• Keine Ergebnisse gefunden

I. Rechtliche Voraussetzungen, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens erfüllt sein müssen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "I. Rechtliche Voraussetzungen, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens erfüllt sein müssen"

Copied!
21
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 24. Januar 2000 (02.02) (OR. (OR. en/es/d)

5532/00

LIMITE SCH-EVAL 4 COMIX 71 AUFZEICHNUNG

des portugiesischen Vorsitzes für die Gruppe "Bewertung Schengen"

Betr.: Fragebogen - Fragen an die nordischen Staaten (Finnland, Schweden, Dänemark, Norwegen und Island) im Hinblick auf das Inkrafttreten des Schengener

Durchführungsübereinkommens

I. Rechtliche Voraussetzungen, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens erfüllt sein müssen

1. Sind die innerstaatlichen legislativen Verfahren zur Verabschiedung des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 117 des Übereinkommens abge- schlossen? Wenn nein, in welcher Phase befinden sich diese Verfahren?

2. Bestehen andere rechtliche Hindernisse für ein Inkrafttreten? Wenn ja, welche?

3. Wurden die legislativen Arbeiten zur Umsetzung des Schengen-Besitzstands in die interne Rechtsordnung durchgeführt?

(2)

II. Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen

1. Welche Behörden sind in Ihrem Land mit den Grenzschutz- bzw. Grenzkontroll- aufgaben betraut?

Welchem Ministerium unterstehen sie und wie sind die Behörden strukturiert?

Wie gestaltet sich die Koordinierung zwischen den einzelnen Behörden/Körperschaften?

2. Wie viele Beamte befinden sich an den Grenzübergangsstellen? Im Bereich der

"grünen"/der "blauen" Grenzen und der Luftgrenzen? Wie hoch ist der Gesamt- personalbestand an den grünen und den blauen Grenzen?

Wie viele Grenzübergangsstellen gibt es? Statistische Aufschlüsselung nach Land- und Seegrenzen sowie Flughäfen.

3. In welcher Zahl wurde zusätzliches Personal an die Grenzen entsandt, um das nach Schengen erforderliche Kontroll- und Überwachungsniveau zu erreichen, und zwar für

− die Grenzübergangsstellen?

− die grünen Grenzen?

− die blauen Grenzen?

Geben Sie bitte an, wo das zusätzliche Personal dienstlich verwendet wird?

4. Welche Maßnahmen wurden im Hinblick auf das nach Schengen erforderliche Kontrollniveau bei der Aus- und Weiterbildung ergriffen?

5. Wurden die für die Grenzkontrollen verantwortlichen Beamten in das Gemeinsame Handbuch eingewiesen und auf die Anwendung vorbereitet?

6. Schon eingeführte oder geplante neue operative Konzepte, wie z.B.:

− Schaffung organisatorischer Einheiten mit Zuständigkeiten auf regionaler Ebene,

(3)

− Bildung von Sonderfahndungsgruppen zur Bekämpfung der organisierten inter- nationalen Kriminalität;

− Überwachung der blauen/grünen Grenze sowohl an der eigentlichen Grenzlinie als auch in den Grenzgebieten unter Beteiligung der allgemeinen Polizeidienste?

7. Welche technischen Ausrüstungen sind an den Grenzübergangsstellen vorhanden und welche Ausrüstungen wurden in letzter Zeit eingeführt, wie z.B.

− (ortsfeste und mobile) Endgeräte für SIS-Abfragen

− Schengen-Ein- und Ausreisestempel

− Geräte für die Dokumentenkontrolle?

8. Mit welchen technischen Geräten wurden die mit der Kontrolle der grünen/blauen Grenze beauftragten Kräfte ausgestattet, wie z.B.

− Hubschrauber/Flugzeuge

− Wasserfahrzeuge/Schiffe

− Nachtsichtgeräte/Infrarotsysteme?

9. Sind auf technischer und personeller Ebene weitere Verstärkungen vorgesehen? Binnen welcher Fristen?

10. Sind die Zollbehörden an der Grenzkontrolle beteiligt? Welche Rolle übernehmen sie?

Wieviel Personal stellen sie dafür zur Verfügung? Wie funktioniert die Zusammenarbeit und die Koordinierung der Maßnahmen mit den Grenzbehörden?

