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Amtsblatt für den Landkreis Havelland Jg.2, Heft 6

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(1)

Amtsblatt den

Landkreis Havelland für

Beschlüsse des 18. Kreistages Havelland vom 26.06.1995

220tgs Förderung investiver Maßnahmen des l-andkreises Havelland nach dem GFG 1995, SS 17 und 20

Ergänzung zur allgemeinen Gebührensatzung des

l-andkreises Havelland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (1. Satzungsänderung)

Neufestlegung der Rahmen- Stellenzahlen für die Verwaltung das l-andkreises Havclland

Kulturfinanzierung

Kreismusikschule, hier: Bi ldung einer Musikschule Rathenow in städt ischer Trägerschaft Bericht des "Spiegel" Ausgabe 2411995 "Belogen und betrogen"

22I195

222195

223195 224t95

2251e5

226t95 Standort OSZ Havelland und UAZ Friesack

August 1995 Jahrgang 2 Nr. 6

Anlagen:

- l. Satzungsänderung zur allgemeinen Gebührensatzung des l:ndkreises Havelland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

- Rahmen-Stellenplan

- Verwaltungsvereinbarung zur Bildung einer Musikschule Rathenow in städtischer Trägerschaft

- Nutzungsvertrag - Musikschule - öffentliche Bekanntmachung zur

Masse nunzul än g I i chke i t

- Verordnung des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

- Neufestsetzung der Ortsdurchfahrt Göttlin - Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der

Schweinepest beim Schwarzrvild im landkreis Havelland

(2)

Amtsblatt für den I-andkreis Flavelland 1995 Seite &{

Beschluß Nr. ZZ019S

Förderung investiver Maßnahmen des Landkreises Havelland nach dem GFG 1995, SS 17 und 20 Der Kreistag be-rchließt die Prioritätenliste zur Förderung investiver Maßnahmen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 1995, $ 17 landes- investitionspauschale und $ 20 Kommunale Investitions- pauschale aus Mitteln nach dem Investitions-

förderungsgesetz "Aufbau Ost", gemäß Anlagen.

Der landrat wird ermächtigt, innerhalb der be-

schlossenen Vorhabenl isten finanzi el le Umverteil ungen nach dem Kostendeckungsprinzip vorzunehmen.

Beschluß Nr. Zlllgs

ErgänzunE zur allgemeinen Gebührensatzung des l,andkreises Havelland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (1. Satzungsänderung) Der Kreistag beschließt die aus der Anlage ersichtliche Ergänzung zur allgemeinen Gebührensatzung des [-and- kreises Havelland/Gebührenverzeichnis.

Beschluß-Nr. ZZZI9S

Neufestlegung der Rahmen-stellenzahlen für die VerwaltunE des l-andkreises Havelland

1.Der Kreistag beschließt die Veränderung der Rahmen- Stellenzahlen sowie die Struktur für die Verwaltung des l-andkreises Havelland.

Z.Det Kreistag errnächtigt den l-anclrat, die Festlegung von Dienstsitzen im Rahmen einer Gesamtverteilung von 60 Vo der Bediensteten in Rathenow und 40 Vo der Bediensteten in Nauen bis zur Fertigstellung eines Verwaltungsneubaues in der Kreisstadt Rathenow ei genverantwortl ich vorzunehmen.

Beschluß-Nr. 223lgs

Kultur{inanzierung Der Kreistag beschließt:

Die Kreisverwaltung wird beauftragt, die Wirkungen cler veränderten Finanzierungsstrukturen des [:ndes auf die kulturellen Einrichtungen und Projekte des t-andkreises Havelland zu analysieren, daraus Schlußfolgerungen für den Haushalt 1996 abzuleiten. eine angemessene Finanzierung durch das L-and einzuforclern. durch den Kreis nach Möglichkeit zu sichern und den Kreistag unverzüglich rchriftlich zu unterrichten.

Beschluß-Nr. Zl4lgs

Kreismusikschule, hier: Bildung einer Musikschule Rathenow in städtischer Trägerschaft

Der Kreistag stimmt den aus den Anlagen ersichtlichen Vereinbarungen (Anlage I - Verwaltungsvereinbarung _, Anlage 2 - Nutzungsvertrag -) nr übertragung der Musikschule Rathenow an die Stadt Rathenow zum 01.08.1995 zu.

Beschluß-Nr. 225195

Bericht des "Spiegel" Ausgabe Betrogen"

Der Kreistag beschließt:

Der Kreistag Havelland venvahrt Inhalt des Beitrages zur Situation landwirtschaft.

2411995 "Belogen und

sich gegen Form und in der ostdeutschen

Die Umstellung der DDR-Wirtschaft auf die Erforder_

nisse der sozialen Marktwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland war ein schwieriger prozeß und ist in Teilbereichen noch immer nicht abgaschlossen. Die privaten bäuerlichen Familienbetriebe sind aus der brandenburg i schen l-andwi rtschaft ebensowen i g wegzudenken, wie die landwirtschaftlichen Betriebe, die aus den ehemaligen LPGen entstanden sind.

