A-3197 Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 49, 10. Dezember 1999 (69)
V A R I A RECHTSREPORT
Als Sprechstundenbedarf darf nichts verordnet bezie- hungsweise den Krankenkas- sen in Rechnung gestellt werden, was diese bereits an- derweitig bezahlt haben.
Nach Meinung des Bun- dessozialgerichts gilt dies ins- besondere dann, wenn die Ko- sten für ein verordnetes Mittel bereits in den Leistungsansät- zen der vertragsärztlichen Ge- bührentarife enthalten sind.
Nach Abschnitt A I Nr. 2 EBM sollen neben den Ko- sten, die für den Betrieb der Instrumente und Apparate entstehen (zum Beispiel Ener- giekosten), auch diejenigen Kosten nicht gesondert vergü- tet werden, die für Material aufgewendet werden müssen, weil sonst das Gerät nicht ord- nungsgemäß eingesetzt wer-
den kann. Das ist zum Bei- spiel der Fall bei einem Gel für sonographische Untersu- chungen.
Die Kassenärztliche Verei- nigung konnte die Kläger so- mit in Regreß nehmen. Die- se durften Methocel Dispersa als Gleitmittel bei Kontakt- glasuntersuchungen und la- sertherapeutischen Eingriffen nicht als Sprechstundenbe- darf verordnen. Nach der hier geltenden Sprechstundenbe- darfs-Vereinbarung sind Gleit- mittel bei Augenuntersuchun- gen und augenchirurgischen Eingriffen in der Anlage nicht positiv genannt. Diese Kosten sind vielmehr nach Abschnitt A I Nr. 2 EBM abgegolten.
(Bundessozialgericht, Urteil vom 9. September 1998, Az.:
B 6 KA 85/97 R) Be
Beim Zusammenwirken mehrerer Ärzte verschiede- ner Fachrichtungen („hori- zontale Arbeitsteilung“) gilt, daß die beteiligten Ärzte den spezifischen Gefahren der Ar- beitsteilung entgegenwirken müssen und es einer Koor- dination der beabsichtigten Maßnahmen bedarf.
Die Klägerin wurde we- gen beidseitigen Schielens nach einer vorangegangenen, in Intubationsnarkose vorge- nommenen Operation des linken Auges erneut operiert.
Die Anästhesie wurde als Ketanest-Narkose durchge- führt. Hierbei wurde der Klä- gerin über einen am Kinn be- festigten Schlauch reiner Sau- erstoff in hoher Konzentrati- on zugeführt. Bei der Opera- tion setzte der Arzt zum Stil- len von Blutungen einen Thermokauter ein, mit dem verletzte Gefäße durch Er- hitzung verschlossen werden.
Während des Kauterns kam es zu einer heftigen Flam- menentwicklung, bei der die Klägerin schwere und entstel-
lende Verbrennungen im Ge- sicht erlitt.
Der Bundesgerichtshof be- jaht den Schadensersatzan- spruch der Klägerin gegen die beiden Ärzte; das Brand- risiko beim Einsatz von Ther- mokauter und reinem Sau- erstoff sei aufgrund physika- lischer Grundkenntnisse für die betreffenden Ärzte er- kennbar gewesen. Bei Betei- ligung mehrerer Ärzte gehö- re eine gegenseitige Infor- mation zu den Schutzpflich- ten gegenüber dem Patien- ten. Hieraus ergebe sich ei- ne Verpflichtung, sich über die Vereinbarkeit von Narko- se- und Operationsmethoden abzustimmen. Unter diesem Gesichtspunkt ist schon nach allgemeinen Grundsätzen ei- ne Pflicht der beteiligten Ärzte zu bejahen, durch hin- reichende gegenseitige Infor- mation und Abstimmung ver- meidbare Risiken für den Pa- tienten auszuschließen. (Bun- desgerichtshof, Urteil vom 26. Januar 1999, Az.: VI ZR
376/97) Be