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Archiv "Das Schiedsgericht: Eine sinnvolle Alternative zu staatlichen Gerichten" (25.04.2014)

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A 760 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 17

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25. April 2014

Z

wischen Ärzten können in vielen Bereichen wirtschaftli- che Streitigkeiten entstehen, für de- ren Lösung grundsätzlich die Zivil- gerichtsbarkeit zur Verfügung steht.

Die Streitigkeiten stehen oft im Zu- sammenhang mit dem Kauf/Ver- kauf einer Arztpraxis oder der Füh- rung einer gemeinschaftlichen Pra- xis, insbesondere beim Ein- oder Austritt eines Partners oder der Er- mittlung einer Abfindung. Die Ent- scheidung durch ein Schiedsgericht kann in vielen Fällen eine sinnvolle Alternative zur staatlichen Gerichts- barkeit darstellen.

Vor- und Nachteile

Ein Vorteil der Schiedsgerichtsbar- keit liegt in dem regelmäßig schnel- len Ablauf des Verfahrens. Vor ei- nem staatlichen Gericht kann je nach Auslastung des Spruchkörpers bereits geraume Zeit vergehen, bis es überhaupt zur Anberaumung ei-

nes Termins kommt. Häufig gelangt das Gericht in diesem ersten Termin noch nicht zu einer Entscheidung, weil noch rechtliche Hinweise er- teilt werden oder ein weiterer Ter- min zur Beweisaufnahme anbe- raumt wird. Hierbei kann auch die Einholung eines Sachverständigen- gutachtens einen erheblichen Zeit- verlust verursachen. Selbst wenn es zeitnah zu einem erstinstanzlichen Urteil kommt, können gegen dieses Urteil Rechtsmittel eingelegt wer- den, was nicht selten zu einer mehr- jährigen Verfahrensdauer führt.

Demgegenüber ist ein Schiedsge- richt bestrebt, das Verfahren in nur einem Termin zum Abschluss zu bringen – was häufig gelingt. Ein Weg durch die Instanzen ist nicht möglich.

Ferner besteht die Möglichkeit, das Schiedsgericht mit Schiedsrich- tern zu besetzten, die eine besonde- re Kompetenz für die streitige Ma-

terie besitzen. Durch diese beson- dere Sachkunde kann die zeitrau- bende und kostspielige Einholung von Sachverständigengutachten entbehrlich werden. Auch können durch die Mitglieder des Schiedsge- richts aufgrund ihrer Sachkunde kompetentere Lösungsmöglichkei- ten entwickelt und sachgerechte Vergleichsvorschläge unterbreitet werden.

Viele Ärzte sehen einen beson- deren Vorteil der Schiedsgerichte in der Vertraulichkeit des Verfahrens.

Während bei den staatlichen Ge- richten gemäß § 169 Gerichtsver- fassungsgesetz der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens herrscht und alle Verhandlungen frei zugänglich sind, tagt ein Schiedsgericht in einem nicht öf- fentlichen Rahmen und ermöglicht den Parteien eine vertrauensvolle Beilegung des Rechtsstreits, ohne dass vertrauliche Umstände in einer Foto: Fo

tolia/AKS

Wirtschaftliche Konflikte zwischen Ärzten können auch in einem Schiedsgerichtsverfahren geregelt werden. Dafür sprechen vor allem

die Schnelligkeit und Vertraulichkeit des Verfahrens.

DAS SCHIEDSGERICHT

Eine sinnvolle Alternative zu staatlichen Gerichten

S O N D E R S E I T E N P R A X i S

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 17

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25. April 2014 A 761 öffentlichen Sitzung offenbart wer-

den müssen.

Die Kosten des Schiedsgerichts- verfahrens können im Einzelfall hö- her als in einem vergleichbaren Zi- vilprozess sein; jedoch nur, soweit sich der Zivilprozess auf eine In- stanz beschränkt und in dieser In- stanz keine Sachverständigengut- achten eingeholt werden. In jedem Fall sind die Kosten eines Schieds- gerichtsverfahrens besser berechen- bar und können zu Beginn des Ver- fahrens mit relativ großer Sicher- heit bestimmt werden.

Allerdings ist bei der Wahl eines Schiedsgerichtsverfahrens gegen- über der staatlichen Ziviljustiz zu bedenken, dass ein Instanzenzug fehlt, was einen Kontrollverlust der Entscheidung des Schiedsgerichts mit sich bringt. Auch besteht wegen der durch die Parteien bewirkten Be- stellung der Schiedsrichter ein er- höhtes Risiko mangelnder Neutrali- tät der Mitglieder des Schiedsge- richts. Zudem ist zu beachten, dass ein privates Schiedsgericht be- schränkte Möglichkeiten bei der Be- weiserhebung hat. So können nicht ohne weiteres Zeugen vorgeladen werden und, wenn sie nicht erschei- nen, auch nicht mit Ordnungsmaß- nahmen überzogen werden.