Möglich ist, daß es wie in anderen Bereichen der Wirtschaft auch, bei der privatisierung von LpGen in Einzelfällen zu Betrügereien gekommen ist oder zu Handlungsweisen, die dem Tatbestand des Betruges ähnlich sind.

Diese einzelnen Vorgänge geben jedoch keine

ausreichende veranlassung, sämtl iche Nachfolgebetriebe der ehemaligen LPGen zu kriminalisieren.

Der Kreistag Havelland lehnt eine derartige

stimmungsmache gegen die ostdeutsche l^andwirtschaft ab und beauftragt den Kreistagsvorsitzenden, die Position des Kreistages der Redaktion des Spiegel bekannt zu machen.

Beschluß-Nr. ZZ6lgS

Standort OSZ Havelland und üAZ Friesack 1.Der landrat wird beauftragt, die Entwicklung des Ausbildungsbereiches Baugewerbe mit der Hand_

werkerinnung im l-andkreis Haveiland zu beraten und ihre Stellungnahme zur weiteren Enfwicklung im Ausbildungsangebot im tandkreis Havelland,

i nsbesonde re ',Ltm Ausbau des Ausbildungsstandortes ÜAZ Friesack, abzufordern.

L

(3)

Seite 85 Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1995

2.Der l-andrat wird beauftragt, vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport eine grundlegende Stellung- nahme zum Schulstandort OSZ Havelland und deren Entwicklung abzufordem. Die gegenwärtig in D iskussion befi ndl i che Schulentwicklungspl anung ist mit dem Ministerium abzustimmen, und die noch ausstehende Entscheidung zur Errichtungsgenehmigung für das OSZ Havelland ist vom MIBS einzufordern.

3.Den [-andtagsabgeordneten des l-andkreises Havelland wird empfohlen, gegenüber den l-andesverbänden des Bauhandwerkes und des Bauindustrieverbandes sowie der Handwerkskammer Potsdam für den gesicherten Erhalt der beruflichen Ausbildung im l-andkreis Havelland, besonders auch im BaugewerUe (JAZ Friesack) einzutreten.

Anlagen

Ergänzung zur allgemeinen Gebührensatzung des l-andkreises Havelland/

Anlage Gebührenverzeichnis über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

11. Kreisarchivbenutzungsgebühren (ohne Bauarchiv)

11.1 für die Einsicht in Archivgut und Archivgut- behelfe (Iagessatz)

3.- DM

lI.2 Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut/Übertragung in moderne Schrift Übersetzung für jede angefangene Seite je nach

Aufivand ab Jahrgang l97O

5,- bis 20,- DM 11.3 Vervielf?iltigungen mit Fotokopier- u.ä.

Geräten von großformatigen Akten und Plänen (größer als DIN ,{j)

pro Seite 7,- DM

ll.4 Dokumentation zur Ahnen- und Familien- forschung

pro Seite 10,- DM

Weitere Gebühren werden entsprechend der.

Gegenstände nach den Punkten 1,2 und 8 erhoben.

12. Rechnungsprüfungsgebühren

Prüfung der Jahresrechnung in Amtern und Gemeinden gem. $$ 113 (1) und 114 (3) der Gemeindeordnung

pro Stunde 55,- DM

Rathenow, 26.6.1995 Dr. B. Schröder [-andrat

G. Thierbach Vorsitzender der Kreistages

Übersicht Rahmen- Rahmen- Stellenzahlen Stellenzahlen KT-Beschluß 1994 1995

1.2 Amt 30 7,8 6,8

1.3 Amt 80

Amtsleitung 2 2

SG Wirtsch.entwicklung 6,6 6

SG Komm. Unternehmen 7,6

t6.2 t6

l. Bereich Landrat

1. 1 unmittelbarer Landratsbereich landratsbüro

Gleichstellungsbeauftragte

Kraftfahrer 7.5

Presse I,75

Büro des Kreistages 2,0 11.25

1.4 Personalrat 1

2. Dezernat I

2.1 Dezernatsleitung 2 2.2 Amtl0

Amtsleitung 7,8

SG Zentr. Dienste SG Personalwesen

8 , 0 . L,75

z,o

11,75

2

7,8 31,2 SG Zentr.Denste 25,75 9 SG Personalw. 8.0

SG Organisation 11,95

64 --33F-

8 8

SG Organisation/TlllV 11,0 SG TLIIV 6,0

SG Kommunalaufsicht 5 SG Kommunal. 6,0

2.3 Amtt4

(4)

Amtsblatt für den I:ndkreis Havelland 1995 Seite t6

2.4 Amt32 Amtsleitung Sc Öff.slctrer.u.Ord.

SG Feuer-, Brand-u.

I(at. sch u tz, Rettu n gsd.

SG Kfz-Zul.,/Führersch SG Straßenvertehrsang.

