• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Aufbewahrung von Unterlagen in der Arztpraxis" (28.01.1988)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Aufbewahrung von Unterlagen in der Arztpraxis" (28.01.1988)"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Aufbewahrung von Unterlagen in der Arztpraxis

Z

um Jahresende stellt sich für jeden Arzt wieder die wichtige Frage, welche Unterlagen und Papiere er aus seiner Praxis entfernen und vernichten kann. Die „Pa- pierberge" nehmen Platz weg, der eventuell besser ge- nutzt werden kann. So bringt die Durchforstung des Ar- chivs auch wirtschaftliche Vorteile und schafft Raum, um die aktuellen Papiere schneller griffbereit zu ha- ben.

Pflicht zur Aufbewahrung aus steuerlichen Gründen Die steuerliche Aufbe- wahrungspflicht ergibt sich für den Arzt aus der allge- meinen Ordnungsvorschrift des § 147 AO, welche die Aufbewahrung von Unterla- gen für das Finanzamt regelt.

Demzufolge hat der Arzt oder das Krankenhaus die folgenden Unterlagen geord- net aufzubewahren:

a) Bücher und Aufzeich- nungen, Inventare, Bilanzen sowie die zu ihrem Verständ- nis erforderlichen Arbeitsan- weisungen und sonstigen Or- ganisationsunterlagen,

b) Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe sowie Wiedergaben der abgesand- ten,

c) Buchungsbelege.

Die Unterlagen von a) hat der Arzt zehn Jahre lang auf- zubewahren, die von b) und c) sechs Jahre lang. Die zehn- bzw. sechsjährige Aufbewah- rungsfrist beginnt gemäß

§ 147 Abs. IV AO mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das In- ventar aufgestellt oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen worden ist, ferner Aufzeichnungen vorgenom- men oder sonstige Unterla- gen entstanden sind.

Außer den genannten Un- terlagen sind nach § 147 Abs.

1 Nr. 5 AO auch noch soge- nannte sonstige Unterlagen steuerrechtlich ebenfalls sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit sie für die Besteue- rung von Bedeutung sind.

Das ist der Fall, wenn sie für die Feststellung bzw. Über- prüfung der Besteuerungs- grundlagen (also z. B. Um- satz oder Gewinn) des steuer- pflichtigen Arztes Anhalts- werte oder Informationen ge- ben. Die steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht der folgenden Unterlagen ist je- weils nach diesen Grundsät- zen zu beurteilen:

• Laborbefunde

• zytologische Abstriche

• Krankenjournale

• Karteikarten, ärztliche und Karteikartenunterlagen

• Röntgenbefunde und -aufnahmen, Kardiotokogra- phiebefunde, EKG

• Arztbriefe und Epikri- sen

• Unfallunterlagen für die Krankenkassen oder für die Berufsgenossenschaften

• Gutachten

• Krankenblattunterla- gen.

Rein medizinische Teile aus Unterlagen wie beispiels- weise EKG, Röntgen- und Laborbefunde fallen jedoch nicht unter die hier erörterte steuerrechtliche Aufbewah- rungspflicht. Die Frage, ob bzw. inwieweit eine Aufbe- wahrungspflicht nach außer- steuerlichen Vorschriften be- steht, soll im nächsten Ab- schnitt näher untersucht wer- den. Auch die anderen aufge- führten – also nicht rein oder primär medizinischen – Un- terlagen unterliegen nicht grundsätzlich der steuerli- chen Aufbewahrungspflicht, da darin ausschließlich solche Eintragungen enthalten sind, auf die sich das Recht des Arztes auf Auskunftsverwei- gerung nach § 102 Absatz I Nr. 3 c der Abgabenordnung erstreckt (vgl. dazu den BFH- Beschluß vom 11. 12. 1957, BStBl. 1958 III, Seite 86).

Das Finanzamt kann je- doch, wenn es berechtigte Zweifel an der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (Aufzeichnun-

gen) des Arztes hat, diesem zum Beispiel aufgeben, in ge- eigneter Form Auszüge und Zusammenstellungen über die einzelnen Besuche und sonstigen Leistungen aus sei- ner Patientenkartei mit Na- mensangaben für die Zwecke der Nachprüfung durch das Finanzamt zu erstellen. Die geforderten Angaben werden sich in erster Linie auf die fi- nanziellen Beziehungen zu den behandelten Patienten beschränken. Hierbei ist je- doch das Auskunftsverlangen des Finanzamtes bzw. des Betriebsprüfers wie bei allen Ermessensentscheidungen an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden (vgl.

dazu BFH-Urteil vom 12. 6. 1957, BStBl. 1957, III, S. 268 unter Nr. III).

