• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Stammzellforschung: Patt in Europa" (03.12.2004)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Stammzellforschung: Patt in Europa" (03.12.2004)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 493. Dezember 2004 AA3293

S E I T E E I N S

D

ie Europäische Kommission beab- sichtigt nicht, bei der Forschungsfi- nanzierung eine Stichtagsregelung für die Forschung mit humanen embryo- nalen Stammzellen einzuführen. Dies ließ Richard Escritt, Forschungsdirek- tor innerhalb der EU-Kommission, jüngst bei einer Befragung durch den Forschungsausschuss des Deutschen Bundestages verlauten. Damit steht fest: Die Debatte um die Finanzierung der Embryonenforschung aus dem europäischen Haushalt wird bei der jetzt anstehenden Planung des 7. Forschungsrahmenprogramms eine Neuauflage erhalten.

Gestritten wird um diese Frage be- reits seit Jahren. Mehrere Konsens- gespräche, die unter anderem auch die Einführung eines Stichtages vorsa- hen, scheiterten. Im laufenden 6. For- schungsrahmenprogramm der EU ist

deshalb nicht geregelt, welche Form von Stammzellforschung unterstützt werden soll. Lediglich die Herstellung von Embryonen zu Forschungs- zwecken ist bis 2006 verboten. Damit besteht die Gefahr, dass Vorhaben ge- fördert werden, die in Deutschland bei Strafe verboten sind.

Auch nach der EU-Erweiterung hat sich die Machtkonstellation zwischen EU-Kommission und den EU-Mitgliedstaaten wenig geän- dert. Einer aktuellen Studie der Kommission zufolge verfügen weder Befürworter noch Gegner der Stammzellnutzung über die erforder- liche Mehrheit im Rat der Europäi- schen Union. Beide Seiten können jedoch mit einer Sperrminorität das andere Lager blockieren. Das Patt würde erneut zu Rechtsunsicherheit führen. Denn der vom neuen For-

schungskommissar Janez Potocnik abgelöste Philippe Busquin hatte angekündigt, die Gewinnung neuer Stammzelllinien erst zu fördern, wenn sich der Rat geeinigt habe.

Auch in Deutschland bleiben die Ansichten über die Förderung der Stammzellforschung unterschiedlich.

„Es darf keine Blockadeversuche eu- ropäischer Stammzellforschung durch deutsche Sonderregelungen geben“, sagt Ulrike Flach, FDP. Regierungs- koalition und die Union setzen sich dagegen für den (vorläufigen) Erhalt der Stichtagsregelung und ihre Er- weiterung auf Europa ein. Dies ist nachzuvollziehen. In der Tat sollten Projekte, die den ethischen Grund- werten vieler Mitgliedstaaten wider- sprechen, nicht durch deren Bei- träge zur EU-Forschung finanziert werden. Dr. med. Eva A. Richter-Kuhlmann

Stammzellforschung

Patt in Europa D

ie Bundeszahnärztekammer

(BZÄK) hat ein Urteil des Bun- desverfassungsgerichts (Az.: BvR 1437/02) gelobt, mit dem eine Ab- rechnung über den 3,5fachen Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) hinaus in Einzelfällen für zulässig erklärt wurde. „Wir freuen uns über die Stärkung des Aspekts der zahnärztlichen Freiberuflich- keit“, erklärte BZÄK-Präsident Dr.

Jürgen Weitkamp. Damit würden

„die überzogenen Anforderungen einer Vielzahl von Gerichten an Honorarvereinbarungen“ ausgeräumt.

Geklagt hatte ein Zahnarzt gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Ende der 90er-Jahre hatte er einer Patientin für einzelne Leistungen zwischen dem 3,9- und 8,2fachen des GOZ-Mindestsatzes berechnet. Vor dem Bundesver- fassungsgericht wies der Zahnarzt

darauf hin, dass er „weit überdurch- schnittliche Qualität mit entspre- chendem Praxis- und Zeitaufwand“

erbringe. Wegen der Rechnung klag- te seine Patientin mit der Begrün- dung, er habe nur den 2,3fachen Satz abrechnen dürfen.

Vor dem OLG ging es sehr detail- liert darum, wie eine schriftliche Ver- einbarung verfasst sein muss, damit sie als Individualabrede gilt und eine abweichende Vergütung zulässig ist.

Das OLG verlangte unter anderem den Nachweis über ein echtes Aus- handeln der Gebührensätze, und zwar vor Zeugen. Das Bundesver- fassungsgericht bewertete dies als überzogen und kaum noch durch Gerichte überprüfbar. Solche Auf- lagen schränkten die Berufsaus- übungsfreiheit eines Zahnarztes ein, die auch das Preisbestimmungsrecht umfasse.

Der vorgelegte Vertrag war nach Auffassung der Karlsruher Richter eine (zulässige) Individualabrede.

Denn er enthielt auf Grundlage eines persönlichen Heil- und Kostenplans in einem vorformulierten Text die zwei für die Patientin wesentlichen Angaben: die individuelle Leistung durch die Gebührennummer und einen vorher nicht abstrakt defi- nierten Gebührensatz, also den Preis.

Patienten könnten einen anderen Zahnarzt wählen, wenn ihnen eine Behandlung zu teuer sei, betonte das Gericht. Und: „Die Gebühren- ordnung geht von einem mittleren Standard bei der Leistungsqualität aus. Soweit Leistungen von außer- gewöhnlicher Qualität in Anspruch genommen werden, besteht kein schützenswertes Interesse daran, die- se nur in dem vorgegebenen Rah- men zu vergüten.“ Sabine Rieser

Urteil zur Gebührenordnung

Qualität darf kosten

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung

Sie führt jedoch nicht dazu, den auch aus der Sicht des betroffenen Bürgers während des gesamten Verlaufs der Abschleppmaßnahme nur als Hilfsperson der Verwaltung tätig

Soweit die Kosten für erbrachte Leistungen von den Krankenversicherungen nach dem Sozialgesetzbuch V, den Pflegeversicherungen nach dem Sozialgesetzbuch XI, den

Vor dem Hintergrund, dass das Stallgebäude bereits ein modernes Dach erhalten 66 hat, die Hoäche überwiegend betoniert ist, die vorhandenen Fensterönungen durch die

4 Zusammenfassung und Fazit Im vorliegenden Aufsatz zur Ausgaben- beziehungsweise Umsatzentwicklung in der zahnärztlichen Versorgung belegen alle verfügbaren Daten – von der

13.. Absaugen des Bandscheibenge- webes im Hochdruckverfahren)...1400 159,60 81,60 187,69 2282 Operative Behandlung des Bandscheibenvorfalles mit einseiti- ger

Beck BT 5551: Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte.. Medien mit Zukunft

Die Zeugin Gabriel- Zeta ergänzte, dass die Klägerin zu 1.} nicht nur die Hilfe der Dorfbewohner in An- spruch nehme (Fahrten zum Arzt oder ins Krankenhaus}, sondern auch etwas