SG Ausländerang.

lPersonenstandsw.

3. Dezernat II 3.1 Dezernatsleitung 3.2 Amt 20

Amtsleitung SG Kreishaushalt SG tfueiskasse SG Ffueisvermögen

3.3 Amt 25 Amtsleitung SG Republikflucht SG Aufheb. staatl. Verw.

SG Aufbau-/Bauland- gesetzenteignung SG Korruption.Grundbuch- rechte

SG frnteign. bis 1949, Bodenreform

SG Invest.entscheidungen SG Volkseigentum, Negativatteste SG Enteignung bis 1949

3.4 Amt 53 Amlsleitung

SG Amrs- u. Vertrauens- ärztlicher Dienst SG Kinder- u. Jugend- gesundheitsdienst SG 7,ahnärztl. Dienst SG Hygiene-u.Umweltmed.

SG sozialmed. Dienst SG rczialpsychiatr.

Denst u. Suchtber.

3.5 Referat -54 4. Dezernat III 4.1 Dezernatsleitung 4.2 Amt 39

Amtsleitung Bereich RN Bereich NAU

Ubersicht Rahmen- Stellenzahlen KT-Beschluß 1994

5 6 7

8 6 1 0 7

6 , 3 9 4 , 5 6 9 7 44,8

I

z

2 1 1

ß

SGStraßenverk. 30

4 7 1 3

,5 6 7

8 6 t 0 7

6 , 5 I 4,5 6 9 7 Rahmen- Stellenzahlen 1995

45,0

z

2 2

t2 29 25 5

1 0 82 8 1

\,

v

2 7 1 3 4 26 24

66

2 5 ---1S-1 1

;

8,0

I

19

Ilbensidlt Rehmen- Stellmzahlen KT-Bcschluß1994

Rehmen- Strllenzahlen 1995

z

8 10 8

-5-

1 1 4.3 Amt 66

Amtsleitung SG Umweltrecht SG NaturschuE SG Wasserwirtschaft SG Abfallwirtschaft

4.4 Amt 83 Amtsleitung SG ländl. Ennv.

SG landw. Entw.

5. lhzernat IV 5.1 Dezernatsleitung Widerspruchsstelle 5.2 Amt 61 Amtsleitung SG Kreisennv.

SG Bauleitplanung SG DenkmalschuE

5.3 Amt 62 Amtsleitung SG SG SG

5.4 Amt 63 Amtsleitung SG Bauaufs.bez. I SG Bodenverkehr SG Baurechtßlanung SG Bauaufsichtsbezirk Il SG

5.5 Amt 65 Amtsleitung SG Hochbau

SG Wohnungsbauförder.

SG Straßenbau

6. Dezernat V 6.1 Dezernatsleitung

1 9 8 6

-r-

l 1

SG EU Kulturpfl./

Marktordn./Aus- gleichsmaßn.

SG Betr.wirtsch./

Markrordn.d.Tierh.

SG Agrarstrukturl Einkommensüberrrag.4 18 18

1 6 1 0

-) n

47

2 13 12 6

J

!,75

2 5 10

-)

20

I

?ß 25 58

53

2 t3 t2 6

2 5 4 ll

4 3

15 SG Bauverw.IRN 9 6 SG Technik II RN 13 8 SG Bauverw. II NAU t2 14 SG Technik II NAU 8 - SG Technik III NAU 8

33 33

6.2 Amt 40 Z

SG Schulverwaltung 5

SG Kultur 4

1 1

(5)

Seite 87 Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1995

Ilbersicht Rahmen- Rahmen- Stellenzahlen Stellenzahlen KT-Beschluß 1994 1995

12 12,5

6.3 Staatl. Schulamt 6.4 Amt 50 Amtsleitung SG Allg. Fachverwalt.

SG Altenhilfe SG Ausländer SG Behindertenhilfe SG Wohngeld

6.5 Amt 51 Amtsleitung SG Wirtsch. Jugendh.

SG Jugendpfl ./KiTAlSPort SG Allg.u.bes.soz.Denste SG Amsvormundschaft/- pflegschaft

6.6 OSZ Flavelland 6.7 Förderschulen 6.8 Bibliotheken 6.9 Medienzentrum

2 9,8 8,2 8,5 9

- 1 6

5 J r 5

5 6 8 l 4 7 3 46

L5,75 23

1 1 <

-)

a J

tz

SG Wohngeld 13 SG Soz. Denste/ 8,9 BafögA/ers.

SG Alten-u. 14,6 Behindertenwesen

51,5

5 6 8 74 13 46

r1,75

LJ

l 1

Gesamt

7. Nachgeordnete Einrichtungen2Ä,95 7. I Kulturhaus/Galerie

7.2 Kreismuseum 7.3 Volkshochschule 7.4 Musikschule 7.5 Schullandheim

Insgesamt 7l1. 775'75

Gesam tzusam m enstellun g

KT-Beschluß 1994 Rahmen- Stellenzahlen 1995 34,55

2 156,5 t39 78 1,68,75 170,75

749,55

%,2

749,55 '26,2

Bereich I-andrat Personalrat Dezernat I Dezernat Ii Dezernat III Dezernat IV Dezernat V

Gesamt nachgeordn. Einr.