111—

Abgabenordnung:

Fristen genau prüfen Außer den bisher geschil- derten Grundsätzen zur steu- erlichen Aufbewahrungs- pflicht von Unterlagen, die in der ärztlichen Praxis oder in einem Krankenhausbetrieb anfallen, sollte der Arzt noch folgende Besonderheiten be- achten:

• Nach einer beendeten steuerlichen Außenprüfung (vgl. §§ 193 ff A0), aufgrund derer für die geprüften Jahre die Steuern endgültig veran- lagt wurden, ist es nicht in al- len Fällen möglich, die be- treffenden Belege und Auf- zeichnungen gleich zu ver- nichten. Vielmehr muß auch in solchen Fällen geprüft wer- den, ob die genannten Fri- sten von 10 oder 6 Jahren ab- gelaufen sind. Erst dann ist dem Gesetz Genüge getan.

• Eine weitere Beson- derheit ergibt sich aus § 169 AO. Danach hat die Finanz- verwaltung vier Jahre lang Zeit, um zum Beispiel die Einkommensteuer endgültig zu veranlagen (vgl. § 169 Ab-

satz 2 Nr. 2 AO). Diese Vier- jahresfrist rechnet vom Be- ginn des Jahres ab, in dem die betreffende Steuererklä- rung abgegeben wurde.

Durch eine verspätete Abga- be der Steuererklärung und die erwähnte vierjährige Festsetzungsverjährung kann sich u. U. eine längere als sechsjährige Aufbewahrungs- frist ergeben. Denn die Auf- bewahrungsfrist beginnt steu- erlich erst mit dem Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem die Steuern, für wel- che die Unterlagen und Ak- ten bedeutungsvoll sind, vom Finanzamt auch rechtskräftig veranlagt wurden.

Auch für die vom steuer- pflichtigen Arzt mit Rechts- behelfen angefochtenen Steuerbescheide gibt es eine Besonderheit. Denn auch in diesen Fällen verlängert sich die Aufbewahrungsfrist. In solchen Fällen müssen die entsprechenden Belege bis zum Ende des Kalenderjah- res aufbewahrt werden, in dem die Einspruchs- oder Finanzgerichtsentscheidung rechtskräftig wurde.

Jeder Arzt sollte sich überlegen, ob er nicht die Hilfsmittel der modernen Technik zur Aufbewahrung von Unterlagen in Anspruch nehmen kann, wie z. B. eige- ne Mikroverfilmung. Für be- stimmte Teile der Geschäfts- unterlagen bietet sich eine solche rationelle und raum- sparende Technik durchaus an. Inzwischen ist es ja mög- lich, daß auch kleinere Arzt- praxen ihre EDV-Dokumen- te z. B. vom Bildschirm auf Mikrofilm übertragen lassen können. Bei einer Mikrover- filmung muß jedoch sicherge- stellt sein, daß sich die Verfil- mung nach den sogenannten

„Grundsätzen für die Auf- zeichnung gesetzlich aufbe- wahrungspflichtiger Unterla- gen auf Bildträgern" orien- tiert. Um dies zu gewährlei- sten, ist darüber ein kurzes Protokoll anzufertigen.

Hingewiesen sei schließ- lich noch auf die Besonder- heiten bei EDV-Buchfüh- rung. Bei dieser Form müs- sen eventuell umfangreiche A-170 (62) Dt. Ärztebl. 85, Heft 4, 28. Januar 1988

(2)

Lurselle®

senkt Cholesterin und

verringert das koronare Risiko

Lursellea. Zusammensetzung: 1 Tablette Lurselle enthält 500 mg Probucol.

Anwendungsgebiete: Fettstoffwechselstö- rungen, bei denen der Blutcholesterinspiegel erhöht ist (auch diätresistente Fälle).

Gegenanzeigen: Bekannte Überempfindlich- keit gegenüber dem Wirkstoff, Schwanger- schaft und Stillzeit, Stauungen der Gallen- flüssigkeit, akute und chronische Leberent- zündung, entzündliche Darmerkrankungen.

Lurselle soll nicht an Kinder unter 14 Jahren und an Frauen im gebärfähigem Alter verab- reicht werden.

