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öffentlich

Fachbereich Dezernent(in) / Geschäftsführer Datum

61 StR Wilde 18.10.2016

verantwortlich Telefon Dringlichkeit

Heinrich Finger 24912 -

Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit

Bezirksvertretung Innenstadt-Nord 02.11.2016 Empfehlung

Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde 23.11.2016 Empfehlung Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen 30.11.2016 Beschluss

Tagesordnungspunkt Bauleitplanung:

InN 239 - Seniorenwohnanlage und KiTA Fredenbaum -

I. Beschluss zur 69. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) II. Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes

InN 239 - Seniorenwohnanlage und KiTa Fredenbaum - III. Beschluss über die frühzeitige Öffenlichkeitsbeteiligung IV. Änderung des Landschaftsplanes Dortmund-Mitte Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen (AUSW)

I. beschließt, den Flächennutzungsplan (FNP) vom 31.12.2004 in dem in Punkt 1 dieser Beschlussvorlage beschriebenen räumlichen Geltungsbereich zu ändern.

(69. Änderung - Seniorenwohnanlage und KiTa Fredenbaum -) Rechtsgrundlage:

§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 sowie § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. 2414/BGBl. III FNA 213-1)

II. beschließt, das Satzungsverfahren für den Bebauungsplan InN 239 -

Seniorenwohnanlage und KiTa Fredenbaum - für den unter Punkt 1 dieser Vorlage beschriebenen räumlichen Geltungsbereich einzuleiten.

Rechtsgrundlage:

§ 2 Abs. 1 (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I.S.

2414/BGBl. III FNA 213-1) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Abs. 1

Gemeindesordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.666, SGV NRW 2023).

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III. beschließt die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung (frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung).

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs. 1 BauGB

IV. nimmt zur Kenntnis, dass die Festsetzungen des Landschaftsplanes Dortmund-Mitte mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes InN 239 - Seniorenwohnanlage und KiTa Fredenbaum - teilweise außer Kraft treten sollen.

Rechtsgrundlage:

§ 29 Abs. 4 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.06.2007 (GV NRW S. 226, 316).

Finanzielle Auswirkungen

Das Gelände des Sportplatzes an der Schützenstraße (Hobertsburg) soll veräußert und mit dem Verkaufserlös der Sportplatz an der Lindenhorster Straße modernisiert werden. Dem Verkauf des Sportplatzes Hobertsburg wurde am 29.09.2016 durch den Rat der Stadt Dortmund zugestimmt. (Vorlage DS-Nr: 05504-16).

Die Gesamtkosten für die Realisierung der Seniorenwohnanlage werden durch die Städt. Seniorenheime Dortmund (SHDO) übernommen. Der Bau der Kindertagesstätte (KiTa) erfolgt durch den Eigenbetrieb FABIDO (Familienergänzende

Bildungseinrichtungen für Kinder in Dortmund).

Ludger Wilde Stadtrat

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Begründung

1. Kurzfassung der Vorlage

Im Stadtbezirk-Dortmund, Innenstadt Nord steht das Seniorenheim Schützenstraße 103 ab 2018 vor der Schließung. Das Gebäude darf auf Grund von neuen gesetzlichen Vorgaben in der Form nicht mehr betrieben werden, ein Umbau/ Sanierung ist nicht möglich. Die städt. Seniorenheime Dortmund (SHDO) planen auf dem Gelände des Sportplatzes Schützenstraße (Hobertsburg) den Neubau eines Seniorenzentrums.

Geplant ist ein kleinräumiges Quartier im Quartier, bestehend aus einem Pflegeheim mit innovativem Pflege- und Betreuungskonzept, einer Tagespflegeeinrichtung, einer Service-Wohnanlage und einem Begegnungszentrum für ältere Bürgerinnen und Bürger. Zusätzlich sollen auf dem Gelände bedarfsgerecht eine oder zwei

Kindertagesstätten (KiTa) entstehen. Der Standort ist für die Errichtung einer Seniorenwohnanlage durch die unmittelbare Nähe zum Klinikum-Nord und die direkte Anbindung an den Fredenbaumpark ideal gewählt.

