum und Kinderstube. Die Bedeutung verschiedener Uferstrukturen für fischökologische und fischereiliche Belange wurde vom Institut für Binnenfischerei bereits detailliert dargestellt (BRÄMICK et al. 2011). Schon im eigenen Interesse sind dem Fischer daher intakte und ökologisch voll wirksame Röhrichte wichtig. Diese Verantwortung ist im Fischereirecht verankert. Gleichermaßen aus fischereilichen Belangen wie aus naturschutzfachlichen Gründen sind Röhrichte schützens- und erhaltenswerte Biotope.

Daher müssen bei einer Betrachtung des Entwicklungspotenzials der Rohrwerbung die eventuellen Auswirkungen auf den Biotop geprüft werden. Die Rohrwerbung muss mit dem Projektziel einer ökologisch verträglichen Ressourcenerschließung vereinbar sein. Im Ansatz der vorliegenden Studie beinhaltet die ökologische Verträglichkeit die Aspekte Nachhaltigkeit und Artenschutz mit ihren Unterpunkten (Abb. 2).

Abb. 2: Inhalte des Begriffs der ökologischen Verträglichkeit einer winterlichen Rohrmahd im vorliegenden Bericht.

Die Nachhaltigkeit bedeutet hier, dass die Rohrwerbung sowohl den Bestand als auch seine Funktionen dauerhaft unbeschädigt lässt. Auch durch langjährige Werbung in kommerziellem Umfang dürfen die Röhrichte nicht zurückgedrängt werden. Wenn die Nutzung sich ihrer eigenen Rohstoffgrundlage beraubt, ist sie nicht mehr nachhaltig.

Im Abschnitt Artenschutz wird geprüft, wie sich die Werbung auf die Bewohner des Röhrichts auswirkt. Die Rohrwerbung darf sich nicht nennenswert schädlich auf das Vorkommen von Tierarten auswirken, besonders nicht auf geschützte Arten. Nur so kann der gesellschaftliche Nutzen der Rohrwerbung erhalten bleiben.

- Bestand - Struktur - Funktion

- Arten - Habitate Nachhaltigkeit Artenschutz Ökologische Verträglichkeit

(22)

NACHHALTIGKEIT

Bestand und Struktur

Zu den Auswirkungen der Rohrwerbung auf den Bestand und seine strukturellen Eigenschaften lassen sich in der Literatur äußerst kontroverse Aussage finden.

Die Sprossdichte: Eine Steigerung der Sprossdichte durch eine Wintermahd wird sowohl generell (GRYSEELS 1989), als auch für semiterrestrische Röhrichte belegt (HOLSTEN et al.

2006; KRISCH et al. 1979; OSTENDORP 1987). Auf aquatische Bestände bleibt die Mahd ohne Auswirkungen bezüglich der Halmzahl (HOLSTEN et al. 2006).

Die Durchmesser: Infolge einer Wintermahd wachsen dünnere Halme in höheren Dichten (GRYSEELS 1989). Die mittleren Durchmesser werden in den Folgejahren wieder größer, wenn keine weitere Mahd stattfindet (GÜSEWELL et al. 2000). Nach anderen Aussagen hat die Wintermahd keine Effekte auf die mittleren Durchmesser von Rohrhalmen (HOLSTEN et al.

2006).

Die Länge: In der Literatur werden folgende Auswirkungen der Wintermahd beschrieben:

kürzere Halme mit gleichmäßigen Längen (GRYSEELS 1989), kleinere Längen in der folgenden Vegetationsperiode, die ohne weitere Mahd aber ansteigen (GÜSEWELL et al. 2000) oder keine Effekte der Wintermahd auf die mittlere Länge der Halme (HOLSTEN et al. 2006).

Die Biomasse: Nach Literaturangaben kann sich eine Wintermahd wie folgt auf die flächenbezogene Biomasse von Rohrbeständen auswirken:

- Steigernd, generell (GRANÉLI 1989) oder nur für semiterrestrische Bestände (KRISCH et al.

1979)

- ohne Effekt (VAN DER TOORN & MOOK 1982)

- vermindernd, generell oder für aquatische Bestände (KRISCH et al. 1979)

Ausbildung von Rispen: Der Anteil von Halmen mit ausgebildeten Rispen wird als Vitalitätsparameter angesehen. Eine Wintermahd kann zur Steigerung führen (GRYSEELS

1989; HOLSTEN et al. 2006), es wird jedoch auch beschrieben, dass sie in aquatischen Beständen ohne Wirkung auf den Anteil der Rispenträger bleibt (HOLSTEN et al. 2006).