Nebenwirkungen: Weiche Stühle, Durch- fall, Blähungen oder Bauchschmerzen wur- den berichtet. In Einzelfällen Kopfschmerzen oder Erbrechen.

Dosierung und Anwendungsweise: Mor- gens und abends 1 Tablette Lurselle beim Frühstück und Abendessen unzerkaut mit

etwas Flüssigkeit zusammen mit den Mahl- zeiten einnehmen.

Darreichungsformen und Preise: OP mit 50 Tabletten (N2) DM 48,75 m. MwSt OP mit 100 Tabletten (N3) DM 91,90 m. MwSt.

Stand Juni 1987

Merrell Dow

Merrell Dow Pharma GmbH 6090 Rüsselsheim

Programmdokumente, An- weisungen und Datenflußauf- zeichnungen aufbewahrt wer- den. Die Pflichten zur Aufbe- wahrung all dieser Unterla- gen können jedoch u. U.

auch auf den Programmher- steller übertragen werden.

Pflicht zur Aufbewahrung aus außersteuerlichen Gründen

Neben den steuerlichen Vorschriften zur Aufbewah- rung hat der Arzt bei Patien- ten- und Krankenunterlagen auch noch außersteuerliche Vorschriften zu beachten. So beantwortet sich die Frage, wie lange ein Arzt seine Pa- tientenunterlagen aufbewah- ren muß, zum einen aus öf- fentlich-rechtlichen und zum

anderen aus privatrechtlichen Vorschriften. Öffentlich- rechtliche Vorschriften über Mindest-Aufbewahrungsfri- sten für Krankenunterlagen finden sich zum Beispiel in den folgenden Gesetzen:

Röntgenverordnung Diese Verordnung aus dem Jahre 1973 (BGBl. 1973, I, S.

173) bestimmt in ihrem § 29 Abs. IV, daß der Betreiber einer Röntgeneinrichtung Aufzeichnungen über seine Röntgenbehandlungen 30 Jahre nach der letzten Be- handlung, über Röntgenun- tersuchungen 10 Jahre nach der letzten Untersuchung aufzubewahren hat.

Strahlenschutzverordnung Nach § 43 Abs. III dieser Verordnung aus dem Jahre 1976 (vgl. BGBl. I 1976, S.

2905) sind Aufzeichnungen

über die Untersuchung mit radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen 10 Jahre, Aufzeichnungen über die Behandlung mit solchen Stoffen bzw. Strahlen 30 Jah- re nach der letzten Untersu- chung oder Behandlung auf- zubewahren.

Geschlechtskrankengesetz Aufzeichnungen über die Be- handlung von Geschlechts- kranken sind nach § 10 Ab- satz I S. 2 des Geschlechts- krankengesetzes i. V. mit § 2 Abs. 3 der Zweiten DVO zum Geschlechtskrankenge- setz insgesamt 5 Jahre aufzu- bewahren.

Richtlinien für die Bestel- lung von Durchgangsärzten

Besondere öffentlich- rechtliche Aufbewahrungs- pflichten bestehen weiter auf- grund der Bestimmung C 4

der sog. „Richtlinien für die Bestellung von Durchgangs- ärzten" in der Fassung vom 1. 4. 1982. Danach ist jeder Durchgangsarzt verpflichtet, alle Unterlagen über das Durchgangsarztverfahren — einschließlich der Röntgen- bilder — mindestens 15 Jahre lang aufzubewahren.

Berufsordnung für die Ärzte

Für die in Krankenhäu- sern angestellten und beam- teten Ärzte gelten ferner die besonderen berufsrechtlichen Bestimmungen. So sind nach der ärztlichen Berufsordnung die ärztlichen Aufzeichnun- gen mindestens 10 Jahre nach dem Abschluß der Behand- lung aufzubewahren, es sei denn, die gesetzlichen Vor- schriften — oder die ärztliche Erfahrung — gebieten im je- Dt. Ärztebl. 85, Heft 4, 28. Januar 1988 (63) A-171

(3)

Nehmen wir mal an, Sie haben eine Tochter erwartet und zwei Söhne bekommen

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

weiligen Einzelfalle eine län- gere Aufbewahrung (vgl.

§ 11 Abs. 2 MuBO).

