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BEGRÜNDUNG GEMEINDE SATERLAND GEMEINDETEIL RAMSLOH MIT UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN NR. 133 GÄRTNEREI JANSSEN. - Entwurf - Büro für Stadtplanung

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Academic year: 2022

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B EGRÜNDUNG MIT U MWELTBERICHT

B EBAUUNGSPLAN N R . 133

„G ÄRTNEREI J ANSSEN

G EMEINDE S ATERLAND

G EMEINDETEIL R AMSLOH

- Entwurf -

Büro für Stadtplanung Büro für Landschaftsplanung

Gieselmann und Müller GmbH Dipl.-Ing. Richard Gertken

Eschenplatz 2 Raddeweg 8

26129 Oldenburg 49757 Werlte

Tel. : 0441 593655 Tel.: 05951 95100

Fax: 0441 591383 Fax: 05951 951020

e-mail: gieselmann@bfs-oldenburg.de e-mail: r.gertken@bfl-werlte.de

Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Nds. Vermessungs- und Katasterverwaltung

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Inhalt Seite

1 ANLASS UND ZIEL DER PLANUNG ... 4 

1.1  GELTUNGSBEREICH ... 4 

1.2  ANLASS UND ERFORDERNIS ... 4 

1.3  STÄDTEBAULICHE ZIELE... 4 

2 RAHMENBEDINGUNGEN ... 5 

2.1  REGIONALES RAUMORDNUNGSPROGRAMM (RROP) ... 5 

2.2  BISHERIGE DARSTELLUNGEN IM FLÄCHENNUTZUNGSPLAN ... 5 

2.3  ÖRTLICHE GEGEBENHEITEN UND DEREN PLANUNGSRECHTLICHE EINORDNUNG ... 6 

3 KONZEPT ZUR STANDORTAUSWEISUNG ... 7 

4 INHALT DES PLANES ... 7 

4.1  ART DER BAULICHEN NUTZUNG ... 7 

4.2  MAß DER BAULICHEN NUTZUNG ... 10 

4.3  BAUWEISE ... 11 

4.4  ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE ... 11 

4.5  GRÜNORDNERISCHE FESTSETZUNGEN ... 12 

4.6  ERSCHLIEßUNG ... 12 

4.6.1  Verkehrserschließung ... 12 

4.6.2  Ver- und Entsorgung ... 13 

5 UMWELTBERICHT ... 14 

5.1  EINLEITUNG ... 14 

5.1.1  Kurzdarstellung des Planinhalts ... 14 

5.1.2  Ziele des Umweltschutzes ... 15 

5.2  BESTANDSAUFNAHME ... 19 

5.2.1  Beschreibung der bestehenden Nutzungsstruktur (Schutzgut Mensch) ... 19 

5.2.1.1  Wohn- und Arbeitsumfeld / Schutzbedürftigkeit ... 19 

5.2.1.2  Immissionssituation ... 20 

5.2.1.3  Erholungsfunktion ... 22 

5.2.2  Beschreibung von Natur und Landschaft ... 23 

5.2.2.1  Naturraum ... 23 

5.2.2.2  Landschaftsbild / Ortsbild ... 23 

5.2.2.3  Boden / Wasserhaushalt / Altlasten ... 24 

5.2.2.4  Klima / Luft ... 25 

5.2.2.5  Arten und Lebensgemeinschaften ... 26 

5.2.3  Kultur- und sonstige Sachgüter ... 28 

5.3  NULLVARIANTE ... 28 

5.4  PROGNOSE ... 29 

5.4.1  Auswirkungen auf den Menschen / Immissionsschutz ... 29 

5.4.1.1  Einwirkungen in das Plangebiet ... 29 

5.4.1.2  Auswirkungen auf das Wohn- und Arbeitsumfeld ... 29 

5.4.1.3  Erholungsfunktion ... 32 

5.4.1.4  Risiken für die menschliche Gesundheit ... 32 

5.4.2  Auswirkungen auf Natur und Landschaft / Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen ... 32 

5.4.2.1  Landschaftsbild / Ortsbild ... 32 

5.4.2.2  Fläche / Boden / Wasser ... 33 

5.4.2.3  Klima / Luft ... 35 

5.4.2.4  Arten und Lebensgemeinschaften ... 36 

5.4.2.5  Wirkungsgefüge ... 38 

(3)

5.4.2.6  Risiken für die Umwelt ... 39 

5.4.3  Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter / Risiken für das kulturelle Erbe ... 39 

5.4.4  Wechselwirkungen ... 40 

5.4.5  Kumulierung mit Auswirkungen anderer Vorhaben / benachbarter Plangebiete ... 40 

5.4.6  Berücksichtigung fachgesetzlicher Vorschriften ... 40 

5.4.6.1  Schutzgebiete i.S.d. BNatSchG / FFH-Gebiet (Natura 2000) ... 40 

5.4.6.2  Besonderer Artenschutz ... 41 

5.4.7  Sonstige Belange des Umweltschutzes ... 41 

5.5  MAßNAHMEN ... 42 

5.5.1  Immissionsschutzregelungen ... 42 

5.5.2  Vermeidungsmaßnahmen bzgl. Natur und Landschaft ... 42 

5.5.3  Abhandlung der Eingriffsregelung ... 43 

5.5.4  Maßnahmen nach sonstigen umweltbezogenen Regelungen ... 47 

5.5.4.1  Bodenschutzklausel - § 1a (2) Satz 1 und 2 BauGB ... 47 

5.6  AUSWIRKUNGEN I.S.D.§1ABS.6NR.7,BUCHSTABE J BAUGB ... 47 

5.7  ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN (ALTERNATIVPRÜFUNG) ... 47 

5.8  ZUSÄTZLICHE ANGABEN IM UMWELTBERICHT ... 48 

5.8.1  Methodik ... 48 

5.8.2  Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ... 49 

5.8.3  Allgemeinverständliche Zusammenfassung ... 49 

5.8.4  Referenzliste/Quellenverzeichnis ... 50 

6 ABWÄGUNGSERGEBNIS ... 51 

7 STÄDTEBAULICHE DATEN ... 52 

8 VERFAHREN ... 53 

ANLAGEN ... 53 

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1 Anlass und Ziel der Planung

1.1 Geltungsbereich

Das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 133 “Gärtnerei Janssen“ der Gemeinde Saterland liegt im westlichen Bereich des Gemeindeteils Ramsloh, westlich der Bahnlinie Sedelsberg-Ocholt. Den südlichen Rand bildet abschnittsweise die Moorgutsstraße. Westlich verlaufen in ca. 110 m Abstand die Schulstraße und parallel dazu in ca. 130 m Entfernung die Bundesstraße 72.

Die genaue Lage und Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus der Plan- zeichnung.

1.2 Anlass und Erfordernis

Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 2,5 ha umfasst die überwiegende Flä- che eines Gartenbaubetriebes. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde ist das Grundstück fast vollständig als Sondergebiet „Gartenbau“ dargestellt. Der süd- östlich angrenzende, bebaute Bereich des Betriebsgrundstückes ist als Gewer- begebiet dargestellt und im Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde entsprechend festgesetzt (s. Anlage 1).

Der Eigentümer möchte mit Blick auf die Übergabe des Betriebes an die nächs- te Generation die Weichen für eine zukunftsorientierte Weiterentwicklung stel- len. Um dabei die Möglichkeiten der Erschließung neuer Betriebsfelder bzw. ei- ner Diversifizierung zu verbessern, wurde beantragt, hierfür die bauleitplaneri- schen Voraussetzungen zu schaffen.

Nach Auffassung der Gemeinde ist diese Zielsetzung sinnvoll und soll ermög- licht werden. Die Flächen im Plangebiet waren bislang nicht Bestandteil eines Bebauungsplanes. Durch die Ausweisung eines Mischgebietes im nordöstlichen Teilbereich und eines Gewerbegebietes im mittleren und südwestlichen Bereich kann den Vorstellungen des Betriebes unter Berücksichtigung des städtebauli- chen Gesamtkonzeptes der Gemeinde entsprochen werden. Das geplante Ge- werbegebiet stellt sich als sinnvolle Ergänzung der südlich anschließenden be- reits vorhandenen Gewerbeflächen dar.

1.3 Städtebauliche Ziele

Neben der Berücksichtigung der allgemeinen Belange gem. § 1 Abs. 5 BauGB wird mit der vorliegenden Bauleitplanung insbesondere folgendes Ziel verfolgt:

 Berücksichtigung der Belange der Wirtschaft und der Sicherung von Arbeits- plätzen sowie der Belange von Natur und Landschaft und des Immissions- schutzes.

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2 Rahmenbedingungen

2.1 Regionales Raumordnungsprogramm (RROP)

Im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP 2005) des Landkreises Clop- penburg ist das Plangebiet, wie der gesamte nordöstliche Teil der Gemeinde Saterland, als Vorsorgegebiet für die Erholung dargestellt. Vorsorgegebiete ha- ben nicht den grundsätzlichen Ausschluss entgegenstehender Nutzungsarten zur Folge.