1 < ? 5 I 1 5 6 140,8 73

104 t74

684.05

"?ß,95

Verwaltungsveneinbaru ng zur Bildung einer Musikschule Rathenow in städtischer Trägerschaft

zwischen

dem l-andkreis Havelland, vertreten durch den Landrat Dr. Burkhard Schröder.

Platz der Freiheit l. 1,4712 Rathenow und

der Stadt Rathenow, vertreten durch den Bürgermeister Hans-Jürgen Lünser, Jahnstraße, 14712 Rathenow

1. Der landkreis Havelland überträgt und die Stadt Rathenow übernimmt die Trägerschaft der

Musilcschule in Rathenow, Große Hagenstraße 2.

2. Die Stadt Rathenow erklärt, daß sie dauerhaft die Aufgabe übernimmt, für die Stadt und das Amt Rathenow ein angemessenes Musikschulangebot zu gewährleisten, welches die jeweils gültigen Richtlinien für die Mitgliedschaft im Verband deutscher Musikschulen beachtet.

3.Die Übernahme der o.a. Musikschule erfolgt zunächst durch eine unentgeltliche Nutzungs- überlassung, welche in einer gesonderten Vereinbarung geregelt wird. Im weiteren vereinbaren die Parteien, - soweit nach $ 90 GO i.V.m. $ 63 Abs. 1 LKrO zulässig - das Objekt der Stadt mit eindeutiger Bindung an dieMusikschul- zwecke zu übereignen; dies geschieht mit den Maßgaben, daß das Eigentum an Grundstück und Gebäude automatisch an den l-andkreis zurückfällt, wenn der Zweck in diesem Objekt nicht mehr oder nur mit nicht unerhebiichen Einschränkungen weiterverfolgt wird, und daß dem kreislichen Medienzentrum ein kostenloses Nutzungsrecht im Objekt zusteht.

4. Der l-andkreis Havelland gewährt der Stadt Rathenow für die von ihr übemommene Aufgabe zu Ziffer 2 einen Zuschuß pro Musikschuljahr. Dieser wird im Hinblick auf die durchschnittliche kreisliche Musikschulförderung im gesamten l-andkreis jeweils anteilig ermittelt. Soweit der l-andkreis für den Musikschulunterricht Rathenow l-andesmittel erlangt, werden diese an die Stadt anteilig weitergegeben.

5.Die Vereinbarung tritt mit Wirkung zum

01.08.1995 in Kraft. Sie steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kreistages des l-andkreises Havelland und der Stadtverordentenversammlung der Stadt Rathenow.

(6)

Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1995 Seite 8t

\,

Nutzungsvertrag zwischen

dem l-andkreis Havelland, vertreten durch den l-andrat Dr. Burkhard Schröder,

Platz der Freiheit l. 14712 Rathenow und

der Stadt Rathenow, vertreten durch den Bürgermeister Hans-Jürgen Lünser,

Jahnstraße - 147 12 Rathenow

s 1

(1) Der landkreis ist grundbuchlich eingetragener Eigentümer des Grundstückes in Rathenow, Große Hagenstr. 2, Gemarkung Rathenow Flur 22, Flurstücke 2O712,22613 und 196116 mit einer Größe von insgesamt 2.108 qm. Die Zuordnung des Grundstückes durch die Oberfinanzdirektion ist mit Bescheid vom 31.03.1992 erfolgt.

(2) Der l:ndkreis überläßt die o.a. Liegenschaft der Stadt Rathenow zur unentgeltlichen Nutzung als Musikschule.

Die Parteien haben vereinbart, - soweit nach $ 90 GO i.V.m. $ 63 Abs. 1 LKrO zulässig - im weiteren das Objekt der Stadt mit Bindung an die Musikschulzwecke zu übereignen.

(3) Die Überlassung und beabsichtigte Übereignung erfolgt zum Zwecke der Weiterführung einer Musikschule und im Hinblick auf die von der Stadt Rathenow übemommene Verpfl ichtung, eine Musik-schule in städtischer

Trägerschaft unter Bereitstellung eines angemessenen Musikschulangebotes für die Stadt und das dmt Rathenow zu betreiben.

(4)Der l-andkreis ist berechtigt, die bislang für das Medienzentrum des Landkreises in dem Gebäude der Musikschule genutzten Räume weiterhin zu solchen Zwecken zu nutzen. Es wird angestrebt, das Medienzentrum in einem angemessenen Zeitraum, möglichst im l^aufe des Jahres 1996, aus dem Gebäude auszulagern.

s 2

(l)Grundstück und Gebäude werden in dem Zustand übemommen, in dem sie sich bei der Übemahme befinden.

Der Zustand ist der Stadt Rathenow bekannt.

