A 566 Deutsches Ärzteblatt
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26. März 2010 in Betracht gezogen werden. Um ein Fortschreiten der pulmona-len Schädigung zu verhindern, ist das Absetzen des ursächlichen Arzneimittels sowie ggf. eine Steroidtherapie erforderlich.
Bitte teilen Sie der AkdÄ alle beobachteten Nebenwirkungen (auch Verdachtsfälle) mit. Sie können dafür den Berichtsbogen verwenden, der regelmäßig im Deutschen Ärzteblatt abgedruckt wird oder über die Homepage der AkdÄ abrufbar ist. Es besteht auch die Möglichkeit, über www.akdae.de direkt online einen UAW-Verdachtsfall zu melden.
LITERATUR
1. SP Europe Essex Pharma: Fachinformation Temodal® Hartkapseln. Stand: Juni 2009.
2. Schwabe U, Paffrath D (Hrsg.): Arzneiverordnungs-Report 2009. Heidelberg:
Springer Medizin Verlag, 2009.
3. Guilleminault L, Carre P, Diot P: Hypersensitivity pneumonitis associated with temozolomide. Eur Respir J 2009; 34: 526.
4. Koschel D, Handzhiev S, Leucht V et al.: Hypersensitivity pneumonitis associated with the use of temozolomide. Eur Respir J 2009; 33: 931–4.
5. Maldonado F, Limper AH, Lim KG, Aubrey MC: Temozolomide-associated organiz - ing pneumonitis. Mayo Clin Proc 2007; 82: 771–3.
Sie können sich unter www.akdae.de/20 für einen Newsletter der AkdÄ anmelden, der auf neue Risikoinformationen zu Arzneimitteln hinweist.
Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Herbert- Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, Postfach 12 08 64, 10598 Berlin, Telefon: 030 400456-500, Fax: 030 400456-555, E-Mail: info@
akdae.de, Internet: www.akdae.de
Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 220. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wir- kung zum 1. April 2010 einen Beschluss zur Änderung des Ein- heitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gefasst. Demzufolge ist für die Berechnung der humangenetischen Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 11320, 11321 und 11322 die Angabe einer Begründung entsprechend einer neu aufgenom- menen Anmerkung zu diesen Gebührenordnungspositionen er- forderlich.
Bekanntmachungen
Beschluss
des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) in seiner 220. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
mit Wirkung zum 1. April 2010
Der Bewertungsausschuss beschließt die Aufnahme einer ersten Anmerkung vor die bestehenden Anmerkungen nach den Gebüh- renordnungspositionen 11320, 11321 und 11322.
11320 Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevan- ten oder krankheitsauslösenden genomischen Mu- tation mittels Hybridisierung menschlicher DNA
Obligater Leistungsinhalt
– Hybridisierung menschlicher DNA mit markierten Sonden,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Extraktion menschlicher DNA aus Zellen oder Ge- webeproben,
– Spaltung menschlicher DNA mittels eines Restrikti- onsenzyms,
– Southern-Transfer mit anschließender qualitativer Auswertung mittels Autoradiographie oder nicht-ra- dioaktiver Verfahren,
– Auswertung der erhobenen Befunde,
je Sonde 780 Punkte
Die Berechnung setzt die Begründung, die die Art der Erkrankung enthält, und die Angabe der Art der Un- tersuchung (Gennummer, Genname nach OMIM) und den Multiplikator (Anzahl der durchgeführten Hybri- disierungen) voraus.
Zum Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrele- vanten genomischen Mutation ist diese Leistung nicht als Screening-Leistung, sondern nur im begründeten Einzelfall berechnungsfähig.
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G
Mitteilungen
vom 19.–20. Juni in Berlin
Veranstalter sind das Institut für Arzneitherapiesicherheit des Universitätsklinikum Essen und Klinikum Saarbrücken, die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und das Bundes ministerium für Gesundheit.
Themen sind unter anderem:
1. Ergebnisse des aktuellen Aktionsplans zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit
2. Polypharmazie – wann ist weniger mehr?
3. PRISCUS – Liste potenziell inadäquater Arzneimittel für ältere Patienten in Deutschland
4. Modelle der Zusammenarbeit von Arzt und Apotheker 5. Arzneimitteltherapie-Risikomanagement bei
Krankenhausaufnahme
6. Vermeidung von Arzneitherapierisiken bei sektor - übergreifender Behandlung
7. Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit in Alten- und Pflegeheimen
Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter: www.
kongress-patientensicherheit.de. Kontakt und Auskunft über
E-Mail: amts@interplan.de.
