A 950 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 107|
Heft 19|
14. Mai 2010 vom 26.–27. Mai in BerlinMit der dieses Jahr zum dritten Mal stattfindenden Präventions- tagung der Bundesärztekammer wird eine aktuelle politische Positionierung der Ärzteschaft in der Gesundheitsprävention diskutiert. Adressaten der Tagung sind sowohl Ärztinnen und Ärzte, für die Prävention ein zentrales Element ihrer täglichen beruflichen Praxis darstellt, als auch die mit Prävention befass- ten ärztlichen Berufsorganisationen.
Insbesondere wird sich die Tagung mit der Rolle des Arztes in der Gesundheitsförderung und Prävention befassen, notwendige Entwicklungen der Rahmenbedingungen aufzeigen und bereits bestehende Modelle einer ärztlichen Gesundheitsberatung und Prävention praxisnah darstellen. Zur Konkretisierung werden Beispiele aus den Themenfeldern Ernährung, Bewegung und Raucherberatung vorgestellt.
Das detaillierte Programm kann im Internet unter www.baek.de/downloads/3PraevtagungProgramm.pdf angesehen werden.
Tagungsort: Gemeinsamer Bundesausschuss, Wegelystraße 8, 10623 Berlin
Fortbildungsnachweis: Die Veranstaltung ist von der Ärztekam- mer Berlin mit 12 Fortbildungspunkten für beide Tage anerkannt.
Auskunft: Bundesärztekammer, Renate Eichhorn, Telefon:
030 400456-418, Martina Kettner, Telefon: 030 400456-411, E-Mail: cme@baek.de, Internet: www.bundesaerztekammer.de
3. Präventionstagung der Bundesärztekammer
vom 19.–20. Juni in Berlin
Veranstalter sind das Institut für Arzneitherapiesicherheit des Universitätsklinikums Essen und Klinikums Saarbrücken, die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und das Bundesministerium für Gesundheit.
Themen sind unter anderem:
1. Ergebnisse des aktuellen Aktionsplans zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit
2. Polypharmazie – wann ist weniger mehr?
3. PRISCUS – Liste potenziell inadäquater Arzneimittel für ältere Patienten in Deutschland
4. Modelle der Zusammenarbeit von Arzt und Apotheker 5. Arzneimitteltherapie-Risikomanagement bei
Krankenhausaufnahme
6. Vermeidung von Arzneitherapierisiken bei sektor - übergreifender Behandlung
7. Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit in Alten- und Pflegeheimen
Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter: www.
kongress-patientensicherheit.de. Kontakt und Auskunft über
E-Mail: amts@interplan.de.
3. Deutscher Kongress für Patientensicherheit bei
medikamentöser Therapie
Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 222. Sitzung am 30. April 2010 mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 den Beschluss gefasst, dass die Kosten für Einmal-Abdecksets in den berechnungsfähigen Leistungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) enthalten sind und somit nicht gesondert geltend gemacht werden können.
Bekanntmachungen
Beschluss
des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes
(EBM) in seiner 222. Sitzung am 30. April 2010
mit Wirkung zum 1. Oktober 2010
1. Änderung im dritten Spiegelstrich des Abschnitts 7.1 der Allgemeinen Bestimmungen des Einheitlichen Bewer- tungsmaßstabes
In den Gebührenordnungspositionen sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – enthalten:
– Allgemeine Praxiskosten,
– Kosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Instru- menten und Apparaturen entstanden sind,
– Kosten für Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmaltracheal- tuben, Einmalabsaugkatheter, Einmalhandschuhe, Einmal- rasierer, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmal- proktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula, Einmal - küretten, Einmal-Abdecksets,
– Kosten für Reagenzien, Substanzen und Materialien für Laboratoriumsuntersuchungen,
– Kosten für Filmmaterial,
– Versand- und Transportkosten, ausgenommen jene, die bei Versendungen von Arztbriefen (z. B. Befundmitteilungen, ärztliche Berichte nach der Gebührenordnungsposition 01600, Arztbriefe nach der Gebührenordnungsposition 01601, Kopien eines Berichtes oder eines Briefes an den Hausarzt nach der Gebührenordnungsposition 01602) und im Zusammenhang mit Versendungen im Rahmen der Langzeit-EKG-Diagnostik, Laboratoriumsuntersuchungen, Zytologie, Histologie, Zytogenetik und Molekulargenetik, Strahlendiagnostik, Anwendung radioaktiver Substanzen sowie der Strahlentherapie entstehen.
Vorbehalt:
Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe-
rium für Gesundheit (BMG).
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G