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ANHALTSPUNKTEN FÜR EINE

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Academic year: 2022

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HANDLUNGSSCHRITTE IN DEN

FRÜHEN HILFEN BEI GEWICHTIGEN ANHALTSPUNKTEN FÜR EINE

KINDESWOHLGEFÄHRDUNG

Christine Gerber, Deutsches Jugendinstitut e.V., München

(2)

Die Regelungen des §8a SGB VIII und §4KKG sind mehrheitlich identisch!

§ 4 KKG

(1) Werden …

 Ärzte und Ärztinnen, Hebammen, Entbindungspfleger

 Berufspsychologen und –psychologinnen mit staatlich anerkannter, wissenschaftlicher Abschlussprüfung

 Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen und –berater

 Beraterinnen und Berater in Einrichtungen der Suchthilfe

 Mitarbeitende der Schwangerschaftskonfliktberatung

 Staatl. anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen

 Lehrerinnen und Lehrer …

in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes/ eines Jugendlichen bekannt, sollen sie…

(2) Kinderschutzauftrag nach §4KKG

(3)

Die Regelungen des §8a SGB VIII und §4KKG sind mehrheitlich identisch!

§ 4 KKG

(1) Werden …

 Ärzte und Ärztinnen, Hebammen, Entbindungspfleger

 Berufspsychologen und –psychologinnen mit staatlich anerkannter, wissenschaftlicher Abschlussprüfung

 Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen und –berater

 Beraterinnen und Berater in Einrichtungen der Suchthilfe

 Mitarbeitende der Schwangerschaftskonfliktberatung

 Staatl. anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen

 Lehrerinnen und Lehrer …

in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die

(2) Kinderschutzauftrag nach §4KKG

(4)

Was ist eine Kindeswohlgefährdung?

§ 1666 BGB

(Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls )

(1) “Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das

Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.”

(3) Begriffsklärung: Kindeswohlgefährdung

(5)

Kindeswohlgefährdung (§1666BGB):

• erhebliche Gefahr für das körperliche, geistige, seelische Wohl des Kindes

in Verbindung mit

• mangelnder Fähigkeit (z.B. psychische Erkrankung) oder Bereitschaft der Eltern, die Gefahr abzuwenden

Entwicklungsgefährdung ist nicht zwingend Kindeswohlgefährdung!

(3) Begriffsklärung: Kindeswohlgefährdung

(6)

„Eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“

(BGH FamRZ 1956, 350 = NJW 1956, 1434)

Prognose

eines erheblichen (körperlich, seelischen oder geistigen) Schadens für das Kind!

(3) Begriffsklärung: Kindeswohlgefährdung

(7)

Einschätzaufgaben nach §1666BGB:

1. Wodurch wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes konkret gefährdet?

2. Sind die Eltern Veränderungsbereit und v.a. –fähig?

(zu differenzieren von Kooperationsbereitschaft)

3. Welchen körperlichen oder geistigen Schaden erleidet das Kind, wenn sich an der aktuellen Situation nichts ändert (Lebensgefahr ist „lediglich“ das Worst-Case-Szenario)?

(3) Begriffsklärung: Kindeswohlgefährdung

(8)

… sind Beobachtungen, die den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung begründen!

Beobachtungen am Kind:

•Erhebliche nicht mehr altersgemäße Entwicklungsverzögerungen

•Gehäufte oder schwerwiegende Verletzung(en), die im Widerspruch zu den Erklärungen der Eltern stehen

Beobachtungen an den Eltern:

•Psychische Erkrankung, die die erzieherischen Fähigkeiten erheblich einschränkt

•Eigene Misshandlungs- und Vernachlässigungserfahrung in der Kindheit, die nicht bewältigt/bearbeitet wurden

Beobachtungen an der Eltern-Kind-Interaktion:

•Kind reagiert auffällig verängstigt auf einen Elternteil

•Mutter wirkt teilnahmslos und nimmt zum Säugling kaum Kontakt auf

(3) Begriffsklärung: Gewichtige Anhaltspunkte…

(9)

Beobachtungen am sozialen Umfeld:

•Partnerschaftsgewalt

•Alleinerziehende sehr junge, sozial isolierte Mutter

Meist häufen sich Beobachtungen:

•das Kind (3J.) wird von der Mutter und dem Lebensgefährten als sehr schwierig bis feindselig beschrieben & Mutter schildert Überforderung mit der

Lebenssituation & ALG II Bezug & Lebensgefährte der KM hat Schwierigkeiten in der Impulskontrolle & Vorgeschichte von Partnerschaftsgewalt und Drogen & das Paar zeigt eher problemvermeidendes Bewältigungsverhalten

lösen den Prozess der Verdachtsabklärung aus!