Parasitenbefall: Wird ebenfalls als Vitalitätsparameter angesehen. Je nach Quelle und parasitierender Arte steigert eine Wintermahd den Anteil befallener Halme, bleibt ohne signifikanten Effekt (HOLSTEN et al. 2006) oder verringert den Anteil von parasitierten Halmen (MOOK & VAN DER TOORN 1982).

Belastbarkeit: Nach einigen Untersuchungen nimmt die mechanische Belastbarkeit von Rohrhalmen nach einer Wintermahd ab (OSTENDORP 1987). Durch die Entfernung der Halme sind die nachfolgenden Triebe verstärkt Wellengang und Treibgut ausgesetzt (KRISCH et al.

1979). Andererseits wird für die Gewinnung von Dachreet von Rohrwerbern eine jährliche Mahd als notwendig angesehen, um die erforderlich Qualität zu gewährleisten. Die Halmstabilität wird dadurch gesteigert, die Halme sind weniger spröde und rissig (z.B.

www.hiss-reet.de/wissen/schilfernte.html).

Ganz entscheidend für die Auswirkungen der Mahd ist ihre Durchführung. Nachteilige Auswirkungen der Mahd sind in aller Regel auf vermeidbare Schäden zurückzuführen, beispielsweise auf Überschwemmung er Halmstoppeln oder auf Schädigungen des Rhizoms. Die oben aufgelisteten Unterschiede in den Beobachtungen basieren vermutlich auf nicht vergleichbar durchgeführter Wintermahd. Bei fachgerechter Durchführung mit ausreichendem Abstand der Schnittkante zum Wasserspiegel laufen die Halmstoppeln auch bei steigendem Pegel nicht voll.

Die Stängel bleiben als Luftschnorchel des Rhizoms erhalten. Damit bleiben alle lebenden Teile des Röhrichts und die lebensnotwendigen Funktionen erhalten: das Rhizom als Ort der winterlichen Nährstoffspeicherung, die überfluteten Sprossabschnitte an denen neue Halme austreiben können und die Sauerstoffversorgung der überfluteten oder unterirdischen

(23)

Pflanzenteile durch die Stängelreste. Auch ist zu beachten, dass die infolge einer Wintermahd zu beobachtende Strukturänderung nicht durch sog. Sekundärtriebe zustande kommt, wie gelegentlich angenommen. Sekundärtriebe sind schwächere Seitensprosse die nach Beschädigungen von Halmen innerhalb einer Vegetationsperiode entstehen. Sie entspringen in basalen Bereichen an den Stängeln oberhalb des Gewässerbodens. Diese Kompensationshalme sind dünner, kürzer und blühen kaum (RODEWALD-RUDESCU 1974). Sie sind die Folge einer Schädigung des Halmes, in großer Zahl zeigen sie auch eine Schädigung des Röhrichts. Die geänderte Bestandsstruktur durch eine Mahd kommt aber durch „normale“ Austriebe in der folgenden Vegetationsperiode zustande. Die Unterschiede bezüglich Durchmesser und Länge sind deutlich geringer als bei Sekundärtrieben.

Abb. 3: Wichtige Strukturmerkmale eines Rohrbestandes sind Länge, Durchmesser und Dichte der Halme sowie der Anteil von Halmen mit Rispen. Links ein Bestand aus eher langen und dicken Halmen mittlerer Dichte. Rechts der Unterschied zwischen ufer- und wasserseitigem Bestand, die vorgelagerten Halme sind kleiner und wachsen dichter.

Nach Untersuchungen des Verfassers führt die fachgerecht durchgeführte Mahd zu charakteristischen Änderungen der Bestandsstruktur (RITTERBUSCH 2004a; RITTERBUSCH 2004b, 2005, 2007). Diese Änderungen kommen einer Rückführung in einen früheren Zustand der Sukzession gleich: In der folgenden Vegetationsperiode wachsen mehr, aber dünnere und kürzere Halme bei gleichbleibender Biomasse. Damit bleibt auch die Konkurrenzfähigkeit des Rohrs gleich (MOOK & VAN DER TOORN 1982). Die Wintermahd ändert also die Struktur des Rohrbestandes, gefährdet aber nicht das Röhricht in seiner Existenz.