(2)Mit der Übemahme obliegt der Stadt Rathenow die Verwaltung und Bewirtschaftung des Vertragsgegen- standes.

bt

(3)Die notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen und Reparaturarbeiten werden von der Stadt Rathenow auf eigene Kosten durchgeführt. Die Maßnahmen sind - sofem sie den Umfang kleinerer Maßnahmen überschreiten - mit dem Landkreis abzustimmen. Die Maßnahmen dürfen nur durchgeführt werden, wenn der landkreis zuvor schriftlich zugestimmt hat.

(a)Die mit dem Grundstück verbundenen öffentlichen Abgaben und l-asten trägt die Stadt Rathenow.

(s)Die Kosten für Be- und Entwlisserung, Abfall- beseitigung, Heizung des Objektes, Stromversorgung und Reinigung des Objektes sowie sämtliche sonstigen für den Betrieb des Grundstückes notwendigen Kosten trägt ab dem Übergabetag die Stadt Rathenow; die Stadt verpflichtet sich zur Übernahme diesbezüglich

bestehender Verträge bzw. entsprechendem Neu- Abschluß. Der l:ndkreis übernimmt diese Kosten anteilig entsprechend der von ihm genutzten Fläche oder bei verbrauchsabhängiger Berechnung nach Verbrauch.

(6)Der Stadt Rathenow obliegt vom Beginn des Nutzungsverhäl tn i sse.s an d i e Verkehrssi cherungspfl i ch t für den Vertragsgegenstand (auf und vor dem Grund- stück). Im Rahmen einer ordnungsbehördlichen Verfü- gung sind ihre Beauftragten der Ordnungsbehörde gegenüber unmittelbar verantwortlich.

(7) Die notwendigen Versicherungen schließt die Stadt ab; für das Medienzentrum über- nimmt der l-andkreis die anteiligen Kosten entsprechend Abs. 5.

s 3

(l)Der [-andkreis übemimmt keine Gewähr für die Eignung bzw. für Mängel des Vertragsgegenstandes.

(2) Die Stadt stellt den Landkreis mit der übemahme des Vertragsgegenstandes von sämtl ichen Anspruchen Dritter frei, soweit diese nach Vertragsbeginn entstanden sind; eventuelle Altschulden sind davon nicht erfaßt.

$ 4

(1) Das für den Musikschulbetrieb genutzte und von der Stadt benötigte Inventar (einschließlich

Musikinstrumenten) wird der Stadt Rathenow

unentgeltlich mit der Bedingung übereignet, daß dieses für die Musikschule in städtischer Trägerschaft zu verwenden ist. Bei anderureitiger Verwendung ftillt das Eigentum automatisch an den tandkreis zurück; die Sachen sind dem l-andkreis herauszugeben.

(7)

Seite 89 Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1995

(2) Die Bestimmung der einzelnen danach übereigneten und nicht übereigneten Sachen erfolgt durch ein

gesondertas Übergabe- Übernahme-Protokoll.

s s

(l)Die Beschäftigungsverhältnisse der am 01.08.1995 in der Musikschule beschäftigten Arbeitnehmer gehen zu diesem Zeitpunkt auf die Stadt Rathenow über.

(2)Der landkreis stellt die Stadt von bis zum Zeitpunkt des 31 .07.1,995 entstandenen eventuellen Ansprüchen der übemommenen Arbeitnehmer frei; die Stadt stellt den Landkreis von yämtlichen nach dem Übergang lällig werdenden Ansprüchen frei.

s 6

(l)Dieser Vertrag wird mit Wirkung ab dem 01.08.1995 abge-schlossen und läuft auf unbestimmte 7-ßiI. Er kann mit einer Frist von L2 Monaten zum Ende eines Musikschuljahres gekünd igt werden.

(2) Er endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf, a) mit Verlagerung der Musikschule auf ein anderes

Gelände

oder

b) mit Übereignung des Objektes an die Stadt ( s . $ 1 A b s . 2 S . 2 )

Die Verlagerung ist dem l-andkreis 6 Monate zuvor schriftlich anzuzeisen.

(3)Bei einer sonstigen Veränderung der Nutzung des Vertragsgegenstandes, die dem Vertragsz.weck nach $ 1 Abs. 2 und 3 entgegensteht, ist der l:ndkreis berechtigt, den Nutzungsvertrag außerordentlich zu kündigen.

(4) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat die Stadt Rathenow den Vertragsgegenstand in

ordnungsgemäßem, gereinigtem und geräumten Zustand herauszugeben, es rei denn, es handelt sich um eine Beendigung wegen Übereignung nach Abs. 2 Buchst. b.

(S)Sollte die Stadt Rathenow in der l-aufzeit des Vertrages wertsteigemde investive Maßnahmen auf den Vertragsgegenstand verwendet haben, so werden diese nach Beendigung des Vertrages (nicht bei Beendigung nach Abs. 2 Buchst. b zum Tnitwert ersetzt, soweit die Maßnahmen als ansemessen zu betrachten sind und die

vorherige Zustimmung des landkreises zu ihnen vorliegt.

s 7 f

(l)Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die

Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht; die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu &tzen, die dem Sinn und Zweck so weit wie möglich entspricht.