11. Wie viele Einreiseverweigerungen wurden für jedes der fünf Länder ausgesprochen?

(Gesamtzahl sowie Aufschlüsselung hinsichtlich der häufigsten Nationalitäten, der Grenzübergangsstellen und der Entfernung zwischen diesen Grenzübergangsstellen).

(4)

III. Flughäfen

1. Welche Maßnahmen wurden im Infrastrukturbereich getroffen, um die Passagiere von Schengen-Flügen von den Passagieren internationaler Flüge zu trennen (physisch, administrativ, Ausrüstung)?

2. Werden die Passagiere von Extra-Schengen-Flügen so geleitet, daß die Trennung zwischen den nach EG-Recht berechtigten Personen und Drittstaatsangehörigen gesichert ist?

3. Inwieweit wurden die Kontrolleinrichtungen ausgebaut, so daß an den Schengen- Außengrenzen gründlichere Kontrollen vorgenommen werden können?

IV. Seehäfen

1. Welche Maßnahmen wurden im Infrastrukturbereich getroffen, um sicherzustellen, daß die Passagiere von Fährschiffen, die innerhalb des Schengen-Raums fahren, von den Passagieren der außerhalb des Schengen-Raums fahrenden Fährschiffe getrennt werden (physisch, administrativ, Ausrüstung)?

2. Werden die Passagiere von Extra-Schengen-Seeverbindungen so geleitet, daß die Trennung zwischen den nach EG-Recht berechtigten Personen und Drittstaats- angehörigen gesichert ist?

3. Inwieweit wurden die Kontrolleinrichtungen ausgebaut, so daß an den Schengen- Außengrenzen gründlichere Kontrollen vorgenommen werden können?

V. Landgrenzen

1. Werden die Reisenden im internationalen grenzüberschreitenden Verkehr so geleitet, daß die Trennung zwischen den nach EG-Recht berechtigten Personen und Drittstaats- angehörigen gesichert ist?

(5)

VI. Schengener Informationssystem

Fragen an die nordischen Staaten zum Stand ihrer Vorbereitung auf Integration in das Schengener Informationssystem

1. Wie ist der Stand der Vorbereitung der nationalen Komponente des Schengener

Informationssystems (N.SIS) in bezug auf den Anschluß an das C.SIS? Wie steht es um die Koppelung an die nationalen Informationssysteme?

2. Für wann ist die technische Betriebsfähigkeit des N.SIS vorgesehen?

Zu welchem Termin sollen die nationalen Anwendungen die Voraussetzungen dafür erfüllen, daß ihre Endbenutzer Daten abrufen und eingeben können?

3. Wie viele der verfügbaren Endgeräte für Eingaben und Abfragen von Daten können voraussichtlich genutzt werden von

− der Polizei?

− den Grenzschutzbehörden?

− den konsularischen und diplomatischen Vertretungen?

− den Ausländer- und Asylbehörden?

4. Welche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen werden für die Benutzer durchgeführt?

5. Wie weit ist die Vorbereitung der im SIS einzustellenden Daten?

Zahl der Ausschreibungen - je nach Datenkategorie (Artikel 95 bis 100 (SDÜ)) - , die gespeichert werden sollen.

Welches sind die Kriterien für die Rückgabe der historischen Daten?

(6)

6. Wie wird das SIRENE-Büro Ihres Staates personell und technisch ausgestattet?

7. Welche Maßnahmen wurden konkret zur Vorbereitung und Abwicklung der Prüfung nach Artikel 95 Absatz 2 SDÜ getroffen? Gibt es diesbezüglich Abstimmungen mit der Justiz, insbesondere um den Vorrang von Ausschreibungen im SIS vor Interpol zu sichern?

8. Welche Vorbereitungen wurden zur Durchführung der Aktivitäten im Zusammenhang mit Artikel 96 (Einreiseverweigerung) sowie den Artikeln 5 und 25 SDÜ getroffen?

− Welche Behörden werden in Ihrem Staat die Ausschreibungen zur Einreisever- weigerung gemäß Artikel 96 SDÜ vornehmen?

− Welche Behörde nimmt die Funktion des nationalen SIRENE-Büros für Ausschreibungen nach Artikel 96 SDÜ wahr? Bestehen klare Meldewege zwischen den beteiligten nationalen Behörden?