Über die Auswirkungen der Wintermahd auf die „Vitalität“ lassen sich keine belastbaren Aussagen treffen. Der am ehesten geeignete Vitalitätsparameter wäre die Biomasse, diese bleibt konstant. Ein hoher Parasitenbefall ist charakteristisch für dicke und lange Halme in gealterten Rohrbeständen, dahingehend wäre eine Mahd vitalitätsfördernd. Dass die dünneren Halme in der Folge einer Wintermahd mechanisch weniger belastbar sind, ist nachvollziehbar. In Anbetracht der erhöhten Halmdichte lässt sich daraus nicht auf eine „Vitalität“ schließen. Der Anteil von Rispen ist ebenfalls kein geeigneter Vitalitätsparameter. Er ist in frühen (besonders vitalen?) und in späten (besonders hinfälligen?) Verlandungsstadien der Röhrichte gering (RITTERBUSCH 2007).

Nach Meinung des Verfassers sollte der Begriff der Vitalität nicht herangezogen werden, da er eine subjektive und anthropozentrische Charakterisierung darstellt.

(24)

Schwierig zu bewerten sind die Auswirkungen einer Mahd auf das Mikroklima im Rohrbestand.

Die Halme der Knickschicht werfen Schatten, die das Wachstum nachfolgender Halmgenerationen beeinträchtigen (EKSTAM 1995). Werden sie entfernt, haben die Halme der nächsten Vegetationsperiode eine bessere Lichtversorgung. Zudem können die Althalme eine mechanische Hinderung des Wachstums darstellen (KRISCH et al. 1979). HOLSTEN et al. (2006) geben an, dass sich die gemähten Flächen im Frühjahr schneller erwärmen und dadurch die oberirdischen Sprosse früher erscheinen. Gleichzeitig sinken die Minimumtemperaturen. Die Gefahr von Erfrierungen durch Spätfröste steigt (MOOK & VAN DER TOORN 1982), in gemähten Beständen können bis zu 65% der Halme erfrieren (KRISCH et al. 1979; MOOK & VAN DER

TOORN 1982; OSTENDORP 1987). In verschiedenen Untersuchungen wurde gezeigt, dass durch angesammelte Pflanzenreste in Röhrichten Gifte und organische Säuren entstehen können, die die Rohrbestände selber schädigen (ARMSTRONG & ARMSTRONG 1999, 2001; ARMSTRONG et al.

1996a; ARMSTRONG et al. 1996b; VAN DER PUTTEN 1993; VAN DER PUTTEN et al. 1997). Eine Wintermahd verringert die Akkumulation pflanzlicher Reste und damit von Phytotoxinen in den Röhrichten und wirkt so langfristig positiv auf das Wachstum.

Die Röhrichtbereiche unterliegen einer natürlichen Sukzession. Durch die abgestorbene, schwer abbaubare Rohr-Biomasse mit hohen Zellulose- und Silikatanteilen steigt die organische Auflage in den Röhrichten kontinuierlich an. Die Anhebung des Gewässerbodens reduziert die Wassersäule und führt letztendlich zu Sukzessionsvorgängen, bei denen die Uferpflanzen zunehmend durch Landpflanzen ersetzt werden. Durch eine Wintermahd wird abgestorbenes pflanzliches Material entfernt und die Verlandungsgeschwindigkeit herabgesetzt. Um den Erhalt einer Röhrichtfläche über lange Zeiträume zu sichern und den Übergang zu einem Feucht- oder Bruchwald zu verhindern muss sie gepflegt werden. Besonders in semiterrestrischen Bereichen kann die Mahd zum Erhalt des Biotops notwendig sein (HAMM 2009). Auch im aquatischen Bereich führt die Anhebung des Gewässerbodens zu einer Änderung der Bestandsstruktur der Röhrichte selber. Dabei entwickeln sich in späteren Stadien entweder bültenförmige Wachstumsformen oder sehr große Halme in stark reduzierten Dichten (RITTERBUSCH 2004a;

RITTERBUSCH 2004b, 2007). Eine Wintermahd mit Entfernung des Mahdgutes reduziert das anfallende organische Material, verbessert damit die Standortbedingungen für das Röhricht und stellt frühere Verlandungsstadien her.