Das Gebiet ist zudem Teil der naturräumlichen Landschaftseinheit des Niede- rungsbereiches entlang der Sagter Ems, welche in ca. 250 m Entfernung nord- östlich des Plangebietes die Ortslage von Ramsloh durchfließt.

Die westlich verlaufende Bundesstraße 72 ist als Hauptverkehrsstraße von überregionaler Bedeutung und die nördlich bzw. nordöstlich verlaufende Haupt- straße als bedeutsam für den regionalen Busverkehr dargestellt.

Die Bahnstrecke östlich des Plangebietes ist als Anschlussgleis für Industrie und Gewerbe dargestellt.

2.2 Bisherige Darstellungen im Flächennutzungsplan

Bebauungspläne sind gem. § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch aus dem Flächennut- zungsplan zu entwickeln. Im bisher wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde ist das Plangebiet fast vollständig als Sondergebiet „Gartenbau“ dar- gestellt. Der nördliche Randbereich sowie die nordöstlich angrenzenden Flä- chen beidseitig der Bahnstrecke bzw. der Hauptstraße sind als gemischte Bau- fläche und die südöstlich und südlich angrenzenden Flächen sind als gewerbli- che Baufläche dargestellt.

Die Schulen und Sportanlagen nördlich des Plangebietes sind entsprechend ih- rer Nutzung als Fläche für Sportanlagen bzw. Gemeinbedarfsfläche dargestellt.

Mit der vorliegenden Planung sollen der westliche, überwiegende Teil des Plan- gebietes als Gewerbegebiet und der nordöstliche Teil als Mischgebiet festge- setzt werden. Parallel zum Bebauungsplan wird daher, mit Ausnahme des nörd- lichen Randbereichs, auch der Flächennutzungsplan der Gemeinde durch Dar- stellung einer gewerblichen bzw. einer gemischten Baufläche geändert. Für den am südöstlichen Rand verlaufenden Graben „Balgenort Schloot“ (Gewässer II.

Ordnung) wird die Darstellung als Fläche für die Wasserwirtschaft nachrichtlich übernommen (55. Änderung des Flächennutzungsplanes).

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2.3 Örtliche Gegebenheiten und deren planungsrechtliche Einordnung (Anlage 1)

Das Plangebiet ist Teil des Betriebsgrundstückes einer Gärtnerei und im zentra- len Bereich in wesentlichen Teilen durch die Gebäude und Anlagen des Betrie- bes bebaut bzw. durch Zufahrten, Stellplätze und Lagerflächen bereits versie- gelt. An den bebauten Bereich schließt sich nach Osten eine Rasenfläche an.

Nördlich dieser Nutzungen verläuft eine Wegetrasse, welche in diesem Bereich den nordwestlichen Rand des Plangebietes definiert und unmittelbar nördlich des Plangebietes in die Hauptstraße einmündet.

Den östlichen bzw. südöstlichen Rand des Plangebietes bildet der Graben „Bal- genort Schloot“, welcher im Bereich des Plangebietes größtenteils verrohrt und überbaut ist und das Gebiet nur abschnittsweise als offener Wasserzug durch- läuft.

Der nordöstliche Bereich ist angrenzend an die östlich verlaufende Bahnlinie

„Sedelsberg-Ocholt“ mit Bäumen und Sträuchern bestanden, in die eine Teich- anlage eingebettet ist. Nördlich dieser Grünfläche und östlich der Bahnlinie schließt sich die weitere Ortslage von Ramsloh an. Diese wurde im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 76 als Mischgebiet festgesetzt.

Der westliche Teilbereich und die westlich angrenzenden Flächen werden als Weide (Rinder, Gänse) genutzt und sind vereinzelt mit Bäumen bestanden. In- nerhalb dieser Fläche befinden sich, aufgrund wechselnder Geländehöhen, ein- zelne Blänken/Tümpel bzw. Stillgewässer.

Südöstlich des Plangebietes befinden sich das Wohnhaus und das ehemalige Blumengeschäft des Betriebes. Diese Flächen sind Bestandteil des Bebau- ungsplanes Nr. 5 „Hollen“ und als Gewerbegebiet festgesetzt (s. Anlage 1).

Südlich verläuft die Moorgutsstraße, welche im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 114 als Teil der innerörtlichen Entlastungsstraße von Ramsloh entwickelt wurde. Daran schließen sich nach Süden weitere gewerblich genutzte Flächen an.

Nördlich bzw. nordwestlich des Plangebietes befinden sich mit Sportanlagen, dem Freizeitbad und dem Schulzentrum öffentliche Infrastruktureinrichtungen der Gemeinde. Diese Nutzungen sind im Bebauungsplan Nr. 4 entsprechend als Gemeinbedarfsflächen mit den Zweckbestimmungen „Sportanlagen“ bzw.

„Schule“ festgesetzt. Sie sind zum Plangebiet fast vollständig durch Gehölz- strukturen abgeschirmt.

Weitere Angaben zu den bestehenden Nutzungen und den naturräumlichen Gegebenheiten finden sich im Umweltbericht in den Kap. 5.2.1. „Bestehende Nutzungsstruktur“ und 5.2.2 „Beschreibung der Umwelt“.

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3 Konzept zur Standortausweisung

Wie ausgeführt, sollen mit der vorliegenden Planung für einen Gartenbaubetrieb die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung neuer Betriebs- felder bzw. einer Diversifizierung seiner Betriebstätigkeit geschaffen werden.

Hierfür möchte der Betrieb insbesondere Flächen im westlichen Anschluss an das bestehende Betriebsgelände in Anspruch nehmen. Die Flächen befinden sich vollständig im Eigentum des Betriebes, wurden jedoch bislang für den Gar- tenbau nicht benötigt, sondern als Weide genutzt.

Gleichzeitig soll auch das bestehende Betriebsgelände, soweit es nicht bereits Bestandteil eines Bebauungsplanes ist, bauleitplanerisch verbindlich beordnet werden.

Südlich und südöstlich des Plangebietes schließen sich weitere Gewerbe- flächen und Teile des Betriebes und nach Osten und Norden die aus Wohn- und gewerblichen Nutzungen bestehende gemischte Nutzungsstruktur an der Raiffeisenstraße und der Hauptstraße an.

Durch die Ausweisung eines Mischgebietes im nordöstlichen Teilbereich und eines Gewerbegebietes im mittleren und südwestlichen Bereich kann diese vorhandene Nutzungsstruktur jeweils städtebaulich sinnvoll erweitert und gleichzeitig den Vorstellungen des Betriebes entsprochen werden.

Nach Auffassung der Gemeinde ist die vorliegende Planung daher als sinnvolle und angemessene Siedlungsentwicklung für Ramsloh anzusehen.

Das im östlichen Bereich vorhandene Regenwasserrückhaltebecken soll, eben- so wie die Teichanlage im nordwestlichen Bereich, mit den sie umgebenden Gehölzen erhalten bleiben. Die Flächen werden daher als private Grünflächen mit unterschiedlicher Zweckbestimmung festgesetzt und sollen durch weitere Anpflanzungen ergänzt werden.

4 Inhalt des Planes

4.1 Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiet

Die bereits gewerblich genutzten Teilflächen sowie die westliche Erweiterungs- fläche und damit der überwiegende Teil des Plangebietes werden als Gewerbe- gebiet gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Gewerbege- biete dienen gemäß § 8 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht er- heblich belästigenden Gewerbebetrieben.

Um die Belange des Schallschutzes für die vorhandene Nachbarbebauung an- gemessen zu berücksichtigen, wird das Gewerbegebiet hinsichtlich der Art der Betriebe bzw. ihres Emissionsverhaltens durch die Festsetzung von Emissions- kontingenten LEK (ehem. immissionswirksame flächenbezogene Schallleis- tungspegel) gegliedert (s. Anlage 2).

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Gewerbelärm / Emissionskontingente

Südlich des Plangebietes wurde mit dem Bebauungsplan Nr. 5 ebenfalls ein Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO festgesetzt. Dieses Gewerbegebiet grenzt sowohl im Osten als auch im Süden zum großen Teil unmittelbar an festgesetz- te und vollständig bebaute Wohngebiete an. Aus diesem Grund setzt der Be- bauungsplan Nr. 5 für die Gewerbeflächen gestaffelte flächenbezogene Schall- leistungspegel zwischen 50-60 dB (A) /qm tags und 35-45 dB (A) /qm nachts fest. Die Zulässigkeit möglicher Nutzungen wurde somit im Bebauungsplan Nr.

5 hinsichtlich der Lärmemissionen auf den Störgrad eines Misch- bzw. Wohn- gebietes reduziert.

Für den vorliegenden Bebauungsplan wurde ein neues schalltechnisches Gut- achten erstellt (s.a. Kap. 5.4.1.2 und Anlage 2). Für die Gewerbegebietsflächen werden die darin vorgeschlagenen Emissionskontingente festgesetzt. Diese Kontingente ergeben sich dabei unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die bereits ausgewiesenen Gewerbeflächen (B-Plan Nr. 5).