− Wie ist sichergestellt, daß das nationale SIRENE-Büro auf Hintergrund- informationen (z.B. Bescheid über eine Ausweisung/Abschiebung) zugreifen kann, die nicht im SIS gespeichert sind?

− Welche nationale Behörde stellt die Verbindung zu den Schengen-Partnern dar im Hinblick auf die Übermittlung und den Empfang von Ersuchen um Konsultation nach Artikel 25 SDÜ?

Wann werden die Bedingungen dafür erfüllt sein, daß zwischen den zentralen Visumbehörden Informationen ausgetauscht werden können im Zusammenhang mit Artikel 96 SDÜ?

9. Ist eine nationale Kontrollinstanz nach Artikel 114 SDÜ vorhanden? Wenn nicht, für wann ist ihre Einrichtung vorgesehen?

(7)

10. Es wird gebeten, die Fragebögen SCH/CP (99) und SCH/OR.SIS (97) 155 rev. zu beantworten. Bei Fragen, die sich auf ein operationelles SIS beziehen, sollte dargestellt werden, wie man in Zukunft in der betreffenden Frage zu verfahren beabsichtigt.

11. Wie wird sich für die konsularischen Vertretungen der nordischen Staaten der Zugang zum SIS gestalten?

12. Wie sollen sich die erste Übermittlung und die späteren Aktualisierungen gestalten?

13. Wie häufig sollen die Aktualisierungen vorgenommen werden?

Fragen an die zehn operativen Staaten im Hinblick auf die Eingliederung der nordischen Staaten in das Schengener Informationssystem

1. Wann wird Ihre nationale Komponente des Schengener Informationssystems (N.SIS) voraussichtlich zur Durchführung der Tests im Hinblick auf Eingliederung der nordischen Staaten imstande sein?

2. Wann wird voraussichtlich Ihr N.SIS zum Empfang der Daten der nordischen Staaten imstande sein?

3. Für wann ist die Anpassung Ihres SIRENE-Systems vorgesehen, so daß eine Über- mittlung von Formularen an die nordischen Staaten bzw. der Empfang von Formularen erfolgen kann?

VII. VISION-NETZ

Wie werden Sie die an andere Staaten gerichteten Anfragen vornehmen?

Voraussichtliche Antwortfrist bei Anfragen.

(8)

In welchen Fällen müssen die Konsuln / Konsulate der einzelnen nordischen Staaten bei ihren Behörden anfragen?

In welchen Fällen müssen andere Staaten bei Ihnen anfragen (voraussichtliche Annäherungswerte hinsichtlich der Zahl der internen und externen Anfragen)?

Getroffene Vorkehrungen dahin gehend, daß allein die mit Berufsbeamten besetzten Konsulate Schengen-Visa erteilen.

Vorhandensein von technischer Ausrüstung zur Erkennung gefälschter Dokumente (Reisedokumente, Bescheinigungen usw.)

Besondere Ausbildung hinsichtlich der Erkennung von ge- oder verfälschten Dokumenten.

Ausrüstung mit Handbüchern über Dokumente zur Überprüfung ihrer Echtheit.

VIII. Justitielle Zusammenarbeit A.

1. Bestehen rechtliche - insbesondere verfassungsrechtliche - Hindernisse, die dem Inkrafttreten des Übereinkommens im Wege stehen? Wenn ja, worin genau bestehen diese Hindernisse? Welche Vorkehrungen sind im Gange oder sollen demnächst getroffen werden?

2. Ist das Gesetzgebungsverfahren zum Beitritt Ihres Staates zum SDÜ abgeschlossen?

Wenn nein, welche Verfahrensschritte sind noch zu vollziehen? Mit welcher Dauer ist für den Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens noch zu rechnen?

3. Ist die nationale Datenschutzgesetzgebung nach Artikel 117 SDÜ abgeschlossen? Wenn nein, welche Verfahrensschritte sind noch zu vollziehen? Ist die nationale

Kontrollinstanz nach Artikel 114 SDÜ bestimmt worden?

(9)

4. Wurden die Gesetzgebungsarbeiten zum Abschluß gebracht, die zur Umsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens und der Beschlüsse des

Exekutivausschusses in die interne Rechtsordnung erforderlich sind?