Derzeit werden in der Dortmunder Nordstadt zwei im nahen Umfeld liegende Sportplätze betrieben. Beide Anlagen sind veraltet und müssen dringend saniert werden. Gemäß der Ratsvorlage vom 08.09.2016 (DS-Nr.: 05504-16) soll der Sportplatz Hobertsburg an der Schützenstraße veräußert und mit dem Verkaufserlös der Sportplatz an der Lindenhorster Straße (Rolandplatz) mit einem Kunstrasenplatz versehen und die Umkleideräume und das Vereinsheim saniert werden.

Der Rat hat in der Sitzung vom 29.09.2016 dem Verkauf zugestimmt.

2. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung:

Die Verwaltung schlägt im vorliegenden Fall vor, die frühzeitige

Öffentlichkeitsbeteiligung an der Bauleitplanung in Form eines vierzehntägigen Aushangs der Planunterlagen im Dienstgebäude des Stadtplanungs- und

Bauordnungsamtes.

3. Zuständigkeit:

Die Anhörung der Bezirksvertretung erfolgt auf der Grundlage des § 37 Abs. 5 GO NRW in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Buchstabe c der Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Dortmund vom 05.04.2011 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 20.12.2012.

Die Zuständigkeit des Ausschusses für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen ergibt sich aus § 41 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit Ziffer 6 Buchstabe c des Zuständigkeitsverzeichnisses der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen vom 03.07.2014.

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4. Personal

Keine personellen Auswirkungen

Weiterer Sachverhalt siehe Folgeseiten

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Weitere Gliederung der Vorlage 1. Räumlicher Geltungsbereich

2. Gegenwärtige Situation im Plangebiet 3. Bestehendes Planungsrecht

3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung 3.2 Darstellungen im Flächennutzungsplan 3.3 Änderung des Flächennutzungsplan

3.4 Festsetzungen im Landschaftsplan Dortmund-Mitte

4. Anlass, Inhalte, Ziele und Zwecke des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 5. Umweltbelange

6. Öffentlich geförderter Wohnungsbau gemäß des Ratsbeschlusses vom 01.09.1994 7. Freiwilliger ökologischer Ausgleich

8. Gestaltungsbeirat

9. Gender Planning (Geschlechtergerechte Planung) 10. Barrierefreiheit

11. Sonstiges

Anlage:

Übersichtsplan

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Sachverhalt:

1. Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes InN 239 - Seniorenwohnanlage und KiTa Fredenbaum - umfasst im Stadtbezirk Dortmund Innenstadt-Nord, den Bereich zwischen der Schäferstraße im Süden und der Kleingartenanlage

,,Hobertsburg“ im Norden und Westen. Im Osten grenzt das Plangebiet an die Westseite der Schützenstraße.

Die genauen Abgrenzungen des Planbereichs sind dem Übersicht- und Bestandsplan vom 12.10.2016 zu entnehmen.

2. Gegenwärtige Situation im Plangebiet

Im Bereich Dortmund Innenstadt-Nord befinden sich die beiden Sportplätze Schützenstraße und Lindenhorster Straße in örtlicher Nähe zueinander. Beide Sportplätze sind veraltet und verfügen noch über einen Tennenplatz und

sanierungsbedürftige Umkleideräume. Mit dem Verkaufserlös des Sportplatzes Schützenstraße (Hobertsburg) soll der Sportplatz an der Lindenhorster Straße saniert und mit einem Kunstrasenplatz versehen werden. Auf Grund der räumlichen Nähe von ca. 1 km ist die Zusammenlegung der beiden Sportplätze vertretbar.

Der Sportplatz innerhalb des Plangebietes befindet sich in einer Grünverbindung zwischen der nördlichen Innenstadt und der Parkanlage Fredenbaum und ist eingegrünt mit Bäumen und Sträuchern.

3. Bestehendes Planungsrecht

3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung

Der Regionalplan Regierungsbezirk Arnsberg stellt den Planbereich als ,,Allgemeinen Siedlungsbereich“ dar.

3.2 Darstellungen im Flächennutzungsplan

Der seit dem 31.12.2004 rechtskräftige Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Dortmund stellt den Geltungsbereich als ,,öffentliche Grünfläche“

(Zweckbestimmung Dauerkleingartenanlage) dar.