Entsprechendes gilt für etwai ge Vertragslücken.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (3) Die.ser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kreistages des l-andkreises Havelland und der Stadtverordnetenversammluns der Stadt Rathenow abgeschlossen.

(8)

Amtsblatt für den l-andkreis Flavelland 1995 Scite 9l)

t ,\,

\-

Öffentliche Bekanntmachung zur Erklärung von Ma ssenunzu läng lichkeiten

In der Gesamtvollstreckungssache Ingenieurbüro für Bauplanung GmbH, Mittelstraße 7, 12529 Schönefeld, erkläre ich hierdurch unter Bezugnahme auf S 60 KO die

Massenu nzulängl ichkeit Az.: 35-N-27 1195 (Amtsgericht Potsdam) Rechtsanwalt Rolf Rattunde

als Verwalter

Kurfürstendamm 212. 10719 Berlin In der Gesamtvollstreckungssache Seidel

Bauunternehmung GmbH, Edisonstraße 6, 14612 Falkensee, erkläre ich hierdurch unter Bezugnahme auf

$ 60 KO die

. Massenunzulänglichkeit Az.: 35-N -404195 (Amtsgericht Potsdam) Rechtsanwalt Rolf Rattunde

als Verwalter

Kurfürstendamm 2I2. 1,07 19 Berlin

In der Gesamtvollstreckungssache MBS Betonwerk Rathenow GmbH, Viertellandsweg 2, t47I2 Rathenow, erkläre ich hierdurch unter Bezugnahme auf $ 60 KO die

Massenu nzulängl ichkeit Az.: 35-N-298195 (Amtsgericht Potsdam) Rechtsanwalt Rolf Rattunde

als Venwalter

Kurfürstendamm 21.2. 107 L9 Berlin

In der Gesamtvollstreckungssache STAN GmbH Stahlbau Niederlehme, erkläre ich hierdurch unter Bezugnahme auf $ 60 KO die

Massenu nzulänglichkeit Az.: 35-N- 296/95 (Amtsgericht Potsdam) Rechtsanwalt Rolf Rattunde

als Verwalter

Kurfürstendamm 212. 107 19 Berlin

In der Gesamtvollstreckungssache Schäfer & Schmidt GmbH, Grebser Straße 40,14797 Prützke, erkläre ich hierdurch unter Bezugnahme auf $ 60 KO die

Massenu nzulänglichkeit Az.: 35-N-12195 (Amtsgericht Potsdam) Rechtsanwalt Rolf Rattunde

als Verwalter

Kurfürstendamm 212. lO7 19 Berlin

I

Verordnung des Ministers lür Emähnrng, I-andwirtschaft und Forsten

1. Der Minister für Ernährung, l:ndwirtschaft und Forsten hat im Einvemehmen mit dem Minister des Innern verordnet, daß die l-andkreise und kreisfreien Städte zuständig für den Vollzug der Programme zur Förderung

- von Maßnahmen ^rr Verminderung von Umweltbelastungen in der l-andwirtschaft;

- von Maßnahmen für die Bewässerung landwirtschaftl ich und gärtnerisch genutzter Flächen;

- von Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt bei der Schweine- haltung;

- der umweltschonenden l:ndschaftspflege durch Schafe, Ziegen, Pferde und Wildtiere (geeignete Rassen) zur Erhaltung der Kulturlandschaft;

- der Erstbeschaffung von weiblichen Zucht- und Reproduktionstieren;

- von landschaftspflegenden Maßnahmen zum Erhalt von Teichlandschaften:

- des kontrollierten integrierten Obst- und Gemüseanbaus sowie

- des IGrtoffelanbaus sind.

Anträge und Richtlinien können die Antragsteller beim l-andwirtschaftsamt oder bei den Beratern und

Beratungsringen erhalten.

2. Anträge zur Pachtung ehemaliger volkseigener landwirtschaftlicher Flächen sind formgerecht bei der BW\Ay'G Brandenburg/Berlin, Berliner Str. 112 A in 13189 Berlin zu stellen.

Vordrucke können dort oder im l-andwirtschaftsamt des l:ndkreises angefordert werden.

Die Stellungnahme der Empfehlungskommission für l-andpacht ist eine notwendige Anlage zum Pachtantrag Die Empfehlungskommission wird federführend vom l-andwirtschaftsamt des l^andkreises geleitet und berät am 1.09.1995 und am 16.1.I.1995 über vorliegende Anträge.

Antragsteller können parallel zum Antrag bei der BVVG die Flurstücksliste 3 Wochen vor den o.g.