B.

1. Ist die nationale Komponente des Schengener Informationssystems schon eingerichtet?

Besteht innerhalb ihrer Strukturen ein juristischer Dienst? Worin bestehen dessen Aufgaben?

2. Welche Maßnahmen wurden konkret zur Vorbereitung und Abwicklung der Prüfung nach Artikel 95 Absatz 2 SDÜ getroffen?

Gibt es diesbezüglich Abstimmungen mit der Justiz, insbesondere um den Vorrang von Ausschreibungen im SIS vor Interpol zu sichern?

3. Hat Ihr Staat Rechtshilfeersuchen erhalten oder gestellt, bei denen es um Fragen zu Bereichen der Artikel 49 und 50 SDÜ geht?

4. Wie ist der gegenwärtige Stand in bezug auf die Anwendung der Bestimmungen betreffend die Erledigung von Ersuchen und die Erteilung von Zustimmungen im Einklang mit Artikel 50 Absatz 3 SDÜ?

5. Ist es bei der Anwendung von Artikel 52 Absatz 2 SDÜ zu Problemen gekommen?

6. Gibt es Weisungen oder Leitlinien für die Anwendung von Artikel 53 SDÜ, die die Übermittlungskanäle für Rechtshilfeersuchen festlegen, oder bleiben diese Fragen im Ermessen der Justizbehörden?

(10)

Wann und wie werden die Justizbehörden in den nordischen Staaten davon unterrichtet, daß aufgrund von Artikel 53 SDÜ die Möglichkeit besteht, Rechtshilfeersuchen direkt zu übermitteln?

Werden die Justizbehörden das Ortsbuch der anderen Mitgliedstaaten erhalten, so daß sie ihre Rechtshilfeersuchen - wie im Übereinkommen vorgesehen - direkt übermitteln können?

7. Wurden auf der Grundlage von Artikel 66 SDÜ Auslieferungsersuchen gestellt? Wie vielen wurde bisher stattgegeben?

8. Wie werden die Formulare für die Übermittlung von Strafregisterauszügen (Dok.SCH/III (97)414rev) verteilt und benutzt?

IX. Rechtsvorschriften für Feuerwaffen

9. Wurde der Inhalt der EU-Richtlinie über Feuerwaffen in innerstaatliches Recht umgesetzt? Soweit zutreffend, in welcher Phase befinden sich die diesbezüglichen legislativen Verfahren?

10. Welche Maßnahmen wurden auf organisatorischer und personeller Ebene getroffen, um die Anwendung der EU-Waffenrichtlinie oder der entsprechenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch die zuständigen Behörden sicherzustellen?

11. In welcher Weise erfolgt der den Erwerb von Feuerwaffen betreffende

Informationsaustausch zwischen den Behörden Ihres Landes und den entsprechenden Diensten der anderen EU-Staaten? Welchen Umfang hat dieser Informationsaustausch?

(11)

X. Erteilung von Visa/konsularische Zusammenarbeit

1. Inwieweit sind die diplomatischen Vertretungen und Konsulardienste hinsichtlich

− der Verfügbarkeit von Schengen-Visummarken

− der Endgeräte für SIS-Abfragen

für die Erteilung von Schengen-Visa ausgerüstet und einsatzfähig ?

2. Welche Sicherheitsmaßnahmen wurden hinsichtlich der Schengen-Visummarken getroffen?

3. Wurden die diplomatischen Vertretungen und Konsulardienste Ihres Landes in die Gemeinsame Konsularische Instruktion eingewiesen und auf die Anwendung vorbereitet?

4. Soweit zutreffend, welche Initiativen wurden zur Harmonisierung der Visagebühren ergriffen?

5. Wie erfolgt die Übermittlung von Daten durch die diplomatischen Vertretungen und Konsulardienste Ihres Landes an die jeweiligen Zentralbehörden (insbesondere bei Konsultationen)?

6. Wie gestaltet sich die konsularische Zusammenarbeit zwischen den diplomatischen Vertretungen und Konsulardiensten Ihres Landes und den entsprechenden Stellen anderer Schengen-Staaten?

7. Welche Voraussetzungen wurden im Hinblick darauf geschaffen, daß Ihr Land an der automatisierten Konsultation nach Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens (VISION- Netz) teilnimmt?

