• Keine Ergebnisse gefunden

Die Umsetzung der 5. Geldwäsche-RL im Finanzmarkt- Geldwäschegesetz

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Die Umsetzung der 5. Geldwäsche-RL im Finanzmarkt- Geldwäschegesetz"

Copied!
10
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Die Umsetzung der 5. Geldwäsche-RL im Finanzmarkt-

Geldwäschegesetz

(2)

Bitcoin und andere Krypto-Assets fanden in den letzten Jahren immer größere Beliebtheit und Verbreitung

Gleichzeitig sind diverse Kritikpunkte aufgekommen:

Pseudonym

Eignung für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Eignung für Steuerhinterziehung

Eignung um illegale Waren und Dienstleistungen im Darknet zu kaufen

Spekulativ

Volatil

etc

Die Umsetzung der 5. Geldwäsche-RL im FM-GwG

Hintergrund

(3)

Im Jahr 2018 erlassen

Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der

Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU

Erste explizite Regulierung von Krypto-Assets:

Definition von virtuellen Währungen

Definition von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen

Umsetzungsfrist: 10. Jänner 2020

Die Umsetzung der 5. Geldwäsche-RL im FM-GwG

Die 5. Geldwäsche-RL

(4)

Österreich ist Umsetzungsverpflichtung fristgerecht nachgekommen

Erlassung des EU-FinAnpG 2019

Novelle des FM-GwG, des WiERegG, etc

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

Definition von virtuellen Währungen ident mit 5. Geldwäsche-RL

Definition von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen erweitert

Die Umsetzung der 5. Geldwäsche-RL im FM-GwG

Umsetzung in Österreich

(5)

§ 2 Z 21 FM-GwG:

„eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder

öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den

gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf

elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann;“

Die Umsetzung der 5. Geldwäsche-RL im FM-GwG

Definition von virtuellen Währungen

(6)

Sehr weit

Kein Abstellen auf Blockchain-Technologie oder eine andere DLT

Kein Abstellen auf Dezentralität

Erwägungsgründe bzw Gesetzesmaterialien:

kein E-Geld

keine Geldbeträge, Dienste oder Zahlungsvorgänge nach PSD II bzw ZaDiG 2018

keine Spielwährungen

keine lokalen Währungen

alle möglichen Verwendungszwecke, wie zB als Zahlungsmittel, als Tauschmittel, als Investition, als Wertaufbewahrungsmittel oder zum Einsatz in Online-Kasinos

Die Umsetzung der 5. Geldwäsche-RL im FM-GwG

Definition von virtuellen Währungen

(7)

§ 2 Z 22 FM-GwG:

„alle Dienstleister, die eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen anbieten

a) Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel, um virtuelle

Währungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen (Anbieter von elektronischen Geldbörsen);

b) den Tausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld und umgekehrt;

c) den Tausch einer oder mehrerer virtueller Währungen untereinander;

d) die Übertragung von virtuellen Währungen;

Die Umsetzung der 5. Geldwäsche-RL im FM-GwG

Definition von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen

(8)

Österreich hat mehr Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen in die Pflicht genommen

Laut Gesetzesmaterialien befindet sich Österreich in einem Überprüfungsverfahren der FATF (Financial Action Task Force)

Kein Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen:

Rechtsberatung

Werbeangebote

Erstellung von Jahresabschlüssen

sonstige Buchhaltung

Die Umsetzung der 5. Geldwäsche-RL im FM-GwG

Definition von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen

(9)

Registrierung bei der FMA gem § 32a FM-GwG

Antrag stellen

Angaben und Unterlagen beifügen

Name, Geschäftsleiter, Sitz des Unternehmens, Beschreibung des Geschäftsmodells, Beschreibung des internen Kontrollsystems, etc

Bei Anhaltspunkten, dass Anforderungen des FM-GwG nicht erfüllt werden können oder Zweifeln an der persönlichen Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter oder

qualifiziert Beteiligten, hat Registrierung zu unterbleiben

Risikoanalyse durchführen

Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

Die Umsetzung der 5. Geldwäsche-RL im FM-GwG

Konsequenzen

(10)

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit

Die Umsetzung der 5. Geldwäsche-RL im FM-GwG

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

133 Nur juristische Personen mit Sitz in Deutschland, in Deutschland eingetragene Personengesellschaften sowie Trustees und in bestimmten Fällen auch Treu- händer seien

(1) “Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so

(2) Welche Kinderschutz-, Qualitäts-, Fehlermanagementverständnisse und -konzepte spielen im kommunalen Kinderschutzsystem eine Rolle. (3) Wie werden die entwickelten Konzepte von

Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten (Abs. 3) 15 a) Abklärung bei natürlichen Personen 20 b) Abklärung bei juristischen Personen und Personengesell-.. schaften 21 c) Sonderfalle

  4.   Liegen Tatsachen oder Bewertungen nationaler oder internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vor, die die Annahme rechtfertigen,

62 Von einer Identifizierung kann nach § 11 Abs. 3 GwG abgesehen werden, wenn der Rechtsanwalt die zu identifizierende Person bereits bei früherer Gelegen- heit im Rahmen der

Bei Kleinunternehmen mit branchenüblicher Geschäftstätigkeit und Kundenstruktur, die ausschließlich Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlage- zweck von in der

Ein Mitglied des Vertretungsorgans oder des gesetzlichen Vertreters ist eine juristische Person (z. KG), die folgendermaßen identifiziert wird:. Firma bzw. Name