Sorgfalt bei Richterwahl Der Ablauf eines Schiedsgerichts- verfahrens gestaltet sich in der Re- gel wie folgt: Ausgangspunkt des Verfahrens ist meist eine bereits zwischen den Parteien bestehende Schiedsklausel, die etwa in einem Gemeinschaftspraxisvertrag oder Praxiskaufvertrag enthalten ist. Oft befindet sich dort eine Klausel mit dem Inhalt: „Über alle Streitigkei- ten aus diesem Vertrag soll unter Ausschluss der staatlichen Ge- richtsbarkeit ein Schiedsgericht entscheiden . . .“ Falls dies nicht der Fall ist, können die Parteien aber auch vor oder nach der Entstehung einer Streitigkeit eine Schiedsabre- de treffen und so ein Schiedsge- richtsverfahren vereinbaren. Nur auf der Grundlage solcher Schieds- vereinbarungen kann ein privates Schiedsgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte angerufen werden.

Die Parteien haben zu Beginn des Verfahrens mit besonderer Sorgfalt die Auswahl der Schieds- richter vorzunehmen. In der Regel werden sie bereits in diesem Stadi- um anwaltlich beraten. Falls nicht lediglich ein Schiedsrichter tätig die Entscheidung treffen soll, benennt in der Regel jede Partei einen ein- zelnen Schiedsrichter, wobei sie

sich an dessen Fähigkeiten, Erfah- rung und Persönlichkeit orientiert.

Dabei müssen die Schiedsrichter unabhängig sein; sie dürfen also nicht mit den Parteien persönlich verbunden oder von diesen finan- ziell abhängig sein. Nachdem beide Parteien unter Beachtung dieser Grundsätze jeweils einen Schieds- richter benannt haben, haben sich die Schiedsrichter auf einen Vorsit- zenden des zu bildenden Schiedsge- richts zu verständigen, wobei dieser in der Regel die Befähigung zum Richteramt haben soll, also bei- spielsweise als Richter oder Rechts- anwalt tätig ist.

Das so gebildete unabhängige Schiedsgericht schließt dann mit den Parteien – soweit erforderlich – einen Schiedsvertrag ab, in dem die näheren Einzelheiten über den Ort des Schiedsgerichts, die Vergütung der Schiedsrichter und das anzu- wendende Verfahrensrecht (in der Regel die Zivilprozessordnung) ge- regelt werden.

Nach Eingang der regelmäßig von einem Rechtsanwalt verfassten Klageschrift wird diese durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts dem Gegner zugeleitet und alsbald in Abstimmung mit den Parteien ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht anberaumt.

Im Rahmen einer solchen Verhand- lung, die nicht öffentlich ist, werden die Parteien persönlich angehört.

Das Schiedsgericht kann auch Be- weise erheben, also zum Beispiel Zeugen vernehmen. Die Verhand- lung endet mit dem Erlass eines Schiedsspruchs, sofern nicht – was

in der Praxis aber häufig der Fall ist – eine gütliche Einigung (Vergleich) in Form eines „Schiedsspruchs mit vereinbartem Inhalt“ erzielt wird.

Der Schiedsspruch hat die Wirkun- gen eines rechtskräftigen gerichtli- chen Urteils und wird in der Regel von den Parteien freiwillig befolgt.

Sofern allerdings eine Zwangsvoll- streckung notwendig wird, bedarf es

einer Vollstreckbarerklärung durch das zuständige Oberlandesgericht, wobei der Schiedsspruch nicht mehr auf inhaltliche Richtigkeit überprüft wird.

Mögliche Alternativen

Neben dem staatlichen Zivilprozess bei Gericht gibt es anstelle des Schiedsgerichtsverfahrens noch weitere Alternativen zur Streitbeile- gung unter Ärzten. Hier ist vor al- lem die Mediation zu nennen, die oft zeitnah und preiswert gute Er- gebnisse erzielt und insbesondere dann sinnvoll ist, wenn es um die Gestaltung der gemeinsamen Zu- kunft der Parteien geht. In der Me- diation werden die Parteien durch einen ausgewählten Mediator dazu motiviert, Vorschläge zu einer Eini- gung zu erarbeiten, die oft auch er- zielt wird. Falls es allerdings nicht zu einer Lösung des Streites kommt, ist die Mediation – ohne Ergebnis – gescheitert, und es be- darf gleichwohl eines Zivilprozes- ses oder eines Schiedsgerichtsver- fahrens. Vor diesem Hintergrund eignet sich die Mediation weniger für die Aufarbeitung von in der Ver- gangenheit liegenden abgeschlosse- nen Tatbeständen.

Bei der Lösung von Konflikten zwischen Ärzten kann ein Schieds- gerichtsverfahren eine gute Alterna- tive zur staatlichen Gerichtsbarkeit sein, wobei sich die Schnelligkeit und Vertraulichkeit des Verfahrens sowie die Kompetenz des Gerichts als vorteilhaft erwiesen haben.

Dr. Georg Bischoff Vorsitzender Richter am Landgericht Münster

Über alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag soll unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit

ein Schiedsgericht entscheiden.

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