Beratungsterminen beim l-andwirtschaftsamt einreichen

(9)

Seite 9l Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1995

Neufestsetzung der Ortsdurchfahrt Göttlin gemäß S 5, Absatz2 ds Brandenburgischen Straßengesetzes Auf der Grundlage des $ 5, Abs. 2 (Brandenb. Str.G) in der Fassung vom II.M.L992 und dem Antrag des Amtes Rathenow vom 13.03.1995, wird die Grenze der Orts- durchfahrt Göttlin im Zuge der Kreisstraße FIVL 2I um 330 m von km 3.203 zum km 3.533 in Richtung Grütz versetzt.

Rechtsbehelfsbelehrun e:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle, erhoben werden.

Die Klage muß dem Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen.

Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.

Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweis- mittel sollen angegeben werden.

Zuständiges Verwaltungsgericht ist das Verwaltungs- gericht Potsdam, Allee nach Sanssouci 6,

14471Potsdam.

Nauen, den 17.08.1995 Der l-andrat

l-andkreis Havelland

Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Schweinepest beim Schwarzrvild im Landkreis Havelland

Aufgrund der Tatsache, daß sich die europäische Schweinepest beim Schwarzwild im l-andkreis Ostprignitz-Ruppin stetig ausbreitet und damit eine große Gefahr für die Haustier-Schweinebestände des Kreises Havelland darstellt, ergeht auf der Grundlage der - $$ l,4,5 und 13 des Ordnungsbehördengesetzes

des l:ndes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12 .1991 (GVO-BI. Seite 636),

- $$ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.01.1993 ( B G B I . I S . 1 1 6 ) ,

- $ L des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchen- gesetz (AGTierSGBbg.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.03.1993 (GVO-BI. T. I S. 58) und der

Tierseuchenverordnu ng ^tr Bekämpfung der Schweinepest beim Schwarzrvild vom

31,.07.1995 des Ministers für Emährung, [-and- wirtschaft und Forsten des landes Brandenburs folgende

Allgemeinverfügung

zur Beldmpfung der Schweinepest beim Schwarzrvild im l,andkr,eis Havelland

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Diese Verordnung gilt für den l"-andkreis Havelland.

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Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist die Schwarz- wildbejagung verstärkt durchzuführen. Dazu ist t insbesondere die Jagd während des Aberntens von landwirtschaftl ichen Kulturen (Mais! )

zu nutzen. Die Schonzeit für führende Bachen ist aufgehoben.

Bewegungsjagden sind mit Ausnahmen kleiner

Treibjagden zur Bejagung von typischen Einständen des Schwarzrvildes verboten.

Kimrngen sind so anzulegen, daß sie nicht zu erhöhten Schwarzwildkonzentrationen führen. Das Anlegen und Beschicken von Ablenkfütterungen ist verboten.

Das Betreiben von Sauenlängen im Impfgebiet ist gestattet.

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Veranstaltungen zur Ausbildung und Prüfung von Hunden in Wald-und Schilfgebieten sind untersagt.

Ausnahmen kann der Amtstierarzt auf Antrag <

genehmigen.

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Von jedem erlegten Stürck Schwarzwild ab 5 kg Aufbruchgewicht hat der Erleger eine Blutprobe zu entnehmen. Ersatzweise kann Körperhöhlenfl üssigkeit entnommen werden. Die Proben sind eindeutig zu kennzeichnen Q.{ame des Erlegers und Ort der Erlegung) und abzugeben bei:

Veterinär- und lrbensmittelübenwachungsamt in Rathenow,Platz der Freiheit L, Haus 2, Aufgang B, dto. Außenstelle Nauen, Ketziner Str. 10,

Frau A. Mundt, Warsower Str.2T,Yietznitz, Frau E. Thöns, Lindenweg 3 c, Paulinenaue,

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Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1995 Seite 92

Frau D. l-agodka, Arnse]hain Weg 41, Falkensee, Tierarzrpraxis DVM [-ol3ner, Wolfssteg 9, Milow, { Wildannahmestelle Quermaten, Herr Wilke,

I-indenweg 3, Wachow,

"

Wildannahmestelle in Rathenou', Bammer l-andstraße, Herr Richter.

Dr. W. Domke, Neuer Weg 5, Rhinow, Hen S. Jahn, Friesacker Str., Rhinow (nur bei Trichinenuntersuchung),

Wildannahmestelle Brüggemann, Gartenstr. 4, I4715 Gräningen,

b

Herr Sellig, Quermaten, Revierförsterei.

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Im Geltungsbereich verendet aufgefundenes Schwarz- wild hat der Finder unverzüglich dem Veterinär- und lrbensmittelüberwachungsamt in Rathenow, Platz der Freiheit 1", Telefon 03385i551494 oder der Außenstelle in Nauen, Telefon 03321-132781, nach Maßgabe de's $ 9 des Ti erseuchengesetzes anzuzei gen Der Amtst i erarzt entscheidet über den weiteren Verfahrensweg.