Gemäß einem Urteil des BVerwG (Urteil vom 07.12.2017 – 4 CN 7.16) wird dem Tatbestandmerkmal des Gliederns nur Rechnung getragen, wenn das Baugebiet in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingen- ten zerlegt wird. Die Gliederung kann gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO dabei auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden. Jedoch muss es ein Teilgebiet geben, das mit Emissionskon- tingenten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermögli- chen.

Die Gliederung erfolgt im vorliegenden Fall gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, nachdem eine Gliederung auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden kann. Ein Gewerbegebiet, in dem nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe jeder Art untergebracht werden können, ist im Bebauungsplan Nr. 43 „Gewerbegebiet Bollingen“ (rechtskräftig seit dem 13.11.1981) festgesetzt. Die Gliederung erfolgt daher im Verhältnis zu diesem Gebiet.

Ausschluss von Freiflächenphotovoltaikanlagen

In jüngster Zeit sind an die Gemeinde Saterland mehrfach Anfragen gerichtet worden, ob die Ansiedlung großflächiger Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf Eigentumsflächen in bestehenden Gewerbe-/Industriegebieten möglich ist.

In Gewerbe- und Industriegebieten werden die Erschließungseinrichtungen mit erheblichen öffentlichen Mitteln geschaffen. Für die Freiflächenphotovoltaikan- lagen ist dieser Erschließungsaufwand jedoch nicht in dem Maße erforderlich oder zweckmäßig. Auch die oftmals verkehrsgünstige Lage an klassifizierten Straßen ist für Gewerbebetriebe von wesentlicher Bedeutung, für Freiflächen- Photovoltaikanlagen dagegen nicht erforderlich. Daher ist die Beanspruchung der Gewerbeflächen für solche Anlagen nicht städtebauliche Zielsetzung der Gemeinde.

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Aus Sicht der Gemeinde ist, insbesondere aus städtebaulichen Gründen, für derartige Projekte nach bauleitplanerischer Prüfung die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes im Rahmen eines Vorhaben- und Erschließungspla- nes nach § 12 BauGB am geeignetsten.

Die Gemeinde hat daher entschieden, solche Anlagen in allen Industrie- und Gewerbegebieten auszuschließen und für bereits bestehende Gebiete entspre- chende Änderungsverfahren durchgeführt. Einheitlich wurde festgesetzt, dass Photovoltaikanlagen als Freiflächenanlagen ausgeschlossen sind. Gleiches gilt für Photovoltaikanlagen auf Gebäuden oder baulichen Anlagen, deren Errich- tung vorrangig zu Zwecken der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs- energie erfolgt. Als untergeordnete Nebenanlagen sollen sie jedoch an oder auf Gebäuden zulässig sein.

Diese Festsetzung wird analog auch für das vorliegend festgesetzte Gewerbe- gebiet aufgenommen.

Mischgebiet

Der nordöstliche Teilbereich stellt einen Übergangsbereich zwischen dem Ge- werbegebiet im Süden und der gemischten Nutzungsstruktur an der Hauptstra- ße im Norden bzw. an der Raiffeisenstraße im Osten dar.

Es ist vorgesehen, hier ein Wohnhaus zu errichten. Zudem soll das Gebiet auch für eine Erweiterung der gewerblichen Nutzung herangezogen werden können.

Aus diesen Gründen und aufgrund der rückwärtigen Lage wird dieser Teilbe- reich daher als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festgesetzt. Mischgebiete die- nen der Unterbringung von Wohnnutzungen und gewerblichen Nutzungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Eine mögliche gewerbliche Nutzung muss sich in diesen Rahmen einfügen.

Vergnügungsstätten

Gemäß § 6 (2) Nr. 8 bzw. § 6 (3) BauNVO sind Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, auch in Mischgebieten je nach dem konkreten Gebiets- charakter zulässig bzw. ausnahmsweise zulässig. In einem Gewerbegebiet sind Vergnügungsstätten gemäß § 8 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässig.

Das vorliegende Plangebiet soll konkret der Entwicklung des ansässigen Gar- tenbaubetriebes und insbesondere der Erschließung weiterer Geschäftsfelder dienen. Dabei sollen keine Nutzungen entstehen, die der beabsichtigten Struk- tur widersprechen („trading down-Effekt“).

Auch aufgrund der Lage des Plangebietes in Nachbarschaft zu Wohngebieten und dem Schulzentrum könnten Vergnügungsstätten im vorliegenden Plange- biet potenzielle Störquellen darstellen. Sie sollen daher im gesamten Plangebiet ausgeschlossen werden.

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4.2 Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl

Wie ausgeführt, sind Teile des Gartenbaubetriebes Bestandteil des Bebau- ungsplanes Nr. 5. Dieser Bebauungsplan setzt für den Betrieb und die weiteren Gewerbeflächen eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 fest. Auch für die nörd- lich festgesetzten Mischgebiete (Bebauungspläne Nr. 76 und 1. Änderung) wurde eine GRZ von 0,6 festgesetzt.

Die baulich genutzten Flächen im mittleren Bereich des Plangebietes und die noch unbebauten Teilflächen im östlichen Bereich sind nach § 34 BauGB der Ortslage von Ramsloh zuzuordnen. Eine Bebauung wäre hier somit auch ohne die vorliegende Planung zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der bauli- chen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

In Anlehnung an die auf den umliegenden Flächen getroffenen Festsetzungen wird als Grundflächenzahl (GRZ) für die Baugebiete im Plangebiet daher eben- falls eine GRZ von 0,6 gewählt.

Dies stellt für das Mischgebiet den gemäß § 17 BauNVO zulässigen Höchstwert dar. Für das Gewerbegebiet wird der zulässige Höchstwert von 0,8 dagegen unterschritten. Gleichzeitig wird jedoch die in § 19 (4) BauNVO formulierte Überschreitungsmöglichkeit der GRZ bis 50 v.H., max. bis zur Kappungsgrenze von 0,8, durch notwendige Nebenanlagen, wie Fahrrad- und Geräteschuppen, Zugänge, Stellplätze etc., für das vorliegende Plangebiet für die Baugebiete nicht eingeschränkt. Damit sind nach Auffassung der Gemeinde für den Betrieb ausreichende Nutzungsmöglichkeiten gegeben.

Zahl der Vollgeschosse, Geschossflächenzahl

Auf den Mischgebietsflächen entlang der Hauptstraße ist nach den Festsetzun- gen des Bebauungsplanes Nr. 76 bzw. dessen 1. Änderung eine Bebauung mit bis zu zwei Vollgeschossen zulässig.

Für die angrenzenden Gewerbegebiete wurde die Geschosszahl im Bebau- ungsplan Nr. 5 dagegen auf ein Vollgeschoss begrenzt. Jedoch sollte für die gem. § 8 Abs. 2 Ziff. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen (Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude) sowie für die gem. § 8 Abs. 3 Ziff. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Wohnungen für Aufsichts- und Bereit- schaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewer- bebetrieb zugeordnet und in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind) als Ausnahme ein zweites Vollgeschoss zulässig sein.

Diese Festsetzungen haben sich als sinnvoll erwiesen und werden daher auch für das vorliegend geplante Gewerbegebiet übernommen.

Für das Mischgebiet wird die Geschosszahl, aufgrund der rückwärtigen Lage des Gebietes, ebenfalls auf ein Vollgeschoss begrenzt.

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Darüber hinaus wird die Höhenentwicklung der baulichen Anlagen durch die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe, bezogen auf die Oberkante der Fahrbahnachse der jeweiligen Erschließungsstraße in der Mitte vor dem jewei- ligen Baukörper, begrenzt. In Anlehnung an die im Bebauungsplan Nr. 5 für Tei- le des Gartenbaubetriebes getroffene Regelung wird für das Gewerbegebiet ei- ne maximale Gebäudehöhe von 12,0 m festgesetzt.

Diese Höhenbeschränkung gilt nicht für untergeordnete Anlagen und Anlagen des Immissionsschutzes, wie z.B. Schornsteine oder Silos. Für die Funktionsfä- higkeit solcher Anlagen können größere Höhen nicht nur zweckmäßig, sondern sogar notwendig sein. Für diese Anlagen wird im Gewerbegebiet daher ein Höchstwert von 20 m festgesetzt.

Für das Mischgebiet wird eine Gebäudehöhe von 9,0 m für ausreichend erach- tet. Oberer Bezugspunkt für die festgesetzten Gebäudehöhen ist der First oder bei Gebäuden mit einem Flachdach die Oberkante des Hauptgesimses.