… sind Beobachtungen, die den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung begründen.

(3) Begriffsklärung: Gewichtige Anhaltspunkte…

(10)

Verdachtsabklärung heißt, die aus §1666BGB abgeleiteten Fragen differenziert beantworten:

1. Wodurch wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes konkret gefährdet?

2. Sind die Eltern bereit und in der Lage, die Gefahr in eigener Verantwortung von ihrem Kind abzuwenden?

(Veränderungsfähigkeit ist zu differenzieren von Kooperationsbereitschaft) 3. Welchen körperlichen oder geistigen Schaden erleidet das Kind, wenn

sich an der aktuellen Situation nichts ändert (Lebensgefahr ist „lediglich“

das Worst-Case-Szenario)? Ist dieser erheblich?

Gewichtige Anhaltspunkte sind ausreichend besorgniserregende Beobachtungen, die darauf hindeuten könnten, dass das Kind – wenn sich an der bestehenden Situation nichts ändert –

einen erheblichen Schaden (nicht nur für Leib und Leben) erleiden könnte.

(3) Begriffsklärung: Gewichtige Anhaltspunkte…

(11)

•Hinzuziehung einer sog. „insoweit erfahrenen Fachkraft“: bei Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe verpflichtend; bei

Berufsgeheimnisträgern optional

Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung

•Auslöser für den Prozess der

Gefährdungseinschätzung

(4) Kinderschutzauftrag nach §4KKG

(12)

§4 Abs. 2 KKG

Die Personen nach Absatz 1 (Berufsgeheimnisträger) haben zur

Einschätzung des Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine

insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer

Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.

(4) Kinderschutzauftrag nach §4KKG

(13)

•Als Teil der Risikoeinschätzung

•Als Teil der Beratung zur Abwendung der Gefahr

•Vertrauen aufbauen und zugleich misstrauisch bleiben

•Ausnahme: dadurch wird der Schutz des Kindes gefährdet (z.B. Verdacht sex.

Gewalt)

Erörterung der Situation mit den Eltern & Kindern

Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung

(4) Kinderschutzauftrag nach §4KKG

(14)

•Über welche eigenen

Hilfemöglichkeiten, die Gefährdung abzuwenden, verfüge ich?

•Welche Hilfen gibt es? Wie sind die Zugänge? (Vernetzung!)

Auf die

Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken

•Auf Hilfen hinwirken impliziert auch die Kontrolle, ob die Hilfe geeignet und ausreichend war: Gestaltung des Vermittlungsprozesses,

Rückmeldung; Federführung…

•Herstellung von Verbindlichkeit

•persönliche Grenzen kennen und offen legen!

Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung

(4) Kinderschutzauftrag nach §4KKG

Erörterung der Situation mit den Eltern & Kindern

(15)

•Königsweg: Einwilligung

•§4KKG: Befugnisnorm zur Weitergabe der

Information

Auf die

Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken

Hinweis ggü. den Betroffenen, dass das Jugendamt hinzu -gezogen wird

Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung

(4) Kinderschutzauftrag nach §4KKG

Erörterung der Situation mit den Eltern & Kindern

(16)

Auf die

Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken

Hinweis ggü. den Betroffenen, dass das Jugendamt hinzu -gezogen wird

•Gestaltung des Übergangs von zentraler Bedeutung!

Qualifizierte Hinzuziehung!

Information des Jugendamtes

•Die Weitergabe einer

Information schützt noch kein Kind!

•Grundlage für die Zusammenarbeit

Eltern/Jugendamt schaffen (Kontakt herstellen)

Hinzuziehung des Jugendamtes

Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung

(4) Kinderschutzauftrag nach §4KKG

Erörterung der Situation mit den Eltern & Kindern

(17)

Erörterung mit den Eltern & Kindern

Auf die

Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken

Hinweis ggü. den Betroffenen, dass das Jugendamt hinzu -gezogen wird

Information des Jugendamtes

Ein intelligentes und sehr

anspruchsvolles Verfahren mit

diversen Herausforderungen für den konkreten Einzelfall!

Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung

(4) Kinderschutzauftrag nach §4KKG

(18)

Vielen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit!

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