Die getroffenen Aussagen beziehen sich auf die zentralen Bereiche von eher ausgedehnten Röhrichten. Über die Auswirkungen der Wintermahd auf Röhrichte an besonderen Standorten liegen keine Erkenntnisse vor. Hierzu zählen beschattete Ufer, steil abfallende Gewässerböden, exponierte Standorte mit starkem Wellenschlag, besonders harte Böden oder starker Verbiss durch Vögel oder Bisamratten. Zunächst ist kein Grund erkennbar, aus dem eine Mahd hier abträglich für den Bestandserhalt sein sollte. Für eine gezielte Rohrwerbung sind die Röhrichte an derartigen Standorten zudem meist zu spärlich. Den genannten Sonderstandorten kommt demnach eine untergeordnete Rolle bezüglich einer zukünftigen kommerziellen Nutzung zu.

Die dargestellten Ergebnisse wurden in der Regel durch Mahdvorgänge in kleinerem Umfang erzielt. Hier kamen überwiegend keine oder kleinere Maschinen zum Einsatz. Die Werbung in größerem Umfang erfolgt aber mit schwerem Gerät, wobei es auf feuchten, nicht gefrorenen Böden zu Schädigungen des Rhizoms kommt. Diese Schäden können erheblich sein und zu 10- 35, maximal sogar 80 % Verlusten führen (RODEWALD-RUDESCU 1974). Die geschädigten Bereiche benötigen zwei bis drei Jahre zur Regeneration. Große Maschinen, z.B.

Raupenschlepper, kommen aber nur in sehr großflächigen Röhrichtbereichen mit regelmäßiger, ertragsorientierter Bewirtschaftung zum Einsatz. Dennoch muss der Aspekt der Rhizomschädigung auch bei kleineren Werbungen berücksichtigt werden, sobald Böden und Gewässer nicht ausreichend durchgefroren sind.

Abbildung

Abb. 1:  Projekt  „Rohrwerbung  -  ein  Entwicklungspotenzial  für  die  Fischerei?“  -  Inhalte  der  Fragestellung
Tab. 1:  Naturschutzrechtliche  und  -fachliche  Anforderungen  an  die  winterliche  Rohrwerbung
Abb. 2:  Inhalte  des  Begriffs  der  ökologischen  Verträglichkeit  einer  winterlichen  Rohrmahd  im  vorliegenden Bericht
Abb. 3:  Wichtige  Strukturmerkmale  eines  Rohrbestandes  sind  Länge,  Durchmesser  und  Dichte  der Halme sowie der Anteil von Halmen mit Rispen
+7

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

In the rain forest of Central Peru, the terrestrial Edalorhina perezi was seen to construct the aquatic foam nest, known from terraria observations, during the rainy

Ekspressiooni kontrolliks koguti proovid tsükliin D-CDK4 kompleksi korral iga kahe päeva tagant ja tsükliin E-CDK2, tsükliin A-CDK2 ning tsükliin B-CDK1 korral ainult

Dann sage ich zu Claudius: „Zu der Familie, der du angehörst, will auch ich gehören.“ Und dann trägt mich Claudius über die Türschwelle im Haus seiner Eltern.. Und dann

Kreis Kleve, springt ihm zur Seite und äußert ebenfalls sein Unver- ständnis: „Die aktuelle Empfeh- lung der Bundesregierung sieht weiter Personen, die in statio- nären

511 Wilhelm-Focke-Oberschule Oberschule Horn-Lehe ja ja öffentliche Nutzung grundsätzlich ausgeschlossen Nutzung für den Ganztag von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr Horn-Lehe 7 Spielflächen

Je nachdem wie die acht Platanen diesen notwendigen Sicherungsschnitt verkraften und welche Ergebnisse weitere Baumkontrollen liefern ist auch damit zu rechnen, dass sie

Die Jugendvollzugsanstalt (JVA) wird vom Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (LBB) saniert, um weiterhin einen modernen, rückfallvermindernden Behandlungsvollzug im

Weitere Baumkontrollen können ergeben, dass in den nächsten Wochen Platanen auch in der Langgartenstraße, Weiherstraße, in der Rottstraße und in der Raschigstraße