Desgleichen sind Organveränderungen bei erlegtem Schwarzwild, die auf eine Erkrankung an Schweinepest hinweisen, sowie als krank erlegtes Schwarzwild durch den Erleger unverzüglich dem Veterinär- und lrbens- mittelüberwachungsamt anzuzeigen. Der Tierkörper ist in diesen Fällen mit allen Orcanen zur Untersuchung bereitzuhalten.

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Im Tenitorium der Amtsgemeinden Rhinow und Friesack (lmpfgebiet) werden nach Maßgabe der obersten

I-andesveterinärbehörde im Herbst 1995 Schweinepestimpfköder ausgelegt. Notwendige Köderplätze werden durch die untere Jagdbehörde des Kreises Havelland im Einvernehmen mit dem Veterinär- und lrbensmittelüberwachungsamt bestimmt und kartenmäßig erfaßt. Die Kdderplätze werden durch l-ande-sbedienstete angelegt, beschickt und überwacht.

Die Anlage neuer und die Unterhaltung bestehender - Kirrungen im Impfgebiet durch andere Personen sind

verboten.

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Im Impfgebiet sind im Zeitraum von 10 Tagen vor bis 10 Tage nach den festgelegten Impfterminen die Ver- wertung und der Transport von Schwarz,'vild verboten.

Als Verwertung gilt auch die Erlegung. Das gilt nicht für Fallwild sowie sichtbar krankes Schwarnvild.

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Zuwiderhandlungen können nach $ 76 des Tier- seuchengesetzes mit Geldstrafen bis zu 50.000 DM geahndet werden.

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Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 01. August 1995 in Kraft.

Rathenow. den 02.08.1995

gez.Dr. G. Assmann Amtstierarzt

Anlage zur Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Schweinepest beim Schwarzrvild im l-andkreis Havelland vom 02.08 .1995

Für den Geltungsbereich der o. a. Allgemeinverfügung werden folgende finanzielle l-andesmittel über das Veterinär- und lebensmittelüberwachungsamt zur Auszahlung angewiesen:

Für klinisch gesund erlegte und als tauglich zu beurteilende Wildschweine. die sich bei der Blut- probenuntersuchung oder einer pathologisch- anatomischen Untersuchung als ESP-positiv erweisen und folglich zu beschlagnahmen und zu beseitigen sind.

Für diese Tierkörper erhält der Jäger

- für Frischlinge unter 5 kg Körpennasse 15 DM, - für alles weitere Schwarzrvild (aufge-

brochen) pro kg Körpermasse 3 DM.

Die KörperTnasse wird bei der Untersuchung des Tierkörpers durch den Amtstierant bzw. die Untersuchungsstelle ermittelt.

Für das Impfgebiet (Amtsgemeinden Rhinow und Friesack) werden zusätzlich folgende Aufwands- entschädigungen gezahlt:

a) Je erlegtes Stück Schwarnvild 75 DM.

Voraussetzung für die Gewährung sind:

1. die Vorlage des Wildursprungscheines,

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Sbite 93 Amtsblatt für den t:ndkreis Havelland 1995

2. die vom zuständigen amtl. Beschauer entnommene Trichinenschauprobe bzw. der Nachweis der Untersuchung auf

Trichinen durch einen Beauftragten des Amtstierarztes (amtl. Beschauer) oder der körperliche Nachweis des Tieres beim Veterinär- und lrbensmittelüberwachungsamt in

Rathenow oder der Außenstelle in Nauen, 3. die durchgeführte Untersuchung auf Trichinen ist

vom zuständigen amtl. Beschauer des Territoriums auf dem Wildursprungsschein zu bescheinigen.

b) Für aufgefundene gefallene Wildschweine 75 DM, die abzuliefern und untersuchen zu lassen sind.

Zur Auszahlung ist der Wildursprungsschein mit der Bestätigung der Trichinenschau und einem formlosen Antrag (l.{ame des Erlegers, Ort der Erlegung, Kontonummer de.s Empf'angsberechtigten mit Bankleitzahl und Kreditinstitut) beim Veterinär- und lrbensmittelüberwachungsamt in I47 12 Rathenow, Platz der Freiheit 1, Haus 2, oder in der Außenstelle Nauen, Ketziner Straße 10, einzureichen.

Die Gewährung der Aufwandsentschädigung für die Erlegung von Wildschweinen gilt für den Tnitraum vom 29. Juli 1995 bis einschließlich 09. November 1995.

Die Gewährung der finanziellen Mittel gilt nicht für die Bejagung durch Forstbedienstete im Rahmen ihrer Dienstaufgaben.

Herausgeber l-andkreis Flavelland, Der l-andrat, PlaE der Freiheit l, I47I2 Rathenow Denststelle Nauen, Goethestr. 59/60, 14641 Nauen

Redaktion: Pressestelle, Petra Müller

Der kostenlose Nachdruck von Beiträgen aus dem Amtsblatt ist mit Quellenangabe gestätlet.

Schriftliche Bestellungen sind zu richten an: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des I-andkreises Flavelland.

Das Amtsblatt erscheint unregelmäßig.

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