Die niedergelegten öffent- lich-rechtlichen Aufbewah- rungsvorschriften für Patien- tenunterlagen lassen jedoch die Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches unberührt. So verjähren zivil- rechtliche Ansprüche des Pa- tienten gegen seinen Arzt aus dem Behandlungsvertrage nach 30 Jahren (vgl. § 195 BGB). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtsho- fes (vgl. dazu z. B. das BGH- Urteil vom 7. 5. 1985 — VI ZR 224/83) obliegt es dem Arzt, für eine ordnungsgemä- ße Dokumentation seiner Tä- tigkeit zu sorgen. Andernfalls können sich für den Arzt in einem späteren Haftpflicht- prozeß gravierende Prozeß- nachteile ergeben. Schon aus diesen Gründen und Überle- gungen muß es deshalb ein- deutig im Interesse des Arz- tes oder Krankenhauses lie- gen, die angefallenen Kran- kenhausunterlagen für die Dauer von insgesamt 30 Jah- ren aufzubewahren. Dann sind in einem Prozeß aus der sich u. U. ergebenden Be- weispflicht keine Nachteile zu erwarten und der Arzt ist besser gewappnet für eine Gerichtsverhandlung und Auseinandersetzungen mit der anderen Partei.

„Prozeßschwangere"

Unterlagen: 30 Jahre Deshalb ist es erforder- lich, die Kranken- und Pa- tientenunterlagen mindestens solange aufzubewahren, bis eindeutig feststeht, daß auf- grund der Krankenhaus- oder Arztbehandlungen keine Schadensersatz- oder Haft- pflichtansprüche mehr er- wachsen können. Das bedeu- tet leider, daß „prozeß- schwangere Unterlagen"

über Patientenbehandlungen dreißig Jahre lang gut aufbe- wahrt werden sollten.

Willi Strunz Diplom-Volkswirt Fürther Straße 16

8501 Veitsbronn—Siegelsdorf

NEUEINGÄNGE

L. Demisch (Hrsg.): The- rapie mit Präkursoren, Tryp- tophan, Serotonin und Indol- derivate, W. Zuckschwerdt Verlag, München/Bern/

Wien/San Francisco, 1987, X, 109 Seiten, 31 Abbildun- gen, 18 Tabellen, Paperback, 29 DM

D. Schmähl, H. Ehrhart (Hrsg.): Ethik in der Be- handlung Krebskranker und Schwerkranker, Aktuelle Onkologie 39, W. Zuck- schwerdt Verlag, München/

Bern/Wien/San Francisco, 1987, VIII, 204 Seiten, 7 Ab- bildungen, Paperback, 58 DM

G. Trübestein (Hrsg.):

Therapie der arteriellen Ver-

schlußkrankheit, W. Zuck- schwerdt Verlag, München/

Bern/Wien/San Francisco, 1987, VII, 95 Seiten, 41 Ab- bildungen, 33 Tabellen, Pa- perback, 29 DM

E. Betz (Hrsg.): Frühver- änderungen bei der Athero- genese, Tagung der Deut- schen Gesellschaft für Arte- riosklerose-Forschung, W.

Zuckschwerdt Verlag, Mün-

A-172 (64) Dt. Ärztebl. 85, Heft 4, 28. Januar 1988

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

‡q}~ixu dxjef„yfuipjekif }{ip dyrsyfkqhijikiŠ lm nmlm. ˜isejuqg}fuif

Bei den Unterlagen handelt es sich um eine Sammlung privater Dokumente, die Selma und Martha Mohr, zwei Schwestern jüdischer Herkunft, geboren in Breslau um 1865, und ihre

3 Unterlagen, die im Aufbewahrungs- und Kassationsplan 3 nicht genannt sind, müssen vorerst aufbewahrt werden, bis das Landes- kirchliche Archiv eine Bewertung vorgenommen oder

Bei den Aufwendungen aus der Finanzierung der VRR AöR handelt es sich um die Aufwen- dungen aus der Finanzierung des Eigenaufwandes der VRR AöR (T€ 6.590). Der Bereich Eigenaufwand

Anhand ei- ner ausführlichen Auswertung des Tests werden Stärken und Schwächen in der Rechtschreibung nach Fehlerbereichen unterschieden (Groß-/Kleinschreibung,

Nachzuweisen sind alle Auszahlungen der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe für individuelle und gruppenbezogene Hilfen sowie Zuschüsse für personen-

Wort, das den Inhalt einer Publikation knapp und treffend beschreibt, ohne dass das Wort im Dokument vorkommen muss. •

Nachzuweisen sind alle Auszahlungen der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe für individuelle und gruppenbezogene Hilfen sowie Zuschüsse für personen-