3.3 Änderung des Flächennutzungsplan

Mit dem Bebauungsplan InN 239 - Seniorenwohnanlage und KiTa Fredenbaum - soll die planungsrechtliche Grundlage für die Realisierung einer Seniorenwohnanlage mit Servicewohnungen, Kurzzeitpflege und Begegnungsstätte und Kindertagesstätte geschaffen werden.

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Die parallel erfolgende Flächennutzungsplanänderung entspricht dieser Planung, in dem der künftige Änderungsbereich vollständig als ,,Wohnbaufläche“ dargestellt wird.

3.4 Festsetzungen im Landschaftsplan Dortmund-Mitte

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes InN 239 - Seniorenwohnanlage und KiTa Fredenbaum - liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Dortmund- Mitte. Dieser stellt in seiner Entwicklungskarte folgende Ziele dar:

Entwicklungsziel 8 – Beibehaltung der Funktion

Beibehaltung der in der Bauleitplanung vorgegebenen Funktion zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gibt es keine Festsetzungen des Landschaftsplanes.

Die Planungsabsichten des Bebauungsplanes stimmen mit diesen Entwicklungszielen nicht überein. Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes InN 239 -

Seniorenwohnanlage und KiTa Fredenbaum - werden die Darstellungen des Landschaftsplanes Dortmund-Mitte in diesem Bereich außer Kraft treten.

4. Anlass, Inhalte, Ziele und Zwecke des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes In der Schützenstraße 103, 44147 Dortmund wird der Seniorenwohnsitz NORD mit insgesamt 70 Pflegeplätzen durch SHDO betrieben. Das Haus wurde ursprünglich 1916 erbaut und wird seit den 70er Jahren als Pflegeheim genutzt. Aktuell befinden sich in dem Pflegeheim fast ausschließlich Doppelzimmer. Ab Mitte 2018 fordert der Gesetzgeber mindestens eine 80%ige Einzelzimmer-Quote; ansonsten wird der Betrieb der Einrichtung dauerhaft nicht mehr möglich sein. Vor diesem Hintergrund wurde ein Umbau/Erweiterungsbau im Bestand geprüft. Auf dem vorhandenen Grundstück ist dies jedoch nicht möglich. Weitere Alternativgrundstücke in naher Umgebung wurden ebenfalls einer baufachlichen Prüfung unterzogen und für nicht geeignet befunden. Es ist erforderlich, aufgrund des Einzugsgebietes Schützenstraße und Umgebung, einen Ersatzneubau in der Nähe des Bestandobjektes zu errichten.

Vor dem Hintergrund künftiger gesetzlicher Vorgaben zur Weiterentwicklung von Pflege-, Betreuungs- und Wohnangeboten im Quartier ist der Betreiber SHDO gehalten, ein breit aufgefächertes Angebot in den Segmenten stationäre Pflege, kleinräumige Wohngruppen, Tagespflege und Service-Wohnen anzubieten. Im Zusammenhang mit der Aufgabe des Sportplatzes an der Schützenstraße, der gleichzeitigen Standortsuche für ein bis zwei Kindertageseinrichtungen und der Aufwertung des Sportplatzes Lindenhorster Straße erfolgte die Entscheidung diesen Standort planungsrechtlich mit einem Bebauungsplan zu sichern.

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Das städtebauliche Konzept sieht dort vor, ein kleinräumiges Quartier im Quartier zu schaffen. Das Konzept sieht folgende Baukörper vor:

 ein Pflegeheim mit innovativem Pflege- und Betreuungskonzept

 eine Tagespflege für Bürgerinnen und Bürger aus der nahen Umgebung zur Unterstützung der häuslichen Pflege

 ein Begegnungszentrum für ältere Bürgerinnen und Bürger der nahen Umgebung

 ein bis zwei Kitas gemäß Bedarfsanforderung des Jugendamtes

Insgesamt wird der Standort in Richtung qualifizierte Wohnbebauung und

insbesondere Kommunikation und Interaktion der unterschiedlichen Nutzer - man könnte dies unter einem Slogan „von Ü3 bis Ü80“ stellen - entwickelt.