4.3 Bauweise

Im Gewerbegebiet (GE) wird eine Bauweise nicht festgesetzt. Dies bedeutet, dass auch Baukörper mit einer Länge von mehr als 50 m zulässig sind. Weil sich die Baukörper in einem Gewerbegebiet nach den betrieblichen Notwendig- keiten richten sollen, sollen nach Auffassung der Gemeinde Gebäudelängen nicht eingeschränkt werden.

Im Mischgebiet soll dagegen, auch aufgrund der rückwärtigen Lage, eine nur mäßige Nachverdichtung ermöglicht werden. Für diese Teilfläche wird daher ei- ne offene Bauweise festgesetzt und die zulässige Bebauung auf Einzelhäuser beschränkt.

4.4 Überbaubare Grundstücksfläche

Entlang der Moorgutsstraße werden, analog zum Bebauungsplan Nr. 5, nicht überbaubare Grundstücksflächen von 5 m Tiefe festgesetzt, um gute Sichtver- hältnisse für die Grundstückszufahrten zu gewährleisten. Um diese Zweckbe- stimmung zu sichern, werden bis zu einer Tiefe von 3 m entlang der öffentlichen Verkehrsflächen alle Gebäude, d.h. auch Garagen und Nebenanlagen, ausge- schlossen.

Entlang des Gewässers II. Ordnung (Balgenort Schloot) am südöstlichen Rand des Plangebietes ergeben sich die nicht überbaubaren Grundstücksflächen aufgrund der Satzung der Friesoyther Wasseracht, wonach zu Gewässern II. Ordnung in einem Abstand von 10 m keine baulichen Anlagen errichtet wer- den dürfen. Daher gilt in diesem Bereich auch der Ausschluss von Garagen und Nebenanlagen in Form von Gebäuden.

Zu den geplanten Anpflanzungsflächen und Grünflächen werden zu deren Schutz ebenfalls nicht überbaubare Grundstücksflächen von 3 m festgesetzt.

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Am Nordwestrand des Plangebietes soll die hier verlaufende Wegetrasse erhal- ten bleiben. Die nördliche Baugrenze wird daher mit einem Abstand von 3 m zu dieser Wegetrasse festgesetzt.

4.5 Grünordnerische Festsetzungen

Die grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans haben die Grund- funktion, die landschaftliche Einbindung des Plangebietes in das Orts- und Landschaftsbild sicherzustellen, Beeinträchtigungen von Arten und Lebensge- meinschaften sowie des Bodens zu minimieren und gleichzeitig die Eingriffe in den Naturhaushalt soweit möglich und sinnvoll innerhalb des Plangebietes zu kompensieren bzw. auszugleichen.

Zu diesem Zweck werden die für die Einbindung der Baugebiete in das Orts- und Landschaftsbild wertvollen, vorhandenen Gehölzstrukturen am nordöstli- chen und nordwestlichen Plangebietsrand nahezu vollständig erhalten. Gleich- zeitig werden auch die zwischen den Gehölzbeständen vorhandenen Wasser- flächen für die ansässige Fauna des Gebietes durch Festsetzung dauerhaft ge- sichert. Um eine Einbindung in westliche Richtung sicherstellen zu können, ent- steht am westlichen Plangebietsrand ein 5 m breiter neuer Gehölzstreifen, der mit standortgerechten, heimischen Laubgehölzen bepflanzt wird. Dieser entste- hende Gehölzstreifen bindet nicht nur die entstehenden Anlagen in das Orts- und Landschaftsbild ein, sondern stellt gleichzeitig einen weiteren wertvollen Nahrungs-, Rückzugs- und Lebensraum für die Arten des Siedlungsrandes dar.

Die innerhalb des Gewerbe- und Mischgebietes verbleibenden offenen Vegeta- tionsflächen tragen überdies zu einer Vermeidung bzw. zur Kompensation der verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt bei.

4.6 Erschließung

4.6.1 Verkehrserschließung

Die Haupterschließung des Plangebietes erfolgt von Süden über die Moorguts- straße. Darüber hinaus verfügt der Betrieb mit einer am Nordwestrand verlau- fenden privaten Wegetrasse über eine direkte Anbindung an die nördlich verlau- fende Hauptstraße.

Die Moorgutsstraße ist Teil der innerörtlichen Entlastungsstraße von Ramsloh, welche des Weiteren aus Teilabschnitten der Schulstraße im Westen sowie der Raiffeisenstraße im Osten gebildet wird und die sowohl nordwestlich als auch östlich des Plangebietes in die Hauptstraße einmündet.

Die Hauptstraße ist im weiteren Verlauf in der nördlichen Ortslage als Kreis- straße (K 316) klassifiziert. Der Anschluss des Plangebietes an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz ist somit sichergestellt.

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4.6.2 Ver- und Entsorgung

Die vorhandene Bebauung ist, aufgrund der innerörtlichen Lage, technisch voll erschlossen. Für die ergänzend geplante Bebauung ist daher der Anschluss an vorhandene Ver- und Entsorgungsanlagen möglich.

Gewässer II. Ordnung

Am östlichen bzw. südöstlichen Rand des Plangebietes verläuft der „Balgenort Schloot“, ein Gewässer II. Ordnung, welcher im Bereich des Plangebietes fak- tisch größtenteils verrohrt sowie überbaut ist und das Gebiet nur auf einem kur- zen Abschnitt als offener Wasserzug durchläuft.

Nach § 38 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind bei Gewässern II. Ordnung Gewässerrandstreifen in einer Breite von 5 m vorzusehen, die von jeglichen Einzäunungen, Bodenablagerungen oder Anpflanzungen freizuhalten sind. Der Gewässerrandstreifen wird nachrichtlich übernommen und der Bereich als pri- vate Grünfläche festgesetzt.

Bauliche Anlagen haben laut Satzung der Friesoyther Wasseracht einen Ab- stand von 10 m zur oberen Böschungskante einzuhalten. Bei verrohrten Ge- wässern, wie im vorliegenden Fall in wesentlichen Teilen gegeben, bemisst sich der geforderte Abstand nach den Vorgaben der Satzung von der Rohrachse. Im vorliegenden Fall wurde davon unabhängig, aufgrund der Forderung der

Friesoyther Wasseracht, jedoch für das gesamte Gewässerflurstück die Darstel- lung als Fläche für die Wasserwirtschaft (Graben) nachrichtlich übernommen und die Baugrenze wird mit einem entsprechenden Abstand von 10 m zum Ge- wässergrundstück festgesetzt.

Oberflächenentwässerung

Bezüglich der Oberflächenentwässerung zeigen Erfahrungen im vorliegenden Siedlungsbereich, dass aufgrund des hohen Grundwasserstandes eine Versi- ckerung des anfallenden Regenwassers auf den Grundstücken nicht vollständig möglich ist. Für den Betrieb wurde am nordöstlichen Rand des Plangebietes be- reits eine Regenwasserrückhalteanlage (RRA) angelegt, über die das anfallen- de Oberflächenwasser gedrosselt in die Vorflut („Balgenort Schloot“) abgeleitet wird. Diese Anlage soll innerhalb einer privaten Grünfläche „RRA“ erhalten blei- ben und kann bei Bedarf vergrößert werden. Auch im nordwestlichen Bereich des Plangebietes befindet sich eine Teichanlage, welche für diesen Zweck her- angezogen werden könnte. Durch die Rückhaltung und gedrosselte Ableitung können erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser somit vermie- den werden.

Für die vorgesehenen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen sind die entspre- chenden Genehmigungen und/oder Erlaubnisse nach dem Wasserhaushalts- gesetz in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz bei der jewei- lig zuständigen Wasserbehörde zu beantragen.

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Abwasserbeseitigung

Anfallendes Schmutzwasser wird zentral abgeleitet und durch den Anschluss an den vorhandenen Schmutzwasserkanal dem zentralen Klärwerk zugeführt.

Auf eine ordnungsgemäße Ausbildung der Kanalisation (Abnahme, Einhaltung der Abwassersatzung) wird geachtet. Soweit erforderlich, wird eine Vorreini- gung (Ölabscheider o.ä.) vorgeschaltet. Gegebenenfalls sind besondere Ver- meidungsmaßnahmen für gefährliche Abwasserinhaltsstoffe im Sinne der Indi- rekteinleiterverordnung zu treffen.

Es ist nicht auszuschließen, dass auf den befestigten Außenflächen der Be- triebsgrundstücke auch stark verschmutztes Oberflächenwasser anfällt. Mögli- che Anfallstellen sind z.B. Be- und Entladestellen, Lagerplätze usw.. Derartig verschmutztes Oberflächenwasser ist der Schmutzwasserkanalisation zuzufüh- ren.

Abfallbeseitigung

Die Entsorgung der im Plangebiet anfallenden Abfälle erfolgt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen sowie den jeweils gültigen Sat- zungen zur Abfallentsorgung des Landkreises Cloppenburg.

Eventuell anfallende Sonderabfälle sind vom Abfallerzeuger einer ordnungsge- mäßen Entsorgung zuzuführen.