Wie ist die derzeitige Lage?

(12)

Gibt es Statistiken über das Volumen der voraussichtlichen Visumanträge auf weltweiter Ebene sowie über die beantragten oder von den zentralen Behörden (auf manuelle oder automatisierte Weise) durchzuführenden Konsultationen?

8. Sind die gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c SDÜ und Teil II, Nr. 5 und Anlage 14 des Gemeinsamen Handbuchs mit der Erteilung von Ausnahme-Sichtvermerken an der Grenze betrauten Behörden in die einschlägigen Schengen-Regelungen eingewiesen und auf die Anwendung vorbereitet? Welche Behörden werden diese Aufgabe wahrnehmen?

XI. Rückübernahme

1. Welche Rückübernahmeabkommen bestehen mit

− anderen Schengen-Staaten?

− Drittstaaten?

2. Wie viele Personen sind seit 1996 im Rahmen dieser Abkommen jährlich zurückübernommen worden?

3. Wie hoch ist der Prozentsatz der Rückübernahme von Ausländern (Zahlenangaben je Staat) durch

− andere Schengen-Staaten?

− angrenzende Staaten?

− die Herkunftsländer der betreffenden Personen?

Wie viele Fälle insgesamt wurden untersucht? Welche Herkunftsländer waren beteiligt?

4. Welche rechtlichen und praktischen Maßnahmen wurden zur Sicherstellung der Abschiebung illegaler Ausländer getroffen? Sind diese Maßnahmen wirksam?

5. Gibt es eine Zentralstelle für die Ausstellung von Dokumenten für die Rückkehr? Wie sind Ihre Erfahrungen in diesem Bereich?

(13)

XII. Einreise

1. Welche administrativen und strafrechtlichen Sanktionen wurden in Ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen in bezug auf

− Personen, die illegal ins Hoheitsgebiet Ihres Landes einreisen?

− Personen, die bei der illegalen Einreise behilflich sind?

− Personen, die illegal eingereiste Personen als Arbeitskräfte beschäftigen?

2. Welche Maßnahmen sind - in Anwendung des Artikels 27 des Übereinkommens - gegenüber Personen vorgesehen, die Ausländern bei der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Schengen-Staates behilflich sind?

3. Sind strafrechtliche Sanktionen gegen Personen vorgesehen, die anderen beim Verlassen eines Landes behilflich sind und ihnen dabei die illegale Einreise in ein anderes Land ermöglichen?

4. a) Sind gemäß Artikel 26 des Übereinkommens die See- und

Luftverkehrsunternehmer gesetzlich verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich am Abreiseort zu vergewissern, daß der betreffende Ausländer über die für die Einreise ins Hoheitsgebiet der Vertragsparteien erforderlichen Reisedokumente verfügt?

b) Wurden strafrechtliche Maßnahmen oder Zwangsmaßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung eingeführt?

(14)

c) Sind die Verkehrsunternehmer rechtlich verpflichtet, die Rückbeförderung von Ausländern vorzunehmen, die nicht über die erforderlichen Dokumente verfügen?

d) Liegen Zahlenangaben darüber vor, wie viele Sanktionen verhängt und wie viele wirklich angewandt worden sind?

5. Kann ein Grenzübertritt außerhalb der zugelassenen Übergangsstellen mit strafrechtlichen oder administrativen Maßnahmen geahndet werden?

6. Wie stark sind die im Inneren des Hoheitsgebiets zur Bekämpfung der illegalen

Einwanderung eingesetzten Kräfte und worin bestehen genau ihre Kompetenzen und die ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu Gebote stehenden rechtlichen und praktischen Mittel?

XIII. Polizeiliche Zusammenarbeit

1. Mit welchen Ländern wurden Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit geschlossen bzw. sind solche Abkommen in Vorbereitung?

2. Mit welchen Schengen-Staaten wurden auf der Grundlage von Artikel 39 Absatz 4 des Übereinkommens Vereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit in den Grenzgebieten geschlossen bzw. sind solche Vereinbarungen in Vorbereitung?

3. Mit welchen anderen Schengen-Staaten wurde ein Austausch von Verbindungsbeamten (Artikel 7 und 47 des Übereinkommens) vereinbart?

