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Archiv "Verordnung von Sprechstundenbedarf: Gleitmittel bei Kontaktglasuntersuchungen" (10.12.1999)

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A-3197 Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 49, 10. Dezember 1999 (69)

V A R I A RECHTSREPORT

Als Sprechstundenbedarf darf nichts verordnet bezie- hungsweise den Krankenkas- sen in Rechnung gestellt werden, was diese bereits an- derweitig bezahlt haben.

Nach Meinung des Bun- dessozialgerichts gilt dies ins- besondere dann, wenn die Ko- sten für ein verordnetes Mittel bereits in den Leistungsansät- zen der vertragsärztlichen Ge- bührentarife enthalten sind.

Nach Abschnitt A I Nr. 2 EBM sollen neben den Ko- sten, die für den Betrieb der Instrumente und Apparate entstehen (zum Beispiel Ener- giekosten), auch diejenigen Kosten nicht gesondert vergü- tet werden, die für Material aufgewendet werden müssen, weil sonst das Gerät nicht ord- nungsgemäß eingesetzt wer-

den kann. Das ist zum Bei- spiel der Fall bei einem Gel für sonographische Untersu- chungen.

Die Kassenärztliche Verei- nigung konnte die Kläger so- mit in Regreß nehmen. Die- se durften Methocel Dispersa als Gleitmittel bei Kontakt- glasuntersuchungen und la- sertherapeutischen Eingriffen nicht als Sprechstundenbe- darf verordnen. Nach der hier geltenden Sprechstundenbe- darfs-Vereinbarung sind Gleit- mittel bei Augenuntersuchun- gen und augenchirurgischen Eingriffen in der Anlage nicht positiv genannt. Diese Kosten sind vielmehr nach Abschnitt A I Nr. 2 EBM abgegolten.

(Bundessozialgericht, Urteil vom 9. September 1998, Az.:

B 6 KA 85/97 R) Be

Beim Zusammenwirken mehrerer Ärzte verschiede- ner Fachrichtungen („hori- zontale Arbeitsteilung“) gilt, daß die beteiligten Ärzte den spezifischen Gefahren der Ar- beitsteilung entgegenwirken müssen und es einer Koor- dination der beabsichtigten Maßnahmen bedarf.

Die Klägerin wurde we- gen beidseitigen Schielens nach einer vorangegangenen, in Intubationsnarkose vorge- nommenen Operation des linken Auges erneut operiert.

Die Anästhesie wurde als Ketanest-Narkose durchge- führt. Hierbei wurde der Klä- gerin über einen am Kinn be- festigten Schlauch reiner Sau- erstoff in hoher Konzentrati- on zugeführt. Bei der Opera- tion setzte der Arzt zum Stil- len von Blutungen einen Thermokauter ein, mit dem verletzte Gefäße durch Er- hitzung verschlossen werden.

Während des Kauterns kam es zu einer heftigen Flam- menentwicklung, bei der die Klägerin schwere und entstel-

lende Verbrennungen im Ge- sicht erlitt.

Der Bundesgerichtshof be- jaht den Schadensersatzan- spruch der Klägerin gegen die beiden Ärzte; das Brand- risiko beim Einsatz von Ther- mokauter und reinem Sau- erstoff sei aufgrund physika- lischer Grundkenntnisse für die betreffenden Ärzte er- kennbar gewesen. Bei Betei- ligung mehrerer Ärzte gehö- re eine gegenseitige Infor- mation zu den Schutzpflich- ten gegenüber dem Patien- ten. Hieraus ergebe sich ei- ne Verpflichtung, sich über die Vereinbarkeit von Narko- se- und Operationsmethoden abzustimmen. Unter diesem Gesichtspunkt ist schon nach allgemeinen Grundsätzen ei- ne Pflicht der beteiligten Ärzte zu bejahen, durch hin- reichende gegenseitige Infor- mation und Abstimmung ver- meidbare Risiken für den Pa- tienten auszuschließen. (Bun- desgerichtshof, Urteil vom 26. Januar 1999, Az.: VI ZR

376/97) Be

Verordnung von Sprechstundenbedarf

Gleitmittel bei Kontaktglasuntersuchungen

Schadensersatzforderung

Horizontale Arbeitsteilung bei einer Operation

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