5 Umweltbericht

5.1 Einleitung

5.1.1 Kurzdarstellung des Planinhalts

Entsprechend den Ausführungen in Kap. 1.2 dient die vorliegende Planung der Erweiterung des ansässigen Gartenbaubetriebes bzw. der Erschließung neuer Geschäftsfelder. Für die Planung werden Flächen in einer Größe von ca. 2,5 ha in Anspruch genommen, von denen jedoch Teilflächen bereits durch den Be- trieb genutzt und entsprechend bebaut bzw. versiegelt sind. Zukünftig können die Flächen im Plangebiet durch Gebäude mit einer Höhe von max. 9 m bzw.

12 m bebaut sowie durch Lager-, Wege- und Verkehrsflächen bis zu etwa 80 % versiegelt werden. Der wesentliche Planinhalt ist in Kap. 4 dargestellt. Auf die Umwelt sind dabei insbesondere folgende Auswirkungen möglich:

Im Plangebiet ist, aufgrund der überwiegend geplanten gewerblichen Nutzung, von einer hohen Beanspruchung der Flächen auszugehen. Durch den hohen Versiegelungsgrad durch die geplante Bebauung und deren Nebenanlagen können insbesondere auf die Schutzgüter Mensch, Landschaftsbild, Wasser, Boden, Pflanzen und Tiere erhebliche Auswirkungen entstehen.

Auf das Schutzgut Mensch sind Umwelteinwirkungen im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB durch Verkehrslärm und durch Gewerbelärm aus dem Plangebiet denk- bar.

(15)

Hinsichtlich der Höhenentwicklung wird eine Bebauung bis zu einer maximalen Höhe von bis zu 12 m ermöglicht. Diese Festsetzung entspricht der im angren- zenden Bebauungsplan getroffenen Höhenfestsetzung. Die im Gewerbegebiet geplante Bebauung soll in ihrer Höhenentwicklung somit an diesen angrenzen- den Bereich angepasst werden. Im Mischgebiet wird mit 9 m eine geringere Höhe zugelassen. Mit diesen Höhenbeschränkungen bleibt eine landschaftliche Einbindung der Gebäude durch vorhandene und geplante Gehölzstrukturen gewährleistet.

5.1.2 Ziele des Umweltschutzes Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

§ 1 BNatSchG nennt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Danach sind Natur und Landschaft so zu schützen, dass die biologische Viel- falt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter so- wie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft.

In der Bauleitplanung werden diese Ziele u.a. durch die Anwendung des § 14 (Eingriffe in Natur und Landschaft), des § 15 (Verursacherpflichten, Unzulässig- keit von Eingriffen) und des § 18 (Verhältnis zum Baurecht) berücksichtigt.

Artenschutzrechtliche Bestimmungen des BNatSchG

Die relevanten speziellen artenschutzrechtlichen Verbote der nationalen Ge- setzgebung sind in § 44 Abs. 1 BNatSchG formuliert. Hiernach ist es verboten:

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte- rungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Stö- rung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Ent- wicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG gelten unter bestimmten Voraussetzungen Ein- schränkungen der speziellen artenschutzrechtlichen Verbote:

(16)

Für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten für die Zugriffs-, Besitz- und Vermark- tungsverbote folgende Maßgaben: Sind in Anhang IVa der Richtlinie

92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufge- führt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hin- blick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökolo- gische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflan- zungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festge- setzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten diese Maßgaben entsprechend.

Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- oder Vermarktungsverbote vor.

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)

Das NAGBNatSchG bezieht sich zum Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope auf das BNatSchG.

Die rechtlichen Grundlagen zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten sind in den §§ 38 (zum allgemeinen Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutz), § 39 (allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen) und § 44 (besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten) des BNatSchG festgelegt. Danach ist es verboten, ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu zerstören oder sonst erheblich zu beein- trächtigen oder wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu ver- letzen oder zu töten.

Die Naturschutzbehörde führt ein Verzeichnis der im Sinne der §§ 23 bis 26 und

§§ 28 bis 30 BNatSchG geschützten Teile von Natur und Landschaft, ein- schließlich der Wallhecken im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 NAGBNatSchG, der Flächen im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 und der gesetzlich geschützten Biotope im Sinne des § 24 Abs. 2 NAGBNatSchG sowie der Natura 2000- Gebiete in ihrem Bereich.

Das Plangebiet ist nicht als ein schutzwürdiger oder nach dem BNatSchG ge- schützter Bereich gekennzeichnet.

(17)

Landschaftsrahmenplan (LRP) nach § 10 BNatSchG

Im Landschaftsrahmenplan werden gem. § 10 BNatSchG die überörtlichen kon- kretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für Teile des Landes dargestellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen. Gemäß § 3 NAGBNatSchG ist die Naturschutz- behörde für die Aufstellung des Landschaftsrahmenplanes zuständig.

Im Landschaftsrahmenplan (LRP) des Landkreises Cloppenburg (1998) ist der Plangebietsbereich nicht besonders dargestellt. Auch in der Maßnahmenkarte des LRP ist das Gebiet nicht besonders gekennzeichnet. In Bezug auf die Leis- tungsfähigkeit des Naturhaushaltes ist der überwiegende Plangebietsbereich mit der Wertstufe 3 (eingeschränkt) dargestellt. Der äußerste südwestliche Planbereich ist mit der Wertstufe 4 (stark eingeschränkt) gekennzeichnet.

Naturschutzrechtliche Vorgaben sowie schutzwürdige Bereiche sind für das Plangebiet und die angrenzenden Bereiche nicht ausgewiesen.

Die Aussagen des LRP werden bei der vorliegenden Planung berücksichtigt.

Landschaftsplan (LP) nach § 11 BNatSchG

Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage des Landschaftsrahmenplanes im Landschaftsplan dargestellt. Der Landschaftsplan enthält Angaben über den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft, die konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zu- stands von Natur und Landschaft und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschafts- pflege.

Gemäß Maßnahmenkarte des Landschaftsplanes der Gemeinde Saterland (1994) sind für das Plangebiet keine Maßnahmen zu berücksichtigen.

Bundesimmissionsschutzgesetz

Nach § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelt- einwirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Ge- biete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermie- den werden.

Lärmimmissionen

Maßgeblich für die Bewertung der Lärmbelastung in der Bauleitplanung ist die DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ (Stand: Juli 2002). Im vorliegenden Fall gehen von der geplanten Gewerbegebietsnutzung Immissionen aus. Dar- über hinaus sind im Plangebiet Lärmbelastungen durch die Bundesstraße 72, die Moorgutsstraße (innere Entlastungsstraße) und die Bahnanlagen möglich.

(18)

Im Beiblatt 1 der DIN 18005-1 sind, bezogen auf Gewerbe- und Verkehrslärm, Orientierungswerte genannt, die bei der Planung anzustreben sind.

Orientierungswerte der DIN 18005-1 Gewerbe-

gebiet Mischgebiet /

Außenbereich Allgemeines Wohn- gebiet

Tags 65 dB(A) 60 dB(A) 55 dB (A)

Nachts

(Verkehr / Gewer- be)

55 /50 dB (A) 50 / 45 dB (A) 45 / 40 dB (A)

Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005-1 sind nicht als Grenzwerte definiert. Bezogen auf Anlagen i.S.d. BImSchG entsprechen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 den Richtwerten in der technischen Anlei- tung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).

Die für Verkehr anzustrebenden Orientierungswerte können in belasteten Be- reichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung und bestehenden Verkehrs- wegen, oft nicht eingehalten werden. Die genannten Orientierungswerte sind daher im Rahmen der Bauleitplanung einer Abwägung zugänglich. Das Bun- desverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 18.12.1990 und vom 22.03.2007 ausgeführt, dass eine Überschreitung der Orientierungswerte das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4N6.88 - UPR 1991, S. 151 und Urteil vom 22.03.2007 - 4CN2.06 - UPR 2007, S. 304). Auch die TA Lärm berücksichtigt unter Kap. 6.7 Gemen- gelagen, bei denen Zwischenwerte gebildet werden können, die jedoch die Mischgebietswerte nicht überschreiten sollen.

Zusätzlich werden in der DIN 18005-1 Hinweise für die Abwägung gegeben.