4. In welcher Weise wurden oder werden die Polizeibeamten auf die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens vorbereitet? Wurden im Hinblick auf das

(15)

5. Wurden die Polizeibeamten Ihres Landes in das Handbuch für die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit eingewiesen und auf die Anwendung vorbereitet?

6. Sind die Polizeidienste Ihres Landes nach nationalem Recht befugt, im Rahmen der grenzüberschreitenden Kooperation nach Art. 39 Abs. 1 – 3 SDÜ die Bewilligung und Erledigung jener Maßnahmen ohne Einschaltung der Justizbehörden vorzunehmen, die in dem von Schengener Exekutivausschuss am 28. April 1999 gebilligten Dokument (SCH/Com-ex (99) 18; SCH/I (98) 75, 5. Rev.) über die Grundsätze zur polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von Straftaten enthalten sind?

7. Werden die zur grenzüberschreitenden Observation berechtigten Beamten der

Schengen-Staaten außer im Eilfall nach Art. 40 Abs. 2 SDÜ, in dem naturgemäß keine vorherige Beantragung der Zustimmung durch den jeweiligen zentralen Stellen nach Art. 40 Abs. 5 SDÜ erfolgen kann, auch im Regelfall nach Art. 40 Abs. 1 SDÜ

grundsätzlich ihre Dienstwaffe während der Observation mitführen (Art. 40 Abs. 3 lit. d SDÜ)?

8. Wie werden die nationalen Erklärungen gem. Art. 41 Abs. 9 SDÜ lauten, mit denen die Modalitäten des Nacheilerechts nach Maßgabe von Art. 41 Abs. 2, 3 und 4 SDÜ festzu- legen sind?

XIV. Drogen

1. Welche besonderen organisatorischen Maßnahmen wurden an den Außengrenzen (Land-, See- und Luftaußengrenzen) zur Bekämpfung des Rauschgiftschmuggels ergriffen?

a) Neue Strukturen

b) Personelle Maßnahmen

(16)

c) Einsatz neuer spezialisierter Zolldienste für die Überwachung

− der Seegrenzen,

− der Luftgrenzen,

− der Landgrenzen.

d) Werden den Zollbehörden Wasser- und Luftfahrzeuge (Schnellboote, Flugzeuge, Hubschrauber) zum Aufspüren von illegalen Ladungen zur Verfügung gestellt?

2. Technische Aspekte

a) Welche besonderen taktischen Maßnahmen und Methoden wurden an den Außen- grenzen zur Bekämpfung des Rauschgiftschmuggels ergriffen?

b) Welche besonderen Vorkehrungen zur Gewährleistung der sorgfältigen Auswahl der Kontrollobjekte (zielgerichtete Kontrollen) wurden getroffen?

c) Welche neuen Methoden wurden zur Erlangung einschlägiger Informationen eingesetzt?

d) Wurden Schritte eingeleitet im Hinblick auf den Abschluß von Vereinbarungs- protokollen mit den internationalen Beförderungsunternehmen, um Informationen über verdächtige Tätigkeiten gemäß den Empfehlungen der Weltzollorganisation (WZO) zu erlangen?

e) Wurden die folgenden Übereinkommen ratifiziert?

− Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung des Protokolls von 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961,

− Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe,

− Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen.

3. Welche Einsatzmittel wurden an den Außengrenzen zum Aufspüren von ins Land geschmuggelten Betäubungsmitteln zur Verfügung gestellt?

(17)

Es wird gebeten, aufgeteilt nach

− Landgrenze,

− Seegrenze und

− Luftgrenze

insbesondere die Art, die Anzahl und die Häufigkeit der Verwendung der Mittel zur Detektion anzugeben und zu folgenden Punkten Angaben zu machen:

a) Rauschgiftspürhunde, b) Röntgengeräte,

c) ortsfeste Geräte zur Kontrolle von Schiffs- und Luftfrachtcontainern, d) mobile Einrichtungen,

e) Endoskopie,

f) Urin-Analysegeräte zur Detektion von Betäubungsmitteln, die innerhalb des menschlichen Körpers transportiert werden,

g) jedes andere technische Mittel.