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden Gutachten zur Bodenbeschaffenheit (Altlasten), Schallschutz, Verkehr oder Artenschutz beauftragt. Deren Ergebnisse werden in dem Bebauungsplan eingearbeitet.

5. Umweltbelange

Die im Bebauungsplanverfahren zu erfassenden Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 sowie § 1a BauGB in der Fassung vom 23.09.2004, zuletzt geändert am 21.12.2006, sind gemäß § 2 Abs.

3 als Abwägungsmaterial zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben sowie zu bewerten. Gemäß § 2a BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Seine inhaltlichen Anforderungen haben den Ausführungen der Anlage zu § 2 Abs. 4 zu genügen.

Möglichst frühzeitig sind Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (Scoping) abzustimmen.

Die Aspekte der Bodenschutzklausel gemäß § 1a Abs. 2 BauGB, die Anwendung der Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sowie die artenschutzrechtliche

Relevanzprüfung bzgl. der artenschutzrechtlichen Vorschriften gemäß der §§ 19 (3), 42 (1) und (5) sowie 43 (8) BNatSchG sind in den Umweltbericht zu integrieren. Nach

§ 18 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist über Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung eines Bauleitplans zu erwarten sind, nach Vorschriften des

Baugesetzbuches zu entscheiden. Gemäß § 1a BauGB sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB die Vermeidung sowie der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft zu berücksichtigen.

Der Scopingfachbeitrag und darauf basierend der Umweltbericht werden nach der Einleitung des Verfahrens erarbeitet. Das Scopingverfahren ist nach dem

Einleitungsbeschluss vorgesehen. Der Vorentwurf zum Umweltbericht wird zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vorliegen.

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6. Öffentlich geförderter Wohnungsbau gemäß des Ratsbeschlusses vom 01.09.1994 Die SHDO wird unter Berücksichtigung des Ratsbeschlusses vom 10.04.2014 dafür Sorge tragen, dass im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan InN 239 -

Seniorenwohnanlage und KiTa Fredenbaum - öffentlich geförderter Wohnungsbau als Äquivalent zur Umsetzung der 25%-Regelung aus dem Ratsbeschluss vom 01.09.1994 realisiert wird. Die diesbezüglichen vertraglichen Regelungen werden im weiteren Verfahren mit der Stadt Dortmund abgestimmt.

7. Freiwilliger ökologischer Ausgleich

Im Rahmen des Ratsbeschlusses vom 01.09.1994 soll auch der freiwillige ökologische Ausgleich für die bisher im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellte Fläche des ehemaligen Sportplatzes mit einbezogen werden.

8. Gestaltungsbeirat

Das geplante Vorhaben wird im Gestaltungsbeirat vorgestellt. Änderungen, die sich aus der Beteiligung des Gestaltungsbeirates ergeben, werden im Verlauf des weiteren Verfahrens bekanntgegeben.

9. Gender Planning (Geschlechtergerechte Planung)

Bei dem o.g. Bebauungsplanverfahren werden die Grundsätze des Leitfadens zu

„Gender Planning“ (Integration von Gender Planning in die Stadtplanung mit dem Ziel, den Geschlechteraspekt in den unterschiedlichen Planungsstufen zu

berücksichtigen) beachtet.

10. Barrierefreiheit

Das Behindertengleichstellungsgesetz NRW verpflichtet die Gemeinden, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Unter dem Leitthema Barrierefreiheit soll die Bauleitplanung dazu beitragen, die gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen zugänglich und nutzbar zu machen. Zu den gestalteten Lebensbereichen gehören unter anderem bauliche

Anlagen, Verkehrsanlagen und Infrastruktureinrichtungen. Die Bauleitplanung gibt für die Stadtgestaltung im genannten Sinne einen Ordnungsrahmen vor und berücksichtigt die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes. Dabei erfolgt die konkrete Ausgestaltung der Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr in den weiteren Genehmigungsverfahren entsprechend den bauordnungsrechtlichen Vorschriften.

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11. Sonstiges

Im weiteren Verfahren sind die geplanten Festsetzungen verwaltungsintern sowie mit den von der Planung berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange abzustimmen.

Referenzen

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