Dazu zählt folgende Aussage: „Der Belang des Schallschutzes ist bei der in der städtebaulichen Planung erforderlichen Abwägung der Belange als ein wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen - z.B. dem Gesichtspunkt der Er- haltung überkommener Stadtstrukturen zu verstehen. Die Abwägung kann in bestimmten Fällen, bei Überwiegen anderer Belange - insbesondere in bebau- ten Gebieten - zu einer entsprechenden Zurückstellung des Schallschutzes füh- ren.“

Verkehrslärm (Vorsorgewerte)

Hinsichtlich des Verkehrslärms finden sich Bewertungsmaßstäbe neben der DIN 18005-1 auch in der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV vom 12.06.1990). Die Verordnung gilt unmittelbar jedoch nur für den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen. In ihr sind folgende Immissions- grenzwerte (IGW) genannt, die nach der Verkehrslärmschutzrichtlinie 1997 als Werte der „Lärmvorsorge“ zu verstehen sind:

(19)

Immissionsgrenzwerte (IGW) der 16. BImSchV für Verkehr Mischgebiet Gewerbegebiet

tags 64 dB(A) 69 dB(A)

nachts 54 dB(A) 59 dB(A)

Sonstige Immissionen

Schädliche Umwelteinwirkungen wie z.B. Geruch, Lärm, Luftverunreinigungen, Erschütterungen, Licht und Wärme, sind zu berücksichtigen, wenn sie gemäß

§ 3 Abs. 1 BImSchG nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Sind bezüglich der Luftqualität maßgebliche Werte, insbesondere die der

22. BImSchV, überschritten, sind Luftreinhaltepläne zu erstellen. In Gebieten, in denen kein Luftreinhalteplan erstellt wurde oder erforderlich ist, ist der Erhalt der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen (§1a (6) Nr. 7 h BauGB).

5.2 Bestandsaufnahme

Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzu- stands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussicht- lich erheblich beeinflusst werden

5.2.1 Beschreibung der bestehenden Nutzungsstruktur (Schutzgut Mensch)

5.2.1.1 Wohn- und Arbeitsumfeld / Schutzbedürftigkeit

Eine Beschreibung der vorhandenen Nutzungssituation ist auch in Kap. 2.3 zu finden.

Das Plangebiet ist im zentralen Bereich mit den Gebäuden und Nebenanlagen der Gärtnerei bebaut. Südöstlich und südlich der Moorgutsstraße schließen sich weitere Gewerbeflächen bzw. Anlagen des Betriebes an.

Im Osten, Norden und Nordwesten schließt sich die bebaute Ortslage von Ramsloh mit ausgewiesenen allgemeinen Wohn- und Mischgebieten sowie öf- fentlichen Einrichtungen (Sportanlagen, Schulzentrum) an.

Mit der vorliegenden Planung soll der westliche, überwiegende Teil des Plange- bietes als Gewerbegebiet und daran nordöstlich angrenzend ein Mischgebiet festgesetzt werden.

(20)

5.2.1.2 Immissionssituation

a) Bestehende Gewerbelärmsituation sowie planerische Vorbelastung Südlich und südöstlich des Plangebietes wurde mit dem Bebauungsplan Nr. 5 ein Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO festgesetzt. In diesem Gebiet befindet sich, neben Teilflächen des Gartenbaubetriebes, ein Lagerplatz für Torfproduk- te. Das Gewerbegebiet grenzt sowohl im Osten als auch im Süden zum großen Teil unmittelbar an festgesetzte und vollständig bebaute Wohngebiete an. Aus diesem Grund setzt der Bebauungsplan Nr. 5 für die Gewerbeflächen gestaffel- te flächenbezogene Schallleistungspegel zwischen 50-60 dB (A) /qm tags und 35-45 dB (A) /qm nachts fest. Die Zulässigkeit möglicher Nutzungen wurde so- mit im Bebauungsplan Nr. 5 hinsichtlich der Lärmemissionen auf das Störpo- tenzial eines Misch- bzw. Wohngebietes reduziert.

Mit der vorliegenden Planung soll das Gewerbegebiet nach Norden ausgeweitet werden. Die östlich und nordöstlich gelegenen Wohnnutzungen stellen auch für diese Erweiterung die maßgeblich zu berücksichtigende Bebauung dar. Für das Plangebiet wurde daher eine lärmtechnische Untersuchung durchgeführt, um zu klären, welche zusätzlichen Lärmkontingente unter Berücksichtigung der beste- henden Vorbelastung im vorliegenden Fall verträglich sind (zu den Auswirkun- gen s. Kap. 5.4.1.2).

b) Verkehrsimmissionen Bundesstraße 72 (Anlage 3)

Westlich des Plangebietes verläuft in ca. 130 m Entfernung die B 72. Der west- liche, überwiegende Teil des Plangebietes soll als Gewerbegebiet entwickelt werden. Der Abstand des im östlichen Bereich geplanten Mischgebietes zur B 72 beträgt bereits 300 m und mehr.

Das Gewerbegebiet wird zur B 72 hin durch einen 5 m breiten Pflanzstreifen eingefasst. Einschließlich der nicht überbaubaren Flächen beträgt der Abstand der möglichen Bebauung zur Mitte der Fahrbahn mindestens 140 m.

Bei der Verkehrszählung 2015 wurde auf der B 72 in Höhe von Ramsloh eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV-Wert) von 4.600 Kfz ermit- telt. Der Lkw-Anteil (p) betrug mit 1.100 Fahrzeugen 23,9 %.

Unter der Annahme einer ungehinderten Schallausbreitung und unter Berück- sichtigung einer Höchstgeschwindigkeit von 100/80 km/h für Pkw/Lkw ergeben die anliegenden Berechnungen Beurteilungspegel von ca. 56,1/47,5 dB (A) tags/nachts und damit deutliche Unterschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für ein Gewerbegebiet von 65/55 dB (A) tags/nachts.

(21)

Innerörtliche Entlastungsstraße

Das Plangebiet grenzt im Süden an die Moorgutsstraße. Die Straße ist Teil der

„innerörtlichen Entlastungsstraße Ramsloh“ und Bestandteil des gleichnamigen Bebauungsplanes Nr. 114 der Gemeinde (Rechtskraft 17.11.2007). Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 114 wurde die zu erwartende Verkehrslärmsituation im Bereich der östlich verlaufenden Raiffeisenstraße ermittelt, da hier eine hö- here Verkehrsbelastung als auf der Moorgutsstraße prognostiziert wurde und die innerhalb festgesetzter Wohn- und Mischgebiete mit einem höheren

Schutzanspruch gelegenen Wohngebäude z.T. unmittelbar angrenzen. Die Be- rechnungen ergaben, dass bei einem Abstand von ca. 8 m zur Fahrbahnmitte Beurteilungspegel von ca. 60/51 dB (A) tags/nachts erreicht werden.

Das vorliegende Plangebiet soll an der Moorgutsstraße als Gewerbegebiet festgesetzt werden. Die Orientierungswerte für ein Gewerbegebiet von

65/55 dB (A) werden unter diesen Bedingungen bereits unterschritten. Die ge- plante südliche Baugrenze hält zur Fahrbahnmitte jedoch einen größeren Ab- stand von ca. 15 m ein, sodass von einer noch geringeren Verkehrsbelastung auszugehen ist.

Das im nordöstlichen Bereich geplante Mischgebiet hält zur Moorgutsstraße ei- nen Abstand von ca. 100 m. Auch zur östlich verlaufenden Raiffeisenstraße be- trägt der Abstand ca. 80 m. Im Plangebiet sind daher unzulässige Lärmimmissi- onen aufgrund von Verkehrslärm durch die Entlastungsstraße nicht zu erwar- ten.

Bahnlinie Sedelsberg - Ocholt

Östlich des Plangebietes verläuft die Eisenbahnlinie Sedelsberg - Ocholt. Die Bahnlinie der Emsländischen Eisenbahn dient dem Güterverkehr. Täglich und ausschließlich tagsüber verkehrt in der Regel einmal ein Güterzugpaar.

Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 41 wurde 1993 ein Lärmimmissionsgut- achten erstellt, welches die gleiche Frequentierung der Strecke zugrunde legt.

Das Gutachten ermittelte auf Grundlage der Richtlinie für den Verkehrslärm- schutz an Bundesfernstraßen1 in einem Abstand von ca. 10 m zur Bahnstrecke einen Beurteilungspegel von tags 46 dB (A). Dieser Wert unterschreitet den für ein allgemeines Wohngebiet zulässigen Orientierungswert der DIN 18005 von 55 dB (A) um 9 dB (A). Nachts findet kein Verkehr auf der Bahnlinie statt.

Für ein Mischgebiet gilt ein um 5 dB (A) höherer Orientierungswert von 60 dB (A). Zudem hält das geplante Mischgebiet zur Bahntrasse bereits einen vergrö- ßerten Abstand von 40 m ein. Unzumutbare Beeinträchtigungen im Plangebiet durch die Eisenbahnlinie sind somit nicht gegeben.

1VkBl. 1983, S. 307 ff. Die Richtlinie bildete die Grundlage für die spätere Verkehrslärmschutz- verordnung (16. BImSchV), sie enthielt Immissionsgrenzwerte (IGW) für die Lärmvorsorge, je- doch noch keine IGW für die Lärmsanierung.

(22)

c) Landwirtschaftliche Geruchsimmissionen

Der nächstgelegene landwirtschaftliche Betrieb mit Tierhaltung befindet sich in ca. 500 m Entfernung westlich des Plangebietes. Weitere Betriebe halten be- reits Abstände von 700-1000 m ein. Im Plangebiet sind erhebliche Ge-

ruchsimmissionen, die den geplanten Nutzungen entgegenstehen, daher nicht zu erwarten.

d) Sonstige Immissionen

Sonstige Anlagen, deren Auswirkungen oder deren Belange zu beachten sind, befinden sich mit dem Schulzentrum, dem Freizeitbad und weiteren Sportanla- gen nördlich des Plangebietes.