4. Welche Maßnahmen zur Informationsgewinnung wurden im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit für den Bereich der Außengrenzen getroffen?

a) Internationale Vereinbarungen (einschlägige bilaterale Abkommen, MARINFO usw.), b) Beteiligung an internationalen Arbeitsgruppen,

c) Nachrichten- und Informationssysteme, d) Kriminaltaktische Maßnahmen,

e) sonstige.

(18)

5. Welche Ergebnisse wurden bei Sicherstellungen von Betäubungsmitteln aufgeteilt nach Land-, See- und Luftaußengrenzen in den Jahren 1995 bis 1998 erzielt?

a) Art und Menge, b) Herkunftsländer, c) Zielorte,

d) Transportmittel,

e) Art der von den Schmugglern verwendeten Verstecke.

XV. Asyl Statistik

1. Wie viele Anträge wurden in den letzten Jahren gestellt?

2. Wie viele der Antragsteller wurden anerkannt (auf Dauer, zeitlich befristet)?

Asylverfahren

3. Bei welchen Behörden können Ausländer Asyl beantragen (im Inland / im Ausland);

welche Vorschriften gelten bei der Asylantragstellung auf Flughäfen?

4. Wie verläuft die praktische Durchführung eines Asylverfahrens ab Antragstellung bis zur Anerkennung bzw. endgültigen Ablehnung (einschließlich etwaiger Rechtsmittel- verfahren)?

5. Erfolgt eine zentrale oder dezentrale Erfassung der Personalien der Asylbewerber?

6. Werden die Asylbewerber für die Dauer des Verfahrens zentral oder dezentral unterge- bracht?

(19)

7. Welche sozialen / finanziellen / materiellen Leistungen erhalten Asylbewerber?

Dubliner Übereinkommen (DÜ)

8. Sind Gesetzesänderungen zur Anwendung des DÜ notwendig?

9. Welche Stelle wird für die Durchführung des DÜ (Übermittlung von Ersuchen an andere Staaten, Bearbeitung von Ersuchen anderer Staaten, Überstellung von Asylbewerbern) zuständig sein?

10. Welche technischen Möglichkeiten sind / werden zur Anwendung des DÜ unternommen?

Sind insbesondere vorgesehen:

eine zentrale erkennungsdienstliche Behandlung,

eine zentrale Speicherung / ein zentraler Abgleich der Fingerabdruckblätter,

ein zentrales Ausländerregister,

eine zentrale Visumdatei?

Hat / Erhält die, für die Anwendung des DÜ zuständige Stelle einen Zugriff auf diese Daten?

(20)

Fragen im Zusammenhang mit den Färöern und Grönland

Hinsichtlich der Ausführungen der dänischen Delegation zur Durchführung wirksamer Kontrollen an den Schengen-Außengrenzen sowie der in der jeweiligen Anlage aufgelisteten Bestimmungen, die für die Färöer und Grönland als relevant erachtet werden, ergibt sich nach Ansicht der deutschen Delegation folgender Beratungs- / Änderungsbedarf:

Zu Nr. 6.2 (Praktische Durchführung wirksamer Kontrollen an den Schengen-Außengrenzen) Die Durchführung der Kontrollen sollen nach dänischen Vorstellungen weder den derzeitigen Per- sonenverkehr im Zusammenhang mit dem Ausbau des Fremdenverkehrsgewerbes und des Roh- stoffsektors behindern noch dessen weitere Entwicklung beeinträchtigen. Die deutsche Delegation macht jedoch darauf aufmerksam, dass das beschriebene Spannungsverhältnis aber nicht zu Lasten der in Art. 6 SDÜ und im Gemeinsamen Handbuch vorgesehenen einheitlichen Grundsätze und Kontrollstandards aufgelöst werden darf. Die uneingeschränkte schengen-konforme Durchführung der Außengrenzkontrollen in Grönland und auf den Färöern muss gewährleistet sein.

Zu Titel II, Kapitel 3 (Sichtvermerke):

Offenbar sollen in Grönland und auf den Färöern keine Visa erteilt werden. Falls diese Vermutung nicht zutrifft, ergeben sich u.a. wegen Art. 5 Abs. 1 lit. d und Art. 17 SDÜ Querbezüge zum Schengener Informationssystem, die es bei der Auswahl der in den genannten Gebieten anzuwen- denden Bestimmungen aus Titel II, Kapitel 3 zu berücksichtigen gilt. Diese Frage bedarf näherer Prüfung.