3. Deutscher Kongress für Patientensicherheit bei
medikamentöser Therapie
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches Ärzteblatt
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26. März 2010 A 567 Die Gebührenordnungsposition 11320 ist im Behand-lungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 08571 berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 11320 ist im Krank- heitsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01791, 01793, 01836 und 11231 berechnungsfähig.
11321 Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrele- vanten oder krankheitsauslösenden genomischen Mutation mittels Amplifikation menschlicher DNA mittels Polymerase-Kettenreaktion
Obligater Leistungsinhalt
– Amplifikation menschlicher DNA mittels Polyme- rase-Kettenreaktion,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Extraktion menschlicher DNA aus Zellen oder Ge- webeproben,
– Spaltung menschlicher DNA mittels eines Restrikti- onsenzyms,
– Elektrophoretische Auftrennung und qualitative Auswertung,
– Auswertung der erhobenen Befunde,
– Elektrophoretische Auftrennung und qualitative Auswertung,
je unterschiedlicher Zielsequenz (Primerpaar) 630 Punkte
Die Berechnung setzt die Begründung, die die Art der Erkrankung enthält, und die Angabe der Art der Un- tersuchung (Gennummer, Genname nach OMIM) und den Multiplikator (Anzahl der unterschiedlichen Ziel- sequenzen) voraus.
Zum Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrele- vanten genomischen Mutation ist diese Leistung nicht als Screening-Leistung, sondern nur im begründeten Einzelfall berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 11321 ist im Behand- lungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 08571 berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 11321 ist im Krank- heitsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01791, 01793, 01836 und 11231 berechnungsfähig.
11322 Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevan- ten oder krankheitsauslösenden genomischen Mu- tation mittels Sequenzierung menschlicher DNA
Obligater Leistungsinhalt
– Einzelstrangsequenzierung menschlicher DNA zum Nachweis von Punktmutationen,
Fakultativer Leistungsinhalt – Doppelstrangsequenzierung,
– Extraktion menschlicher DNA aus Zellen oder Ge- webeproben,
– Spaltung menschlicher DNA mittels eines Restrikti- onsenzyms,
– Auswertung der erhobenen Befunde,
je Ansatz 2825 Punkte
Die Berechnung setzt die Begründung, die die Art der Erkrankung enthält, und die Angabe der Art der Untersuchung (Gennummer, Genname nach OMIM) und den Multiplikator (Anzahl der Sequenzierungen) voraus.
Die Sequenzierung ist nur in einer Richtung berech- nungsfähig, die Sequenzierung des komplementären Stranges ist nicht gesondert berechnungsfähig.
Zum Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrele- vanten genomischen Mutation ist diese Leistung nicht als Screening-Leistung, sondern nur im begründeten Einzelfall berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 11322 ist im Behand- lungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 08571 berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 11322 ist im Krank- heitsfall nicht neben den Gebührenordnungspositio- nen 01791, 01793, 01836 und 11231 berechnungs- fähig.
Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zum Beschluss der 220. Sitzung ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vor- behalt der endgültigen Unterzeichnung durch die Vertragspart- ner sowie gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesund-
heit (BMG).
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seinen Sitzungen am 17. September 2009 sowie am 17. Dezember 2009 beschlossen, die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie zu ändern.
Die Änderungen betreffen
●
die formale Gestaltung der Richtlinie,●
die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie●
eine Anpassung der Richtlinie an die aktuelle Rechtsprechung im Rahmen des Leistungsverzeichnisses.Die letztgenannte Änderung betrifft die Nr. 24 des Leistungsver- zeichnisses; aufgenommen wurde hier, dass die ständige Kran- kenbeobachtung dann Teil der Häuslichen Krankenpflege sein kann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Zu- stände zu erwarten sind und somit eine sofortige pflegerische/
ärztliche Intervention erforderlich machen.
Die geänderte Richtlinie wurde im Bundesanzeiger Nr. 21a, Jg.
62, 9. Februar 2010, veröffentlicht und ist am 10. Februar 2010 in Kraft getreten. Die Richtlinie sowie weitere Informationen sind auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses
einsehbar (www.g-ba.de).