Die Sportanlagen liegen innerhalb der Ortslage von Ramsloh und sind vollstän- dig von Wohnbebauung umgeben, deren Schutzanspruch zu berücksichtigen ist. Dies gilt u.a. für die Sportaußenplätze, deren Hauptfeld im Osten unmittel- bar an die gemischt genutzte Bebauung entlang der Hauptstraße angrenzt.

Durch die vorliegend geplante Ergänzung des Mischgebietes nach Süden wird diese Situation nicht grundsätzlich geändert.

Die weiteren Anlagen und Gebäude (Schulen, Freizeitbad, Turnhalle) halten zum Plangebiet bereits Abstände von ca. 150-250 m ein. Die Eingänge und Stellplätze sind vollständig zur Schulstraße auf den nördlichen und nordwestli- chen Gebäudeseiten angeordnet und damit durch die Gebäude zum Plangebiet hin abgeschirmt. Es sind im Plangebiet daher keine unzumutbaren Beeinträch- tigungen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB, die von potenziell störenden Anlagen ausgehen könnten, zu erwarten.

5.2.1.3 Erholungsfunktion

Das Plangebiet ist zum Teil mit Gebäuden und Anlagen der Gärtnerei bebaut.

Teilflächen werden als Weide genutzt, oder sind mit Gehölzen bestanden. Zu- dem finden sich Wasserflächen in Form einer Teichanlage im nordwestlichen Bereich sowie eines Regenrückhaltebeckens im nordöstlichen Bereich.

Das Plangebiet ist als Privatfläche für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Daher und aufgrund der z.T. rückwärtigen Lage, ist die Funktion des Plangebietes für die Naherholung der Bevölkerung von nur allgemeiner Bedeutung und be- schränkt sich auf die Wahrnehmung dieser Strukturen als grüner Orts- bzw.

Landschaftsbestandteil.

(23)

5.2.2 Beschreibung von Natur und Landschaft 5.2.2.1 Naturraum

Das Plangebiet liegt innerhalb der naturräumlichen Einheit Sagterland, die zur Haupteinheit der Hunte-Leda-Moorniederung gehört.

Die naturräumliche Einheit Sagterland trennt das Wester- und das Ostermoor als Landbrücke und verbindet die Esterweger Geestinseln mit der Jümme- Niederung. Diese Landbrücke ist der breiteste aller Sandkorridore im Moor und zeichnet sich durch ein besonders bewegtes Relief aus, welches durch zahlrei- che Dünenrücken, die sich 10 m über die Flussaue der Sagter-Ems er-heben (z.B. Maiglöckchenwald bei Scharrel), verursacht wird.

Die Sagter-Ems, deren Quellflüsse auf der Ems-Hunte-Geest entspringen und als Randsumpf-Flüsse der Hochmoore am Rand der Esterweger Geestinseln entlangfließen bevor sie sich zur Sagter-Ems vereinigen, durchfließt in zahlrei- chen Windungen eine wechselnd breite Flussaue, die das naturräumliche Zent- rum des Sagterlandes darstellt und als Flachmoorgebiet heute von Grünland überzogen ist. Die stellenweise recht ausgedehnten, ebenen Talsand- und Flugsandflächen sind vom Grundwasser beeinflusst und von Grünland sowie Ackerflächen und Nadelforsten bedeckt. Die höher gelegenen, trockenen Dü- nenfelder sind das eigentliche alte Siedlungs- und Ackergebiet, welches meist auch die Eschböden aufweist. Ebenfalls zum naturräumlichen Gefüge gehören die das Hochmoor randlich begleitenden Flachmoore, von denen aus die an- grenzenden Hochmoore kultiviert wurden. Sie tragen heute Grünland und Acker. Infolge seiner trockenen Lage zwischen den großen Mooren wurde das Sagterland schon frühzeitig (vor 1200) besiedelt und konnte sich durch seine isolierte Lage lange Zeit hindurch als Bauernfreistaat erhalten und bis heute Besonderheiten in Sprache und Brauchtum beibehalten. Scharrel, Strücklingen und Ramsloh sind die ältesten Siedlungen, in deren Nachbarschaft sich Esch- fluren ausdehnen.

(Quelle: Sophie Meisel; Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 54/55 Oldenburg/Emden, 1962 und Landschaftsplan Saterland, 1994)

5.2.2.2 Landschaftsbild / Ortsbild

Das Plangebiet befindet sich im westlichen Bereich der Ortslage von Ramsloh, westlich der Bahnlinie Sedelsberg-Ocholt. Den südlichen Rand bildet ab-

schnittsweise die Moorgutsstraße und westlich in einiger Entfernung zur Plan- gebietsfläche verläuft die Bundesstraße 72.

Das Landschaftsbild des Planbereichs wird in erster Linie durch die vorhande- nen Gebäude und Anlagen des vorhandenen Gartenbaubetriebes östlich bzw.

südöstlich des vorliegenden Geltungsbereichs geprägt. Die Flächen des Plan- gebietes nordwestlich der vorgenannten Bebauung werden überwiegend als Lager- und Stellplatzflächen genutzt. Im Bereich dieser Flächen befindet sich auch ein Gewächshaus. Der nordöstliche Teil des Plangebietes stellt sich als

(24)

Rasenfläche dar, die in einen Gehölzbestand übergeht. Dieser setzt sich aus standortgerechten Gehölzen wie z.B. Eiche, Buche, Hainbuche, Erle und Wei- den zusammen. Eingebettet in diesem Gehölzbestand befindet sich eine Was- serfläche, die dem Betrieb als Regenrückhalteanlage dient.

Der westliche Teil der Plangebietsfläche wird als Grünlandfläche intensiv von Rindern und verschiedenen Geflügelarten beweidet. Im Bereich dieser Grün- landfläche befinden sich am nördlichen und südlichen Rand jeweils ein Stillge- wässer und zwei kleine Viehunterstände. Einige Einzelbäume und kleinere Ge- hölzbestände gliedern diese Fläche. Die beiden Wasserflächen dienen dem Vieh als Tränke und Badeplatz.

Der äußerste nordwestliche Planbereich stellt sich, wie der nordöstliche Be- reich, als Gehölzbestand dar, in dessen Mitte eine Wasserfläche eingebettet liegt. Der Gehölzbestand setzt sich aus Birken, Erlen, Weiden und Hartriegel zusammen. Das Stillgewässer mit seinen relativ steilen Uferböschungen stellt sich weitgehend ohne Wasser- und Röhrichtvegetation dar.

Das Plangebiet ist aufgrund seiner innerörtlichen Lage, unmittelbar angrenzend zur Moorgutsstraße und zur Bahnlinie sowie der vorhandenen Nutzung als Gar- tenbaubetrieb nicht von besonderer Bedeutung hinsichtlich Vielfalt, Eigenart und Schönheit. Als wertvolle Elemente des Landschaftsbildes sind die vorhan- denen Gehölzstrukturen im nordwestlichen und nordöstlichen Plangebietsbe- reich zu bewerten.

5.2.2.3 Boden / Wasserhaushalt / Altlasten a) Boden

Gemäß dem NIBIS Kartenserver des LBEG (Bodenkarte von Niedersachsen 1 : 50.000) ist im östlichen Teil des Plangebietes als Bodentyp ein sehr tiefer Podsol-Gley und im westlichen Teil ein mittlerer Gley-Podsol vorhanden. Das Substrat vom Gley-Podsol besteht aus Flugsand über weichselzeitlichem Tals- and im Gegensatz zum Podsol-Gley, dessen Substrat sich aus Geschie- bedecksand über periglaziären Ablagerungen und Beckensedimenten zu- sammensetzt. Der Gley-Podsol ist in der grundwassernahen Geest weit ver- breitet, demgegenüber gibt es vom Podsol-Gley nur kleine Vorkommen in den Niederungen der grundwasserfernen Geest.

Der Bodentyp zeichnet sich aus durch ein geringes bis mittleres Ertragspotenti- al, ein geringes bis mittleres Wasser- und Nährstoffspeichervermögen und eine gute Durchlüftung und Wasserdurchlässigkeit im Oberboden. Er ist bereg- nungsbedürftig, weniger verdichtungsempfindlich und auswaschungsgefährdet gegenüber Nähr- und Schadstoffen. Er verfügt zudem über eine geringe bis mittlere Pufferkapazität und eine Erosionsgefahr durch Wind.

Quelle: www.lbeg.niedersachsen.de

(25)

b) Wasserhaushalt

Innerhalb und angrenzend an das Plangebiet befinden sich keine natürlich ent- standenen Oberflächengewässer.