Zu Titel III, Kapitel 2 – 5 (Justitielle Zusammenarbeit):

Art. 64 SDÜ, der die Ausschreibung im SIS nach Art. 95 SDÜ einem Ersuchen um vorläufige Fest- nahme im Sinne des Art. 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gleichstellt, sollte in die Liste der anzuwendenden Bestimmungen aufgenommen bzw. geklärt werden, inwieweit Arti-

(21)

Zu Titel III, Kapitel 7 (Feuerwaffen und Munition):

Die Bestimmungen des SDÜ gelten gemäß Art. 5 Abs. 1 des Beitrittsübereinkommens nicht für die Färöer und Grönland; die EG-Waffenrichtlinie 91/477/EWG findet gemäß Art. 299 Abs. 4, Abs. 6 lit. a EGV offenbar auf die Färöer keine Anwendung. In Bezug auf Grönland ist dies unklar. Hierzu sollte der juristische Dienst um Stellungnahme gebeten werden.

Die EG-Waffenrichtlinie hat wegen der Aufhebung der Kontrollen des Waffenbesitzes an den innergemeinschaftlichen Grenzen Erwerb und Besitz von Schusswaffen i.d.R. an das Vorliegen bestimmter Kriterien geknüpft. Sie sieht ferner Verfahrensweisen bei Verbringen und vorüber- gehender Mitnahme von Schusswaffen über die Grenzen im EU-Binnenraum vor, wie etwa den Austausch von Meldungen über Waffentransfers oder die Einführung des Europäischen Waffen- passes. Vor diesem Hintergrund muss gewährleistet sein, dass nicht durch das Fehlen effizienter Kontrollen im Verkehr zwischen den Färöern/Grönland und Dänemark einerseits, sowie zwischen den Färöern/Grönland und Norwegen/Island andererseits eine Aushöhlung der einschlägigen Bestimmungen zu Lasten der Staaten, die das SDÜ und insbesondere die Richtlinie 91/477/EWG anwenden, erfolgt. Weiterhin ist es erforderlich, dass die Außengrenzkontrollen auf Grönland und den Färöern dem Standard entsprechen, der nach Art. 15 der Waffenrichtlinie vorgesehen ist.

Zu Titel IV, Kapitel 1 und 2 (Einrichtung, Betrieb und Nutzung des SIS):

In Dok. SCH-EVAL 10 fehlt die Nennung von Art. 92 SDÜ. Hier sollten alle relevanten Bestim- mungen zum SIS komplett aufgezählt werden (siehe Dok. SCH-EVAL 11).

Allgemeine Frage:

Wer ist für die ordnungsgemäße Anwendung des Schengen-Besitzstands auf den Färöern und in Grönland verantwortlich, und zwar insbesondere was die Grenzkontrollen anbelangt: die zentralen Behörden in Kopenhagen oder die örtlichen Behörden?

__________________

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(7) Erhält die zuständige Stelle auf anderem Wege als durch einen schriftlichen Kontrollbericht der Akkreditierungsstelle oder der Zulassungsstelle den Nachweis dafür, dass

Polizeiliche Missionen bedürfen auf internationaler Ebene besonderer Legitimation durch die Zustimmung der betroffenen Staaten oder durch eine Resolution des Sicherheitsrates

Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, daß Erwerber einer Eigentumswohnung nicht auf die Eintragung ins Grundbuch pochen könnten, sondern sich auch über die nicht

Der ehemalige niedergelassene Schulmediziner und jetzige Professor für Homöopathie an der Universität Sevilla, Spanien, ist davon überzeugt, dass die Homöopathie bald nicht mehr

Dabei hatte die Landsmannschaft Ostpreußen sich auch auf den Verleger A x e l Springer be- zogen, der mit Recht die Frage gestellt hatte, wie wohl die politische Position

6 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung

Magdeburg (Finanzausschuss) Sangerhausen Dezernat A Juristenkonferenz. Halle-Saalkreis Magdeburg Dezernat B AG

Wehren Sie sich, indem Sie Ihre Lösungen in eine umfassende Sicherheitsstrategie integrieren. • Advanced Persistent