Am nordöstlichen und nordwestlichen Rand der Plangebietsfläche befinden sich Wasserflächen, die als Teichflächen und als Regenrückhaltebecken angelegt wurden. In Teilabschnitten verläuft der „Balgenort Schloot“ als offener Graben.

Gemäß dem NIBIS Kartenserver des LBEG (Hydrogeologische Karte von Nie- dersachsen 1 : 50.000) liegt im Bereich des Plangebietes eine Grundwasser- neubildungsrate von 200 – 350 mm im Jahr vor. Das Schutzpotenzial gilt auf- grund der Beschaffenheit der anstehenden Gesteine und ihrer Mächtigkeit im Hinblick auf ihr Vermögen, den oberen Grundwasserleiter vor der Befrachtung mit potentiellen Schadstoffen zu schützen, als „hoch“. Das Grundwasser gilt dort als gut geschützt, wo gering durchlässige Deckschichten über dem Grund- wasser die Versickerung behindern und wo große Flurabstände zwischen Ge- lände und Grundwasseroberfläche eine lange Verweilzeit begünstigen.

Beim Schutzgut Wasser ist ein besonderer Schutzbedarf gegeben, da die Grundwasserneubildungsrate im langjährigen Mittel über 200 mm/a liegt.

Quelle: www.lbeg.niedersachsen.de

c) Altlasten

Der Gemeinde liegen zurzeit keine Hinweise oder Erkenntnisse vor, dass sich im Geltungsbereich des Plangebietes oder der Umgebung Böden befinden, die erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

5.2.2.4 Klima / Luft

Das Plangebiet liegt klimatisch in der maritimen Flachlandregion und im Über- gangsbereich der grundwassernahen, ebenen Geest zur grundwasserfernen, ebenen bis welligen Geest. Das Klima gilt als mittel-feucht. Mittlere Jahresnie- derschläge von durchschnittlich 650 - 800 mm sind zu erwarten. Die relative Luftfeuchte liegt im Mittel bei 83%. Die durchschnittliche Jahrestemperatur ist etwa 8,5°C, bei mittleren Jahrestemperaturschwankungen von 15,8°C.

Die klimatische Wasserbilanz weist einen Überschuss von 300 - 400 mm im Jahr auf, wobei ein geringes bis sehr geringes Defizit im Sommerhalbjahr von <

50 mm besteht. Die mittlere Vegetationszeit von etwa 225 Tagen ist relativ lang.

(Quelle: Karten des Naturraumpotenzials von Niedersachsen und Bremen; Bodenkundliche Standortkarte, M. 1 : 200.000, Blatt Oldenburg, 1977)

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5.2.2.5 Arten und Lebensgemeinschaften Heutige potenziell natürliche Vegetation (PNV)

Nach der Karte der potenziell natürlichen Vegetationslandschaften Nieder- sachsens auf der Grundlage der Bodenübersichtskarte (1:50.000) würde sich das Plangebiet bei einer vom Menschen unbeeinflussten Entwicklung zu einem Drahtschmielen-Buchenwald des Tieflandes entwickeln.

Als Baumarten der Sukzessionsphasen oder Begleiter der von der Rot-Buche dominierten Schlussgesellschaft kämen Hänge-Birke, Zitter-Pappel, Stiel-Eiche, Trauben-Eiche und Eberesche natürlicherweise im Plangebiet vor.

(Quelle: Heutige potenzielle natürliche Vegetationslandschaften Niedersachsens auf Basis der Bodenkun- dlichen Übersichtskarte 1 : 50.000, Inform.d. Naturschutz Niedersachsen 2003)

Biotoptypen

Die Bestandsaufnahme erfolgte auf Grundlage des Kartierschlüssels für Bio- toptypen in Niedersachsen (Drachenfels, 2016). Der jeweilige Biotopcode ist analog dem Kartierschlüssel. Eine kartographische Darstellung erfolgt in der Anlage 4.

Der überwiegende Teil des Geltungsbereichs ist als Innenbereich nach § 34 BauGB zu bewerten, sodass in diesem Bereich gemäß § 18 BNatSchG die

§§ 14 bis 17 BNatSchG nicht anzuwenden sind. Eine Beschreibung der Bio- toptypen und eine Eingriffsbilanz wird daher nur für den äußersten westlichen Bereich (Außenbereich nach § 35 BauGB) des Plangebietes durchgeführt.

Sonstige Weidefläche (GW)

Der westliche Teil des Geltungsbereichs wird als Weidefläche intensiv von Rin- dern und Gänsen beweidet. Das Grünland setzt sich überwiegend aus nähr- stoffbedürftigen Süßgräsern zusammen, in der krautige Pflanzen nur sehr un- tergeordnet vertreten sind. Innerhalb der Fläche befinden sich zwei Tümpel, die das weidende Vieh als Tränke nutzt. Die Ufer werden vom Vieh zertreten und zeigen keine Wasser-, oder Röhrichtvegetation. Besonders im Umfeld der Tümpel stellt sich die Fläche nahezu vegetationslos dar. Das Grünland mit den beiden Tümpeln wird nach dem Städtetagmodell dem Wertfaktor 2 WF zuge- ordnet.

Siedlungsgehölz heimischer Baumarten (HSE)

Der Baumbestand innerhalb der Weidefläche setzt sich überwiegend aus hei- mischen Baumarten wie z.B. Birke, Eiche und Weiden zusammen. Diese sieben Bäume gehen zusammen mit dem Baumbestand südöstlich des vorhandenen kleinen Unterstandgebäudes hier im westlichen Teil des Geltungsbereichs mit dem Wertfaktor 3 WF in die Bilanz zur Eingriffs- und Kompensationsermittlung ein.

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Siedlungsgehölz mit naturfernem Stillgewässer (HSE; SXZ

Im nordwestlichen Planbereich befindet sich ein Stillgewässer mit relativ steilem Ufer und einer nur spärlichen Röhrichtvegetation. Eine Wasservegetation ist zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme nicht zu erkennen. Randlich ist das Ge- wässer von einem Gehölzbestand umgeben, der sich aus Birke, Erle, Weide und Hartriegel zusammensetzt. Da dieser Bestand insgesamt durch die vorlie- gende Planung keine Veränderung erfährt, geht er in die Bilanz zur Eingriffs- und Kompensationsermittlung nicht mit ein.

Fauna (Artenschutz) Situation im Plangebiet

Da es sich bei der Plangebietsfläche um einen wirtschaftenden Gartenbaube- trieb handelt, in dem sich ständig Menschen bewegen und aufhalten und des- sen Flächen ständig befahren und als Lager-, Stellplatz und Gebäudeflächen genutzt werden, spielt das Plangebiet in seiner Gesamtheit betrachtet im Hin- blick auf den Tier- und Artenschutz eine eher untergeordnete Rolle.

Von Bedeutung als Lebensraum für die Fauna sind die vorhandenen Gehölz- strukturen am nordwestlichen und nordöstlichen Rand des Geltungsbereichs mit den innenliegenden Stillgewässern. Diese Strukturen stellen hier im Sied- lungsbereich wertvolle Rückzugs- und Trittsteinbiotope sowie Nahrungs- und Lebensraum für zahlreiche Tierarten dar.

Für Wiesenvögel und weitere Offenlandbrüter besitzt die Weidefläche aufgrund der angrenzend vorhandenen vielfältigen Strukturen und der Nähe zu den be- trieblichen Anlagen keine wesentliche Bedeutung. Angesichts der Lage und der Nutzung des Plangebietes ist nur mit dem potentiellen Vorkommen von sogen.

„Allerweltsarten“ zu rechnen, die keine besonderen Ansprüche an ihren Lebens- raum stellen und für die von einem günstigen Erhaltungszustand auszugehen ist. Diese Allerweltsarten können problemlos auf gleichartige Flächen auswei- chen, die in unmittelbarer Nähe vorhanden sind, sodass ein Fortbestand der lo- kalen Population im derzeitigen Erhaltungszustand gegeben wäre.

Da die im Plangebiet vorhandenen Stillgewässer für eine daran angepasste Amphibienfauna verschiedene Lebensraumfunktionen übernehmen könnten sind diese Stillgewässer innerhalb der Weidefläche und das Gewässer im nord- östlichen Planbereich an vier Terminen im Zeitraum von Anfang April bis An- fang Juli auf Amphibienvorkommen untersucht worden. Bei der Untersuchung 2019 konnten im Untersuchungsgebiet lediglich die zwei Amphibienarten Gras- und Teichfrosch festgestellt werden. Teichfrösche konnten innerhalb des Ein- griffsgebietes nur an dem Wiesentümpel im Nordwesten verhört werden. An- fang Juli wurde hier ohne Erfolg nach Kaulquappen der Art gekeschert, sodass eine erfolgreiche Reproduktion der Art nicht anzunehmen ist. Für den Gras- frosch gelang Anfang April an dem gleichen Gewässer der Nachweis von drei Laichballen und einem adulten Tier. Eine Suche nach Kaulquappen Anfang Mai

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